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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Aus den Historien. VI.

DAs Concilium zu Nicea hat beschlossen / Daß der Bischoff zu Alexandrien / solte bestellen die Kirchen in Orient / vnd der Bischoff zu Rom / die Suburbanos, das ist / die / so zu Rom gehörten in Occident. Hie ist des Römischen Bischoffs Macht zum ersten gewachsen / nicht aus Göttlichen / sondern Menschlichen Rechten / wie es im Concilio Niceno ist beschlossen worden. So nu der Römische Bischoff / nach Göttlichem Rechte / were der Oberst gewesen / hette das Concilium zu Nicea nicht Macht gebabt / jhm solche Gewalt zu nehmen / vnd auff den Bischoff zu Alexandria zu wenden / ja alle Bischoffe in Orient solten je vnd je vom Bischoffe zu Rom begehre haben / daß er sie ordinieret vnd bestetiget hette.

VII. Item / im Concilio Niceno ist beschlossen worden / Daß ein jegliche Kirche einen Bischoff für sich selbst / in beywesen eines oder mehr Bischoffen / so in der nehe woneten / wehlen solte. Solchs ist nicht allein in Orient ein lange zeit / sondern auch in andern / vnd Lateinischen Kirchen gehalten worden / wie solchs klar im Cypriano vnd Augustino ist außgedruckt. Denn so spricht Cyprianus Epist. 4. ad Cornelium: Darumb sol man es fleissig nach dem Befehl Gottes / vnd der Apostel brauch halten / wie es denn bey vns / vnd fast in allen Landen gehalten wird / daß zu der Gemeine / da ein Bischoff zu wehlen ist / andere des Orts nahend gelegene Bischoffe zusammen sollen kommen / vnd in gegenwart der gantzen Gemein / die eines jeden Wandel vnd Leben weis / Der Bischoff sol gewehlet werden / wie wir denn sehen / daß es in der Wahl Sabini, vnsers Mitgesellen auch geschehen ist / daß er nach Wahl der gantzen Gemeine / vnd Raht etlicher Bischoffe / so fürhanden gewest / zum Bischoffe erwehlet / vnd die Hend jhm auffgeleget sind / etc.

Diese weise heisset Cyprianus ewer Göttliche weise / vnd Apostolischen Gebrauch / vnd zeuget / daß es fast in allen Landen dazumal so gehalten sey.

Aus den Historien. VI.

DAs Concilium zu Nicea hat beschlossen / Daß der Bischoff zu Alexandrien / solte bestellen die Kirchen in Orient / vnd der Bischoff zu Rom / die Suburbanos, das ist / die / so zu Rom gehörten in Occident. Hie ist des Römischen Bischoffs Macht zum ersten gewachsen / nicht aus Göttlichen / sondern Menschlichen Rechten / wie es im Concilio Niceno ist beschlossen worden. So nu der Römische Bischoff / nach Göttlichem Rechte / were der Oberst gewesen / hette das Concilium zu Nicea nicht Macht gebabt / jhm solche Gewalt zu nehmen / vnd auff den Bischoff zu Alexandria zu wenden / ja alle Bischoffe in Orient solten je vnd je vom Bischoffe zu Rom begehre haben / daß er sie ordinieret vnd bestetiget hette.

VII. Item / im Concilio Niceno ist beschlossen worden / Daß ein jegliche Kirche einen Bischoff für sich selbst / in beywesen eines oder mehr Bischoffen / so in der nehe woneten / wehlen solte. Solchs ist nicht allein in Orient ein lange zeit / sondern auch in andern / vnd Lateinischen Kirchen gehalten worden / wie solchs klar im Cypriano vnd Augustino ist außgedruckt. Denn so spricht Cyprianus Epist. 4. ad Cornelium: Darumb sol man es fleissig nach dem Befehl Gottes / vnd der Apostel brauch halten / wie es denn bey vns / vnd fast in allen Landen gehalten wird / daß zu der Gemeine / da ein Bischoff zu wehlen ist / andere des Orts nahend gelegene Bischoffe zusammen sollen kom̃en / vnd in gegenwart der gantzen Gemein / die eines jeden Wandel vnd Leben weis / Der Bischoff sol gewehlet werden / wie wir denn sehen / daß es in der Wahl Sabini, vnsers Mitgesellen auch geschehen ist / daß er nach Wahl der gantzen Gemeine / vnd Raht etlicher Bischoffe / so fürhanden gewest / zum Bischoffe erwehlet / vnd die Hend jhm auffgeleget sind / etc.

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[0648] Aus den Historien. VI. DAs Concilium zu Nicea hat beschlossen / Daß der Bischoff zu Alexandrien / solte bestellen die Kirchen in Orient / vnd der Bischoff zu Rom / die Suburbanos, das ist / die / so zu Rom gehörten in Occident. Hie ist des Römischen Bischoffs Macht zum ersten gewachsen / nicht aus Göttlichen / sondern Menschlichen Rechten / wie es im Concilio Niceno ist beschlossen worden. So nu der Römische Bischoff / nach Göttlichem Rechte / were der Oberst gewesen / hette das Concilium zu Nicea nicht Macht gebabt / jhm solche Gewalt zu nehmen / vnd auff den Bischoff zu Alexandria zu wenden / ja alle Bischoffe in Orient solten je vnd je vom Bischoffe zu Rom begehre haben / daß er sie ordinieret vnd bestetiget hette. VII. Item / im Concilio Niceno ist beschlossen worden / Daß ein jegliche Kirche einen Bischoff für sich selbst / in beywesen eines oder mehr Bischoffen / so in der nehe woneten / wehlen solte. Solchs ist nicht allein in Orient ein lange zeit / sondern auch in andern / vnd Lateinischen Kirchen gehalten worden / wie solchs klar im Cypriano vnd Augustino ist außgedruckt. Denn so spricht Cyprianus Epist. 4. ad Cornelium: Darumb sol man es fleissig nach dem Befehl Gottes / vnd der Apostel brauch halten / wie es denn bey vns / vnd fast in allen Landen gehalten wird / daß zu der Gemeine / da ein Bischoff zu wehlen ist / andere des Orts nahend gelegene Bischoffe zusammen sollen kom̃en / vnd in gegenwart der gantzen Gemein / die eines jeden Wandel vnd Leben weis / Der Bischoff sol gewehlet werden / wie wir denn sehen / daß es in der Wahl Sabini, vnsers Mitgesellen auch geschehen ist / daß er nach Wahl der gantzen Gemeine / vnd Raht etlicher Bischoffe / so fürhanden gewest / zum Bischoffe erwehlet / vnd die Hend jhm auffgeleget sind / etc. Diese weise heisset Cyprianus ewer Göttliche weise / vnd Apostolischen Gebrauch / vnd zeuget / daß es fast in allen Landen dazumal so gehalten sey.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/648>, abgerufen am 22.11.2024.