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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Nu muß es jederman / auch vnsere Wiedersacher bekennen / daß diesen Befehl zugleich alle haben / die den Kirchen fürstehen / sie heissen gleich Pastores, oder Presbyteri, oder Bischoffe. Darumb spricht auch Hieronymus mit hellen worten / daß Episcopi und Presbyteri nicht vnterscheiden sind / sondern daß alle Pfarrherrn zu gleich / Bischoffe vnd Priester sind / vnd allegiert den Text Pauli ad Titum 1. da er zu Tito schreibet: Ich lies dich derhalb zu Creta / daß du bestelletest die Städte / hin vnd her mit Priestern / vnd nennet solche hernach Bischoffe. Es sol ein Bischoff eines Weibes Man seyn / So nennen sich selbst Petrus vnd Johannes / Presbyteros, oder Priester.

Darnach sagt Hieronymus weiter / Daß aber einer allein erwehlet wird / der andere vnter jhm habe / ist geschehen / daß man damit die Zertrennung wehret / daß nicht einer hie / der ander dort / ein Kirchen an sich zöge / vnd die Gemeine also zerrissen würde. Denn zu Alexandria (sagt er) von Marco dem Euangelisten an / bis auff Esdram vnd Dionysium, haben allezeit die Presbyteri, einen aus jhnen erwehlet / vnd höher gehalten / vnnd Episcopum (einen Bischoff) genennet / gleich wie ein Kriegsvolck einen zum Heuptman erwehlet / wie auch die Diaconi einen aus jhnen / der geschickt dazu ist / wehlen / vnd Archidiacon nennen. Denn sage mir / Was thut ein Bischoff mehr / denn ein jeglicher Presbyter, ohn daß er andere zum Kirchenampt ordnet / etc.

Hie lehret Hieronymus, daß solche vnterscheid der Bischoffen / vnd Pfarrherrn allein aus Menschlicher Ordnung kommen sey / wie man denn auch im Werck siehet / Denn das Ampt vnd Befehl ist gar einerley / vnd hat hernach allein die Ordinatio den Vnterscheid zwischen Bischoffen vnd Pfarrherrn gemacht / Denn so hat mans darnach geordnet / daß ein Bischoff auch in andern Kirchen Leute zum Predigampt ordnete.

Weil aber nach Göttlichem Recht kein vnterscheid ist zwischen Bischoffen vnd Pastorn / oder Pfarrherrn / ists ohn zweiffel / Wenn ein Pfarrherr in seiner Kirchen / etliche tüchtige Personen zu Kirchenampten ordnet / daß solche Ordinatio nach Göttlichen Rechten / krefftig vnd recht ist.

Darumb / weil doch die verordneten Bischoffe das Euangelium verfolgen / vnd tüchtige Personen zu ordinieren sich weigern / hat ein jegliche Kirche in diesem Fall gute fug vnd recht / jhr selbst Kirchendiener zu ordinieren.

Denn wo die Kirche ist / da ist je der Befehl / das Euangelium zu predigen / Darumb müssen die Kirchen die Gewalt behalten / daß

Nu muß es jederman / auch vnsere Wiedersacher bekennen / daß diesen Befehl zugleich alle haben / die den Kirchen fürstehen / sie heissen gleich Pastores, oder Presbyteri, oder Bischoffe. Darumb spricht auch Hieronymus mit hellen worten / daß Episcopi und Presbyteri nicht vnterscheiden sind / sondern daß alle Pfarrherrn zu gleich / Bischoffe vnd Priester sind / vnd allegiert den Text Pauli ad Titum 1. da er zu Tito schreibet: Ich lies dich derhalb zu Creta / daß du bestelletest die Städte / hin vnd her mit Priestern / vnd nennet solche hernach Bischoffe. Es sol ein Bischoff eines Weibes Man seyn / So nennen sich selbst Petrus vnd Johannes / Presbyteros, oder Priester.

Darnach sagt Hieronymus weiter / Daß aber einer allein erwehlet wird / der andere vnter jhm habe / ist geschehen / daß man damit die Zertrennung wehret / daß nicht einer hie / der ander dort / ein Kirchen an sich zöge / vnd die Gemeine also zerrissen würde. Denn zu Alexandria (sagt er) von Marco dem Euangelisten an / bis auff Esdram vnd Dionysium, haben allezeit die Presbyteri, einen aus jhnen erwehlet / vnd höher gehalten / vnnd Episcopum (einen Bischoff) genennet / gleich wie ein Kriegsvolck einen zum Heuptman erwehlet / wie auch die Diaconi einen aus jhnen / der geschickt dazu ist / wehlen / vnd Archidiacon nennen. Denn sage mir / Was thut ein Bischoff mehr / denn ein jeglicher Presbyter, ohn daß er andere zum Kirchenampt ordnet / etc.

Hie lehret Hieronymus, daß solche vnterscheid der Bischoffen / vnd Pfarrherrn allein aus Menschlicher Ordnung kom̃en sey / wie man denn auch im Werck siehet / Denn das Ampt vnd Befehl ist gar einerley / vnd hat hernach allein die Ordinatio den Vnterscheid zwischen Bischoffen vnd Pfarrherrn gemacht / Denn so hat mans darnach geordnet / daß ein Bischoff auch in andern Kirchen Leute zum Predigampt ordnete.

Weil aber nach Göttlichem Recht kein vnterscheid ist zwischen Bischoffen vnd Pastorn / oder Pfarrherrn / ists ohn zweiffel / Wenn ein Pfarrherr in seiner Kirchen / etliche tüchtige Personen zu Kirchenampten ordnet / daß solche Ordinatio nach Göttlichen Rechten / krefftig vnd recht ist.

Darumb / weil doch die verordneten Bischoffe das Euangelium verfolgen / vnd tüchtige Personen zu ordinieren sich weigern / hat ein jegliche Kirche in diesem Fall gute fug vnd recht / jhr selbst Kirchendiener zu ordinieren.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/658>, abgerufen am 22.11.2024.