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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Darnach ist ein Iurisdictio in den Sachen / welche nach Bäpstlichem Recht in das Forum Ecclesiasticum, oder Kirchen Gericht gehören / wie sonderlich die Ehesachen sind / Solche Jurisdictio haben die Bischoffe / auch nur aus Menschlicher Ordnung an sich bracht / die dennoch nicht sehr alt ist / wie man ex Codice vnd Nouellis Iustiniani, siehet / Daß die Ehesachen dazumal gar von Weltlicher Obrigkeit gehandelt sind / Vnd ist Weltliche Obrigkeit schüldig / die Ehesachen zu richten / besondern / wo die Bischoffe vnrecht richten / oder nachlessig sind / wie auch die Canones zeugen.

Darumb ist man auch solcher Jurisdictio halb den Bischoffen keinen Gehorsam schüldig / vnd dieweil sie etliche vnbilliche Satzung von Ehesachen gemacht / vnd in Gerichten / die sie besitzen brauchen / ist Weltliche Obrigkeit auch dieser Vrsach halb schüldig / solche Gericht anders zu bestellen.

Denn je das Verbot von der Ehe zwischen Gefattern vnrecht ist / so ist dis auch vnrecht / daß / wo zwey gescheiden werden / der vnschüldig Theil nicht wiederumb heyraten sol. Item / daß in gemein alle Heyrat / so heimlich / vnd mit betrug / ohn der Eltern vorwissen vnd bewilligung geschehen / gelten vnd krefftig seyn sollen. Item / So ist das Verbot von der Priester Ehe auch vnrecht.

Dergleichen sind in jhren Satzungen andere stück mehr / damit die Gewissen verwirret vnd beschweret sind worden / die ohn noth ist hie alle zu erzehlen / vnd ist an dem gnug / daß man weis / daß in Ehesachen viel vnrechts vnd vnbillichs ding vom Bapst ist geboten worden / daraus Weltliche Obrigkeit Vrsach gnug hat / solche Gericht für sich selbst anders zu bestellen.

Weil denn nun die Bischoffe / so dem Bapst sind zugethan / Gottlose Lehre vnd falsche Gottesdienst mit Gewalt verthedingen / vnd fromme Prediger nicht ordinieren wöllen / Sondern helffen dem Bapst dieselben ermorden / vnd darüber den Pfarrherrn die Jurisdictio entzogen / vnd allein / wie Tyrannen / zu jhrem Nutz / sie gebrauchet haben.

Zum letzten / Weil sie auch in Ehesachen so vnbillich vnd vnrecht handeln / haben die Kirchen grosser vnd nothwendiger Vrsach gnug / daß sie solche / nicht als Bischoffe erkennen sollen / sie aber die Bischoffe sollen dencken / Daß jhre Güter vnd Einkommen gestifft sind / als Allmosen / daß sie der Kirchen dienen / vnd jhr Ampt desto stadtlicher außrichten mögen / wie die Regula heisst / Beneficium datur propter officium.

Darnach ist ein Iurisdictio in den Sachen / welche nach Bäpstlichem Recht in das Forum Ecclesiasticum, oder Kirchen Gericht gehören / wie sonderlich die Ehesachen sind / Solche Jurisdictio haben die Bischoffe / auch nur aus Menschlicher Ordnung an sich bracht / die dennoch nicht sehr alt ist / wie man ex Codice vnd Nouellis Iustiniani, siehet / Daß die Ehesachen dazumal gar von Weltlicher Obrigkeit gehandelt sind / Vnd ist Weltliche Obrigkeit schüldig / die Ehesachen zu richten / besondern / wo die Bischoffe vnrecht richten / oder nachlessig sind / wie auch die Canones zeugen.

Darumb ist man auch solcher Jurisdictio halb den Bischoffen keinen Gehorsam schüldig / vnd dieweil sie etliche vnbilliche Satzung von Ehesachen gemacht / vnd in Gerichten / die sie besitzen brauchen / ist Weltliche Obrigkeit auch dieser Vrsach halb schüldig / solche Gericht anders zu bestellen.

Denn je das Verbot von der Ehe zwischen Gefattern vnrecht ist / so ist dis auch vnrecht / daß / wo zwey gescheiden werden / der vnschüldig Theil nicht wiederumb heyraten sol. Item / daß in gemein alle Heyrat / so heimlich / vnd mit betrug / ohn der Eltern vorwissen vnd bewilligung geschehen / gelten vnd krefftig seyn sollen. Item / So ist das Verbot von der Priester Ehe auch vnrecht.

Dergleichen sind in jhren Satzungen andere stück mehr / damit die Gewissen verwirret vnd beschweret sind worden / die ohn noth ist hie alle zu erzehlen / vnd ist an dem gnug / daß man weis / daß in Ehesachen viel vnrechts vnd vnbillichs ding vom Bapst ist geboten worden / daraus Weltliche Obrigkeit Vrsach gnug hat / solche Gericht für sich selbst anders zu bestellen.

Weil denn nun die Bischoffe / so dem Bapst sind zugethan / Gottlose Lehre vnd falsche Gottesdienst mit Gewalt verthedingen / vnd fromme Prediger nicht ordinieren wöllen / Sondern helffen dem Bapst dieselben ermorden / vnd darüber den Pfarrherrn die Jurisdictio entzogen / vnd allein / wie Tyrannen / zu jhrem Nutz / sie gebrauchet haben.

Zum letzten / Weil sie auch in Ehesachen so vnbillich vnd vnrecht handeln / haben die Kirchen grosser vnd nothwendiger Vrsach gnug / daß sie solche / nicht als Bischoffe erkennen sollen / sie aber die Bischoffe sollen dencken / Daß jhre Güter vnd Einkommen gestifft sind / als Allmosen / daß sie der Kirchen dienen / vnd jhr Ampt desto stadtlicher außrichten mögen / wie die Regula heisst / Beneficium datur propter officium.

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[316/0661] Darnach ist ein Iurisdictio in den Sachen / welche nach Bäpstlichem Recht in das Forum Ecclesiasticum, oder Kirchen Gericht gehören / wie sonderlich die Ehesachen sind / Solche Jurisdictio haben die Bischoffe / auch nur aus Menschlicher Ordnung an sich bracht / die dennoch nicht sehr alt ist / wie man ex Codice vnd Nouellis Iustiniani, siehet / Daß die Ehesachen dazumal gar von Weltlicher Obrigkeit gehandelt sind / Vnd ist Weltliche Obrigkeit schüldig / die Ehesachen zu richten / besondern / wo die Bischoffe vnrecht richten / oder nachlessig sind / wie auch die Canones zeugen. Darumb ist man auch solcher Jurisdictio halb den Bischoffen keinen Gehorsam schüldig / vnd dieweil sie etliche vnbilliche Satzung von Ehesachen gemacht / vnd in Gerichten / die sie besitzen brauchen / ist Weltliche Obrigkeit auch dieser Vrsach halb schüldig / solche Gericht anders zu bestellen. Denn je das Verbot von der Ehe zwischen Gefattern vnrecht ist / so ist dis auch vnrecht / daß / wo zwey gescheiden werden / der vnschüldig Theil nicht wiederumb heyraten sol. Item / daß in gemein alle Heyrat / so heimlich / vnd mit betrug / ohn der Eltern vorwissen vnd bewilligung geschehen / gelten vnd krefftig seyn sollen. Item / So ist das Verbot von der Priester Ehe auch vnrecht. Dergleichen sind in jhren Satzungen andere stück mehr / damit die Gewissen verwirret vnd beschweret sind worden / die ohn noth ist hie alle zu erzehlen / vnd ist an dem gnug / daß man weis / daß in Ehesachen viel vnrechts vnd vnbillichs ding vom Bapst ist geboten worden / daraus Weltliche Obrigkeit Vrsach gnug hat / solche Gericht für sich selbst anders zu bestellen. Weil denn nun die Bischoffe / so dem Bapst sind zugethan / Gottlose Lehre vnd falsche Gottesdienst mit Gewalt verthedingen / vnd fromme Prediger nicht ordinieren wöllen / Sondern helffen dem Bapst dieselben ermorden / vnd darüber den Pfarrherrn die Jurisdictio entzogen / vnd allein / wie Tyrannen / zu jhrem Nutz / sie gebrauchet haben. Zum letzten / Weil sie auch in Ehesachen so vnbillich vnd vnrecht handeln / haben die Kirchen grosser vnd nothwendiger Vrsach gnug / daß sie solche / nicht als Bischoffe erkennen sollen / sie aber die Bischoffe sollen dencken / Daß jhre Güter vnd Einkommen gestifft sind / als Allmosen / daß sie der Kirchen dienen / vnd jhr Ampt desto stadtlicher außrichten mögen / wie die Regula heisst / Beneficium datur propter officium.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/661>, abgerufen am 22.11.2024.