[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.zwischen dem Gesetz vnd Euangelio / welche / wie Lutherus schreibet / in der andern Disputation wieder die Antinomos vnd Gesetzstürmer / in der 18. Proposition / darinn vnd darauff stehet / was die Sünde / den Zorn Gottes / vnd den Tod weiset oder offenbahret / das führet das Ampt oder Werck des Gesetzes / es geschehe im Alten oder Newen Testament / Hinwiederumb auch / was da lehret von der Person / von dem Verdienst / vnd von den Wolthaten Christi / von gnediger vnuerdienter Barmhertzigkeit Gottes / vnd Vergebung der Sünden / allein vmb des HErrn Christi willen / vnd von dem Seligmachenden Glauben an Christum / Das ist vnd heisset eigentlich Euangelium / es geschehe im Alten oder Newen Testament. Also vnd auff diese weise kan der rechte / wahre / vnd nötige vnterscheid des Gesetzes vnd Euangelij beyderseits in rechtem Verstande / auch mit bequemen vngefehrlichen Reden / in der Gemeine Gottes fürgetragen vnd erhalten werden / daß diese nützliche / nötige Lehre nicht durch vnmüssige Disputationes zerrüttet / sondern in rechtem nützlichem Gebrauch / in ernstlicher Busse / in rechtem Glauben / vnd in willigem newem Gehorsam / den Leuten geweiset möge werden. IIII. Von der Erbsünde. WEil von diesem Artickel jetziger zeit mancherley Zwiespalt erreget / ist es in allwege nütz vnd nötig / die Pastores des Heuptgrundes dieser Lehre zu erinnern / wie sie von diesem Artickel recht halten / vnd mit Christlicher bescheidenheit dauon reden mögen / die Kirchen für dem Irrthumb beyde der Pelagianer vnd Manicheer zu verwarnen. Vnd dis ist abermal nicht ein vnnützes Gezenck / sondern ein gar nötiger Streit / Denn wie die Apologia saget: Es können die vberschwengliche grosse Gnadenwerck vnd Wolthaten Christi nicht recht erkant werden / wo nicht zuuor der grosse gefehrliche schaden der Erbsünde betrachtet vnd erkant werde. Anfenglich aber ist in vnsern Kirchen bekant vnd ohne Streit / daß zweyerley Sünde sind / die Erbsünde vnd die wirckliche Sünde / Vnd / wie die Schmalkaldische Artickel sagen / Daß solche Erbsünde keine Vernunfft kenne / sondern aus der Schrifft Offenbahrung gegleubet werden müsse. Es weiset aber die Apologia auffs einfeltigste / daß die beschreibung der Erbsünde diese drey Stücke in sich begreiffe / I. Defectum & carentiam, den mangel oder gentzliche darbung der Erbgerechtig- zwischen dem Gesetz vnd Euangelio / welche / wie Lutherus schreibet / in der andern Disputation wieder die Antinomos vnd Gesetzstürmer / in der 18. Proposition / darinn vnd darauff stehet / was die Sünde / den Zorn Gottes / vnd den Tod weiset oder offenbahret / das führet das Ampt oder Werck des Gesetzes / es geschehe im Alten oder Newen Testament / Hinwiederumb auch / was da lehret von der Person / von dem Verdienst / vnd von den Wolthaten Christi / von gnediger vnuerdienter Barmhertzigkeit Gottes / vnd Vergebung der Sünden / allein vmb des HErrn Christi willen / vnd von dem Seligmachenden Glauben an Christum / Das ist vnd heisset eigentlich Euangelium / es geschehe im Alten oder Newen Testament. Also vnd auff diese weise kan der rechte / wahre / vnd nötige vnterscheid des Gesetzes vnd Euangelij beyderseits in rechtem Verstande / auch mit bequemen vngefehrlichen Reden / in der Gemeine Gottes fürgetragen vnd erhalten werden / daß diese nützliche / nötige Lehre nicht durch vnmüssige Disputationes zerrüttet / sondern in rechtem nützlichem Gebrauch / in ernstlicher Busse / in rechtem Glauben / vnd in willigem newem Gehorsam / den Leuten geweiset möge werden. IIII. Von der Erbsünde. WEil von diesem Artickel jetziger zeit mancherley Zwiespalt erreget / ist es in allwege nütz vnd nötig / die Pastores des Heuptgrundes dieser Lehre zu erinnern / wie sie von diesem Artickel recht halten / vnd mit Christlicher bescheidenheit dauon reden mögen / die Kirchen für dem Irrthumb beyde der Pelagianer vnd Manicheer zu verwarnen. Vnd dis ist abermal nicht ein vnnützes Gezenck / sondern ein gar nötiger Streit / Denn wie die Apologia saget: Es können die vberschwengliche grosse Gnadenwerck vnd Wolthaten Christi nicht recht erkant werden / wo nicht zuuor der grosse gefehrliche schaden der Erbsünde betrachtet vnd erkant werde. Anfenglich aber ist in vnsern Kirchen bekant vnd ohne Streit / daß zweyerley Sünde sind / die Erbsünde vnd die wirckliche Sünde / Vnd / wie die Schmalkaldische Artickel sagen / Daß solche Erbsünde keine Vernunfft kenne / sondern aus der Schrifft Offenbahrung gegleubet werden müsse. Es weiset aber die Apologia auffs einfeltigste / daß die beschreibung der Erbsünde diese drey Stücke in sich begreiffe / I. 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Also vnd auff diese weise kan der rechte / wahre / vnd nötige vnterscheid des Gesetzes vnd Euangelij beyderseits in rechtem Verstande / auch mit bequemen vngefehrlichen Reden / in der Gemeine Gottes fürgetragen vnd erhalten werden / daß diese nützliche / nötige Lehre nicht durch vnmüssige Disputationes zerrüttet / sondern in rechtem nützlichem Gebrauch / in ernstlicher Busse / in rechtem Glauben / vnd in willigem newem Gehorsam / den Leuten geweiset möge werden.
IIII. Von der Erbsünde.
WEil von diesem Artickel jetziger zeit mancherley Zwiespalt erreget / ist es in allwege nütz vnd nötig / die Pastores des Heuptgrundes dieser Lehre zu erinnern / wie sie von diesem Artickel recht halten / vnd mit Christlicher bescheidenheit dauon reden mögen / die Kirchen für dem Irrthumb beyde der Pelagianer vnd Manicheer zu verwarnen.
Vnd dis ist abermal nicht ein vnnützes Gezenck / sondern ein gar nötiger Streit / Denn wie die Apologia saget: Es können die vberschwengliche grosse Gnadenwerck vnd Wolthaten Christi nicht recht erkant werden / wo nicht zuuor der grosse gefehrliche schaden der Erbsünde betrachtet vnd erkant werde.
Anfenglich aber ist in vnsern Kirchen bekant vnd ohne Streit / daß zweyerley Sünde sind / die Erbsünde vnd die wirckliche Sünde / Vnd / wie die Schmalkaldische Artickel sagen / Daß solche Erbsünde keine Vernunfft kenne / sondern aus der Schrifft Offenbahrung gegleubet werden müsse.
Es weiset aber die Apologia auffs einfeltigste / daß die beschreibung der Erbsünde diese drey Stücke in sich begreiffe / I. Defectum & carentiam, den mangel oder gentzliche darbung der Erbgerechtig-
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