Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

Eshat auch vor langen zeiten Augustinus lib. 2. de Baptismo paruulorum, cap. 25. & 26. bemelten Wahn der Sacramentirer / von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig / außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde / noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen Manne Kinder zeugen.

Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die Pastores aus dem Büchlein Lutheri vnd Pomerani hieuon beschrieben / lernen.

Zum Andern / belangend den Exorcismum, wie derselbige von alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno vnd Augustino, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den gebrauch des Exorcismi eben darumb vnterlassen vnd verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den Exorcismum behalten vnd gebrauchen / zu einer öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1.

Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch des Exorcismi in der verhandelung der Tauffe darumb vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der Exorcismus würde außgelassen. Weil aber benanter Exorcismus bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch gewesen / hat jhn Lutherus seliger ohne zweiffel aus hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch die Pastores solche Nütze / angenommene / horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem bedencken / verwerffen vnd zerrüt-

Eshat auch vor langen zeiten Augustinus lib. 2. de Baptismo paruulorum, cap. 25. & 26. bemelten Wahn der Sacramentirer / von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig / außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde / noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen Manne Kinder zeugen.

Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die Pastores aus dem Büchlein Lutheri vnd Pomerani hieuon beschrieben / lernen.

Zum Andern / belangend den Exorcismum, wie derselbige von alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno vnd Augustino, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den gebrauch des Exorcismi eben darumb vnterlassen vnd verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den Exorcismum behalten vnd gebrauchen / zu einer öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1.

Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch des Exorcismi in der verhandelung der Tauffe darumb vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der Exorcismus würde außgelassen. Weil aber benanter Exorcismus bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch gewesen / hat jhn Lutherus seliger ohne zweiffel aus hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch die Pastores solche Nütze / angenom̃ene / horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem bedencken / verwerffen vnd zerrüt-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0779" n="111"/>
        <p>Eshat auch vor langen zeiten <hi rendition="#i">Augustinus lib. 2. de Baptismo                          paruulorum, cap. 25. &amp; 26</hi>. bemelten Wahn der Sacramentirer /                      von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet                      vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig /                      außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget                      durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde /                      noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein                      gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol                      beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen                      Manne Kinder zeugen.</p>
        <p>Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in                      sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der                      Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die <hi rendition="#i">Pastores</hi> aus dem Büchlein <hi rendition="#i">Lutheri</hi> vnd <hi rendition="#i">Pomerani</hi> hieuon beschrieben / lernen.</p>
        <p>Zum Andern / belangend den <hi rendition="#i">Exorcismum</hi>, wie derselbige von                      alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem <hi rendition="#i">Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno</hi> vnd <hi rendition="#i">Augustino</hi>, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den                      gebrauch des <hi rendition="#i">Exorcismi</hi> eben darumb vnterlassen vnd                      verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft                      werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd                      ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man                      eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den <hi rendition="#i">Exorcismum</hi> behalten vnd gebrauchen / zu einer                      öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn                      approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft                      streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1.</p>
        <p>Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch                      des <hi rendition="#i">Exorcismi</hi> in der verhandelung der Tauffe darumb                      vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel                      leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß                      der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der <hi rendition="#i">Exorcismus</hi> würde außgelassen. Weil aber benanter <hi rendition="#i">Exorcismus</hi> bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch                      gewesen / hat jhn <hi rendition="#i">Lutherus</hi> seliger ohne zweiffel aus                      hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch                      die <hi rendition="#i">Pastores</hi> solche Nütze / angenom&#x0303;ene /                      horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem                      bedencken / verwerffen vnd zerrüt-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[111/0779] Eshat auch vor langen zeiten Augustinus lib. 2. de Baptismo paruulorum, cap. 25. & 26. bemelten Wahn der Sacramentirer / von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig / außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde / noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen Manne Kinder zeugen. Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die Pastores aus dem Büchlein Lutheri vnd Pomerani hieuon beschrieben / lernen. Zum Andern / belangend den Exorcismum, wie derselbige von alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno vnd Augustino, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den gebrauch des Exorcismi eben darumb vnterlassen vnd verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den Exorcismum behalten vnd gebrauchen / zu einer öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1. Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch des Exorcismi in der verhandelung der Tauffe darumb vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der Exorcismus würde außgelassen. Weil aber benanter Exorcismus bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch gewesen / hat jhn Lutherus seliger ohne zweiffel aus hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch die Pastores solche Nütze / angenom̃ene / horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem bedencken / verwerffen vnd zerrüt-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/779
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/779>, abgerufen am 21.11.2024.