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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Von Begrebnissen.

WEil die Sepulturae oder Begrebnis / bey den alten Vetern / vnd dem Volcke Gottes / allezeit ehrlich sein gehalten worden / denn sie sein erinnerung / der künfftigen Aufferstehung / auch die Kirchhöffe oder Gottes Acker / da die Christen ruhen / billich befriedet sein sollen / vnnd aus vielen vrsachen / nütz vnnd gut ist / das die Kirchöffe ausserhalb den Stedten sein / sonderlich da die Kirchöffe / in der Stadt keinen grossen platz haben / So ordnen wir / das die Kirchhöffe in vnd vor den Stedten / auch auff den Dörffern sollen dermassen befriediget werden / Also / das kein Viehe darauff gehen / noch schaden thun könne / Vnd da es die notturfft erfordert / ausserhalb den Stedten / an einen gelegen ort / Kirchöffe oder Gottes Acker zugerichtet werden.

Vnd weil bey vns eine löbliche gewonheit ist / das die Kindlein / so one die Tauffe hinsterben / nicht auff einen sonderlichen Kirchoff / sondern neben andere Christen / begraben werden / auff

Von Begrebnissen.

WEil die Sepulturae oder Begrebnis / bey den alten Vetern / vnd dem Volcke Gottes / allezeit ehrlich sein gehalten worden / denn sie sein erinnerung / der künfftigen Aufferstehung / auch die Kirchhöffe oder Gottes Acker / da die Christen ruhen / billich befriedet sein sollen / vnnd aus vielen vrsachen / nütz vnnd gut ist / das die Kirchöffe ausserhalb den Stedten sein / sonderlich da die Kirchöffe / in der Stadt keinen grossen platz haben / So ordnen wir / das die Kirchhöffe in vnd vor den Stedten / auch auff den Dörffern sollen dermassen befriediget werden / Also / das kein Viehe darauff gehen / noch schaden thun könne / Vnd da es die notturfft erfordert / ausserhalb den Stedten / an einen gelegen ort / Kirchöffe oder Gottes Acker zugerichtet werden.

Vnd weil bey vns eine löbliche gewonheit ist / das die Kindlein / so one die Tauffe hinsterben / nicht auff einen sonderlichen Kirchoff / sondern neben andere Christen / begraben werden / auff

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[0131] Von Begrebnissen. WEil die Sepulturae oder Begrebnis / bey den alten Vetern / vnd dem Volcke Gottes / allezeit ehrlich sein gehalten worden / denn sie sein erinnerung / der künfftigen Aufferstehung / auch die Kirchhöffe oder Gottes Acker / da die Christen ruhen / billich befriedet sein sollen / vnnd aus vielen vrsachen / nütz vnnd gut ist / das die Kirchöffe ausserhalb den Stedten sein / sonderlich da die Kirchöffe / in der Stadt keinen grossen platz haben / So ordnen wir / das die Kirchhöffe in vnd vor den Stedten / auch auff den Dörffern sollen dermassen befriediget werden / Also / das kein Viehe darauff gehen / noch schaden thun könne / Vnd da es die notturfft erfordert / ausserhalb den Stedten / an einen gelegen ort / Kirchöffe oder Gottes Acker zugerichtet werden. Vnd weil bey vns eine löbliche gewonheit ist / das die Kindlein / so one die Tauffe hinsterben / nicht auff einen sonderlichen Kirchoff / sondern neben andere Christen / begraben werden / auff

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/131>, abgerufen am 24.11.2024.