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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Von Ehegelübden.

ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal nodtürfftigen bericht thun vom Ehestand / wozu derselbig eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen / Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.

Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen gesetzen / auch löblichen ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke zu

Von Ehegelübden.

ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals vñ auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal nodtürfftigen bericht thun vom Ehestand / wozu derselbig eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen / Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.

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[0149] Von Ehegelübden. ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals vñ auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal nodtürfftigen bericht thun vom Ehestand / wozu derselbig eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen / Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen. Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vñ natürlichen gesetzen / auch löblichen ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke zu

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/149>, abgerufen am 24.11.2024.