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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Vnd sein solche versamlung sehr schört / lieblich / vnd zum höchsten zu ehren / vnd sein ein Ebenbild der ewigen versamlung im Himel.

Darumb hat auch Gott im Gesetz Moisi / vnd die Christliche Kirche geordnet / das gewisse zeit vnnd stunde / solcher versamlung vnnd Christliche Ceremonien sein sollen.

Vnd wiewol die Christen nicht so eben an gewisse tage / zeit vnd Ceremonien gebunden / vnd in eusserlichen Ceremonien freiheit ist / vnd die Regula sagt / Quod dißimilitudo rituum, non tollit consonantiam fidei, Wie auch der Alten exempel de dißimilitudine temporis Paschatis anzeiget. Dennoch weil es allerley nutzbarkeit mitbringet / das eine gleicheit in Ceremonien / so viel möglich / gehalten werde / vnd solchs auch so viel deste mehr / zu erhaltung der einigkeit / in der Lere nutzbar vnd ersprieslich ist:

So wollen vnd ordnen wir / das es in vnserm Fürstenthumb mit Ceremonien vnd Gesengen in den Kirchen solle gehalten werden / wie bisher geschehen / vnd nach dieser Ordnung / Vnd do es also nicht gehalten worden / da sol sich hin-

Vnd sein solche versamlung sehr schört / lieblich / vnd zum höchsten zu ehren / vnd sein ein Ebenbild der ewigen versamlung im Himel.

Darumb hat auch Gott im Gesetz Moisi / vnd die Christliche Kirche geordnet / das gewisse zeit vnnd stunde / solcher versamlung vnnd Christliche Ceremonien sein sollen.

Vnd wiewol die Christen nicht so eben an gewisse tage / zeit vnd Ceremonien gebunden / vnd in eusserlichen Ceremonien freiheit ist / vnd die Regula sagt / Quod dißimilitudo rituum, non tollit consonantiam fidei, Wie auch der Alten exempel de dißimilitudine temporis Paschatis anzeiget. Dennoch weil es allerley nutzbarkeit mitbringet / das eine gleicheit in Ceremonien / so viel möglich / gehalten werde / vnd solchs auch so viel deste mehr / zu erhaltung der einigkeit / in der Lere nutzbar vnd ersprieslich ist:

So wollen vnd ordnen wir / das es in vnserm Fürstenthumb mit Ceremonien vnd Gesengen in den Kirchen solle gehalten werden / wie bisher geschehen / vnd nach dieser Ordnung / Vnd do es also nicht gehalten worden / da sol sich hin-

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[0035] Vnd sein solche versamlung sehr schört / lieblich / vnd zum höchsten zu ehren / vnd sein ein Ebenbild der ewigen versamlung im Himel. Darumb hat auch Gott im Gesetz Moisi / vnd die Christliche Kirche geordnet / das gewisse zeit vnnd stunde / solcher versamlung vnnd Christliche Ceremonien sein sollen. Vnd wiewol die Christen nicht so eben an gewisse tage / zeit vnd Ceremonien gebunden / vnd in eusserlichen Ceremonien freiheit ist / vnd die Regula sagt / Quod dißimilitudo rituum, non tollit consonantiam fidei, Wie auch der Alten exempel de dißimilitudine temporis Paschatis anzeiget. Dennoch weil es allerley nutzbarkeit mitbringet / das eine gleicheit in Ceremonien / so viel möglich / gehalten werde / vnd solchs auch so viel deste mehr / zu erhaltung der einigkeit / in der Lere nutzbar vnd ersprieslich ist: So wollen vnd ordnen wir / das es in vnserm Fürstenthumb mit Ceremonien vnd Gesengen in den Kirchen solle gehalten werden / wie bisher geschehen / vnd nach dieser Ordnung / Vnd do es also nicht gehalten worden / da sol sich hin-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/35>, abgerufen am 21.11.2024.