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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Volck vermanen / das sie fleissig vor sich selbs / in die Kirchen gehen / auch jr Gesinde vnd Kinder lassen darein komen.

Es sollen auch Bürgermeister vnd Rhat in den Stedten / vnd vnsere Haupt vnd Amptleute / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nach mittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff den Kirchhoff gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkanfft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / jchteswes gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straff nemen / auch so nötig / in gefengnis einziehen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde.

Volck vermanen / das sie fleissig vor sich selbs / in die Kirchen gehen / auch jr Gesinde vnd Kinder lassen darein komen.

Es sollen auch Bürgermeister vnd Rhat in den Stedten / vñ vnsere Haupt vnd Amptleute / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nach mittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff den Kirchhoff gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkanfft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / jchteswes gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straff nemen / auch so nötig / in gefengnis einziehen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde.

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[0079] Volck vermanen / das sie fleissig vor sich selbs / in die Kirchen gehen / auch jr Gesinde vnd Kinder lassen darein komen. Es sollen auch Bürgermeister vnd Rhat in den Stedten / vñ vnsere Haupt vnd Amptleute / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nach mittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff den Kirchhoff gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkanfft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / jchteswes gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straff nemen / auch so nötig / in gefengnis einziehen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/79>, abgerufen am 21.11.2024.