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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Von den Stifften.

IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.

Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

Von den Stifften.

IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.

Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

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[0093] Von den Stifften. IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet. Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/93>, abgerufen am 21.11.2024.