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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln.

WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zu behalten / Darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er habe sich denn bey dem Priester angeben / vnd sich für einen Sünder bekandt / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leute von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden / nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.

Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln.

WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zu behalten / Darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er habe sich denn bey dem Priester angeben / vnd sich für einen Sünder bekandt / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leute von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden / nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.

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[0121] Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln. WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zu behalten / Darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er habe sich denn bey dem Priester angeben / vnd sich für einen Sünder bekandt / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leute von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden / nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/121>, abgerufen am 24.11.2024.