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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Nach gethaner vnd gehörter Beicht / soler jn auff sein bitte vnd begeren / im namen / vnd aus dem befehlich Ihesu Christi absoluiren / wie kurtz zuuor vermeldet / vnd jn darnach abermals ermanen / zum bestendigen warhafftigen Glauben / auff die zusage Gottes / vnd verdienst Ihesu Christi / zur gedult / hoffnung vnd embsigen Gebet / im namen Ihesu Christi / vnd das er jedermenniglich / der jm zu nahe gewesen / gerne vnd williglich vergeben solle / gleich als er wolle / das jme von Gott widerfaren solle.

Vnd weil auch billich / das wenn ein Krancker sol communicirt werden / das das Gesinde / die Freunde vnd Nachbarn / zu dieser Action gefordert werden / wie auch bisher die gewonheit gewesen / So sol solchs allenthalben auch forthin also gehalten werden / damit keine Winckelmess daraus werden möge / Vnd sol als denn nach gesprochener Absolution vber den Krancken / auch eine kurtze vermanung geschehen / an das Volck / zum ernstlichen Gebet / für den Krancken / auff diese oder dergleichen forma.

Nach gethaner vnd gehörter Beicht / soler jn auff sein bitte vnd begeren / im namen / vnd aus dem befehlich Ihesu Christi absoluiren / wie kurtz zuuor vermeldet / vnd jn darnach abermals ermanen / zum bestendigen warhafftigen Glauben / auff die zusage Gottes / vnd verdienst Ihesu Christi / zur gedult / hoffnung vnd embsigen Gebet / im namen Ihesu Christi / vnd das er jedermenniglich / der jm zu nahe gewesen / gerne vnd williglich vergeben solle / gleich als er wolle / das jme von Gott widerfaren solle.

Vnd weil auch billich / das wenn ein Krancker sol communicirt werden / das das Gesinde / die Freunde vnd Nachbarn / zu dieser Action gefordert werden / wie auch bisher die gewonheit gewesen / So sol solchs allenthalben auch forthin also gehalten werden / damit keine Winckelmess daraus werden möge / Vnd sol als denn nach gesprochener Absolution vber den Krancken / auch eine kurtze vermanung geschehen / an das Volck / zum ernstlichen Gebet / für den Krancken / auff diese oder dergleichen forma.

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[0127] Nach gethaner vnd gehörter Beicht / soler jn auff sein bitte vnd begeren / im namen / vnd aus dem befehlich Ihesu Christi absoluiren / wie kurtz zuuor vermeldet / vnd jn darnach abermals ermanen / zum bestendigen warhafftigen Glauben / auff die zusage Gottes / vnd verdienst Ihesu Christi / zur gedult / hoffnung vnd embsigen Gebet / im namen Ihesu Christi / vnd das er jedermenniglich / der jm zu nahe gewesen / gerne vnd williglich vergeben solle / gleich als er wolle / das jme von Gott widerfaren solle. Vnd weil auch billich / das wenn ein Krancker sol communicirt werden / das das Gesinde / die Freunde vnd Nachbarn / zu dieser Action gefordert werden / wie auch bisher die gewonheit gewesen / So sol solchs allenthalben auch forthin also gehalten werden / damit keine Winckelmess daraus werden möge / Vnd sol als denn nach gesprochener Absolution vber den Krancken / auch eine kurtze vermanung geschehen / an das Volck / zum ernstlichen Gebet / für den Krancken / auff diese oder dergleichen forma.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/127>, abgerufen am 24.11.2024.