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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Von Begrebnissen.

WEil die Sepulturae oder Begrebnis / bey den alten Vetern / vnd dem Volcke Gottes / allezeit ehrlich sein gehalten worden / Denn sie sein erinnerung / der künfftigen Aufferstehung / Auch die Kirchhöffe oder Gottes Arker / da die Christen ruhen / billich befriedet sein sollen / vnd aus vielen vrsachen / nütz vnd gut ist / das die Kirchhöffe ausserhalb den Stedten sein / sonderlich da die Kirchhöffe / in der Stadt keinen grossen platz haben / So ordnen wir / das die Kirchhöffe in vnd vor den Stedten / auch auff den Dörffern / sollen dermassen befriediget werden / Also / das kein Viehe darauff gehen / noch schaden thun könne / Vnd da es die notdurfft erfordert / ausserhalb den Stedten / an einen gelegen ort / Kirchhöffe oder Gottes Acker zugerichtet werden.

Vnd weil bey vns eine löbliche gewonheit ist / das die Kindlein / so ohne die Tauffe hinsterben / nicht auff einen sonderlichen Kirchhoff / sondern neben andere Christen / begraben werden / auff

Von Begrebnissen.

WEil die Sepulturae oder Begrebnis / bey den alten Vetern / vnd dem Volcke Gottes / allezeit ehrlich sein gehalten worden / Denn sie sein erinnerung / der künfftigen Aufferstehung / Auch die Kirchhöffe oder Gottes Arker / da die Christen ruhen / billich befriedet sein sollen / vnd aus vielen vrsachen / nütz vnd gut ist / das die Kirchhöffe ausserhalb den Stedten sein / sonderlich da die Kirchhöffe / in der Stadt keinen grossen platz haben / So ordnen wir / das die Kirchhöffe in vnd vor den Stedten / auch auff den Dörffern / sollen dermassen befriediget werden / Also / das kein Viehe darauff gehen / noch schaden thun könne / Vnd da es die notdurfft erfordert / ausserhalb den Stedten / an einen gelegen ort / Kirchhöffe oder Gottes Acker zugerichtet werden.

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[0134] Von Begrebnissen. WEil die Sepulturae oder Begrebnis / bey den alten Vetern / vnd dem Volcke Gottes / allezeit ehrlich sein gehalten worden / Denn sie sein erinnerung / der künfftigen Aufferstehung / Auch die Kirchhöffe oder Gottes Arker / da die Christen ruhen / billich befriedet sein sollen / vnd aus vielen vrsachen / nütz vnd gut ist / das die Kirchhöffe ausserhalb den Stedten sein / sonderlich da die Kirchhöffe / in der Stadt keinen grossen platz haben / So ordnen wir / das die Kirchhöffe in vnd vor den Stedten / auch auff den Dörffern / sollen dermassen befriediget werden / Also / das kein Viehe darauff gehen / noch schaden thun könne / Vnd da es die notdurfft erfordert / ausserhalb den Stedten / an einen gelegen ort / Kirchhöffe oder Gottes Acker zugerichtet werden. Vnd weil bey vns eine löbliche gewonheit ist / das die Kindlein / so ohne die Tauffe hinsterben / nicht auff einen sonderlichen Kirchhoff / sondern neben andere Christen / begraben werden / auff

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/134>, abgerufen am 21.11.2024.