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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde.

So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /

gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde.

So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /

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[0030] gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde. So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/30>, abgerufen am 04.05.2024.