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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein.

Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.

Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.

Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.

Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.

So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.

Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein.

Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.

Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.

Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.

Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.

So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.

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[0033] Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein. Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten. Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/33>, abgerufen am 21.11.2024.