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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen sein / alle Sontag / zur früe Predigt / der Catechismus ördentlich für vnd für geprediget / vnd wenn derselbe aus ist / widerumb angefangen / vnd allezeit vor der Predigt / die wort des Catechismi gelesen werden.

Nach der früe Predigt sol durch das Volck die heiligen zehen Gebot / oder das Vater vnser / etc. gesungen werden.

Da aber keine Schüler sein / da kan die Metten vnterwegen gelassen / aber vor der Predigt / ein oder zwen Deutsche Psalm gesungen werden.

Darnach wenn die erste Predigt vnd Gesang geendiget / so sol zur Mess oder Communio geleutet / vnd sie angefangen werden / welches zu sieben vhren geschehen sol.

Es sollen die Pastores vnd Kirchendiener / so Messe halten wollen / wenn Communicanten verhanden sein / nicht blos mit jren gewönlichen Kleidern / sondern in jrem Ornatu Ecclesiastico, als Alben / Caseln vnd Messgewandt / fein ehrlich / vnd mit grosser andacht / vnd anruffung des Sons Gottes / vor den Altar treten / vnd das Officium Missae anfahen / halten vnd verrichten.

Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen sein / alle Sontag / zur früe Predigt / der Catechismus ördentlich für vnd für geprediget / vnd wenn derselbe aus ist / widerumb angefangen / vnd allezeit vor der Predigt / die wort des Catechismi gelesen werden.

Nach der früe Predigt sol durch das Volck die heiligen zehen Gebot / oder das Vater vnser / etc. gesungen werden.

Da aber keine Schüler sein / da kan die Metten vnterwegen gelassen / aber vor der Predigt / ein oder zwen Deutsche Psalm gesungen werden.

Darnach wenn die erste Predigt vnd Gesang geendiget / so sol zur Mess oder Communio geleutet / vnd sie angefangen werden / welches zu sieben vhren geschehen sol.

Es sollen die Pastores vnd Kirchendiener / so Messe halten wollen / wenn Communicanten verhanden sein / nicht blos mit jren gewönlichen Kleidern / sondern in jrem Ornatu Ecclesiastico, als Alben / Caseln vnd Messgewandt / fein ehrlich / vnd mit grosser andacht / vnd anruffung des Sons Gottes / vor den Altar treten / vnd das Officium Missae anfahen / halten vnd verrichten.

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[0044] Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen sein / alle Sontag / zur früe Predigt / der Catechismus ördentlich für vnd für geprediget / vnd wenn derselbe aus ist / widerumb angefangen / vnd allezeit vor der Predigt / die wort des Catechismi gelesen werden. Nach der früe Predigt sol durch das Volck die heiligen zehen Gebot / oder das Vater vnser / etc. gesungen werden. Da aber keine Schüler sein / da kan die Metten vnterwegen gelassen / aber vor der Predigt / ein oder zwen Deutsche Psalm gesungen werden. Darnach wenn die erste Predigt vnd Gesang geendiget / so sol zur Mess oder Communio geleutet / vnd sie angefangen werden / welches zu sieben vhren geschehen sol. Es sollen die Pastores vnd Kirchendiener / so Messe halten wollen / wenn Communicanten verhanden sein / nicht blos mit jren gewönlichen Kleidern / sondern in jrem Ornatu Ecclesiastico, als Alben / Caseln vnd Messgewandt / fein ehrlich / vnd mit grosser andacht / vnd anruffung des Sons Gottes / vor den Altar treten / vnd das Officium Missae anfahen / halten vnd verrichten.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/44>, abgerufen am 21.11.2024.