[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden. Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden. Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Denn in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen. Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben. Wenn das Gebet nach der Predigt geendigt / sollen die / so zur Communion gehen wollen / alsbald in den Chor tretten / vnd nieder knien. sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden. Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden. Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen. Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben. Wenn das Gebet nach der Predigt geendigt / sollen die / so zur Communion gehen wollen / alsbald in den Chor tretten / vnd nieder knien. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0064"/> sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden.</p> <p>Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden.</p> <p>Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.</p> <p>Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben.</p> <p>Wenn das Gebet nach der Predigt geendigt / sollen die / so zur Communion gehen wollen / alsbald in den Chor tretten / vnd nieder knien.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0064]
sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden.
Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden.
Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.
Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben.
Wenn das Gebet nach der Predigt geendigt / sollen die / so zur Communion gehen wollen / alsbald in den Chor tretten / vnd nieder knien.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/64 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/64>, abgerufen am 16.07.2024. |