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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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vnd vns Gott dem allmechtigen widerumb versönet hat / das wir nu gerecht vnd Kinder Gottes werden / vnd das ewige Leben / vnd seligkeit haben sollen.

Damit wir nu solches desto gewisser sein / vnd dieser grossen vnaussprechlichen Barmhertzigkeit / lieb vnd wolthat / nicht vergessen solten / So hat Ihesus Christus in dem Abendmal / als sein leiden angehen solte / seinen lieben Jüngern seinen Leib zu essen / vnd sein Blut zu trincken gegeben / Vnd zu jnen vnd allen Christen gesagt / das es sein Leib sey / der für sie gegeben / vnd sein Blut / das für sie vergossen sey / zu vergebung der Sünden / Vnd das sie solches / so offt sie also essen vnd trincken würden / solten zu seiner gedechtnis thun / Vnd wie S. Paulus sagt / seinen Todt darbey verkündigen / bis er wider komen wird / am Jüngsten tage / zu richten die Lebendigen vnd die Todten.

Darumb sollen wir thun / was er vns befihlet / Nemlich seinen Leib essen / vnd sein Blut trincken / vnd darbey seiner grossen wolthat / das er vns durch sein bitter leiden vnd sterben / von Sünde / ewigem Tode / Teuffel / vnd ewigem verdamnis erlöset / vnd Gott dem Himlischen

vnd vns Gott dem allmechtigen widerumb versönet hat / das wir nu gerecht vnd Kinder Gottes werden / vnd das ewige Leben / vnd seligkeit haben sollen.

Damit wir nu solches desto gewisser sein / vnd dieser grossen vnaussprechlichen Barmhertzigkeit / lieb vnd wolthat / nicht vergessen solten / So hat Ihesus Christus in dem Abendmal / als sein leiden angehen solte / seinen lieben Jüngern seinen Leib zu essen / vnd sein Blut zu trincken gegeben / Vnd zu jnen vnd allen Christen gesagt / das es sein Leib sey / der für sie gegeben / vnd sein Blut / das für sie vergossen sey / zu vergebung der Sünden / Vnd das sie solches / so offt sie also essen vnd trincken würden / solten zu seiner gedechtnis thun / Vnd wie S. Paulus sagt / seinen Todt darbey verkündigen / bis er wider komen wird / am Jüngsten tage / zu richten die Lebendigen vnd die Todten.

Darumb sollen wir thun / was er vns befihlet / Nemlich seinen Leib essen / vnd sein Blut trincken / vnd darbey seiner grossen wolthat / das er vns durch sein bitter leiden vnd sterben / von Sünde / ewigem Tode / Teuffel / vnd ewigem verdamnis erlöset / vnd Gott dem Himlischen

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[0072] vnd vns Gott dem allmechtigen widerumb versönet hat / das wir nu gerecht vnd Kinder Gottes werden / vnd das ewige Leben / vnd seligkeit haben sollen. Damit wir nu solches desto gewisser sein / vnd dieser grossen vnaussprechlichen Barmhertzigkeit / lieb vnd wolthat / nicht vergessen solten / So hat Ihesus Christus in dem Abendmal / als sein leiden angehen solte / seinen lieben Jüngern seinen Leib zu essen / vnd sein Blut zu trincken gegeben / Vnd zu jnen vnd allen Christen gesagt / das es sein Leib sey / der für sie gegeben / vnd sein Blut / das für sie vergossen sey / zu vergebung der Sünden / Vnd das sie solches / so offt sie also essen vnd trincken würden / solten zu seiner gedechtnis thun / Vnd wie S. Paulus sagt / seinen Todt darbey verkündigen / bis er wider komen wird / am Jüngsten tage / zu richten die Lebendigen vnd die Todten. Darumb sollen wir thun / was er vns befihlet / Nemlich seinen Leib essen / vnd sein Blut trincken / vnd darbey seiner grossen wolthat / das er vns durch sein bitter leiden vnd sterben / von Sünde / ewigem Tode / Teuffel / vnd ewigem verdamnis erlöset / vnd Gott dem Himlischen

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/72>, abgerufen am 21.11.2024.