[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.te / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nachmittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff dem Kirchhoff / gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkaufft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / ichteswas gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straffe nemen / auch so nötig / in gefengnis einzihen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde. Es sollen auch in Stedten vnd Dörffern / alle Sontag / vor der früe vnd nach mittags predigt / die wörter des gantzen Catechismi den Leuten deutlich vorgesagt werden / Auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Man lerne seine Sünde Gott dem allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtschaffen zu schicken. te / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nachmittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff dem Kirchhoff / gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkaufft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / ichteswas gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straffe nemen / auch so nötig / in gefengnis einzihen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde. Es sollen auch in Stedten vnd Dörffern / alle Sontag / vor der früe vnd nach mittags predigt / die wörter des gantzen Catechismi den Leuten deutlich vorgesagt werden / Auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Man lerne seine Sünde Gott dem allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtschaffen zu schicken. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0082"/> te / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nachmittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff dem Kirchhoff / gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkaufft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / ichteswas gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straffe nemen / auch so nötig / in gefengnis einzihen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde.</p> <p>Es sollen auch in Stedten vnd Dörffern / alle Sontag / vor der früe vnd nach mittags predigt / die wörter des gantzen Catechismi den Leuten deutlich vorgesagt werden / Auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Man lerne seine Sünde Gott dem allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtschaffen zu schicken.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
te / vnd Voigte in den Ampten / die Leute / wo es nicht sonderliche ehehaffte not erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein fleissig auffsehen haben / das vnter der Predigt / vnd Gottesdienst / so wol den nachmittag / als vor mittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey oder Zecherey / auch Spatzieren gehen / auff dem Kirchhoff / gestattet / noch vnter der Predigt / Brantenwein oder Bier verkaufft / oder in den Dörffern / da Wagen sein / ichteswas gewogen / oder sonst kauffmanschafft / getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verbieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / vnd da dawider geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straffe nemen / auch so nötig / in gefengnis einzihen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt / vnchristlich wesen abgestalt werde.
Es sollen auch in Stedten vnd Dörffern / alle Sontag / vor der früe vnd nach mittags predigt / die wörter des gantzen Catechismi den Leuten deutlich vorgesagt werden / Auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Man lerne seine Sünde Gott dem allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtschaffen zu schicken.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/82>, abgerufen am 16.02.2025. |