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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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VON Gottes Gnaden / Wir Heinrich vnd Wilhelm / die Jüngern / Gebrüder / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnseren Vnterthanen / was standes vnd Condition die sein / Geistlich vnd Weltlich / hiemit zu wissen / Nachdem Gottes allmechtigen vnwandelbarer wille ist / das er von den Menschen / die er zu seinem ebenbilde geschaffen hat / recht nach seinem Göttlichen Wort wil erkandt vnd geehret werden / vnd jhm also durch die Lere des Euangelij / vnd reichung der Sacrament / ein ewige Kirchen / auff dieser Welt samlet / vnd ausserhalb solcher Christlichen Kirchen keine seligkeit ist / Vnd einer jeden Obrigkeit / aus Gottes befehlich gebüret / fleissig auffsehen zu haben / das Gottes Wort lauter vnd rein geleret vnd geprediget / auch der rechte brauch der heiligen Sacrament / nach der einsetzung vnsers Herrn vnd Heilands Jesu Chri-

VON Gottes Gnaden / Wir Heinrich vnd Wilhelm / die Jüngern / Gebrüder / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnseren Vnterthanen / was standes vnd Condition die sein / Geistlich vnd Weltlich / hiemit zu wissen / Nachdem Gottes allmechtigen vnwandelbarer wille ist / das er von den Menschen / die er zu seinem ebenbilde geschaffen hat / recht nach seinem Göttlichen Wort wil erkandt vnd geehret werden / vnd jhm also durch die Lere des Euangelij / vnd reichung der Sacrament / ein ewige Kirchen / auff dieser Welt samlet / vnd ausserhalb solcher Christlichen Kirchen keine seligkeit ist / Vnd einer jeden Obrigkeit / aus Gottes befehlich gebüret / fleissig auffsehen zu haben / das Gottes Wort lauter vnd rein geleret vnd geprediget / auch der rechte brauch der heiligen Sacrament / nach der einsetzung vnsers Herrn vnd Heilands Jesu Chri-

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[0009] VON Gottes Gnaden / Wir Heinrich vnd Wilhelm / die Jüngern / Gebrüder / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnseren Vnterthanen / was standes vnd Condition die sein / Geistlich vnd Weltlich / hiemit zu wissen / Nachdem Gottes allmechtigen vnwandelbarer wille ist / das er von den Menschen / die er zu seinem ebenbilde geschaffen hat / recht nach seinem Göttlichen Wort wil erkandt vnd geehret werden / vnd jhm also durch die Lere des Euangelij / vnd reichung der Sacrament / ein ewige Kirchen / auff dieser Welt samlet / vnd ausserhalb solcher Christlichen Kirchen keine seligkeit ist / Vnd einer jeden Obrigkeit / aus Gottes befehlich gebüret / fleissig auffsehen zu haben / das Gottes Wort lauter vnd rein geleret vnd geprediget / auch der rechte brauch der heiligen Sacrament / nach der einsetzung vnsers Herrn vnd Heilands Jesu Chri-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/9>, abgerufen am 03.12.2024.