Märkische Blätter. Nr. 5. Hattingen, 20. Februar 1850.[Beginn Spaltensatz]
von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Art. 53. Die Krone ist, den königlichen Hausgese- Art. 54. Der König wird mit Vollendung des Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst Art. 57. Jst kein volljähriger Agnat vorhanden und Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Art. 59. Dem Kron=Fideicommiß=Fonds verbleibt Aus Amerika. Ein Brief aus Neu=Orleans gibt folgende Schilde- Tagesbegebenheiten. Berlin, 16. Febr. Die Kammern haben bis zum [Beginn Spaltensatz]
von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Art. 53. Die Krone ist, den königlichen Hausgese- Art. 54. Der König wird mit Vollendung des Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst Art. 57. Jst kein volljähriger Agnat vorhanden und Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Art. 59. Dem Kron=Fideicommiß=Fonds verbleibt Aus Amerika. Ein Brief aus Neu=Orleans gibt folgende Schilde- Tagesbegebenheiten. Berlin, 16. Febr. Die Kammern haben bis zum <TEI> <text> <body> <div xml:id="Verfassung1" type="jPoliticalNews" n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0002"/><cb type="start"/> von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben<lb/> Session nicht wiederholt werden.</p><lb/> <p>Art. 53. Die Krone ist, den königlichen Hausgese-<lb/> tzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme des königli-<lb/> chen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und agna-<lb/> tischen Lincalfolge.</p><lb/> <p>Art. 54. Der König wird mit Vollendung des<lb/> achtzehnten Lebensjahres volljährig — Er leistet in Ge-<lb/> genwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß<lb/> die Verfassung des Königreiches fest und unverbrüchlich<lb/> zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und<lb/> den Gesetzen zu regieren.</p><lb/> <p>Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann<lb/> der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.</p><lb/> <p>Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst<lb/> dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt<lb/> derjenige volljährige Agnat ( Art. 53 ) , welcher der <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="5"/>Krone<lb/> am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die<lb/> Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die<lb/> Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.</p><lb/> <p>Art. 57. Jst kein volljähriger Agnat vorhanden und<lb/> nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall ge-<lb/> troffen, so hat das Staats=Ministerium die Kammern<lb/> zu berufen, die in vereinigter Sitzung einen Regenten erwäh-<lb/> len. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben<lb/> führt das Staats=Ministerium die Regierung.</p><lb/> <p>Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende<lb/> Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Ein-<lb/> richtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern<lb/> einen Eid, die Verfassung des Königreiches fest und un-<lb/> verbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit der-<lb/> selben und den Gesetzen zu regieren. — Bis zu dieser<lb/> Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende ge-<lb/> fammte Staats=Ministerium für alle Regierungshandlun-<lb/> gen verantwortlich.</p><lb/> <p>Art. 59. Dem Kron=Fideicommiß=Fonds verbleibt<lb/> die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die<lb/> Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene<lb/> Rente. <space dim="horizontal"/> ( Schluß f. ) <note type="editorial">Ausgabe 16, die (vermutlich) die unmittelbar folgende Fortsetzung des Artikels enthält, fehlt. Ein weiterer Fortsetzungsteil ist in <ref target="nn_maerkische017_1850#Verfassung2">Ausgabe 17</ref> enthalten.</note></p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div type="jArticle" n="1"> <head> <hi rendition="#fr">Aus Amerika.</hi> </head><lb/> <p>Ein Brief aus Neu=Orleans gibt folgende Schilde-<lb/> rung einer Fahrt auf dem Missisippi: Fast jeden Augen-<lb/> blick gleiten riesige, schwarz und weiß angestrichene Dampf-<lb/> schiffe mit ihren ungeheuren Schornsteinen und schwarz<lb/> und weiß bemalten Röhren vorüber, einen Regen blauer<lb/> Funken ausspeiend, die knisternd in das dunkele Strom-<lb/> bette fallen. Es sind dies unglaublich leichte, aus schlecht<lb/> an einander gefügten Brettern gezimmerte Fahrzeuge, die<lb/> höchstens einige Monate dauern. Sie fliegen auf den<lb/> Wellen dahin wie brennende Pfeile, ganze Wälder ver-<lb/> schlingend, und finden ihren Untergang bald durch das<lb/> Wasser, bald durch das Feuer, bald durch beide Elemente<lb/> zusammen, und nichts ist gewöhnlicher, als daß man hört,<lb/> der Missisippi habe wieder einmal zwei oder drei von<lb/> ihnen mit Mann und Maus verschlungen. Diese Schiff-<lb/> fahrt auf dem Missisippi stellt das wahre Sinnbild ame-<lb/> rikanischer Civilisation dar. Der Flnß ist in seiner ganzen<lb/> gewaltigen Ausdehnung bis zur Mündung des Ohio<lb/> hinauf mit so mannichfach verschiedenen Fahrzeugen be-<lb/> deckt, daß es an die Unmöglichkeit grenzt, sie näher zu<lb/> bezeichnen und die verschiedenen Gattungen zu zählen.<lb/> Der größte Theil derselben sind Dampfschiffe, deren Ver-<lb/> deck mit Reisenden vollgepropft ist. Bald versinken diese<lb/> Dampfschiffe in die Tiefe, bald rennen sie mit einem<lb/> andern Fahrzeuge zusammen und verschwinden mit ihm<lb/><cb n="2"/> gemeinschaftlich in dem Wasserschlunde. Majestätisch schwim-<lb/> men auf dem Strome, Heuschobern vergleichbar, eine Art<lb/> weißer Gebirge einher; es sind Baumwollenballen, die<lb/> auf einem Raume von 30—40 Fuß Länge und 6 —9<lb/> Fuß Breite über einander geschichtet sind. Hier und da<lb/> tragen sonderbare, wie Hütten gestaltete, aus kaum vier-<lb/> eckig behauenen Balken gebaute große Kähne eine ganze<lb/> Familie, die mit ihren Matratzen, Betten, ihrem Haus-<lb/> geräthe und ihren Hausthieren auswandert und, am neuen<lb/> Ansiedelungsorte angelangt, ihre kleine Arche Noah in<lb/> Stücken schlagen wird. Wieder ein anderes Mal sind es<lb/> vollkommen fertige schwimmende Häuser, die man, ist<lb/> endlich das Ufer erreicht, bis zu dem Orte transportirt,<lb/> wo man seinen Wohnsitz aufschlagen will. Ganze Buden<lb/> mit ihren Schildern kommen dahergeschwommen, angefüllt<lb/> mit Mode=, Material=, Töpfer= und Strumpfwaaren.<lb/> Statt daß bei uns die Colporteure und Marktleute durch<lb/> einen Ein= oder Zweispänner ihren Kram ziehen lassen,<lb/> bewegt hier der Schiffsherr durch zwei Ruder seinen Kram-<lb/> laden stromauf und stromab. Auch Theater, Marionetten,<lb/> Gaukler aller Art, chinesische Schattenspiele und selbst große<lb/> Schauspielhäuser, in denen man Stücke von Shakspeare<lb/> zwischen Himmel und Wasser aufführt, treiben auf Schif-<lb/> fen im Strome einher. Die Scenen an Bord dieser Schiffe<lb/> selbst sind von eben so besonderer und erstaunlicher Art.<lb/> Ganze Gesellschaften von Jndustrierittern schiffen sich auf<lb/> diesen Fahrzeugen ein und vertreiben sich gewöhnlich die<lb/> Zeit auf dem Verdeck mit einem satanischen Spiel. 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Vor einigen Monaten bemächtigten sich<lb/> etwa hundert solcher Abenteurer der kleinen Stadt Vicks-<lb/> burg, behandelten die Bewohner als Besiegte, ließen sich<lb/> aufs Schönste und Beste bewirthen, bedienten sich der in<lb/> der Stadt vorhandenen Pferde, raubten die Frauen, brand-<lb/> schatzten die Eigenthümer — kurz, es war ein Herrenle-<lb/> ben für diese Spitzbuben. Endlich aber ermüdete die Lang-<lb/> muth der Vicksburger. Die Herren Eroberer wurden in<lb/> einer schönen Nacht sämmtlich geknebelt und des Morgens<lb/> zu den Thoren der Stadt hinausgeführt. Dort hängte<lb/> man ihrer ein Dutzend mit Einmal und trieb die übrigen<lb/> unter den Füßen der Gehängten mit Knitteln fort. —</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div type="jVarious" n="1"> <head> <hi rendition="#fr">Tagesbegebenheiten.</hi> </head><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <p>Berlin, 16. Febr. Die Kammern haben bis zum<lb/> 25. d. M. noch viel zu erledigen. 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von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Art. 53. Die Krone ist, den königlichen Hausgese-
tzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme des königli-
chen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und agna-
tischen Lincalfolge.
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres volljährig — Er leistet in Ge-
genwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß
die Verfassung des Königreiches fest und unverbrüchlich
zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und
den Gesetzen zu regieren.
Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann
der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst
dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt
derjenige volljährige Agnat ( Art. 53 ) , welcher der _____Krone
am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die
Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die
Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Jst kein volljähriger Agnat vorhanden und
nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall ge-
troffen, so hat das Staats=Ministerium die Kammern
zu berufen, die in vereinigter Sitzung einen Regenten erwäh-
len. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben
führt das Staats=Ministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende
Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Ein-
richtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern
einen Eid, die Verfassung des Königreiches fest und un-
verbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit der-
selben und den Gesetzen zu regieren. — Bis zu dieser
Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende ge-
fammte Staats=Ministerium für alle Regierungshandlun-
gen verantwortlich.
Art. 59. Dem Kron=Fideicommiß=Fonds verbleibt
die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die
Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene
Rente. ( Schluß f. )
Aus Amerika.
Ein Brief aus Neu=Orleans gibt folgende Schilde-
rung einer Fahrt auf dem Missisippi: Fast jeden Augen-
blick gleiten riesige, schwarz und weiß angestrichene Dampf-
schiffe mit ihren ungeheuren Schornsteinen und schwarz
und weiß bemalten Röhren vorüber, einen Regen blauer
Funken ausspeiend, die knisternd in das dunkele Strom-
bette fallen. Es sind dies unglaublich leichte, aus schlecht
an einander gefügten Brettern gezimmerte Fahrzeuge, die
höchstens einige Monate dauern. Sie fliegen auf den
Wellen dahin wie brennende Pfeile, ganze Wälder ver-
schlingend, und finden ihren Untergang bald durch das
Wasser, bald durch das Feuer, bald durch beide Elemente
zusammen, und nichts ist gewöhnlicher, als daß man hört,
der Missisippi habe wieder einmal zwei oder drei von
ihnen mit Mann und Maus verschlungen. Diese Schiff-
fahrt auf dem Missisippi stellt das wahre Sinnbild ame-
rikanischer Civilisation dar. Der Flnß ist in seiner ganzen
gewaltigen Ausdehnung bis zur Mündung des Ohio
hinauf mit so mannichfach verschiedenen Fahrzeugen be-
deckt, daß es an die Unmöglichkeit grenzt, sie näher zu
bezeichnen und die verschiedenen Gattungen zu zählen.
Der größte Theil derselben sind Dampfschiffe, deren Ver-
deck mit Reisenden vollgepropft ist. Bald versinken diese
Dampfschiffe in die Tiefe, bald rennen sie mit einem
andern Fahrzeuge zusammen und verschwinden mit ihm
gemeinschaftlich in dem Wasserschlunde. Majestätisch schwim-
men auf dem Strome, Heuschobern vergleichbar, eine Art
weißer Gebirge einher; es sind Baumwollenballen, die
auf einem Raume von 30—40 Fuß Länge und 6 —9
Fuß Breite über einander geschichtet sind. Hier und da
tragen sonderbare, wie Hütten gestaltete, aus kaum vier-
eckig behauenen Balken gebaute große Kähne eine ganze
Familie, die mit ihren Matratzen, Betten, ihrem Haus-
geräthe und ihren Hausthieren auswandert und, am neuen
Ansiedelungsorte angelangt, ihre kleine Arche Noah in
Stücken schlagen wird. Wieder ein anderes Mal sind es
vollkommen fertige schwimmende Häuser, die man, ist
endlich das Ufer erreicht, bis zu dem Orte transportirt,
wo man seinen Wohnsitz aufschlagen will. Ganze Buden
mit ihren Schildern kommen dahergeschwommen, angefüllt
mit Mode=, Material=, Töpfer= und Strumpfwaaren.
Statt daß bei uns die Colporteure und Marktleute durch
einen Ein= oder Zweispänner ihren Kram ziehen lassen,
bewegt hier der Schiffsherr durch zwei Ruder seinen Kram-
laden stromauf und stromab. Auch Theater, Marionetten,
Gaukler aller Art, chinesische Schattenspiele und selbst große
Schauspielhäuser, in denen man Stücke von Shakspeare
zwischen Himmel und Wasser aufführt, treiben auf Schif-
fen im Strome einher. Die Scenen an Bord dieser Schiffe
selbst sind von eben so besonderer und erstaunlicher Art.
Ganze Gesellschaften von Jndustrierittern schiffen sich auf
diesen Fahrzeugen ein und vertreiben sich gewöhnlich die
Zeit auf dem Verdeck mit einem satanischen Spiel. Eine
Anzahl dieser ehrenwerthen Herren ist mit sogenannten
revolving pistols ( Pistolen, mit denen man, ohne sie von
Neuem zu laden, 7 — 10 Schüsse hinter einander thun
kann ) versehen; andere ziehen wieder die berüchtigten Bo-
wiemesser vor und wissen von ihnen einen furchtbaren
Gebrauch zu machen. Oft ereignet sich, daß sie eine ganze
Stadt ganz friedlich, ordentlich und geräuschlos ausplün-
dern. So lange sie die stärkeren sind, läßt die geplünderte
Stadt sich das gefallen; aber eines schönen Tages erblickt
man ein Dutzend Leichen an den Laternen hängen, —
es sind die Räuber, die man bestraft und ohne Proceß
aufgeknüpft hat. Vor einigen Monaten bemächtigten sich
etwa hundert solcher Abenteurer der kleinen Stadt Vicks-
burg, behandelten die Bewohner als Besiegte, ließen sich
aufs Schönste und Beste bewirthen, bedienten sich der in
der Stadt vorhandenen Pferde, raubten die Frauen, brand-
schatzten die Eigenthümer — kurz, es war ein Herrenle-
ben für diese Spitzbuben. Endlich aber ermüdete die Lang-
muth der Vicksburger. Die Herren Eroberer wurden in
einer schönen Nacht sämmtlich geknebelt und des Morgens
zu den Thoren der Stadt hinausgeführt. Dort hängte
man ihrer ein Dutzend mit Einmal und trieb die übrigen
unter den Füßen der Gehängten mit Knitteln fort. —
Tagesbegebenheiten.
Berlin, 16. Febr. Die Kammern haben bis zum
25. d. M. noch viel zu erledigen. Die Commissionen
liegen eifrig ihren Arbeiten ob. Wie es heißt, hat die
Finanz=Commission der ersten Kammer mit allen gegen
eine Stimme die Verwerfung des Einkommensteuer=Ge-
setzes zu beantragen beschlossen. Es stimmte dies mit den
Erwartungen überein, welche man schon früher über das
vermuthliche Schicksal jener Steuer in der ersten Kammer
hegte. Jm Jahre 1847 hatte man gegen den damaligen
Antrag der Regierung den Vorwand, vor Erledignng des
Verfassungsstreites keine Finanz=Gesetze bewilligen zu wol-
len; „sonst“ — so hörte man damals versichern — „würde
man für eine die ärmeren Klassen erleichternde Einkom-
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