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Märkische Blätter. Nr. 25. Hattingen, 26. März 1851.

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Märkische Blätter.

Erscheinen Mittwoch und Sonnabend. Preis vierteljährlich 9 Sgr. Anzeigen per Petitzeile 1 Sgr. Briefe werden franco erbeten.



ro 25.Hattingen, Sonnabend, den 26. März 1851.


[Beginn Spaltensatz]
Politische Rundschau.
Deutschland.

Berlin, 22. März. Ueber die vorgestern eingetroffene
österreichische Antwort enthalten die hiesigen Blätter nur vage
Andeutungen aus denen sich für unsere Leser nichts neues ent-
nehmen läßt. Die "Kreuzzeitung" selbst erblickt in diesem
neuesten Notenwechsel der beiden Großmächte nichts anderes
"als das bedenkliche Bestreben den Rückzug auf den alten Bun-
destag möglichst zu maskiren, und das Odium der Verzögerung
dem "Freunde" als Angebinde zu überweisen. -- Die Kreuz-
zeitung hat überhaupt einen sehr offenherzigen Schauer; sie plau-
dert aus der Schule mit einer Jndiscretion, daß den Verehrern
des Herrn v. Manteuffel dabei die Haare zu Berge stehen
müssen.

-- Die Arbeiten an den Festungen Königsberg und Tor-
gau werden, da von der zweiten Kammer die vom Kriegsmi-
nisterium beanspruchte Summe bewilligt worden ist, eifrig wie-
der in Begriff genommen werden.

-- Auf einen Antrag der Breslauer Handelskammer ist
Seitens des Finanzministers der[unleserliches Material] Bescheid ergangen, daß er sich
nicht veranlaßt finde, die Staatskassen zur Einlösung des bei
ihnen zur Präsentation kommenden falschen Papiergeldes zum
vollen Nennwerthe.[unleserliches Material] anzuweisen, indem eine Verpflichtung
des Staates zum Ersatze falschen Papiergeldes nicht bestehe
und durch die beantragte Maßregel die Anfertigung und der
Umlauf falschen Papiergeldes begünstigt, insbesondere aber die
Aufmerksamkeit des Publikums auf das Vorkommen desselben
ganz beseitigt werden würde.

Hamm. Es standen heute vor den Schranken der Tage-
löhner Friedrich Siebel von der Hohenleuchte bei Dortmund,
angeklagt wiederholten gewaltsamen Diebstahls.

Dem Landwirth Wilhelm Mertio zu Grevel wurde in der
Nacht v. 18. auf 19. April 1849 aus einem in der Frem-
denstube befindlichen Kleiderschranke, dessen Schlüssel gewöhnlich
auf dem Tische lag, und aus einem Zimmer im obern Theile
des Hauses eine Menge Gegenstände, meistens Kleidungsstücke.
zum Werthe von 75 Thlr. entwendet.

Die Diebe waren dadurch in das Haus gedrungen, daß
als sie die Wand an der Fremdenstube durchbrochen, diesen
Eingang jedoch durch einen Schrank versperrt fanden, sie eine
der Fensterladen gesprengt und die Fensterflügel geöffnet hatten.
Der Bestohlene verfolgte die Spur der Diebe und fand, daß
der Diebstahl von drei Personen verübt sein mußte. -- An-
fangs lenkte der Verdacht der Thäterschaft sich gegen den Franz
Caspar Siebel, -- Vater des Angeklagten -- den Heinrich
Roecke und den Gottfried Borgmann, welche dieserhalb im Ja-
nuar v. J. von dem Kreis=Gerichte zu Dortmund zur Unter-
suchung gezogen wurden. Jm Laufe derselben ergab sich jedoch,
daß nicht Franz Caspar Siebel, sondern dessen Sohn -- der
Angeklagte -- an dem Diebstahle Theil genommen. Durch
rechtskräftig gewordenes Erkenntniß des Gerichts Dortmund
wurde Franz Casper Siebel freigesprochen, [unleserliches Material - 5 Zeichen fehlen]Roeke zu[unleserliches Material] 18mo-
natlicher, Borgmann zu 9monatlicher Zuchthausstrafe verurtheilt.

Nach der Anklageakte sprechen gegen den Angeklagten als
Beweise der Thäterschaft:

1 ) verschiedene in der Wohnung des Angeklagten vorgefun-
[Spaltenumbruch] dene Gegenstände ( ein Kleid, ein Tischtuch und eine Kappe,
aus welcher letzteren das Futter gerissen ) , welche von dem
Bestohlenen, als in der fraglichen Nacht ihm entwendet,
anerkannt wurden.

2 ) Der schlechte Ruf des Angeklagten, der bereits wegen ge-
waltsamen Diebstahls bestraft worden. Angeklagter bekennt
sich nicht Schuldig. Er will die Kappe bei [unleserliches Material - 6 Zeichen fehlen]Lemten zu
Dortmund, das Kleid bei Schäfer zu Unna und das
Tischtuch bei den Gebrüdern Hueck in Dellwig gekauft
haben.

Die Belastungszeugen bekunden die einzelnen, durch die
Anklageakte vorgetragenen Punkte mit Bestimmtheit. Der Be-
stohlene gibt noch an, daß die Kappe bei Lemken gekauft sei.
Der Angeklagte hat über den redlichen Besitz der gedachten
Gegenstände verschiedene Zeugen benannt. Von diesem erklären:

1 ) Die Gebrüder Wilhelm und Friedrich Hueck, daß Ange-
klagter Anfangs des Jahres 1848 drei Tischtücher ge-
kauft, welche von demselben Muster wie das vorliegende
gewesen.

2 ) Die Eheleute Schäfer, daß sie einen derartigen Stoff, wie
der an dem vorliegendem Kleide befindliche nie verkauft
hätten, das Muster des Zeuges, welches sie verkauften,
sei ein anderes.

3 ) Der Kappenmacher Lemken war verstorben; durch dessen
beeidigte frühere Aussage ergiebt sich, daß die vorliegende
Kappe wahrscheinlich von ihm sei gefertigt. Der Um-
stand, daß das Futter aus derselben gerissen, hinderte ihn,
die Regnognition mit Bestimmtheit vorzunehmen.

4 ) Der Bergmann Strathoff, daß Angeklagter einstmals eine
Kappe bei Lemken gekauft, die der vorliegende ähnlich ge-
wesen.

5 ) Der Schmied Pothmann, daß der Angeklagte am 18.
April 1849, des Abends halb 11 Uhr in seiner Wohnung,
bei der auf seiner Rückreise von Dortmund nach Hause
vorbeigekommen und in die er, um sich auszuruhen, ge-
gangen, angetroffen habe. Angeklagter habe ihn sodann
noch, da er in einem trunkenen Zustande sich befunden,
eine geraume Strecke Weges begleitet. Daß dieses an
dem gedachten Tage gewesen, wisse er daher, daß er dem
Angeklagten bei dieser Gelegenheit 2 Thlr., die derselbe
aus dem Armenfond empfangen, ausgezahlt habe. Jn
seinem Notizbuche habe er diese Ausgabe als am 18.
April 1849 erfolgt, vermerkt.

Der Staatsanwalt motivirte die Anklage, indem er dazu-
legen suchte, wie die bei dem Angeschuldigten vorgefundenen
Sachen von diesem nicht auf redliche Weise erworben. Hin-
sichtlich der Entlastungszeugen führte der Staatsanwalt unter
Ueberreichung polizeilicher Atteste an, wie die Familie des Zeu-
gen Strathoff mit der des Siebel in genauen Verhältnissen,
der Pothmann aber in einem nicht guten Rufe stehe, dem
Trunke ergeben und verdächtig sei, mit Menschen in Verbin-
dung zu stehen die man der Verbreitung falscher Münzen be-
schuldige; der Friedrich Hueck befinde sich gegenwärtig wegen
Falschmünzerei in Untersuchung, der Wilhelm Hueck sei dieser-
halb gleichfalls bereits zur Untersuchung gezogen gewesen, je-
doch freigesprochen. Der Entlastungsbeweis müsse hiernach
ohne Wirkung bleiben.

[Ende Spaltensatz]
Märkische Blätter.

Erscheinen Mittwoch und Sonnabend. Preis vierteljährlich 9 Sgr. Anzeigen per Petitzeile 1 Sgr. Briefe werden franco erbeten.



ro 25.Hattingen, Sonnabend, den 26. März 1851.


[Beginn Spaltensatz]
Politische Rundschau.
Deutschland.

Berlin, 22. März. Ueber die vorgestern eingetroffene
österreichische Antwort enthalten die hiesigen Blätter nur vage
Andeutungen aus denen sich für unsere Leser nichts neues ent-
nehmen läßt. Die „Kreuzzeitung“ selbst erblickt in diesem
neuesten Notenwechsel der beiden Großmächte nichts anderes
„als das bedenkliche Bestreben den Rückzug auf den alten Bun-
destag möglichst zu maskiren, und das Odium der Verzögerung
dem „Freunde“ als Angebinde zu überweisen. — Die Kreuz-
zeitung hat überhaupt einen sehr offenherzigen Schauer; sie plau-
dert aus der Schule mit einer Jndiscretion, daß den Verehrern
des Herrn v. Manteuffel dabei die Haare zu Berge stehen
müssen.

— Die Arbeiten an den Festungen Königsberg und Tor-
gau werden, da von der zweiten Kammer die vom Kriegsmi-
nisterium beanspruchte Summe bewilligt worden ist, eifrig wie-
der in Begriff genommen werden.

— Auf einen Antrag der Breslauer Handelskammer ist
Seitens des Finanzministers der[unleserliches Material] Bescheid ergangen, daß er sich
nicht veranlaßt finde, die Staatskassen zur Einlösung des bei
ihnen zur Präsentation kommenden falschen Papiergeldes zum
vollen Nennwerthe.[unleserliches Material] anzuweisen, indem eine Verpflichtung
des Staates zum Ersatze falschen Papiergeldes nicht bestehe
und durch die beantragte Maßregel die Anfertigung und der
Umlauf falschen Papiergeldes begünstigt, insbesondere aber die
Aufmerksamkeit des Publikums auf das Vorkommen desselben
ganz beseitigt werden würde.

Hamm. Es standen heute vor den Schranken der Tage-
löhner Friedrich Siebel von der Hohenleuchte bei Dortmund,
angeklagt wiederholten gewaltsamen Diebstahls.

Dem Landwirth Wilhelm Mertio zu Grevel wurde in der
Nacht v. 18. auf 19. April 1849 aus einem in der Frem-
denstube befindlichen Kleiderschranke, dessen Schlüssel gewöhnlich
auf dem Tische lag, und aus einem Zimmer im obern Theile
des Hauses eine Menge Gegenstände, meistens Kleidungsstücke.
zum Werthe von 75 Thlr. entwendet.

Die Diebe waren dadurch in das Haus gedrungen, daß
als sie die Wand an der Fremdenstube durchbrochen, diesen
Eingang jedoch durch einen Schrank versperrt fanden, sie eine
der Fensterladen gesprengt und die Fensterflügel geöffnet hatten.
Der Bestohlene verfolgte die Spur der Diebe und fand, daß
der Diebstahl von drei Personen verübt sein mußte. — An-
fangs lenkte der Verdacht der Thäterschaft sich gegen den Franz
Caspar Siebel, — Vater des Angeklagten — den Heinrich
Roecke und den Gottfried Borgmann, welche dieserhalb im Ja-
nuar v. J. von dem Kreis=Gerichte zu Dortmund zur Unter-
suchung gezogen wurden. Jm Laufe derselben ergab sich jedoch,
daß nicht Franz Caspar Siebel, sondern dessen Sohn — der
Angeklagte — an dem Diebstahle Theil genommen. Durch
rechtskräftig gewordenes Erkenntniß des Gerichts Dortmund
wurde Franz Casper Siebel freigesprochen, [unleserliches Material – 5 Zeichen fehlen]Roeke zu[unleserliches Material] 18mo-
natlicher, Borgmann zu 9monatlicher Zuchthausstrafe verurtheilt.

Nach der Anklageakte sprechen gegen den Angeklagten als
Beweise der Thäterschaft:

1 ) verschiedene in der Wohnung des Angeklagten vorgefun-
[Spaltenumbruch] dene Gegenstände ( ein Kleid, ein Tischtuch und eine Kappe,
aus welcher letzteren das Futter gerissen ) , welche von dem
Bestohlenen, als in der fraglichen Nacht ihm entwendet,
anerkannt wurden.

2 ) Der schlechte Ruf des Angeklagten, der bereits wegen ge-
waltsamen Diebstahls bestraft worden. Angeklagter bekennt
sich nicht Schuldig. Er will die Kappe bei [unleserliches Material – 6 Zeichen fehlen]Lemten zu
Dortmund, das Kleid bei Schäfer zu Unna und das
Tischtuch bei den Gebrüdern Hueck in Dellwig gekauft
haben.

Die Belastungszeugen bekunden die einzelnen, durch die
Anklageakte vorgetragenen Punkte mit Bestimmtheit. Der Be-
stohlene gibt noch an, daß die Kappe bei Lemken gekauft sei.
Der Angeklagte hat über den redlichen Besitz der gedachten
Gegenstände verschiedene Zeugen benannt. Von diesem erklären:

1 ) Die Gebrüder Wilhelm und Friedrich Hueck, daß Ange-
klagter Anfangs des Jahres 1848 drei Tischtücher ge-
kauft, welche von demselben Muster wie das vorliegende
gewesen.

2 ) Die Eheleute Schäfer, daß sie einen derartigen Stoff, wie
der an dem vorliegendem Kleide befindliche nie verkauft
hätten, das Muster des Zeuges, welches sie verkauften,
sei ein anderes.

3 ) Der Kappenmacher Lemken war verstorben; durch dessen
beeidigte frühere Aussage ergiebt sich, daß die vorliegende
Kappe wahrscheinlich von ihm sei gefertigt. Der Um-
stand, daß das Futter aus derselben gerissen, hinderte ihn,
die Regnognition mit Bestimmtheit vorzunehmen.

4 ) Der Bergmann Strathoff, daß Angeklagter einstmals eine
Kappe bei Lemken gekauft, die der vorliegende ähnlich ge-
wesen.

5 ) Der Schmied Pothmann, daß der Angeklagte am 18.
April 1849, des Abends halb 11 Uhr in seiner Wohnung,
bei der auf seiner Rückreise von Dortmund nach Hause
vorbeigekommen und in die er, um sich auszuruhen, ge-
gangen, angetroffen habe. Angeklagter habe ihn sodann
noch, da er in einem trunkenen Zustande sich befunden,
eine geraume Strecke Weges begleitet. Daß dieses an
dem gedachten Tage gewesen, wisse er daher, daß er dem
Angeklagten bei dieser Gelegenheit 2 Thlr., die derselbe
aus dem Armenfond empfangen, ausgezahlt habe. Jn
seinem Notizbuche habe er diese Ausgabe als am 18.
April 1849 erfolgt, vermerkt.

Der Staatsanwalt motivirte die Anklage, indem er dazu-
legen suchte, wie die bei dem Angeschuldigten vorgefundenen
Sachen von diesem nicht auf redliche Weise erworben. Hin-
sichtlich der Entlastungszeugen führte der Staatsanwalt unter
Ueberreichung polizeilicher Atteste an, wie die Familie des Zeu-
gen Strathoff mit der des Siebel in genauen Verhältnissen,
der Pothmann aber in einem nicht guten Rufe stehe, dem
Trunke ergeben und verdächtig sei, mit Menschen in Verbin-
dung zu stehen die man der Verbreitung falscher Münzen be-
schuldige; der Friedrich Hueck befinde sich gegenwärtig wegen
Falschmünzerei in Untersuchung, der Wilhelm Hueck sei dieser-
halb gleichfalls bereits zur Untersuchung gezogen gewesen, je-
doch freigesprochen. Der Entlastungsbeweis müsse hiernach
ohne Wirkung bleiben.

[Ende Spaltensatz]
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Die Belastungszeugen bekunden die einzelnen, durch die Anklageakte vorgetragenen Punkte mit Bestimmtheit. Der Be- stohlene gibt noch an, daß die Kappe bei Lemken gekauft sei. Der Angeklagte hat über den redlichen Besitz der gedachten Gegenstände verschiedene Zeugen benannt. Von diesem erklären: 1 ) Die Gebrüder Wilhelm und Friedrich Hueck, daß Ange- klagter Anfangs des Jahres 1848 drei Tischtücher ge- kauft, welche von demselben Muster wie das vorliegende gewesen. 2 ) Die Eheleute Schäfer, daß sie einen derartigen Stoff, wie der an dem vorliegendem Kleide befindliche nie verkauft hätten, das Muster des Zeuges, welches sie verkauften, sei ein anderes. 3 ) Der Kappenmacher Lemken war verstorben; durch dessen beeidigte frühere Aussage ergiebt sich, daß die vorliegende Kappe wahrscheinlich von ihm sei gefertigt. Der Um- stand, daß das Futter aus derselben gerissen, hinderte ihn, die Regnognition mit Bestimmtheit vorzunehmen. 4 ) Der Bergmann Strathoff, daß Angeklagter einstmals eine Kappe bei Lemken gekauft, die der vorliegende ähnlich ge- wesen. 5 ) Der Schmied Pothmann, daß der Angeklagte am 18. April 1849, des Abends halb 11 Uhr in seiner Wohnung, bei der auf seiner Rückreise von Dortmund nach Hause vorbeigekommen und in die er, um sich auszuruhen, ge- gangen, angetroffen habe. Angeklagter habe ihn sodann noch, da er in einem trunkenen Zustande sich befunden, eine geraume Strecke Weges begleitet. Daß dieses an dem gedachten Tage gewesen, wisse er daher, daß er dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit 2 Thlr., die derselbe aus dem Armenfond empfangen, ausgezahlt habe. Jn seinem Notizbuche habe er diese Ausgabe als am 18. April 1849 erfolgt, vermerkt. Der Staatsanwalt motivirte die Anklage, indem er dazu- legen suchte, wie die bei dem Angeschuldigten vorgefundenen Sachen von diesem nicht auf redliche Weise erworben. Hin- sichtlich der Entlastungszeugen führte der Staatsanwalt unter Ueberreichung polizeilicher Atteste an, wie die Familie des Zeu- gen Strathoff mit der des Siebel in genauen Verhältnissen, der Pothmann aber in einem nicht guten Rufe stehe, dem Trunke ergeben und verdächtig sei, mit Menschen in Verbin- dung zu stehen die man der Verbreitung falscher Münzen be- schuldige; der Friedrich Hueck befinde sich gegenwärtig wegen Falschmünzerei in Untersuchung, der Wilhelm Hueck sei dieser- halb gleichfalls bereits zur Untersuchung gezogen gewesen, je- doch freigesprochen. Der Entlastungsbeweis müsse hiernach ohne Wirkung bleiben.

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Zitationshilfe: Märkische Blätter. Nr. 25. Hattingen, 26. März 1851, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische025_1851/1>, abgerufen am 21.11.2024.