Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809.überhaupt Bemerkungswerthes zugetragen hat, worüber der Ortsunterbediente sofort, wenn es eilig ist, sonst monatlich den Rapport an die Obrigkeit einreichet. Ist der Nachtwächter wegen der Wohnung des Unterbedienten außerhalb Orts oder gar zu entfernter Wohnung desselben in den Districten, worin die Wohnungen zerstreuet liegen, durch seine Obrigkeit von der täglichen Anzeige dispensiret: so muß es doch in den Fällen des Tages darauf die Anzeige bey den Unterbedienten geschehen, wenn der Nachtwächter etwas wahrgenommen, welches einer Anzeige verdienet. überhaupt Bemerkungswerthes zugetragen hat, worüber der Ortsunterbediente sofort, wenn es eilig ist, sonst monatlich den Rapport an die Obrigkeit einreichet. Ist der Nachtwächter wegen der Wohnung des Unterbedienten außerhalb Orts oder gar zu entfernter Wohnung desselben in den Districten, worin die Wohnungen zerstreuet liegen, durch seine Obrigkeit von der täglichen Anzeige dispensiret: so muß es doch in den Fällen des Tages darauf die Anzeige bey den Unterbedienten geschehen, wenn der Nachtwächter etwas wahrgenommen, welches einer Anzeige verdienet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0012" n="12"/> überhaupt Bemerkungswerthes zugetragen hat, worüber der Ortsunterbediente sofort, wenn es eilig ist, sonst monatlich den Rapport an die Obrigkeit einreichet. Ist der Nachtwächter wegen der Wohnung des Unterbedienten außerhalb Orts oder gar zu entfernter Wohnung desselben in den Districten, worin die Wohnungen zerstreuet liegen, durch seine Obrigkeit von der täglichen Anzeige dispensiret: so muß es doch in den Fällen des Tages darauf die Anzeige bey den Unterbedienten geschehen, wenn der Nachtwächter etwas wahrgenommen, welches einer Anzeige verdienet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0012]
überhaupt Bemerkungswerthes zugetragen hat, worüber der Ortsunterbediente sofort, wenn es eilig ist, sonst monatlich den Rapport an die Obrigkeit einreichet. Ist der Nachtwächter wegen der Wohnung des Unterbedienten außerhalb Orts oder gar zu entfernter Wohnung desselben in den Districten, worin die Wohnungen zerstreuet liegen, durch seine Obrigkeit von der täglichen Anzeige dispensiret: so muß es doch in den Fällen des Tages darauf die Anzeige bey den Unterbedienten geschehen, wenn der Nachtwächter etwas wahrgenommen, welches einer Anzeige verdienet.
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