[Nordischer Mercurius]. Hamburg, April 1673, S. 251–258.Anno 1673. Aprilis. schwüre/ bey der Poßpol. Rußenie gegebenes Di- ploma pro obtinendo perpetuo robore in volu- men legum setzen laßen. Jedoch mit diser Prae- caution/ so jetzo was darin in praejudicium jurium & antiqvae Formae Reipublicae, oder einigen Par- ticuliren zum Nachtheil an ihren Gütern/ Ehren/ Dignitäten und Aemtern enthalten/ daß solches alles von keinen Kräfften seyn soll. Auff den Fall eines hereinbrechenden Kriges Und damit den Gesetzen von Abtragung der der
Anno 1673. Aprilis. schwüre/ bey der Poßpol. Rußenie gegebenes Di- ploma pro obtinendo perpetuo robore in volu- men legum setzen laßen. Jedoch mit diser Præ- caution/ so jetzo was darin in præjudicium jurium & antiqvæ Formæ Reipublicæ, oder einigen Par- ticuliren zum Nachtheil an ihren Gütern/ Ehren/ Dignitäten und Aemtern enthalten/ daß solches alles von keinen Kräfften seyn soll. Auff den Fall eines hereinbrechenden Kriges Und damit den Gesetzen von Abtragung der der
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Anno 1673. Aprilis.
schwüre/ bey der Poßpol. Rußenie gegebenes Di-
ploma pro obtinendo perpetuo robore in volu-
men legum setzen laßen. Jedoch mit diser Præ-
caution/ so jetzo was darin in præjudicium jurium
& antiqvæ Formæ Reipublicæ, oder einigen Par-
ticuliren zum Nachtheil an ihren Gütern/ Ehren/
Dignitäten und Aemtern enthalten/ daß solches
alles von keinen Kräfften seyn soll.
Auff den Fall eines hereinbrechenden Kriges
mit außwärtigen Feinden soll die Macht des all-
gemeinen Auffbots/ durch außgegebene Universa-
lien aus der Cron-Cantzeley zu versamlen/ biß zu
dem nechstkünfftigen Reichs-Tage in unserer Di-
sposition verbleiben/ hingegen aber die Direction
des jetzigen Marschalls/ des Wolgebohrnen Czar-
necky Cron-Feld-Schreibers auffhören/ und sollen
die alte Rechte und übliche Gebräuche bey den an
unserer Seiten versamleten Poßpol. Rußenie in ih-
rem alten Wesen gelaßen werden.
Und damit den Gesetzen von Abtragung der
Qvarta ein Genügen geschehe/ so versprächen wir
die Königl. Güter denen Retentoribus Qvartæ
alsobald abzunehmen/ und andern/ die sich meritirt
gemacht/ zu vergeben/ worüber wir alsofort die
Privilegia aus der Cron-Cantzley wollen ertheilen
laßen: Es sollen aber die Donatarij solche Güter
nicht mit Gewalt abnehmen/ sondern nach Einhalt
der
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