Neue Rheinische Zeitung. Nr. 246. Köln, 15. März 1849. Zweite Beilage.2. Beilage zu Nr. 246 der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. Donnerstag 15. März 1849. Deutschland. 20 Düsseldorf, 13. März. "Mein herrliches Kriegsheer" flicht täglich neue Lorbeern in den Kranz seines Ruhmes. Nicht genug, daß eine übermüthige Rotte fast jeden Abend, total besoffen, mit haarscharf geschliffenen Säbeln ruhige Bürger, Kinder und Weiber attaquirt, ist die vielgerühmte preußische Disciplin bereits trotz aller Versicherungen Ehren-Wrangels und Konsorten in dieser Bande so locker geworden, daß einzelne dieser Gesellen sogar in Reihe und Glied ohne Kommando sich im Todtschlagen üben. Ich sage Ihnen nur die Wahrheit, denn ich war Augenzeuge des folgenden schauderhaften Mordanfalles, der gestern hier vor dem Lokale des Zuchtpolizeigerichtes von einem Soldaten des 16. Infanterie-Regiments gegen einen wehrlosen Arbeiter verübt wurde. Es stand nämlich gestern der Bürger Herweg aus Neuß vor den Schranken des Zuchtpolizeigerichts, angeklagt, im November, der Zeit der berüchtigten Steuerverweigerung, zur Rebellion aufgereizt zu haben. Die Sache wurde vor einem zahlreichen Auditorium verhandelt und ließ sich dies bei mehreren Stellen der Vertheidigung zu lauten Aeußerungen seiner Theilnahme hinreißen. Der Präsident des Hofes befahl hierauf die Räumung des Saales und da dieses dem anwesenden Polizeibeamten nicht gelingen wollte, wurde sofort zur Ausführung des Befehles eine Kompagnie Vaterlandsvertheidiger requirirt. Als durch diese der Saal geräumt war, sammelte sich das Volk vor dem Sitzungslokale und brachte Cantador und Lassalle ein Hoch. Diese Demonstration brachte den edlen Faldern erst recht in Harnisch; die dienstbaren Geister seines unumschränkten Polizeiwillens mußten mit gefälltem Bajonette die Straße räumen und dann absperren. Dies war für einen Korporal eine passende Gelegenheit, seine Bravour zu zeigen. Ein wehrloser Arbeiter, der dem Unmenschen wahrscheinlich nicht die gehörige Eile beim Gehen entwickelte, erhielt zuerst von diesem Tapfern einen Kolbenschlag in die Seite und hierauf von einem aus dem Gliede springenden Soldaten 4-5 Kolbenschläge auf den Kopf, so daß er leblos in seinem Blute gebadet, zusammensank. Der Mann liegt hoffnungslos darnieder. Es wird und muß eine Zeit kommen, wo das Volk solche Heldenthaten seiner "Vertheidiger" furchtbar rächen wird. 126 Trier, 13. März. Auch hier haben wir "Mein herrliches Kriegsheer," das sich wacker keilte mit "Meinem trefflichen Heere." Wie in Köln Uhlanen und 34r einen patriotischen Kampf führen, so haben wir hier in Trier die 27r und 26r und Artilleristen, die sich feindlich gegenüberstehen. In Köln sind die 27r und 26r die Bundesgenossen der 34r, und die Artilleristen die Bundesgenossen der Uhlanen. Hier treten die Bundesgenossen als Hauptkämpfer in den Vordergrund, und es fehlt weiter nichts als ein Kommandant Engels. Die 26r, 27r und 34r sind als Altpreußen Anhänger des Landrechts; die Uhlanen und Artilleristen, Rheinländer, Anhänger des Code Napoleon. Zwischen dem Landrecht und dem Code Napoleon ist der Kampf auf's Neue entbrannt. Wir rufen die Hülfe des Wahlmann Engels an, um diesen Kampf zu schlichten. 15 Kassel, 11. März. Die kurfürstlich hessische Zuvielliste, ist ein Gegenstand des Zankes für Regierung und Stände! In einer der letzten Sitzungen unserer Ständeversammlung begründete der Abgeordnete Bayrhoffer seinen Antrag auf Verminderung der Gehalte der höhern Staatsdiener zu Gunsten einer Besserstellung der Subalternen, und verlangte nebenbei von dem Voranschlage der Ausgabe die Civilliste mit 300,000 Thalern zu streichen. Eine Berechtigung vindicirte es der Ständeversammlung um so mehr, als der Kurfürst ja nur der oberste Staatsbeamte sei, und wenn man dem Volke nicht gebe, was ihm gebühre, so werde es sich dasselbe schon nehmen. Ueber diese unschuldige Aeußerung wird Bayrhoffer von dem gemüthlichen Präsidenten zur Ordnung gerufen (!). Die Ständeversammlung aber beschloß, seinen Antrag, und zwar mit 16 gegen 15 Stimmen, in Erwägung zu ziehen und einem Ausschuß zur Prüfung zu überweisen. -- Damit jedoch ist die Sache noch nicht abgethan und Hr. Oetker, eine echte Kasseler Bourgeois-Seele, stellte einen Antrag dahingehend: 1. Sofort 100,000 Thlr. zu streichen. Bedenken Sie den energischen Beschluß unserer Bourgeoisie die Civilliste auf 100,000 Thlr. zu verringern, -- aber in Fragen, die den Beutel berühren, sind es zähe Gesellen! Von der Begründung dieses Oetkerschen Antrags läßt sich mit gutem Gewissen sagen, daß sie Epoche gemacht in der Geschichte das konstitutionellen Lebens in Kurhessen. Der Antragsteller war erbost über das Ausbleiben einer höchsten Antwort auf die unterthänigste Bitte der Stände, von der Civilliste nachzulassen. Er sagte, sie sei nur unter den Schutz der Verfassung gestellt, keineswegs aber ein integrirender Theil derselben; man brauche Geld, das erheische die Lage des Vaterlandes, und dann seien ja auch Vorbehalte für Kalamitäten (!) gemacht, und obendrein sollten die herrschaftlichen Gebäude etc. ordnungsmäßig erhalten werden. Nun sei notorisch die letztere Bedingung nicht eingehalten worden, also könne man auch mit der Zahlung zurückhalten -- die Sache ging an einen Ausschuß. Räthselhaft ist die Geschichte immerhin, aber unsere Bourgeoisie weiß nur zu wohl, wie sehr sie sich mit dem jetzigen Kurfürsten und souveränen Landgrafen blamirt, darum möchte man ihn gern entfernen und seinen Nachfolger an die Spitze der Regierung berufen, sind ja schon der demokratischen Partei dahin bezügliche Anträge gemacht worden. [unleserliches Material] Gera, 10. März. In unserm gewaltigen Reichs- und Reußlande fängt die Regierung und ihr biderber Landesadel an, die Märzerrungenschaften nach und nach von den Schultern zu schütteln. Unser gewaltiges Reichs-Land hatte, wie Sie sich wohl denken können, gleich jedem übrigen der 360 deutschen Pfennings-Vaterländer -- zusammen gleich einem verschämten preußischen "Reichsthaler" -- in Folge der reußischen März-Revolution einen konstituirenden Landtag gewonnen. Seit den gottbegnadeten Segnungen, die Ehren-Wilhelm von Potsdam über seine "treuen und geliebten" Unterhanen aus den Schleußen seiner kreuzritterlichen Barmherzigkeit hervorströmen ließ und läßt: bekamen die Ritter des gewaltigen Reichsstaates Reuß ungemein scharfen Appetit nach der Mitgliedschaft in obgedachter Reußischer "Konstituante." Das Ministerium billigte aus treuer Vetter- und Busengenossenschaft die ritterlichen Konstituirungsgelüste. Fünf Deputirte der ehemaligen Ritter- und Landschaft verlangten, in die "Konstituante" der reußischen Monarchie aufgenommen zu werden, um so die im April vor. Jahres für erloschen erklärte ritterschaftliche Feudalverfassung nunmehr bestens wieder herzustellen. Die Reichs-Reußen schickten freilich Petitionen mit Tausenden von Unterschriften an die Konstituante gegen die ritterschaftlichen Restaurationspläne; freilich beschloß die Konstituante, die Nichtzulassung der sich selbst ihr aufoktroyiren wolle den Ritterschaft. Aber auch die reußische Nation sollte bald inne werden, woher der Wind im diesjährigen Merzen zu wehen liebt. Da der vorjährige Märzwind über gottbegnadete Landesväter, Raubritter und privilegirte Galgenvögel aller Art blos kräuselnd und säuselnd dahin blies und sich in einen reinfegenden Märzsturm umzuwandeln vergaß: so kann der diesjährige Märzwind desto schärfer aus Nord über die reußische Reichs-Nation hinwegstürmen. So ist denn auch die reußische Konstituante, gleich der in Baiern und andern Reichsländern, dem reußlandesväterlichen Zorn und dem seines Ministeriums erlegen und unter der höflichen Form der "Vertagung" nach Hause geschickt worden, wogegen die "Konstituante" pflichtschuldigst protestirte. 34 Weimar, 10. März. Sie werden mit den Urtheilen der hiesigen Assisen gegen unsere Oktobergefangenen schon bekannt sein; im ersten Prozeß, wegen Verführung der Weimar'schen Truppen zur Widersetzlichkeit gegen die Schmerling'schen Translokationsmaßregeln, wurden sämmtliche Angeklagten, Lafaurie, Rothe und Amelung, freigesprochen; im zweiten Prozeß wurden Lafaurie und Ottn (als Mnemotechniker unter dem Namen Reventlow bekannt), der Aufforderung zum Aufruhr angeklagt, der Erste zu 1 Jahr, der Andere zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt; im dritten Prozeß wurden Jaede und Rothe, der Aufforderung zur Steuerverweigerung angeklagt, zu 4 und 3 Monaten verurtheilt; indeß werden jedem der Verurtheilten 2 Monate zu Gute gerechnet, während welcher sie seit Schluß der Voruntersuchung in Haft waren; endlich vorgestern wurde Jaede wegen aufwiegelnden Reden auf einer Volksversammlung, freigesprochen. -- Lafaurie und Otto haben gegen das erste Strafurtheil Kassation nachgesucht. Ich theilte Ihnen schon früher mit, wie durch und durch büreaukratisch unsere Geschworenen zusammengesetzt sind. -- Dank dem einst vergötterten Oppositionshelden, dem von Bauern und Studenten im März v. J. zum Minister erhobenen Edlen von Wydenbrugk. Da hatten wir kaum ein freisprechendes Urtheil zu hoffen gewagt; als dennoch im ersten Prozeß ein "Nichtschuldig" erfolgte, wurde natürlich das zweite Mal Alles einer freisinnigen Auffassung einigermaßen Fähige um so sorgfältiger vom Staatsanwalte aus der Geschworenenliste herausgebeizt. Dazu kam, daß die Vertheidiger Anfangs zu hitzig recusirt hatten, und so nachher nichts mehr verhindern konnten, als die Namen zweier oder dreier Geschworenen aus der Stadt Weimar aus der Urne kamen. Bekanntlich ist aber einem politischen Angeklagten, über den Weimar'sche Pfahlbürger entscheiden sollen, der Stab schon im Voraus gebrochen. Der thüringische Bauer möchte gern für einen reinen Demokraten gelten, er besucht die Volksversammlungen, gehört seinem demokratischen Verein an, lies't irgend ein demokratisches Lokalblatt, renommirt mit Fürstenhaß und Freisinn, wählt am Ende auch demokratische Abgeordnete -- aber zu einem weiteren Handeln wird er sich schwerlich bestimmen lassen, so lange er nicht bei seinen materiellen Interessen, bei dem Nächsten und Nothwendigsten angegriffen wird. -- Dennoch fürchtete die Weimar'sche Regierung den Losbruch irgend eines Aufstandes bei Beginn der Assisen. Die Reichstruppen in und um Weimar waren noch vermehrt; die Bürgerwehr war seit 14 Tagen vorher tagtäglich auf Sturmschritt und Bajonettangriffe eingepaukt worden, in Erfurt stand Artillerie bereit, um jeden Augenblick gegen die Aufrührer in spe geschickt zu werden; die Oeffentlichkeit der Gerichtssitzungen war wohlweislich bis fast auf ein Nichts verkürzt, man hatte das Lokal so klein gewählt, als irgend mit Anstand möglich war, obgleich sehr geräumige Oertlichkeiten zu Gebote standen; dasselbe bot in 2 Gallerien und Parterre, für circa 250 Mann Platz, davon war in die größere Hälfte, auf die eine Gallerie für Damen, in's Parterre für Herren, nur gegen Karten, d. h. nur für die Weimar'sche hohe Aristokratie und Büreaukratie, Zutritt zu erlangen; das übrige Publikum mußte sich in die letzte Gallerie theilen, zu welcher -- die Aus- und Eingehenden von der wachthabenden Bürgerwehr wie Stücke Vieh abgezählt und abgemessen -- präcis nur 100 Mann zugelassen wurden. Der Staatsanwalt von Ederndahl, ein noch junger Mann, machte durch seine Mäßigung, Ruhe und Klarheit einen nicht unangenehmen Eindruck, den selbst seine Gegner gern zugestehen, auch des Vertheidigers, Dr. jur. Zerbst, besonders aber des Advokaten Pries aus Berka ist lobend zu erwähnen, aber um so trauriger und erbärmlicher ward das Präsidium geführt. Der Präsident des Gerichtshofs, von Gersdorff, soll, ehe er zu dieser Stelle befördert ward, auf Staatskosten an den Rhein geschickt worden sein, um die dortigen Assisen zu studiren; das Geld, das diese Reise gekostet hat, ist jedenfalls auf die Straße geworfen. Durch und durch Inquisitionsrichter, konnte er auch als Präsident der Assisen dieses würdige Ziel des Inquisitionsverfahrens den Angeklagten a tout prix schuldig finden zu müssen, nicht aus den Augen verlieren. Während er den Belastungszeugen durch stete Suggestivfragen sowohl ihre belastenden Aussagen als ihre Ausreden gegen die Fragen der Vertheidiger in den Mund legte, hielt er mit derselben Parteilichkeit, ohne von dem Staatsanwalt aufgefordert zu sein, nur den Entlastungszeugen Fragen über ihre Persönlichkeiten vor, die nur den Zweck haben konnten, ihre Aussagen zu verdächtigen. Es kam soweit, daß zuletzt sämmtliche Vertheidiger erklärten, ihre Vertheidigung niederlegen zu wollen, wenn sich diese Parteilichkeiten noch einmal wiederholen sollten, die Anwälte, die Angeklagten, alles durcheinander, selbst die Gallerie trampelte, dazwischen die Stimme des Präsidenten in seinem familiären Ton, als wenn er im Großvaterstuhl mit der Schlafmütze säße: Aber, meine Herren, ich bin ja nicht parteiisch, ich versichere Ihnen, ich meine es ganz redlich -- bis endlich der Staatsanwalt selbst gegen den Präsidenten aufstand, und ihn abkanzelte wie einen Schulbuben. Das war zuviel für ihn: der Staatsanwalt, der in Frankreich und England gereis't hat, wußte wie es bei Geschworenengerichten sich ziemt, der Präsident gestand seine Schuld und gelobte Besserung. Aber die Blamage kam noch großartiger: als der Präsident den Geschwornen die Fragen vorlegen sollte, suchte er in den inkriminirten Handlungen eventuell noch andere verborgen und legte deshalb Fragen vor, in Betreff deren der Staatsanwalt kein Wort gesagt, keinen Antrag gestellt hatte. Natürlich, daß er auch dabei sich zurechtweisen lassen und abfahren mußte. Eine andere Scene, wie sie in den Annalen der Schwurgerichte wohl selten sein mag, brachte uns der zweite Prozeß gegen Lafaurie und Otto. Während Otto die brutale Behandlung, welche er bei seiner Gefangennahme von dem sächsischen Militär erfahren, schilderte, lachten einige im Parterre stehende sächsische Gardelieutenants dem Angeklagten höhnisch in's Gesicht. Otto macht den Präsidenten auf diese Ungezogenheit aufmerksam. Da tritt einer der sächsischen Lieutenants, von Brandenstein, aus den Zuschauern hervor; er sagt, er werde sich erlauben, seine Collegen gegen diese Anklage in Schutz zu nehmen. Der Präsident (Justizamtmann Sachse aus Weimar präsidirte diesmal) sagt kein Wort; er hält eine 10 Minuten lange Rede an die Geschworenen und den Gerichtshof. Der Präsident sagt kein Wort; er schließt mit den Worten: Mir und meinen Collegen ist es ganz gleichgültig, ob die Angeklagten aus diesem Prozesse mit einer Bürgerkrone oder einer Fußschelle hervorgehen! -- Der Präsident sagt kein Wort; das residenzlerische Parterre klatscht diesen Flegeleien Bravo: der Präsident schweigt auch dazu. -- -- Wie brutal übrigens die Angeklagten bei ihrer Gefangennahme behandelt worden, davon nur ein Beispiel. Als Otto am 8. Oct. von dem hier stationirten sächsischen Militär verhaftet wurde, ward er hier auf's Rathhaus eingesperrt, in eine Kammer, die nur eine schmale hölzerne Bank als einziges Möbel enthält. Einige Sachsen bewachen ihn in der Kammer. Gleich darauf kömmt ein Offizier hereingestürzt, der, nach den gemeinsten Schimpfreden gegen den Gefangenen, deren Hauptinhalt die Worte: "Du Hund", bilden, der Wache befiehlt, ihn sogleich niederzustoßen oder vor den Kopf zu schießen, sobald er sich von der Bank erhebe oder ein Wort zu sprechen wage. Diese Gemeinheiten wiederholen sich den Abend mehrere Mal. Endlich gegen Nacht bittet Otto die Wache, ihm wenigstens einen Strohsack zu verschaffen. Als die Wache dies rapportirt, kommt wieder der Offizier fluchend und schimpfend hereingestürzt: Er habe ihnen ja befohlen, den Hund bei dem ersten Worte, das er spreche, zu erschießen; ein Strohsack wäre für so einen Hund viel zu gut; sie sollten ihn jetzt sogleich niederstoßen für sein unberufenes Sprechen u. s. w. Dieser Offizier war ein Sachse, wenigstens ein Major, wenn nicht höhern Rangs. So erzählte Otto vor den Assisen; seinen Namen wußte er nicht, aber er werde ihn wiederfinden, sobald er frei sei. Damals standen von den Sachsen das 1. und 2. Schützenbataillon und die Gardereiter hier; ihr Kommandirender war Oberst von der Planitz; die Zahl der übrigen Offiziere, welche wenigstens Majorrang hatten, wird auch nicht groß gewesen sein. Olmütz, 8. März. Folgendes sind die zum Hohn des Frankfurter Froschteiches vom östreichischen Tamerlan oktroyirten "Grundrechte": Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden etc. etc. Verordnen für die nachbenannten Kronländer des östreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Oestreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Illirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete -- für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina; endlich für das Königreich Dalmatien -- in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene konstitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Ministeriums, wie folgt: §. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. §. 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. §. 4. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Art gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religions-Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht. §. 5. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repressivgesetz erlassen. §. 6, Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen. §. 7. Die östreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insofern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz. 2. Beilage zu Nr. 246 der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. Donnerstag 15. März 1849. Deutschland. 20 Düsseldorf, 13. März. „Mein herrliches Kriegsheer“ flicht täglich neue Lorbeern in den Kranz seines Ruhmes. Nicht genug, daß eine übermüthige Rotte fast jeden Abend, total besoffen, mit haarscharf geschliffenen Säbeln ruhige Bürger, Kinder und Weiber attaquirt, ist die vielgerühmte preußische Disciplin bereits trotz aller Versicherungen Ehren-Wrangels und Konsorten in dieser Bande so locker geworden, daß einzelne dieser Gesellen sogar in Reihe und Glied ohne Kommando sich im Todtschlagen üben. Ich sage Ihnen nur die Wahrheit, denn ich war Augenzeuge des folgenden schauderhaften Mordanfalles, der gestern hier vor dem Lokale des Zuchtpolizeigerichtes von einem Soldaten des 16. Infanterie-Regiments gegen einen wehrlosen Arbeiter verübt wurde. Es stand nämlich gestern der Bürger Herweg aus Neuß vor den Schranken des Zuchtpolizeigerichts, angeklagt, im November, der Zeit der berüchtigten Steuerverweigerung, zur Rebellion aufgereizt zu haben. Die Sache wurde vor einem zahlreichen Auditorium verhandelt und ließ sich dies bei mehreren Stellen der Vertheidigung zu lauten Aeußerungen seiner Theilnahme hinreißen. Der Präsident des Hofes befahl hierauf die Räumung des Saales und da dieses dem anwesenden Polizeibeamten nicht gelingen wollte, wurde sofort zur Ausführung des Befehles eine Kompagnie Vaterlandsvertheidiger requirirt. Als durch diese der Saal geräumt war, sammelte sich das Volk vor dem Sitzungslokale und brachte Cantador und Lassalle ein Hoch. Diese Demonstration brachte den edlen Faldern erst recht in Harnisch; die dienstbaren Geister seines unumschränkten Polizeiwillens mußten mit gefälltem Bajonette die Straße räumen und dann absperren. Dies war für einen Korporal eine passende Gelegenheit, seine Bravour zu zeigen. Ein wehrloser Arbeiter, der dem Unmenschen wahrscheinlich nicht die gehörige Eile beim Gehen entwickelte, erhielt zuerst von diesem Tapfern einen Kolbenschlag in die Seite und hierauf von einem aus dem Gliede springenden Soldaten 4-5 Kolbenschläge auf den Kopf, so daß er leblos in seinem Blute gebadet, zusammensank. Der Mann liegt hoffnungslos darnieder. Es wird und muß eine Zeit kommen, wo das Volk solche Heldenthaten seiner „Vertheidiger“ furchtbar rächen wird. 126 Trier, 13. März. Auch hier haben wir „Mein herrliches Kriegsheer,“ das sich wacker keilte mit „Meinem trefflichen Heere.“ Wie in Köln Uhlanen und 34r einen patriotischen Kampf führen, so haben wir hier in Trier die 27r und 26r und Artilleristen, die sich feindlich gegenüberstehen. In Köln sind die 27r und 26r die Bundesgenossen der 34r, und die Artilleristen die Bundesgenossen der Uhlanen. Hier treten die Bundesgenossen als Hauptkämpfer in den Vordergrund, und es fehlt weiter nichts als ein Kommandant Engels. Die 26r, 27r und 34r sind als Altpreußen Anhänger des Landrechts; die Uhlanen und Artilleristen, Rheinländer, Anhänger des Code Napoleon. Zwischen dem Landrecht und dem Code Napoleon ist der Kampf auf's Neue entbrannt. Wir rufen die Hülfe des Wahlmann Engels an, um diesen Kampf zu schlichten. 15 Kassel, 11. März. Die kurfürstlich hessische Zuvielliste, ist ein Gegenstand des Zankes für Regierung und Stände! In einer der letzten Sitzungen unserer Ständeversammlung begründete der Abgeordnete Bayrhoffer seinen Antrag auf Verminderung der Gehalte der höhern Staatsdiener zu Gunsten einer Besserstellung der Subalternen, und verlangte nebenbei von dem Voranschlage der Ausgabe die Civilliste mit 300,000 Thalern zu streichen. Eine Berechtigung vindicirte es der Ständeversammlung um so mehr, als der Kurfürst ja nur der oberste Staatsbeamte sei, und wenn man dem Volke nicht gebe, was ihm gebühre, so werde es sich dasselbe schon nehmen. Ueber diese unschuldige Aeußerung wird Bayrhoffer von dem gemüthlichen Präsidenten zur Ordnung gerufen (!). Die Ständeversammlung aber beschloß, seinen Antrag, und zwar mit 16 gegen 15 Stimmen, in Erwägung zu ziehen und einem Ausschuß zur Prüfung zu überweisen. — Damit jedoch ist die Sache noch nicht abgethan und Hr. Oetker, eine echte Kasseler Bourgeois-Seele, stellte einen Antrag dahingehend: 1. Sofort 100,000 Thlr. zu streichen. Bedenken Sie den energischen Beschluß unserer Bourgeoisie die Civilliste auf 100,000 Thlr. zu verringern, — aber in Fragen, die den Beutel berühren, sind es zähe Gesellen! Von der Begründung dieses Oetkerschen Antrags läßt sich mit gutem Gewissen sagen, daß sie Epoche gemacht in der Geschichte das konstitutionellen Lebens in Kurhessen. Der Antragsteller war erbost über das Ausbleiben einer höchsten Antwort auf die unterthänigste Bitte der Stände, von der Civilliste nachzulassen. Er sagte, sie sei nur unter den Schutz der Verfassung gestellt, keineswegs aber ein integrirender Theil derselben; man brauche Geld, das erheische die Lage des Vaterlandes, und dann seien ja auch Vorbehalte für Kalamitäten (!) gemacht, und obendrein sollten die herrschaftlichen Gebäude etc. ordnungsmäßig erhalten werden. Nun sei notorisch die letztere Bedingung nicht eingehalten worden, also könne man auch mit der Zahlung zurückhalten — die Sache ging an einen Ausschuß. Räthselhaft ist die Geschichte immerhin, aber unsere Bourgeoisie weiß nur zu wohl, wie sehr sie sich mit dem jetzigen Kurfürsten und souveränen Landgrafen blamirt, darum möchte man ihn gern entfernen und seinen Nachfolger an die Spitze der Regierung berufen, sind ja schon der demokratischen Partei dahin bezügliche Anträge gemacht worden. [unleserliches Material] Gera, 10. März. In unserm gewaltigen Reichs- und Reußlande fängt die Regierung und ihr biderber Landesadel an, die Märzerrungenschaften nach und nach von den Schultern zu schütteln. Unser gewaltiges Reichs-Land hatte, wie Sie sich wohl denken können, gleich jedem übrigen der 360 deutschen Pfennings-Vaterländer — zusammen gleich einem verschämten preußischen „Reichsthaler“ — in Folge der reußischen März-Revolution einen konstituirenden Landtag gewonnen. Seit den gottbegnadeten Segnungen, die Ehren-Wilhelm von Potsdam über seine „treuen und geliebten“ Unterhanen aus den Schleußen seiner kreuzritterlichen Barmherzigkeit hervorströmen ließ und läßt: bekamen die Ritter des gewaltigen Reichsstaates Reuß ungemein scharfen Appetit nach der Mitgliedschaft in obgedachter Reußischer „Konstituante.“ Das Ministerium billigte aus treuer Vetter- und Busengenossenschaft die ritterlichen Konstituirungsgelüste. Fünf Deputirte der ehemaligen Ritter- und Landschaft verlangten, in die „Konstituante“ der reußischen Monarchie aufgenommen zu werden, um so die im April vor. Jahres für erloschen erklärte ritterschaftliche Feudalverfassung nunmehr bestens wieder herzustellen. Die Reichs-Reußen schickten freilich Petitionen mit Tausenden von Unterschriften an die Konstituante gegen die ritterschaftlichen Restaurationspläne; freilich beschloß die Konstituante, die Nichtzulassung der sich selbst ihr aufoktroyiren wolle den Ritterschaft. Aber auch die reußische Nation sollte bald inne werden, woher der Wind im diesjährigen Merzen zu wehen liebt. Da der vorjährige Märzwind über gottbegnadete Landesväter, Raubritter und privilegirte Galgenvögel aller Art blos kräuselnd und säuselnd dahin blies und sich in einen reinfegenden Märzsturm umzuwandeln vergaß: so kann der diesjährige Märzwind desto schärfer aus Nord über die reußische Reichs-Nation hinwegstürmen. So ist denn auch die reußische Konstituante, gleich der in Baiern und andern Reichsländern, dem reußlandesväterlichen Zorn und dem seines Ministeriums erlegen und unter der höflichen Form der „Vertagung“ nach Hause geschickt worden, wogegen die „Konstituante“ pflichtschuldigst protestirte. 34 Weimar, 10. März. Sie werden mit den Urtheilen der hiesigen Assisen gegen unsere Oktobergefangenen schon bekannt sein; im ersten Prozeß, wegen Verführung der Weimar'schen Truppen zur Widersetzlichkeit gegen die Schmerling'schen Translokationsmaßregeln, wurden sämmtliche Angeklagten, Lafaurie, Rothe und Amelung, freigesprochen; im zweiten Prozeß wurden Lafaurie und Ottn (als Mnemotechniker unter dem Namen Reventlow bekannt), der Aufforderung zum Aufruhr angeklagt, der Erste zu 1 Jahr, der Andere zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt; im dritten Prozeß wurden Jaede und Rothe, der Aufforderung zur Steuerverweigerung angeklagt, zu 4 und 3 Monaten verurtheilt; indeß werden jedem der Verurtheilten 2 Monate zu Gute gerechnet, während welcher sie seit Schluß der Voruntersuchung in Haft waren; endlich vorgestern wurde Jaede wegen aufwiegelnden Reden auf einer Volksversammlung, freigesprochen. — Lafaurie und Otto haben gegen das erste Strafurtheil Kassation nachgesucht. Ich theilte Ihnen schon früher mit, wie durch und durch büreaukratisch unsere Geschworenen zusammengesetzt sind. — Dank dem einst vergötterten Oppositionshelden, dem von Bauern und Studenten im März v. J. zum Minister erhobenen Edlen von Wydenbrugk. Da hatten wir kaum ein freisprechendes Urtheil zu hoffen gewagt; als dennoch im ersten Prozeß ein „Nichtschuldig“ erfolgte, wurde natürlich das zweite Mal Alles einer freisinnigen Auffassung einigermaßen Fähige um so sorgfältiger vom Staatsanwalte aus der Geschworenenliste herausgebeizt. Dazu kam, daß die Vertheidiger Anfangs zu hitzig recusirt hatten, und so nachher nichts mehr verhindern konnten, als die Namen zweier oder dreier Geschworenen aus der Stadt Weimar aus der Urne kamen. Bekanntlich ist aber einem politischen Angeklagten, über den Weimar'sche Pfahlbürger entscheiden sollen, der Stab schon im Voraus gebrochen. Der thüringische Bauer möchte gern für einen reinen Demokraten gelten, er besucht die Volksversammlungen, gehört seinem demokratischen Verein an, lies't irgend ein demokratisches Lokalblatt, renommirt mit Fürstenhaß und Freisinn, wählt am Ende auch demokratische Abgeordnete — aber zu einem weiteren Handeln wird er sich schwerlich bestimmen lassen, so lange er nicht bei seinen materiellen Interessen, bei dem Nächsten und Nothwendigsten angegriffen wird. — Dennoch fürchtete die Weimar'sche Regierung den Losbruch irgend eines Aufstandes bei Beginn der Assisen. Die Reichstruppen in und um Weimar waren noch vermehrt; die Bürgerwehr war seit 14 Tagen vorher tagtäglich auf Sturmschritt und Bajonettangriffe eingepaukt worden, in Erfurt stand Artillerie bereit, um jeden Augenblick gegen die Aufrührer in spe geschickt zu werden; die Oeffentlichkeit der Gerichtssitzungen war wohlweislich bis fast auf ein Nichts verkürzt, man hatte das Lokal so klein gewählt, als irgend mit Anstand möglich war, obgleich sehr geräumige Oertlichkeiten zu Gebote standen; dasselbe bot in 2 Gallerien und Parterre, für circa 250 Mann Platz, davon war in die größere Hälfte, auf die eine Gallerie für Damen, in's Parterre für Herren, nur gegen Karten, d. h. nur für die Weimar'sche hohe Aristokratie und Büreaukratie, Zutritt zu erlangen; das übrige Publikum mußte sich in die letzte Gallerie theilen, zu welcher — die Aus- und Eingehenden von der wachthabenden Bürgerwehr wie Stücke Vieh abgezählt und abgemessen — präcis nur 100 Mann zugelassen wurden. Der Staatsanwalt von Ederndahl, ein noch junger Mann, machte durch seine Mäßigung, Ruhe und Klarheit einen nicht unangenehmen Eindruck, den selbst seine Gegner gern zugestehen, auch des Vertheidigers, Dr. jur. Zerbst, besonders aber des Advokaten Pries aus Berka ist lobend zu erwähnen, aber um so trauriger und erbärmlicher ward das Präsidium geführt. Der Präsident des Gerichtshofs, von Gersdorff, soll, ehe er zu dieser Stelle befördert ward, auf Staatskosten an den Rhein geschickt worden sein, um die dortigen Assisen zu studiren; das Geld, das diese Reise gekostet hat, ist jedenfalls auf die Straße geworfen. Durch und durch Inquisitionsrichter, konnte er auch als Präsident der Assisen dieses würdige Ziel des Inquisitionsverfahrens den Angeklagten à tout prix schuldig finden zu müssen, nicht aus den Augen verlieren. Während er den Belastungszeugen durch stete Suggestivfragen sowohl ihre belastenden Aussagen als ihre Ausreden gegen die Fragen der Vertheidiger in den Mund legte, hielt er mit derselben Parteilichkeit, ohne von dem Staatsanwalt aufgefordert zu sein, nur den Entlastungszeugen Fragen über ihre Persönlichkeiten vor, die nur den Zweck haben konnten, ihre Aussagen zu verdächtigen. Es kam soweit, daß zuletzt sämmtliche Vertheidiger erklärten, ihre Vertheidigung niederlegen zu wollen, wenn sich diese Parteilichkeiten noch einmal wiederholen sollten, die Anwälte, die Angeklagten, alles durcheinander, selbst die Gallerie trampelte, dazwischen die Stimme des Präsidenten in seinem familiären Ton, als wenn er im Großvaterstuhl mit der Schlafmütze säße: Aber, meine Herren, ich bin ja nicht parteiisch, ich versichere Ihnen, ich meine es ganz redlich — bis endlich der Staatsanwalt selbst gegen den Präsidenten aufstand, und ihn abkanzelte wie einen Schulbuben. Das war zuviel für ihn: der Staatsanwalt, der in Frankreich und England gereis't hat, wußte wie es bei Geschworenengerichten sich ziemt, der Präsident gestand seine Schuld und gelobte Besserung. Aber die Blamage kam noch großartiger: als der Präsident den Geschwornen die Fragen vorlegen sollte, suchte er in den inkriminirten Handlungen eventuell noch andere verborgen und legte deshalb Fragen vor, in Betreff deren der Staatsanwalt kein Wort gesagt, keinen Antrag gestellt hatte. Natürlich, daß er auch dabei sich zurechtweisen lassen und abfahren mußte. Eine andere Scene, wie sie in den Annalen der Schwurgerichte wohl selten sein mag, brachte uns der zweite Prozeß gegen Lafaurie und Otto. Während Otto die brutale Behandlung, welche er bei seiner Gefangennahme von dem sächsischen Militär erfahren, schilderte, lachten einige im Parterre stehende sächsische Gardelieutenants dem Angeklagten höhnisch in's Gesicht. Otto macht den Präsidenten auf diese Ungezogenheit aufmerksam. Da tritt einer der sächsischen Lieutenants, von Brandenstein, aus den Zuschauern hervor; er sagt, er werde sich erlauben, seine Collegen gegen diese Anklage in Schutz zu nehmen. Der Präsident (Justizamtmann Sachse aus Weimar präsidirte diesmal) sagt kein Wort; er hält eine 10 Minuten lange Rede an die Geschworenen und den Gerichtshof. Der Präsident sagt kein Wort; er schließt mit den Worten: Mir und meinen Collegen ist es ganz gleichgültig, ob die Angeklagten aus diesem Prozesse mit einer Bürgerkrone oder einer Fußschelle hervorgehen! — Der Präsident sagt kein Wort; das residenzlerische Parterre klatscht diesen Flegeleien Bravo: der Präsident schweigt auch dazu. — — Wie brutal übrigens die Angeklagten bei ihrer Gefangennahme behandelt worden, davon nur ein Beispiel. Als Otto am 8. Oct. von dem hier stationirten sächsischen Militär verhaftet wurde, ward er hier auf's Rathhaus eingesperrt, in eine Kammer, die nur eine schmale hölzerne Bank als einziges Möbel enthält. Einige Sachsen bewachen ihn in der Kammer. Gleich darauf kömmt ein Offizier hereingestürzt, der, nach den gemeinsten Schimpfreden gegen den Gefangenen, deren Hauptinhalt die Worte: „Du Hund“, bilden, der Wache befiehlt, ihn sogleich niederzustoßen oder vor den Kopf zu schießen, sobald er sich von der Bank erhebe oder ein Wort zu sprechen wage. Diese Gemeinheiten wiederholen sich den Abend mehrere Mal. Endlich gegen Nacht bittet Otto die Wache, ihm wenigstens einen Strohsack zu verschaffen. Als die Wache dies rapportirt, kommt wieder der Offizier fluchend und schimpfend hereingestürzt: Er habe ihnen ja befohlen, den Hund bei dem ersten Worte, das er spreche, zu erschießen; ein Strohsack wäre für so einen Hund viel zu gut; sie sollten ihn jetzt sogleich niederstoßen für sein unberufenes Sprechen u. s. w. Dieser Offizier war ein Sachse, wenigstens ein Major, wenn nicht höhern Rangs. So erzählte Otto vor den Assisen; seinen Namen wußte er nicht, aber er werde ihn wiederfinden, sobald er frei sei. Damals standen von den Sachsen das 1. und 2. Schützenbataillon und die Gardereiter hier; ihr Kommandirender war Oberst von der Planitz; die Zahl der übrigen Offiziere, welche wenigstens Majorrang hatten, wird auch nicht groß gewesen sein. Olmütz, 8. März. Folgendes sind die zum Hohn des Frankfurter Froschteiches vom östreichischen Tamerlan oktroyirten „Grundrechte“: Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden etc. etc. Verordnen für die nachbenannten Kronländer des östreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Oestreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Illirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete — für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina; endlich für das Königreich Dalmatien — in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene konstitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Ministeriums, wie folgt: §. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. §. 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. §. 4. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Art gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religions-Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht. §. 5. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repressivgesetz erlassen. §. 6, Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen. §. 7. Die östreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insofern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz. <TEI> <text> <pb facs="#f0001" n="1375"/> <front> <titlePage type="heading"> <titlePart type="main">2. Beilage zu Nr. 246 der Neuen Rheinischen Zeitung.</titlePart> <titlePart type="sub">Organ der Demokratie.</titlePart> <docImprint> <docDate>Donnerstag 15. März 1849.</docDate> </docImprint> </titlePage> </front> <body> <div n="1"> <head>Deutschland.</head> <div xml:id="ar246b2_001" type="jArticle"> <head><bibl><author>20</author></bibl> Düsseldorf, 13. März.</head> <p>„Mein herrliches Kriegsheer“ flicht täglich neue Lorbeern in den Kranz seines Ruhmes. Nicht genug, daß eine übermüthige Rotte fast jeden Abend, total besoffen, mit haarscharf geschliffenen Säbeln ruhige Bürger, Kinder und Weiber attaquirt, ist die vielgerühmte preußische Disciplin bereits trotz aller Versicherungen Ehren-Wrangels und Konsorten in dieser Bande so locker geworden, daß einzelne dieser Gesellen sogar in Reihe und Glied ohne Kommando sich im Todtschlagen üben. Ich sage Ihnen nur die Wahrheit, denn ich war Augenzeuge des folgenden schauderhaften Mordanfalles, der gestern hier vor dem Lokale des Zuchtpolizeigerichtes von einem Soldaten des 16. Infanterie-Regiments gegen einen wehrlosen Arbeiter verübt wurde. Es stand nämlich gestern der Bürger Herweg aus Neuß vor den Schranken des Zuchtpolizeigerichts, angeklagt, im November, der Zeit der berüchtigten Steuerverweigerung, zur Rebellion aufgereizt zu haben. Die Sache wurde vor einem zahlreichen Auditorium verhandelt und ließ sich dies bei mehreren Stellen der Vertheidigung zu lauten Aeußerungen seiner Theilnahme hinreißen. Der Präsident des Hofes befahl hierauf die Räumung des Saales und da dieses dem anwesenden Polizeibeamten nicht gelingen wollte, wurde sofort zur Ausführung des Befehles eine Kompagnie Vaterlandsvertheidiger requirirt. Als durch diese der Saal geräumt war, sammelte sich das Volk vor dem Sitzungslokale und brachte Cantador und Lassalle ein Hoch. Diese Demonstration brachte den edlen Faldern erst recht in Harnisch; die dienstbaren Geister seines unumschränkten Polizeiwillens mußten mit gefälltem Bajonette die Straße räumen und dann absperren. Dies war für einen Korporal eine passende Gelegenheit, seine Bravour zu zeigen. Ein wehrloser Arbeiter, der dem Unmenschen wahrscheinlich nicht die gehörige Eile beim Gehen entwickelte, erhielt zuerst von diesem Tapfern einen Kolbenschlag in die Seite und hierauf von einem aus dem Gliede springenden Soldaten 4-5 Kolbenschläge auf den Kopf, so daß er leblos in seinem Blute gebadet, zusammensank. Der Mann liegt hoffnungslos darnieder. Es wird und muß eine Zeit kommen, wo das Volk solche Heldenthaten seiner „Vertheidiger“ furchtbar rächen wird.</p> </div> <div xml:id="ar246b2_002" type="jArticle"> <head><bibl><author>126</author></bibl> Trier, 13. März.</head> <p>Auch hier haben wir „Mein herrliches Kriegsheer,“ das sich wacker keilte mit „Meinem trefflichen Heere.“ Wie in Köln Uhlanen und 34r einen patriotischen Kampf führen, so haben wir hier in Trier die 27r und 26r und Artilleristen, die sich feindlich gegenüberstehen. In Köln sind die 27r und 26r die Bundesgenossen der 34r, und die Artilleristen die Bundesgenossen der Uhlanen. Hier treten die Bundesgenossen als Hauptkämpfer in den Vordergrund, und es fehlt weiter nichts als ein Kommandant Engels. Die 26r, 27r und 34r sind als Altpreußen Anhänger des Landrechts; die Uhlanen und Artilleristen, Rheinländer, Anhänger des Code Napoleon. Zwischen dem Landrecht und dem Code Napoleon ist der Kampf auf's Neue entbrannt. Wir rufen die Hülfe des Wahlmann Engels an, um diesen Kampf zu schlichten.</p> </div> <div xml:id="ar246b2_003" type="jArticle"> <head><bibl><author>15</author></bibl> Kassel, 11. März.</head> <p>Die kurfürstlich hessische <hi rendition="#g">Zuviel</hi>liste, ist ein Gegenstand des Zankes für Regierung und Stände! In einer der letzten Sitzungen unserer Ständeversammlung begründete der Abgeordnete Bayrhoffer seinen Antrag auf Verminderung der Gehalte der höhern Staatsdiener zu Gunsten einer Besserstellung der Subalternen, und verlangte nebenbei von dem Voranschlage der Ausgabe die Civilliste mit 300,000 Thalern zu streichen. Eine Berechtigung vindicirte es der Ständeversammlung um so mehr, als der Kurfürst ja nur der oberste Staatsbeamte sei, und wenn man dem Volke nicht gebe, was ihm gebühre, so werde es sich dasselbe schon nehmen. Ueber diese unschuldige Aeußerung wird Bayrhoffer von dem gemüthlichen Präsidenten zur Ordnung gerufen (!). Die Ständeversammlung aber beschloß, seinen Antrag, und zwar mit 16 gegen 15 Stimmen, in Erwägung zu ziehen und einem Ausschuß zur Prüfung zu überweisen. — Damit jedoch ist die Sache noch nicht abgethan und Hr. Oetker, eine echte Kasseler Bourgeois-Seele, stellte einen Antrag dahingehend:</p> <p rendition="#et">1. Sofort 100,000 Thlr. zu streichen.<lb/> 2. Die feste Zuversicht auszusprechen, daß Se. Königl. Hoheit hiermit einverstanden sein werde (?!)<lb/> 3. Von den übrigen 200,000 Thlrn. die eine Hälfte sofort zu bewilligen, unter der Bedingung, daß genaue Rechnungsablage gemacht werde.<lb/> 4. Die andere Hälfte zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen werde, daß eine Verwendung der gleichen Summe im laufenden Jahre behufs Unterhaltung landesherrlicher Gebäude, Schlösser, Parks (buchstäblich) stattgefunden habe.</p> <p>Bedenken Sie den energischen Beschluß unserer Bourgeoisie die Civilliste auf 100,000 Thlr. zu verringern, — aber in Fragen, die den Beutel berühren, sind es zähe Gesellen! Von der Begründung dieses Oetkerschen Antrags läßt sich mit gutem Gewissen sagen, daß sie Epoche gemacht in der Geschichte das konstitutionellen Lebens in Kurhessen.</p> <p>Der Antragsteller war erbost über das Ausbleiben einer höchsten Antwort auf die unterthänigste Bitte der Stände, von der Civilliste nachzulassen. Er sagte, sie sei nur unter den Schutz der Verfassung gestellt, keineswegs aber ein integrirender Theil derselben; man brauche Geld, das erheische die Lage des Vaterlandes, und dann seien ja auch Vorbehalte für Kalamitäten (!) gemacht, und obendrein sollten die herrschaftlichen Gebäude etc. ordnungsmäßig erhalten werden.</p> <p>Nun sei notorisch die letztere Bedingung nicht eingehalten worden, also könne man auch mit der Zahlung zurückhalten — die Sache ging an einen Ausschuß.</p> <p>Räthselhaft ist die Geschichte immerhin, aber unsere Bourgeoisie weiß nur zu wohl, wie sehr sie sich mit dem jetzigen Kurfürsten und souveränen Landgrafen blamirt, darum möchte man ihn gern entfernen und seinen Nachfolger an die Spitze der Regierung berufen, sind ja schon der demokratischen Partei dahin bezügliche Anträge gemacht worden.</p> </div> <div xml:id="ar246b2_004" type="jArticle"> <head><gap reason="illegible"/> Gera, 10. März.</head> <p>In unserm gewaltigen Reichs- und Reußlande fängt die Regierung und ihr biderber Landesadel an, die Märzerrungenschaften nach und nach von den Schultern zu schütteln. Unser gewaltiges Reichs-Land hatte, wie Sie sich wohl denken können, gleich jedem übrigen der 360 deutschen Pfennings-Vaterländer — zusammen gleich einem verschämten preußischen „Reichsthaler“ — in Folge der reußischen März-Revolution einen konstituirenden Landtag gewonnen. Seit den gottbegnadeten Segnungen, die Ehren-Wilhelm von Potsdam über seine „treuen und geliebten“ Unterhanen aus den Schleußen seiner kreuzritterlichen Barmherzigkeit hervorströmen ließ und läßt: bekamen die Ritter des gewaltigen Reichsstaates Reuß ungemein scharfen Appetit nach der Mitgliedschaft in obgedachter Reußischer „Konstituante.“ Das Ministerium billigte aus treuer Vetter- und Busengenossenschaft die ritterlichen Konstituirungsgelüste. Fünf Deputirte der ehemaligen Ritter- und Landschaft verlangten, in die „Konstituante“ der reußischen Monarchie aufgenommen zu werden, um so die im April vor. Jahres für erloschen erklärte ritterschaftliche Feudalverfassung nunmehr bestens wieder herzustellen. Die Reichs-Reußen schickten freilich Petitionen mit Tausenden von Unterschriften an die Konstituante gegen die ritterschaftlichen Restaurationspläne; freilich beschloß die Konstituante, die Nichtzulassung der sich selbst ihr aufoktroyiren wolle den Ritterschaft. Aber auch die reußische Nation sollte bald inne werden, woher der Wind im diesjährigen Merzen zu wehen liebt. Da der vorjährige Märzwind über gottbegnadete Landesväter, Raubritter und privilegirte Galgenvögel aller Art blos kräuselnd und säuselnd dahin blies und sich in einen reinfegenden Märzsturm umzuwandeln vergaß: so kann der diesjährige Märzwind desto schärfer aus Nord über die reußische Reichs-Nation hinwegstürmen. So ist denn auch die reußische Konstituante, gleich der in Baiern und andern Reichsländern, dem reußlandesväterlichen Zorn und dem seines Ministeriums erlegen und unter der höflichen Form der „Vertagung“ nach Hause geschickt worden, wogegen die „Konstituante“ pflichtschuldigst protestirte.</p> </div> <div xml:id="ar246b2_005" type="jArticle"> <head><bibl><author>34</author></bibl> Weimar, 10. März.</head> <p>Sie werden mit den Urtheilen der hiesigen Assisen gegen unsere Oktobergefangenen schon bekannt sein; im ersten Prozeß, wegen Verführung der Weimar'schen Truppen zur Widersetzlichkeit gegen die Schmerling'schen Translokationsmaßregeln, wurden sämmtliche Angeklagten, Lafaurie, Rothe und Amelung, freigesprochen; im zweiten Prozeß wurden Lafaurie und Ottn (als Mnemotechniker unter dem Namen Reventlow bekannt), der Aufforderung zum Aufruhr angeklagt, der Erste zu 1 Jahr, der Andere zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt; im dritten Prozeß wurden Jaede und Rothe, der Aufforderung zur Steuerverweigerung angeklagt, zu 4 und 3 Monaten verurtheilt; indeß werden jedem der Verurtheilten 2 Monate zu Gute gerechnet, während welcher sie seit Schluß der Voruntersuchung in Haft waren; endlich vorgestern wurde Jaede wegen aufwiegelnden Reden auf einer Volksversammlung, freigesprochen. — Lafaurie und Otto haben gegen das erste Strafurtheil Kassation nachgesucht.</p> <p>Ich theilte Ihnen schon früher mit, wie durch und durch büreaukratisch unsere Geschworenen zusammengesetzt sind. — Dank dem einst vergötterten Oppositionshelden, dem von Bauern und Studenten im März v. J. zum Minister erhobenen Edlen von Wydenbrugk. Da hatten wir kaum ein freisprechendes Urtheil zu hoffen gewagt; als dennoch im ersten Prozeß ein „Nichtschuldig“ erfolgte, wurde natürlich das zweite Mal Alles einer freisinnigen Auffassung einigermaßen Fähige um so sorgfältiger vom Staatsanwalte aus der Geschworenenliste herausgebeizt. Dazu kam, daß die Vertheidiger Anfangs zu hitzig recusirt hatten, und so nachher nichts mehr verhindern konnten, als die Namen zweier oder dreier Geschworenen aus der Stadt Weimar aus der Urne kamen. Bekanntlich ist aber einem politischen Angeklagten, über den Weimar'sche Pfahlbürger entscheiden sollen, der Stab schon im Voraus gebrochen.</p> <p>Der thüringische Bauer möchte gern für einen reinen Demokraten gelten, er besucht die Volksversammlungen, gehört seinem demokratischen Verein an, lies't irgend ein demokratisches Lokalblatt, renommirt mit Fürstenhaß und Freisinn, wählt am Ende auch demokratische Abgeordnete — aber zu einem weiteren Handeln wird er sich schwerlich bestimmen lassen, so lange er nicht bei seinen materiellen Interessen, bei dem Nächsten und Nothwendigsten angegriffen wird. — Dennoch fürchtete die Weimar'sche Regierung den Losbruch irgend eines Aufstandes bei Beginn der Assisen. Die Reichstruppen in und um Weimar waren noch vermehrt; die Bürgerwehr war seit 14 Tagen vorher tagtäglich auf Sturmschritt und Bajonettangriffe eingepaukt worden, in Erfurt stand Artillerie bereit, um jeden Augenblick gegen die Aufrührer in spe geschickt zu werden; die Oeffentlichkeit der Gerichtssitzungen war wohlweislich bis fast auf ein Nichts verkürzt, man hatte das Lokal so klein gewählt, als irgend mit Anstand möglich war, obgleich sehr geräumige Oertlichkeiten zu Gebote standen; dasselbe bot in 2 Gallerien und Parterre, für circa 250 Mann Platz, davon war in die größere Hälfte, auf die eine Gallerie für Damen, in's Parterre für Herren, nur gegen Karten, d. h. nur für die Weimar'sche hohe Aristokratie und Büreaukratie, Zutritt zu erlangen; das übrige Publikum mußte sich in die letzte Gallerie theilen, zu welcher — die Aus- und Eingehenden von der wachthabenden Bürgerwehr wie Stücke Vieh abgezählt und abgemessen — präcis nur 100 Mann zugelassen wurden.</p> <p>Der Staatsanwalt von Ederndahl, ein noch junger Mann, machte durch seine Mäßigung, Ruhe und Klarheit einen nicht unangenehmen Eindruck, den selbst seine Gegner gern zugestehen, auch des Vertheidigers, Dr. jur. Zerbst, besonders aber des Advokaten Pries aus Berka ist lobend zu erwähnen, aber um so trauriger und erbärmlicher ward das Präsidium geführt. Der Präsident des Gerichtshofs, von Gersdorff, soll, ehe er zu dieser Stelle befördert ward, auf Staatskosten an den Rhein geschickt worden sein, um die dortigen Assisen zu studiren; das Geld, das diese Reise gekostet hat, ist jedenfalls auf die Straße geworfen. Durch und durch Inquisitionsrichter, konnte er auch als Präsident der Assisen dieses würdige Ziel des Inquisitionsverfahrens den Angeklagten à tout prix schuldig finden zu müssen, nicht aus den Augen verlieren. Während er den Belastungszeugen durch stete Suggestivfragen sowohl ihre belastenden Aussagen als ihre Ausreden gegen die Fragen der Vertheidiger in den Mund legte, hielt er mit derselben Parteilichkeit, ohne von dem Staatsanwalt aufgefordert zu sein, nur den Entlastungszeugen Fragen über ihre Persönlichkeiten vor, die nur den Zweck haben konnten, ihre Aussagen zu verdächtigen. Es kam soweit, daß zuletzt sämmtliche Vertheidiger erklärten, ihre Vertheidigung niederlegen zu wollen, wenn sich diese Parteilichkeiten noch einmal wiederholen sollten, die Anwälte, die Angeklagten, alles durcheinander, selbst die Gallerie trampelte, dazwischen die Stimme des Präsidenten in seinem familiären Ton, als wenn er im Großvaterstuhl mit der Schlafmütze säße: Aber, meine Herren, ich bin ja nicht parteiisch, ich versichere Ihnen, ich meine es ganz redlich — bis endlich der Staatsanwalt selbst gegen den Präsidenten aufstand, und ihn abkanzelte wie einen Schulbuben. Das war zuviel für ihn: der Staatsanwalt, der in Frankreich und England gereis't hat, wußte wie es bei Geschworenengerichten sich ziemt, der Präsident gestand seine Schuld und gelobte Besserung.</p> <p>Aber die Blamage kam noch großartiger: als der Präsident den Geschwornen die Fragen vorlegen sollte, suchte er in den inkriminirten Handlungen eventuell noch andere verborgen und legte deshalb Fragen vor, in Betreff deren der Staatsanwalt kein Wort gesagt, keinen Antrag gestellt hatte. Natürlich, daß er auch dabei sich zurechtweisen lassen und abfahren mußte.</p> <p>Eine andere Scene, wie sie in den Annalen der Schwurgerichte wohl selten sein mag, brachte uns der zweite Prozeß gegen Lafaurie und Otto. Während Otto die brutale Behandlung, welche er bei seiner Gefangennahme von dem sächsischen Militär erfahren, schilderte, lachten einige im Parterre stehende sächsische Gardelieutenants dem Angeklagten höhnisch in's Gesicht. Otto macht den Präsidenten auf diese Ungezogenheit aufmerksam. Da tritt einer der sächsischen Lieutenants, von Brandenstein, aus den Zuschauern hervor; er sagt, er werde sich erlauben, seine Collegen gegen diese Anklage in Schutz zu nehmen. Der Präsident (Justizamtmann Sachse aus Weimar präsidirte diesmal) sagt kein Wort; er hält eine 10 Minuten lange Rede an die Geschworenen und den Gerichtshof. Der Präsident sagt kein Wort; er schließt mit den Worten: Mir und meinen Collegen ist es ganz gleichgültig, ob die Angeklagten aus diesem Prozesse mit einer Bürgerkrone oder einer Fußschelle hervorgehen! — Der Präsident sagt kein Wort; das residenzlerische Parterre klatscht diesen Flegeleien Bravo: der Präsident schweigt auch dazu. — —</p> <p>Wie brutal übrigens die Angeklagten bei ihrer Gefangennahme behandelt worden, davon nur ein Beispiel. Als Otto am 8. Oct. von dem hier stationirten sächsischen Militär verhaftet wurde, ward er hier auf's Rathhaus eingesperrt, in eine Kammer, die nur eine schmale hölzerne Bank als einziges Möbel enthält. Einige Sachsen bewachen ihn in der Kammer. Gleich darauf kömmt ein Offizier hereingestürzt, der, nach den gemeinsten Schimpfreden gegen den Gefangenen, deren Hauptinhalt die Worte: „Du Hund“, bilden, der Wache befiehlt, ihn sogleich niederzustoßen oder vor den Kopf zu schießen, sobald er sich von der Bank erhebe oder ein Wort zu sprechen wage. Diese Gemeinheiten wiederholen sich den Abend mehrere Mal. Endlich gegen Nacht bittet Otto die Wache, ihm wenigstens einen Strohsack zu verschaffen. Als die Wache dies rapportirt, kommt wieder der Offizier fluchend und schimpfend hereingestürzt: Er habe ihnen ja befohlen, den Hund bei dem ersten Worte, das er spreche, zu erschießen; ein Strohsack wäre für so einen Hund viel zu gut; sie sollten ihn jetzt sogleich niederstoßen für sein unberufenes Sprechen u. s. w.</p> <p>Dieser Offizier war ein Sachse, wenigstens ein Major, wenn nicht höhern Rangs. So erzählte Otto vor den Assisen; seinen Namen wußte er nicht, aber er werde ihn wiederfinden, sobald er frei sei.</p> <p>Damals standen von den Sachsen das 1. und 2. Schützenbataillon und die Gardereiter hier; ihr Kommandirender war Oberst von der Planitz; die Zahl der übrigen Offiziere, welche wenigstens Majorrang hatten, wird auch nicht groß gewesen sein.</p> </div> <div xml:id="ar246b2_006" type="jArticle"> <head>Olmütz, 8. März.</head> <p>Folgendes sind die zum Hohn des Frankfurter Froschteiches vom östreichischen Tamerlan oktroyirten „<hi rendition="#g">Grundrechte</hi>“:</p> <p>Wir <hi rendition="#g">Franz Joseph der Erste,</hi> von Gottes Gnaden etc. etc.</p> <p>Verordnen für die nachbenannten Kronländer des östreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Oestreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Illirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete — für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina; endlich für das Königreich Dalmatien — in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene konstitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Ministeriums, wie folgt:</p> <p>§. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.</p> <p>§. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.</p> <p>§. 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.</p> <p>§. 4. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Art gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religions-Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht.</p> <p>§. 5. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repressivgesetz erlassen.</p> <p>§. 6, Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen.</p> <p>§. 7. Die östreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insofern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1375/0001]
2. Beilage zu Nr. 246 der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. Donnerstag 15. März 1849. Deutschland. 20 Düsseldorf, 13. März. „Mein herrliches Kriegsheer“ flicht täglich neue Lorbeern in den Kranz seines Ruhmes. Nicht genug, daß eine übermüthige Rotte fast jeden Abend, total besoffen, mit haarscharf geschliffenen Säbeln ruhige Bürger, Kinder und Weiber attaquirt, ist die vielgerühmte preußische Disciplin bereits trotz aller Versicherungen Ehren-Wrangels und Konsorten in dieser Bande so locker geworden, daß einzelne dieser Gesellen sogar in Reihe und Glied ohne Kommando sich im Todtschlagen üben. Ich sage Ihnen nur die Wahrheit, denn ich war Augenzeuge des folgenden schauderhaften Mordanfalles, der gestern hier vor dem Lokale des Zuchtpolizeigerichtes von einem Soldaten des 16. Infanterie-Regiments gegen einen wehrlosen Arbeiter verübt wurde. Es stand nämlich gestern der Bürger Herweg aus Neuß vor den Schranken des Zuchtpolizeigerichts, angeklagt, im November, der Zeit der berüchtigten Steuerverweigerung, zur Rebellion aufgereizt zu haben. Die Sache wurde vor einem zahlreichen Auditorium verhandelt und ließ sich dies bei mehreren Stellen der Vertheidigung zu lauten Aeußerungen seiner Theilnahme hinreißen. Der Präsident des Hofes befahl hierauf die Räumung des Saales und da dieses dem anwesenden Polizeibeamten nicht gelingen wollte, wurde sofort zur Ausführung des Befehles eine Kompagnie Vaterlandsvertheidiger requirirt. Als durch diese der Saal geräumt war, sammelte sich das Volk vor dem Sitzungslokale und brachte Cantador und Lassalle ein Hoch. Diese Demonstration brachte den edlen Faldern erst recht in Harnisch; die dienstbaren Geister seines unumschränkten Polizeiwillens mußten mit gefälltem Bajonette die Straße räumen und dann absperren. Dies war für einen Korporal eine passende Gelegenheit, seine Bravour zu zeigen. Ein wehrloser Arbeiter, der dem Unmenschen wahrscheinlich nicht die gehörige Eile beim Gehen entwickelte, erhielt zuerst von diesem Tapfern einen Kolbenschlag in die Seite und hierauf von einem aus dem Gliede springenden Soldaten 4-5 Kolbenschläge auf den Kopf, so daß er leblos in seinem Blute gebadet, zusammensank. Der Mann liegt hoffnungslos darnieder. Es wird und muß eine Zeit kommen, wo das Volk solche Heldenthaten seiner „Vertheidiger“ furchtbar rächen wird.
126 Trier, 13. März. Auch hier haben wir „Mein herrliches Kriegsheer,“ das sich wacker keilte mit „Meinem trefflichen Heere.“ Wie in Köln Uhlanen und 34r einen patriotischen Kampf führen, so haben wir hier in Trier die 27r und 26r und Artilleristen, die sich feindlich gegenüberstehen. In Köln sind die 27r und 26r die Bundesgenossen der 34r, und die Artilleristen die Bundesgenossen der Uhlanen. Hier treten die Bundesgenossen als Hauptkämpfer in den Vordergrund, und es fehlt weiter nichts als ein Kommandant Engels. Die 26r, 27r und 34r sind als Altpreußen Anhänger des Landrechts; die Uhlanen und Artilleristen, Rheinländer, Anhänger des Code Napoleon. Zwischen dem Landrecht und dem Code Napoleon ist der Kampf auf's Neue entbrannt. Wir rufen die Hülfe des Wahlmann Engels an, um diesen Kampf zu schlichten.
15 Kassel, 11. März. Die kurfürstlich hessische Zuvielliste, ist ein Gegenstand des Zankes für Regierung und Stände! In einer der letzten Sitzungen unserer Ständeversammlung begründete der Abgeordnete Bayrhoffer seinen Antrag auf Verminderung der Gehalte der höhern Staatsdiener zu Gunsten einer Besserstellung der Subalternen, und verlangte nebenbei von dem Voranschlage der Ausgabe die Civilliste mit 300,000 Thalern zu streichen. Eine Berechtigung vindicirte es der Ständeversammlung um so mehr, als der Kurfürst ja nur der oberste Staatsbeamte sei, und wenn man dem Volke nicht gebe, was ihm gebühre, so werde es sich dasselbe schon nehmen. Ueber diese unschuldige Aeußerung wird Bayrhoffer von dem gemüthlichen Präsidenten zur Ordnung gerufen (!). Die Ständeversammlung aber beschloß, seinen Antrag, und zwar mit 16 gegen 15 Stimmen, in Erwägung zu ziehen und einem Ausschuß zur Prüfung zu überweisen. — Damit jedoch ist die Sache noch nicht abgethan und Hr. Oetker, eine echte Kasseler Bourgeois-Seele, stellte einen Antrag dahingehend:
1. Sofort 100,000 Thlr. zu streichen.
2. Die feste Zuversicht auszusprechen, daß Se. Königl. Hoheit hiermit einverstanden sein werde (?!)
3. Von den übrigen 200,000 Thlrn. die eine Hälfte sofort zu bewilligen, unter der Bedingung, daß genaue Rechnungsablage gemacht werde.
4. Die andere Hälfte zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen werde, daß eine Verwendung der gleichen Summe im laufenden Jahre behufs Unterhaltung landesherrlicher Gebäude, Schlösser, Parks (buchstäblich) stattgefunden habe.
Bedenken Sie den energischen Beschluß unserer Bourgeoisie die Civilliste auf 100,000 Thlr. zu verringern, — aber in Fragen, die den Beutel berühren, sind es zähe Gesellen! Von der Begründung dieses Oetkerschen Antrags läßt sich mit gutem Gewissen sagen, daß sie Epoche gemacht in der Geschichte das konstitutionellen Lebens in Kurhessen.
Der Antragsteller war erbost über das Ausbleiben einer höchsten Antwort auf die unterthänigste Bitte der Stände, von der Civilliste nachzulassen. Er sagte, sie sei nur unter den Schutz der Verfassung gestellt, keineswegs aber ein integrirender Theil derselben; man brauche Geld, das erheische die Lage des Vaterlandes, und dann seien ja auch Vorbehalte für Kalamitäten (!) gemacht, und obendrein sollten die herrschaftlichen Gebäude etc. ordnungsmäßig erhalten werden.
Nun sei notorisch die letztere Bedingung nicht eingehalten worden, also könne man auch mit der Zahlung zurückhalten — die Sache ging an einen Ausschuß.
Räthselhaft ist die Geschichte immerhin, aber unsere Bourgeoisie weiß nur zu wohl, wie sehr sie sich mit dem jetzigen Kurfürsten und souveränen Landgrafen blamirt, darum möchte man ihn gern entfernen und seinen Nachfolger an die Spitze der Regierung berufen, sind ja schon der demokratischen Partei dahin bezügliche Anträge gemacht worden.
_ Gera, 10. März. In unserm gewaltigen Reichs- und Reußlande fängt die Regierung und ihr biderber Landesadel an, die Märzerrungenschaften nach und nach von den Schultern zu schütteln. Unser gewaltiges Reichs-Land hatte, wie Sie sich wohl denken können, gleich jedem übrigen der 360 deutschen Pfennings-Vaterländer — zusammen gleich einem verschämten preußischen „Reichsthaler“ — in Folge der reußischen März-Revolution einen konstituirenden Landtag gewonnen. Seit den gottbegnadeten Segnungen, die Ehren-Wilhelm von Potsdam über seine „treuen und geliebten“ Unterhanen aus den Schleußen seiner kreuzritterlichen Barmherzigkeit hervorströmen ließ und läßt: bekamen die Ritter des gewaltigen Reichsstaates Reuß ungemein scharfen Appetit nach der Mitgliedschaft in obgedachter Reußischer „Konstituante.“ Das Ministerium billigte aus treuer Vetter- und Busengenossenschaft die ritterlichen Konstituirungsgelüste. Fünf Deputirte der ehemaligen Ritter- und Landschaft verlangten, in die „Konstituante“ der reußischen Monarchie aufgenommen zu werden, um so die im April vor. Jahres für erloschen erklärte ritterschaftliche Feudalverfassung nunmehr bestens wieder herzustellen. Die Reichs-Reußen schickten freilich Petitionen mit Tausenden von Unterschriften an die Konstituante gegen die ritterschaftlichen Restaurationspläne; freilich beschloß die Konstituante, die Nichtzulassung der sich selbst ihr aufoktroyiren wolle den Ritterschaft. Aber auch die reußische Nation sollte bald inne werden, woher der Wind im diesjährigen Merzen zu wehen liebt. Da der vorjährige Märzwind über gottbegnadete Landesväter, Raubritter und privilegirte Galgenvögel aller Art blos kräuselnd und säuselnd dahin blies und sich in einen reinfegenden Märzsturm umzuwandeln vergaß: so kann der diesjährige Märzwind desto schärfer aus Nord über die reußische Reichs-Nation hinwegstürmen. So ist denn auch die reußische Konstituante, gleich der in Baiern und andern Reichsländern, dem reußlandesväterlichen Zorn und dem seines Ministeriums erlegen und unter der höflichen Form der „Vertagung“ nach Hause geschickt worden, wogegen die „Konstituante“ pflichtschuldigst protestirte.
34 Weimar, 10. März. Sie werden mit den Urtheilen der hiesigen Assisen gegen unsere Oktobergefangenen schon bekannt sein; im ersten Prozeß, wegen Verführung der Weimar'schen Truppen zur Widersetzlichkeit gegen die Schmerling'schen Translokationsmaßregeln, wurden sämmtliche Angeklagten, Lafaurie, Rothe und Amelung, freigesprochen; im zweiten Prozeß wurden Lafaurie und Ottn (als Mnemotechniker unter dem Namen Reventlow bekannt), der Aufforderung zum Aufruhr angeklagt, der Erste zu 1 Jahr, der Andere zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt; im dritten Prozeß wurden Jaede und Rothe, der Aufforderung zur Steuerverweigerung angeklagt, zu 4 und 3 Monaten verurtheilt; indeß werden jedem der Verurtheilten 2 Monate zu Gute gerechnet, während welcher sie seit Schluß der Voruntersuchung in Haft waren; endlich vorgestern wurde Jaede wegen aufwiegelnden Reden auf einer Volksversammlung, freigesprochen. — Lafaurie und Otto haben gegen das erste Strafurtheil Kassation nachgesucht.
Ich theilte Ihnen schon früher mit, wie durch und durch büreaukratisch unsere Geschworenen zusammengesetzt sind. — Dank dem einst vergötterten Oppositionshelden, dem von Bauern und Studenten im März v. J. zum Minister erhobenen Edlen von Wydenbrugk. Da hatten wir kaum ein freisprechendes Urtheil zu hoffen gewagt; als dennoch im ersten Prozeß ein „Nichtschuldig“ erfolgte, wurde natürlich das zweite Mal Alles einer freisinnigen Auffassung einigermaßen Fähige um so sorgfältiger vom Staatsanwalte aus der Geschworenenliste herausgebeizt. Dazu kam, daß die Vertheidiger Anfangs zu hitzig recusirt hatten, und so nachher nichts mehr verhindern konnten, als die Namen zweier oder dreier Geschworenen aus der Stadt Weimar aus der Urne kamen. Bekanntlich ist aber einem politischen Angeklagten, über den Weimar'sche Pfahlbürger entscheiden sollen, der Stab schon im Voraus gebrochen.
Der thüringische Bauer möchte gern für einen reinen Demokraten gelten, er besucht die Volksversammlungen, gehört seinem demokratischen Verein an, lies't irgend ein demokratisches Lokalblatt, renommirt mit Fürstenhaß und Freisinn, wählt am Ende auch demokratische Abgeordnete — aber zu einem weiteren Handeln wird er sich schwerlich bestimmen lassen, so lange er nicht bei seinen materiellen Interessen, bei dem Nächsten und Nothwendigsten angegriffen wird. — Dennoch fürchtete die Weimar'sche Regierung den Losbruch irgend eines Aufstandes bei Beginn der Assisen. Die Reichstruppen in und um Weimar waren noch vermehrt; die Bürgerwehr war seit 14 Tagen vorher tagtäglich auf Sturmschritt und Bajonettangriffe eingepaukt worden, in Erfurt stand Artillerie bereit, um jeden Augenblick gegen die Aufrührer in spe geschickt zu werden; die Oeffentlichkeit der Gerichtssitzungen war wohlweislich bis fast auf ein Nichts verkürzt, man hatte das Lokal so klein gewählt, als irgend mit Anstand möglich war, obgleich sehr geräumige Oertlichkeiten zu Gebote standen; dasselbe bot in 2 Gallerien und Parterre, für circa 250 Mann Platz, davon war in die größere Hälfte, auf die eine Gallerie für Damen, in's Parterre für Herren, nur gegen Karten, d. h. nur für die Weimar'sche hohe Aristokratie und Büreaukratie, Zutritt zu erlangen; das übrige Publikum mußte sich in die letzte Gallerie theilen, zu welcher — die Aus- und Eingehenden von der wachthabenden Bürgerwehr wie Stücke Vieh abgezählt und abgemessen — präcis nur 100 Mann zugelassen wurden.
Der Staatsanwalt von Ederndahl, ein noch junger Mann, machte durch seine Mäßigung, Ruhe und Klarheit einen nicht unangenehmen Eindruck, den selbst seine Gegner gern zugestehen, auch des Vertheidigers, Dr. jur. Zerbst, besonders aber des Advokaten Pries aus Berka ist lobend zu erwähnen, aber um so trauriger und erbärmlicher ward das Präsidium geführt. Der Präsident des Gerichtshofs, von Gersdorff, soll, ehe er zu dieser Stelle befördert ward, auf Staatskosten an den Rhein geschickt worden sein, um die dortigen Assisen zu studiren; das Geld, das diese Reise gekostet hat, ist jedenfalls auf die Straße geworfen. Durch und durch Inquisitionsrichter, konnte er auch als Präsident der Assisen dieses würdige Ziel des Inquisitionsverfahrens den Angeklagten à tout prix schuldig finden zu müssen, nicht aus den Augen verlieren. Während er den Belastungszeugen durch stete Suggestivfragen sowohl ihre belastenden Aussagen als ihre Ausreden gegen die Fragen der Vertheidiger in den Mund legte, hielt er mit derselben Parteilichkeit, ohne von dem Staatsanwalt aufgefordert zu sein, nur den Entlastungszeugen Fragen über ihre Persönlichkeiten vor, die nur den Zweck haben konnten, ihre Aussagen zu verdächtigen. Es kam soweit, daß zuletzt sämmtliche Vertheidiger erklärten, ihre Vertheidigung niederlegen zu wollen, wenn sich diese Parteilichkeiten noch einmal wiederholen sollten, die Anwälte, die Angeklagten, alles durcheinander, selbst die Gallerie trampelte, dazwischen die Stimme des Präsidenten in seinem familiären Ton, als wenn er im Großvaterstuhl mit der Schlafmütze säße: Aber, meine Herren, ich bin ja nicht parteiisch, ich versichere Ihnen, ich meine es ganz redlich — bis endlich der Staatsanwalt selbst gegen den Präsidenten aufstand, und ihn abkanzelte wie einen Schulbuben. Das war zuviel für ihn: der Staatsanwalt, der in Frankreich und England gereis't hat, wußte wie es bei Geschworenengerichten sich ziemt, der Präsident gestand seine Schuld und gelobte Besserung.
Aber die Blamage kam noch großartiger: als der Präsident den Geschwornen die Fragen vorlegen sollte, suchte er in den inkriminirten Handlungen eventuell noch andere verborgen und legte deshalb Fragen vor, in Betreff deren der Staatsanwalt kein Wort gesagt, keinen Antrag gestellt hatte. Natürlich, daß er auch dabei sich zurechtweisen lassen und abfahren mußte.
Eine andere Scene, wie sie in den Annalen der Schwurgerichte wohl selten sein mag, brachte uns der zweite Prozeß gegen Lafaurie und Otto. Während Otto die brutale Behandlung, welche er bei seiner Gefangennahme von dem sächsischen Militär erfahren, schilderte, lachten einige im Parterre stehende sächsische Gardelieutenants dem Angeklagten höhnisch in's Gesicht. Otto macht den Präsidenten auf diese Ungezogenheit aufmerksam. Da tritt einer der sächsischen Lieutenants, von Brandenstein, aus den Zuschauern hervor; er sagt, er werde sich erlauben, seine Collegen gegen diese Anklage in Schutz zu nehmen. Der Präsident (Justizamtmann Sachse aus Weimar präsidirte diesmal) sagt kein Wort; er hält eine 10 Minuten lange Rede an die Geschworenen und den Gerichtshof. Der Präsident sagt kein Wort; er schließt mit den Worten: Mir und meinen Collegen ist es ganz gleichgültig, ob die Angeklagten aus diesem Prozesse mit einer Bürgerkrone oder einer Fußschelle hervorgehen! — Der Präsident sagt kein Wort; das residenzlerische Parterre klatscht diesen Flegeleien Bravo: der Präsident schweigt auch dazu. — —
Wie brutal übrigens die Angeklagten bei ihrer Gefangennahme behandelt worden, davon nur ein Beispiel. Als Otto am 8. Oct. von dem hier stationirten sächsischen Militär verhaftet wurde, ward er hier auf's Rathhaus eingesperrt, in eine Kammer, die nur eine schmale hölzerne Bank als einziges Möbel enthält. Einige Sachsen bewachen ihn in der Kammer. Gleich darauf kömmt ein Offizier hereingestürzt, der, nach den gemeinsten Schimpfreden gegen den Gefangenen, deren Hauptinhalt die Worte: „Du Hund“, bilden, der Wache befiehlt, ihn sogleich niederzustoßen oder vor den Kopf zu schießen, sobald er sich von der Bank erhebe oder ein Wort zu sprechen wage. Diese Gemeinheiten wiederholen sich den Abend mehrere Mal. Endlich gegen Nacht bittet Otto die Wache, ihm wenigstens einen Strohsack zu verschaffen. Als die Wache dies rapportirt, kommt wieder der Offizier fluchend und schimpfend hereingestürzt: Er habe ihnen ja befohlen, den Hund bei dem ersten Worte, das er spreche, zu erschießen; ein Strohsack wäre für so einen Hund viel zu gut; sie sollten ihn jetzt sogleich niederstoßen für sein unberufenes Sprechen u. s. w.
Dieser Offizier war ein Sachse, wenigstens ein Major, wenn nicht höhern Rangs. So erzählte Otto vor den Assisen; seinen Namen wußte er nicht, aber er werde ihn wiederfinden, sobald er frei sei.
Damals standen von den Sachsen das 1. und 2. Schützenbataillon und die Gardereiter hier; ihr Kommandirender war Oberst von der Planitz; die Zahl der übrigen Offiziere, welche wenigstens Majorrang hatten, wird auch nicht groß gewesen sein.
Olmütz, 8. März. Folgendes sind die zum Hohn des Frankfurter Froschteiches vom östreichischen Tamerlan oktroyirten „Grundrechte“:
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden etc. etc.
Verordnen für die nachbenannten Kronländer des östreichischen Kaiserreiches, nämlich für das Erzherzogthum Oestreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Salzburg, das Herzogthum Steiermark, das Königreich Illirien, bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete — für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Herzogthum Bukowina; endlich für das Königreich Dalmatien — in Anerkennung und zum Schutze der den Bewohnern dieser Länder durch die von Uns angenommene konstitutionelle Staatsform gewährleisteten politischen Rechte über Antrag Unseres Ministeriums, wie folgt:
§. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
§. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
§. 3. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
§. 4. Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landestheilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, der Art gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten. Der Religions-Unterricht in den Volksschulen wird von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat führt über das Unterrichts- und Erziehungswesen die Oberaufsicht.
§. 5. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. Gegen den Mißbrauch der Presse wird ein Repressivgesetz erlassen.
§. 6, Das Petitionsrecht steht Jedermann zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von Behörden und gesetzlich anerkannten Körperschaften ausgehen.
§. 7. Die östreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insofern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Rechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Gesellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz.
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Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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