Neue Rheinische Zeitung. Nr. 258. Köln, 29. März 1849.[Deutschland] [Fortsetzung] Benzler, welcher aber in der That nicht der Redakteur ist, sondern nach Art der "Enthüllungen" einen Postschreiber als solchen angiebt, wenn das "Intelligenzblatt wegen seiner platten Schimpfereien von einer dadurch betroffenen Person in Klageanspruch genommen werden will. Uebrigens hat es der General-Postmeister dem "Intelligenz-Komptoir" untersagt, fernerhin politische Artikel, als dem Zwecke der "Intelligenzblätter" nicht entsprechend, aufzunehmen. 302 Berlin, 26. März. Auffällig ist die Form, unter welcher die Minister die Abgeordneten "zum Thec" einladen. Im vorigen Jahre wurden die Einladungskarten den Abgeordneten in ihre Wohnungen gesandt, und es hieß darin: "Der Minister N. N. gibt sich die Ehre, den Herrn Abgeordneten N. N., so und so geboren, zu den Abendgesellschaften ergebenst einzuladen etc." - In diesem Jahre finden die Abgeordneten die Einladungskarten in der Kammer auf ihren Sitzen vor, und in den ersten vom 1. März hieß es: "Der Minister des Innern, von Manteuffel, wird den 7. d. Mts., 8 1/2 Uhr Abends, die Herren Abgeordneten bei sich empfangen, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen." - Heute lautet die Einladung: "Der Staatsminister von Manteuffel erlaubt sich diejenigen Herren Abgeordneten, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen, auf Mittwoch den 28. März, um 8 1/2 Uhr, zum Thee ergebenst einzuladen." - Bis jetzt haben nur die Abgeordneten von der Rechten, die Ministeriellen, diese aber sehr zahlreich, die Herren Minister zum Thee beehrt. 15 Erfurt, 25. März. Die Junker, Beamte und Pfaffen haben sich zu einer Petition an das Staatsministerium vereinigt, welche die Fortdauer unseres Belagerungszustandes verlangt, und, wie damals in Köln und Posen, haben sich wirklich über dreihundert Reaktionäre gefunden, welche schamlos genug waren, einen so perfiden Akt durch ihre Unterschrift zu vollziehen. Dagegen ist so eben in kurzer Zeit ein Protest gegen den unverantwortlichen und ungerechtfertigten Belagerungszustand zu Stande gekommen und mit den Unterschriften von zweitausend Bürgern an das Ministerium abgegangen. Elbing, 19. März. Ein Protest der hiesigen Innungen gegen das oktroyirte Gewerbegesetz ist den Ministern übersandt worden. Außerdem haben die Marienburger Gewerbetreibenden den Ministern erklärt, wenn letztere überhaupt davon durchdrungen wären, "daß es Wahrheit sein müsse, was in einer Thronrede, die ein König vorzulesen habe, stehe," daß sie dann falsch berichtet gewesen seien, als sie dem Könige die Behauptung in den Mund legten, daß das Vertrauen allmählig wiederkehre, und daß Handel und Gewerbe sich zu erholen anfangen. Die Marienburger Gewerbetreibenden müßten vielmehr das Gegentheil behaupten; denn gerade "in letzter Zeit" seien "die Gewerbe gänzlich ins Stocken gerathen," was sie, ihrer Ansicht nach, nur "den unkonstitutionellen Handlungen des Ministeriums" zur Last legen könnten. * Wien, 23. März. Karthäusermönche können kein unverbrüchlicheres Stillschweigen beobachten, als die offiziellen Standrechtsorgane seit den letzten acht Tagen in Betreff des "siegreichen k. k. Heeres in Ungarn." Auch nicht ein Sterbenswörtchen entschlüpft den Lippen des Hrn. Welden und seiner Spießgesellen und ihre Feder, die uns durch 29 Bülletins hindurch mit den vielversprechendsten Lorbeeren der neutamerlan'schen Armee so viel Kurzweil verschaffte, macht polizeiwidrig lange Feiertage. Das hat in den "Buben" - wie sie bei Welden und in der Hofsprache heißen - so viel Freude erregt, daß sie von den Gesichtern, trotz aller Anstrengung des Zurückdrängens, doch leicht herabzulesen ist. Inzwischen setzen Hr. Welden und Komp. die Verurtheilungen in gewohnter Weise fort. Fehlt es an zu bestrafenden "Oktober-Rebellen", so schafft die Polizei Rath und Vorrath an "Verbrechern" herbei. So wurde erst gestern Th. Kempf, 36 Jahre alt, bürgerlicher Fleischfelcher zu 8wöchentlichem Stockhaus-Arreste in Eisen verurtheilt, weil - nun weil er in einem öffentlichen Gasthause k. k. Offiziere geschmäht (!!) und über gerichtliche Entscheidungen sich unanständige (!) Aeußerungen erlaubt hat. Ein anderer Bürger Wiens Ringberger, 42 Jahre alt, hat das 25. Armee-Bülletin zerrissen und "den übrigen Gästen" zum allgemeinen (!!) Aergerniß hingeworfen. Drum ebenfalls zum Stockhaus-Arrest in Eisen verurtheilt. Endlich ist die große Donaubrücke wieder hergestellt und von heute an werden, nach einer Kundmachung der Nordbahn-Direktion, sämmtliche Züge wieder dem Fahrplan gemäß expedirt werden. Prag, 23, März. Die Slovanska Lipa veröffentlicht in ihrem heutigen Blatte folgenden Aufruf an ihre Filialvereine: Das neu erschienene Associationsgesetz steht der Freiheit so schroff entgegen, wie es von dem gegenwärtigen, die Freiheit unterdrückenden Ministerium zu erwarten war, und erlaubt uns nicht, in Verbindung mit dem Filialvereinen zu stehen. Im Namen unserer guten Sache rathen wir euch an, von nun an als "ein selbstständiger Leseverein" oder unter einem andern Namen beisammen zu verbleiben und nach Kräften für Freiheit und Volksaufklärung Sorge zu tragen. Wendet noch fernerhin euer Hauptaugenmerk auf Prag, um mit vereinten Kräften wie früher zum Volkswohle beitragen zu können; und da uns das harte Gesetz einen engen Verband nicht gestattet, so verbleiben wir wenigstens vereint in unserer Meinung und unserm Wirken. - Laut einer Notiz der Narodni Nowiny sind im letzten Monate sieben polnische Emigranten aus der Festung Josephstadt entflohen. 15 Altona, 25. März. Gestern feierte der hiesige Vaterlandsverein den Tag der Erhebung Schleswig-Holsteins. Der erste Redner war der Präsident des Vereins Hr. Bracklof. Er erzählte die schlechten Streiche der frühern provisorischen Regierung, so wie die nichtswürdige Feigheit der Landesversammlung - und den an den Freischaaren begangenen Verrath. Hierauf wurden die beiden ersten Verse des Freiligrath'schen Liedes "Vor der Fahrt" gesungen, unter Musikbegleitung. Nach verschiedenen andern Rednern brachte schließlich der Präsident der Republik ein Hoch, in welches die 2000 Anwesenden mit Begeisterung einstimmten. Man erzählte uns, daß dieser Bürger Bracklof ein Nebenbuhler von Olshausen sei, und daß beide nach der Präsidentschaft der zu errichtenden Nordalbingischen Republik strebten; meine Nachbarn fügten hinzu: "Wir können weder diesen Bracklof noch Olshausen brauchen, wir müssen noch ganz andere Männer an unserer Spitze haben, wenn aus unserer Revolution je etwas werden soll. Dieser Tag ist an vielen Ort Schleswig-Holsteins festlich begangen, aber hoffentlich wird nicht an jedem Ort ein Kandidat der Präsidenten-Würde der Nordalbingischen Republik aufgetaucht sein. !!! Frankfurt, 26. März. Nationalversammlung. Morgensitzung. In der Abendsitzung von Sonnabend (den 24.) wurden nach dem Postschluß noch die §§. 49 bis 53 nach der Majorität des Verfassungsausschusses angenommen. Sie lauten, Art. X. §. 49. "Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen welche von Reichswegen eingeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reichs zu bestreiten." §. 50. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern anzuweisen. § 51. Die Reichsgewalt hat das Recht, in soweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. § 52. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Anleihen zu machen, oder sonstige Schulden zu kontrahiren. Art. XI. § 53. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht. In der heutigen Morgensitzung (in welcher Simson präsidirte) wurden neue Flottenbeiträge angezeigt, worauf gleich die Tagesordnung begonnen wurde. Von einem Ministerium keine Rede! - Dagegen spricht man von einer Oktroyirung auf Morgen. Artikel XII. § 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder angegriffen wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint; 3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. (Nach der 2. Lesung angenommen.) § 56. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3, Anwendung von bewaffneter Macht. Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. (angen.) § 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. (angen.) § 58. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Reformen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen. (angen.) § 59. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. (angen.) § 60. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das Assoziationswesen zu erlassen. (angen.) § 61. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen. (angen.) § 62. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. (angen.) Artikel XIII. § 63. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist. (angen.) § 64. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschland's gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen. (angen.) § 65. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volk zu begründen. (angen.) § 66. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen. (angen.) § 67. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist. (angen.) Artikel XIV. § 68. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus. Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. (angen.) Ueber einen Zusatz von Mohring: "Die Richter bei dem Reichsgericht werden nach Vorschlag der einzelnen Staaten ernannt", wird namentlich abgestimmt und derselbe mit 281 Stimmen gegen 228 verworfen. (Das beste Zeichen, wie die Coalition immer schwächer und lockerer wird.) Ein Zusatz von Heinrich Simon: "Reichsbeamte dürfen nicht im Dienste eines Einzelstaates stehen". wird ebenfalls zur großen Verwunderung der Minorität verworfen. Der Abschnitt von der Reichsgewalt ist beendet. - Jetzt käme der Abschnitt vom Reichsoberhaupt. Dieser soll nach Eisenstuck's angenommenem Antrag zurückgestellt werden. Käme der Abschnitt vom Reichsrath. Schoder beantragt, die 2. Lesung des Reichsraths erst nach dem Abschnitt vam Reichsoberhaupt vorzunehmen. - Die Linke, Schüler, Simon von Trier, Wigard sprechen entschieden dagegen. Schoders Antrag wird trotz allen Argumentationen von der rechten Mehrheit angenommen. Folgt also zuvörderst. Abschnitt V. Der Reichstag. Artikel I § 92. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. Angenommen. Artikel II. § 93. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten. Angenommen. Ueber die Abstimmung von 94 entstand eine kurze Debatte, in der Hrn. Welker wegen Beleidigung der Oestreicher das Wort entzogen wurde. § 94. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:
Angenommen. Zu § 94 hatte Möhring mit den Oestreichern ein Amendement gestellt, wonach Oestreich gleich Preußen 40 und Baiern 18 Stimmen im Staatenhaus gegeben werden. Dies wurde mit 289 gegen 232 Stimmen verworfen. Der § wurde nach dem Entwurfe angenommen. Riesser hatte für Hamburg 2 Stimmen im Staatenhaus beantragt. Wird verworfen. Ein Zusatz zu 94, vom Verfassungsausschuß selbst gestellt: "So lange Deutsch-Oestreich am Bundesstaate nicht Theil nimmt, erhalten nachfolgende Staaten folgende Stimmenanzahl im Staatenhaus: Bayern 20. Sachsen 12, Hannover 12, Würtemberg 12, Baden 10, Churfürstenthum Hessen 7, Großherzogthum Hessen 8, Nassau 4, Hamburg 2," wurde mit 290 Stimmen gegen 231 in namentlicher Abstimmung angenommen. Schoder, Raveaux, Schulz aus Weilburg, Max Simon, Heinrich Simon, Uhland, Vischer aus Tübingen, Golz, Gravenhorst, Hildebrand und viele ähnliche Linken stimmten dafür. Die Linke wird immer schwächer und unsicherer. Zuletzt werden sie auch noch für den Erbkaiser stimmen: Herr Laube fehlte bei allen Abstimmungen, die sich auf östreichische Angelegenheiten beziehen. Dieser Herr ist bekanntlich in Böhmen gewählt. Zu § 95 sind viele Amendements, u. A. eins von Heinrich Simon u. Andern: "Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten erwählt. Wo 2 Kammern bestehen, wählt jede Kammer 2 Abgeordnete." Ueber den ersten Satz dieses Antrags wurde namentlich abgestimmt und derselbe mit 325 Stimmen gegen 188 verworfen. Dagegen stimmten außer der gewöhnlichen Majorität: Reh. In der Nachmittagsitzung waren die Bänke fast ganz leer. Ein ferneres Amendement der Linken, gestellt von Golz, zu § 95 wurde in namentlicher Abstimmung mit 316 Stimmen gegen 188 verworfen. Ein Amendement von den Oestreichern. Möhring, Pretis u. s. w. wird dagegen mit gegen 247 Stimmen angenommen. Es lautet: "Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierungen und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen zu ernennen. Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesem Staate zukommenden Mitglieder des Staatenhauses unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten." Dazu kommt der letzte Theil des § 95: "Wo 2 Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht stattfindet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit." § 96 In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt. Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. Angenommen. § 97. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses. Angenommen. § 98. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer § 99. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. Angenommen. Artikel III. § 100. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. Angenommen. § 101. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. Angenommen. Artikel IV. § 102. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Angenommen. § 103. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. Angenommen. § 104. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Angenommen. Artikel V. § 105. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. Angenommen. § 106. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause zu. Angenommen. § 107. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. Angenommen. § 108. (Vom Veto). Das schmalste Suspensiv-Veto von H. Simon, Wigard etc. des Inhalts: [Fortsetzung] [Fortsetzung] einst sein alter Gönner, der John Daniel O'Connell erreichte, als das Volk über sein Treiben die Augen öffnete, und als er von der Majorität seiner Partei verlassen und verachtet zusammensank und den Fluch seiner hungergefolterten Landsleute mit hinab nahm in ein ruhmloses Grab. Klar ist es endlich, daß O'Connor zwar nicht wie der alte Dan, das Volk für baares Geld verrieth, daß er aber deswegen die ganze Bewegung der englischen Arbeiter durch seinen allmächtigen Einfluß stets in eine Farce verwandelte, weil er vor dem Aeußersten zurückschreckte, weil er nicht jenen offenen Kampf wagte, ohne den keine Bewegung der Welt zu einem Resultate zu bringen ist. Verdächtig war es, daß O'Connor hinüber nach Irland reiste, als im Jahre 1839 der Aufstand in Wales begann; verdächtig war es, daß er im Jahre 1842 nicht losschlug, als die Chartisten ganz Manchester besetzt und ganz Lancashire in ihrer Hand hatten, - aber zu einem bloßen Polterer sank der große Agitator hinab, als endlich der Frühling von 1848 die revolutionäre Bewegung von halb Europa brachte, und als der "wilde Feargus" die Wuth der Arbeiter zu nichts Anderem benutzte, als zu jenem unglückseligen Meeting des 10. April, auf Kennington-Common, wo er die schlagfertige Masse beschwor, keinen Tropfen Blut zu vergießen, und wo er in seiner Zeitung, im "Northern Star", erklärte, daß er nie wieder eine Nacht ruhig in seinem Bette schlafen würde, wenn ein einziger Arbeiter durch die von ihm angefachte Bewegung um's Leben komme. Mit diesen Worten schrieb Herr O'Connor seine eigene Grabschrift, und Sir Robert Peel hatte Recht, daß er sich bald darauf entrüstet von seinem Sitze erhob, um auf die widerlichsten Schmeicheleien O'Connor's nichts weiter zu erwidern, als daß er gewisse quäkende Frösche kenne, die zu feige seien, um große Verbrecher zu werden. Und Recht hatte Richard Cobden, daß er die Artigkeiten des sonst so gefürchteten Chartisten höhnisch zurückwies, als O'Connor sich dazu herabwürdigte, sogar diesem Repräsentanten der Mittelklasse den Hof zu machen. Aus war es mit der Achtung der Feinde und mit dem Vertrauen der Freunde, und wenn die Feinde sich damit begnügen, den gesunkenen Mann mit dem gerechtesten Hohn zu überschütten, so werden die früheren Freunde nicht dabei stehen bleiben, sondern einst den Fuß auf seinen Nacken setzen, um, über ihn hinweg, desto sicherer dem Siege entgegen zu schreiten. - Die Göttin der Langenweile machte eine Pause. Gähnend schloß sie endlich mit den Worten: "O, dieser O'Connor ist mir verfallen! Er hörte auf revolutionär zu sein und er wurde langweilig - - da haben Sie das ganze Geständniß!" Der Spleen nießte entsetzlich, und auf unser Aller Bitten war er so freundlich, sein langes Schweigen zu brechen und die interessanten Mittheilungen der Langenweile fortzusetzen. (Fortsetzung folgt.) Wenn sich künftig ein "guter Bürger" in strenger Befolgung des neuen Gewerbegesetzes eine Tabakspfeife kaufen will, so hat er folgendes "abgekürzte" Verfahren zu beobachten: Er geht zum Horndrechsler und kauft sich eine Spitze und einen Knopf, dann zum Holzdrechsler, um ein Rohr zu holen. Dann kauft er in der Porzelanfabrik einen Kopf, beim Zinngießer einen Abguß (den er bei einem Lackirer nöthigenfalls grün färben läßt), beim Posamentier einen Schlauch und eine Schnur und endlich beim Drahtzieher einen Pfeifenräumer. - Dies Verfahren ist bei der konsequenten Befolgung der Manteuffel- v. d. Heydt'schen Oktroyirung allein "gesetzlich." [Deutschland] [Fortsetzung] Benzler, welcher aber in der That nicht der Redakteur ist, sondern nach Art der „Enthüllungen“ einen Postschreiber als solchen angiebt, wenn das „Intelligenzblatt wegen seiner platten Schimpfereien von einer dadurch betroffenen Person in Klageanspruch genommen werden will. Uebrigens hat es der General-Postmeister dem „Intelligenz-Komptoir“ untersagt, fernerhin politische Artikel, als dem Zwecke der „Intelligenzblätter“ nicht entsprechend, aufzunehmen. 302 Berlin, 26. März. Auffällig ist die Form, unter welcher die Minister die Abgeordneten „zum Thec“ einladen. Im vorigen Jahre wurden die Einladungskarten den Abgeordneten in ihre Wohnungen gesandt, und es hieß darin: „Der Minister N. N. gibt sich die Ehre, den Herrn Abgeordneten N. N., so und so geboren, zu den Abendgesellschaften ergebenst einzuladen etc.“ ‒ In diesem Jahre finden die Abgeordneten die Einladungskarten in der Kammer auf ihren Sitzen vor, und in den ersten vom 1. März hieß es: „Der Minister des Innern, von Manteuffel, wird den 7. d. Mts., 8 1/2 Uhr Abends, die Herren Abgeordneten bei sich empfangen, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen.“ ‒ Heute lautet die Einladung: „Der Staatsminister von Manteuffel erlaubt sich diejenigen Herren Abgeordneten, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen, auf Mittwoch den 28. März, um 8 1/2 Uhr, zum Thee ergebenst einzuladen.“ ‒ Bis jetzt haben nur die Abgeordneten von der Rechten, die Ministeriellen, diese aber sehr zahlreich, die Herren Minister zum Thee beehrt. 15 Erfurt, 25. März. Die Junker, Beamte und Pfaffen haben sich zu einer Petition an das Staatsministerium vereinigt, welche die Fortdauer unseres Belagerungszustandes verlangt, und, wie damals in Köln und Posen, haben sich wirklich über dreihundert Reaktionäre gefunden, welche schamlos genug waren, einen so perfiden Akt durch ihre Unterschrift zu vollziehen. Dagegen ist so eben in kurzer Zeit ein Protest gegen den unverantwortlichen und ungerechtfertigten Belagerungszustand zu Stande gekommen und mit den Unterschriften von zweitausend Bürgern an das Ministerium abgegangen. Elbing, 19. März. Ein Protest der hiesigen Innungen gegen das oktroyirte Gewerbegesetz ist den Ministern übersandt worden. Außerdem haben die Marienburger Gewerbetreibenden den Ministern erklärt, wenn letztere überhaupt davon durchdrungen wären, „daß es Wahrheit sein müsse, was in einer Thronrede, die ein König vorzulesen habe, stehe,“ daß sie dann falsch berichtet gewesen seien, als sie dem Könige die Behauptung in den Mund legten, daß das Vertrauen allmählig wiederkehre, und daß Handel und Gewerbe sich zu erholen anfangen. Die Marienburger Gewerbetreibenden müßten vielmehr das Gegentheil behaupten; denn gerade „in letzter Zeit“ seien „die Gewerbe gänzlich ins Stocken gerathen,“ was sie, ihrer Ansicht nach, nur „den unkonstitutionellen Handlungen des Ministeriums“ zur Last legen könnten. * Wien, 23. März. Karthäusermönche können kein unverbrüchlicheres Stillschweigen beobachten, als die offiziellen Standrechtsorgane seit den letzten acht Tagen in Betreff des „siegreichen k. k. Heeres in Ungarn.“ Auch nicht ein Sterbenswörtchen entschlüpft den Lippen des Hrn. Welden und seiner Spießgesellen und ihre Feder, die uns durch 29 Bülletins hindurch mit den vielversprechendsten Lorbeeren der neutamerlan'schen Armee so viel Kurzweil verschaffte, macht polizeiwidrig lange Feiertage. Das hat in den „Buben“ ‒ wie sie bei Welden und in der Hofsprache heißen ‒ so viel Freude erregt, daß sie von den Gesichtern, trotz aller Anstrengung des Zurückdrängens, doch leicht herabzulesen ist. Inzwischen setzen Hr. Welden und Komp. die Verurtheilungen in gewohnter Weise fort. Fehlt es an zu bestrafenden „Oktober-Rebellen“, so schafft die Polizei Rath und Vorrath an „Verbrechern“ herbei. So wurde erst gestern Th. Kempf, 36 Jahre alt, bürgerlicher Fleischfelcher zu 8wöchentlichem Stockhaus-Arreste in Eisen verurtheilt, weil ‒ nun weil er in einem öffentlichen Gasthause k. k. Offiziere geschmäht (!!) und über gerichtliche Entscheidungen sich unanständige (!) Aeußerungen erlaubt hat. Ein anderer Bürger Wiens Ringberger, 42 Jahre alt, hat das 25. Armee-Bülletin zerrissen und „den übrigen Gästen“ zum allgemeinen (!!) Aergerniß hingeworfen. Drum ebenfalls zum Stockhaus-Arrest in Eisen verurtheilt. Endlich ist die große Donaubrücke wieder hergestellt und von heute an werden, nach einer Kundmachung der Nordbahn-Direktion, sämmtliche Züge wieder dem Fahrplan gemäß expedirt werden. Prag, 23, März. Die Slovanska Lipa veröffentlicht in ihrem heutigen Blatte folgenden Aufruf an ihre Filialvereine: Das neu erschienene Associationsgesetz steht der Freiheit so schroff entgegen, wie es von dem gegenwärtigen, die Freiheit unterdrückenden Ministerium zu erwarten war, und erlaubt uns nicht, in Verbindung mit dem Filialvereinen zu stehen. Im Namen unserer guten Sache rathen wir euch an, von nun an als „ein selbstständiger Leseverein“ oder unter einem andern Namen beisammen zu verbleiben und nach Kräften für Freiheit und Volksaufklärung Sorge zu tragen. Wendet noch fernerhin euer Hauptaugenmerk auf Prag, um mit vereinten Kräften wie früher zum Volkswohle beitragen zu können; und da uns das harte Gesetz einen engen Verband nicht gestattet, so verbleiben wir wenigstens vereint in unserer Meinung und unserm Wirken. ‒ Laut einer Notiz der Narodni Nowiny sind im letzten Monate sieben polnische Emigranten aus der Festung Josephstadt entflohen. 15 Altona, 25. März. Gestern feierte der hiesige Vaterlandsverein den Tag der Erhebung Schleswig-Holsteins. Der erste Redner war der Präsident des Vereins Hr. Bracklof. Er erzählte die schlechten Streiche der frühern provisorischen Regierung, so wie die nichtswürdige Feigheit der Landesversammlung ‒ und den an den Freischaaren begangenen Verrath. Hierauf wurden die beiden ersten Verse des Freiligrath'schen Liedes „Vor der Fahrt“ gesungen, unter Musikbegleitung. Nach verschiedenen andern Rednern brachte schließlich der Präsident der Republik ein Hoch, in welches die 2000 Anwesenden mit Begeisterung einstimmten. Man erzählte uns, daß dieser Bürger Bracklof ein Nebenbuhler von Olshausen sei, und daß beide nach der Präsidentschaft der zu errichtenden Nordalbingischen Republik strebten; meine Nachbarn fügten hinzu: „Wir können weder diesen Bracklof noch Olshausen brauchen, wir müssen noch ganz andere Männer an unserer Spitze haben, wenn aus unserer Revolution je etwas werden soll. Dieser Tag ist an vielen Ort Schleswig-Holsteins festlich begangen, aber hoffentlich wird nicht an jedem Ort ein Kandidat der Präsidenten-Würde der Nordalbingischen Republik aufgetaucht sein. !!! Frankfurt, 26. März. Nationalversammlung. Morgensitzung. In der Abendsitzung von Sonnabend (den 24.) wurden nach dem Postschluß noch die §§. 49 bis 53 nach der Majorität des Verfassungsausschusses angenommen. Sie lauten, Art. X. §. 49. „Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen welche von Reichswegen eingeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reichs zu bestreiten.“ §. 50. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern anzuweisen. § 51. Die Reichsgewalt hat das Recht, in soweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. § 52. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Anleihen zu machen, oder sonstige Schulden zu kontrahiren. Art. XI. § 53. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht. In der heutigen Morgensitzung (in welcher Simson präsidirte) wurden neue Flottenbeiträge angezeigt, worauf gleich die Tagesordnung begonnen wurde. Von einem Ministerium keine Rede! ‒ Dagegen spricht man von einer Oktroyirung auf Morgen. Artikel XII. § 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder angegriffen wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint; 3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. (Nach der 2. Lesung angenommen.) § 56. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3, Anwendung von bewaffneter Macht. Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. (angen.) § 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. (angen.) § 58. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Reformen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen. (angen.) § 59. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. (angen.) § 60. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das Assoziationswesen zu erlassen. (angen.) § 61. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen. (angen.) § 62. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. (angen.) Artikel XIII. § 63. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist. (angen.) § 64. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschland's gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen. (angen.) § 65. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volk zu begründen. (angen.) § 66. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen. (angen.) § 67. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist. (angen.) Artikel XIV. § 68. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus. Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. (angen.) Ueber einen Zusatz von Mohring: „Die Richter bei dem Reichsgericht werden nach Vorschlag der einzelnen Staaten ernannt“, wird namentlich abgestimmt und derselbe mit 281 Stimmen gegen 228 verworfen. (Das beste Zeichen, wie die Coalition immer schwächer und lockerer wird.) Ein Zusatz von Heinrich Simon: „Reichsbeamte dürfen nicht im Dienste eines Einzelstaates stehen“. wird ebenfalls zur großen Verwunderung der Minorität verworfen. Der Abschnitt von der Reichsgewalt ist beendet. ‒ Jetzt käme der Abschnitt vom Reichsoberhaupt. Dieser soll nach Eisenstuck's angenommenem Antrag zurückgestellt werden. Käme der Abschnitt vom Reichsrath. Schoder beantragt, die 2. Lesung des Reichsraths erst nach dem Abschnitt vam Reichsoberhaupt vorzunehmen. ‒ Die Linke, Schüler, Simon von Trier, Wigard sprechen entschieden dagegen. Schoders Antrag wird trotz allen Argumentationen von der rechten Mehrheit angenommen. Folgt also zuvörderst. Abschnitt V. Der Reichstag. Artikel I § 92. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. Angenommen. Artikel II. § 93. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten. Angenommen. Ueber die Abstimmung von 94 entstand eine kurze Debatte, in der Hrn. Welker wegen Beleidigung der Oestreicher das Wort entzogen wurde. § 94. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:
Angenommen. Zu § 94 hatte Möhring mit den Oestreichern ein Amendement gestellt, wonach Oestreich gleich Preußen 40 und Baiern 18 Stimmen im Staatenhaus gegeben werden. Dies wurde mit 289 gegen 232 Stimmen verworfen. Der § wurde nach dem Entwurfe angenommen. Riesser hatte für Hamburg 2 Stimmen im Staatenhaus beantragt. Wird verworfen. Ein Zusatz zu 94, vom Verfassungsausschuß selbst gestellt: „So lange Deutsch-Oestreich am Bundesstaate nicht Theil nimmt, erhalten nachfolgende Staaten folgende Stimmenanzahl im Staatenhaus: Bayern 20. Sachsen 12, Hannover 12, Würtemberg 12, Baden 10, Churfürstenthum Hessen 7, Großherzogthum Hessen 8, Nassau 4, Hamburg 2,“ wurde mit 290 Stimmen gegen 231 in namentlicher Abstimmung angenommen. Schoder, Raveaux, Schulz aus Weilburg, Max Simon, Heinrich Simon, Uhland, Vischer aus Tübingen, Golz, Gravenhorst, Hildebrand und viele ähnliche Linken stimmten dafür. Die Linke wird immer schwächer und unsicherer. Zuletzt werden sie auch noch für den Erbkaiser stimmen: Herr Laube fehlte bei allen Abstimmungen, die sich auf östreichische Angelegenheiten beziehen. Dieser Herr ist bekanntlich in Böhmen gewählt. Zu § 95 sind viele Amendements, u. A. eins von Heinrich Simon u. Andern: „Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten erwählt. Wo 2 Kammern bestehen, wählt jede Kammer 2 Abgeordnete.“ Ueber den ersten Satz dieses Antrags wurde namentlich abgestimmt und derselbe mit 325 Stimmen gegen 188 verworfen. Dagegen stimmten außer der gewöhnlichen Majorität: Reh. In der Nachmittagsitzung waren die Bänke fast ganz leer. Ein ferneres Amendement der Linken, gestellt von Golz, zu § 95 wurde in namentlicher Abstimmung mit 316 Stimmen gegen 188 verworfen. Ein Amendement von den Oestreichern. Möhring, Pretis u. s. w. wird dagegen mit gegen 247 Stimmen angenommen. Es lautet: „Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierungen und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen zu ernennen. Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesem Staate zukommenden Mitglieder des Staatenhauses unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.“ Dazu kommt der letzte Theil des § 95: „Wo 2 Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht stattfindet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.“ § 96 In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt. Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. Angenommen. § 97. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses. Angenommen. § 98. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer § 99. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. Angenommen. Artikel III. § 100. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. Angenommen. § 101. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. Angenommen. Artikel IV. § 102. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Angenommen. § 103. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. Angenommen. § 104. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Angenommen. Artikel V. § 105. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. Angenommen. § 106. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause zu. Angenommen. § 107. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. Angenommen. § 108. (Vom Veto). Das schmalste Suspensiv-Veto von H. Simon, Wigard etc. des Inhalts: [Fortsetzung] [Fortsetzung] einst sein alter Gönner, der John Daniel O'Connell erreichte, als das Volk über sein Treiben die Augen öffnete, und als er von der Majorität seiner Partei verlassen und verachtet zusammensank und den Fluch seiner hungergefolterten Landsleute mit hinab nahm in ein ruhmloses Grab. Klar ist es endlich, daß O'Connor zwar nicht wie der alte Dan, das Volk für baares Geld verrieth, daß er aber deswegen die ganze Bewegung der englischen Arbeiter durch seinen allmächtigen Einfluß stets in eine Farçe verwandelte, weil er vor dem Aeußersten zurückschreckte, weil er nicht jenen offenen Kampf wagte, ohne den keine Bewegung der Welt zu einem Resultate zu bringen ist. Verdächtig war es, daß O'Connor hinüber nach Irland reiste, als im Jahre 1839 der Aufstand in Wales begann; verdächtig war es, daß er im Jahre 1842 nicht losschlug, als die Chartisten ganz Manchester besetzt und ganz Lancashire in ihrer Hand hatten, ‒ aber zu einem bloßen Polterer sank der große Agitator hinab, als endlich der Frühling von 1848 die revolutionäre Bewegung von halb Europa brachte, und als der „wilde Feargus“ die Wuth der Arbeiter zu nichts Anderem benutzte, als zu jenem unglückseligen Meeting des 10. April, auf Kennington-Common, wo er die schlagfertige Masse beschwor, keinen Tropfen Blut zu vergießen, und wo er in seiner Zeitung, im „Northern Star“, erklärte, daß er nie wieder eine Nacht ruhig in seinem Bette schlafen würde, wenn ein einziger Arbeiter durch die von ihm angefachte Bewegung um's Leben komme. Mit diesen Worten schrieb Herr O'Connor seine eigene Grabschrift, und Sir Robert Peel hatte Recht, daß er sich bald darauf entrüstet von seinem Sitze erhob, um auf die widerlichsten Schmeicheleien O'Connor's nichts weiter zu erwidern, als daß er gewisse quäkende Frösche kenne, die zu feige seien, um große Verbrecher zu werden. Und Recht hatte Richard Cobden, daß er die Artigkeiten des sonst so gefürchteten Chartisten höhnisch zurückwies, als O'Connor sich dazu herabwürdigte, sogar diesem Repräsentanten der Mittelklasse den Hof zu machen. Aus war es mit der Achtung der Feinde und mit dem Vertrauen der Freunde, und wenn die Feinde sich damit begnügen, den gesunkenen Mann mit dem gerechtesten Hohn zu überschütten, so werden die früheren Freunde nicht dabei stehen bleiben, sondern einst den Fuß auf seinen Nacken setzen, um, über ihn hinweg, desto sicherer dem Siege entgegen zu schreiten. ‒ Die Göttin der Langenweile machte eine Pause. Gähnend schloß sie endlich mit den Worten: „O, dieser O'Connor ist mir verfallen! Er hörte auf revolutionär zu sein und er wurde langweilig ‒ ‒ da haben Sie das ganze Geständniß!“ Der Spleen nießte entsetzlich, und auf unser Aller Bitten war er so freundlich, sein langes Schweigen zu brechen und die interessanten Mittheilungen der Langenweile fortzusetzen. (Fortsetzung folgt.) Wenn sich künftig ein „guter Bürger“ in strenger Befolgung des neuen Gewerbegesetzes eine Tabakspfeife kaufen will, so hat er folgendes „abgekürzte“ Verfahren zu beobachten: Er geht zum Horndrechsler und kauft sich eine Spitze und einen Knopf, dann zum Holzdrechsler, um ein Rohr zu holen. Dann kauft er in der Porzelanfabrik einen Kopf, beim Zinngießer einen Abguß (den er bei einem Lackirer nöthigenfalls grün färben läßt), beim Posamentier einen Schlauch und eine Schnur und endlich beim Drahtzieher einen Pfeifenräumer. ‒ Dies Verfahren ist bei der konsequenten Befolgung der Manteuffel- v. d. Heydt'schen Oktroyirung allein „gesetzlich.“ <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0003" n="1451"/> <div n="1"> <head>[Deutschland]</head> <div xml:id="ar258_009" type="jArticle"> <p><ref type="link_fsg">[Fortsetzung]</ref> Benzler, welcher aber in der <hi rendition="#g">That nicht</hi> der Redakteur ist, sondern nach Art der „Enthüllungen“ einen Postschreiber als solchen angiebt, wenn das „Intelligenzblatt wegen seiner platten Schimpfereien von einer dadurch betroffenen Person in Klageanspruch genommen werden will.</p> <p>Uebrigens hat es der General-Postmeister dem „Intelligenz-Komptoir“ untersagt, fernerhin politische Artikel, als dem Zwecke der „Intelligenzblätter“ nicht entsprechend, aufzunehmen.</p> </div> <div xml:id="ar258_010" type="jArticle"> <head><bibl><author>302</author></bibl> Berlin, 26. März.</head> <p>Auffällig ist die <hi rendition="#g">Form,</hi> unter welcher die Minister die Abgeordneten „zum Thec“ einladen. Im <hi rendition="#g">vorigen</hi> Jahre wurden die Einladungskarten den Abgeordneten in ihre Wohnungen gesandt, und es hieß darin: „Der Minister N. N. gibt sich die Ehre, den Herrn Abgeordneten N. N., so und so geboren, zu den Abendgesellschaften ergebenst einzuladen etc.“ ‒ In <hi rendition="#g">diesem</hi> Jahre finden die Abgeordneten die Einladungskarten in der Kammer auf ihren Sitzen vor, und in den ersten vom 1. März hieß es: „Der Minister des Innern, von Manteuffel, wird den 7. d. Mts., 8 1/2 Uhr Abends, die Herren Abgeordneten bei sich empfangen, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen.“ ‒ <hi rendition="#g">Heute</hi> lautet die Einladung: „Der Staatsminister von Manteuffel erlaubt sich diejenigen Herren Abgeordneten, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen, auf Mittwoch den 28. März, um 8 1/2 Uhr, <hi rendition="#g">zum Thee</hi> ergebenst einzuladen.“ ‒ Bis jetzt haben nur die Abgeordneten von der Rechten, die Ministeriellen, diese aber sehr zahlreich, die Herren Minister zum Thee beehrt.</p> </div> <div xml:id="ar258_011" type="jArticle"> <head><bibl><author>15</author></bibl> Erfurt, 25. März.</head> <p>Die Junker, Beamte und Pfaffen haben sich zu einer <hi rendition="#g">Petition</hi> an das Staatsministerium vereinigt, welche die Fortdauer unseres Belagerungszustandes verlangt, und, wie damals in Köln und Posen, haben sich wirklich über dreihundert Reaktionäre gefunden, welche schamlos genug waren, einen so perfiden Akt durch ihre Unterschrift zu vollziehen. Dagegen ist so eben in kurzer Zeit ein Protest gegen den unverantwortlichen und ungerechtfertigten Belagerungszustand zu Stande gekommen und mit den Unterschriften von zweitausend Bürgern an das Ministerium abgegangen.</p> </div> <div xml:id="ar258_012" type="jArticle"> <head>Elbing, 19. März.</head> <p>Ein Protest der hiesigen Innungen gegen das oktroyirte Gewerbegesetz ist den Ministern übersandt worden. Außerdem haben die Marienburger Gewerbetreibenden den Ministern erklärt, wenn letztere überhaupt davon durchdrungen wären, „daß es Wahrheit sein müsse, was in einer Thronrede, die ein König vorzulesen habe, stehe,“ daß sie dann falsch berichtet gewesen seien, als sie dem Könige die Behauptung in den Mund legten, daß das Vertrauen allmählig wiederkehre, und daß Handel und Gewerbe sich zu erholen anfangen. Die Marienburger Gewerbetreibenden müßten vielmehr das Gegentheil behaupten; denn gerade „in letzter Zeit“ seien „die Gewerbe gänzlich ins Stocken gerathen,“ was sie, ihrer Ansicht nach, nur „den unkonstitutionellen Handlungen des Ministeriums“ zur Last legen könnten.</p> </div> <div xml:id="ar258_013" type="jArticle"> <head><bibl><author>*</author></bibl> Wien, 23. März.</head> <p>Karthäusermönche können kein unverbrüchlicheres Stillschweigen beobachten, als die offiziellen Standrechtsorgane seit den letzten acht Tagen in Betreff des „siegreichen k. k. Heeres in Ungarn.“ Auch nicht ein Sterbenswörtchen entschlüpft den Lippen des Hrn. Welden und seiner Spießgesellen und ihre Feder, die uns durch 29 Bülletins hindurch mit den vielversprechendsten Lorbeeren der neutamerlan'schen Armee so viel Kurzweil verschaffte, macht polizeiwidrig lange Feiertage. Das hat in den „Buben“ ‒ wie sie bei Welden und in der Hofsprache heißen ‒ so viel Freude erregt, daß sie von den Gesichtern, trotz aller Anstrengung des Zurückdrängens, doch leicht herabzulesen ist. Inzwischen setzen Hr. Welden und Komp. die Verurtheilungen in gewohnter Weise fort. Fehlt es an zu bestrafenden „Oktober-Rebellen“, so schafft die Polizei Rath und Vorrath an „Verbrechern“ herbei. So wurde erst gestern <hi rendition="#g">Th. Kempf,</hi> 36 Jahre alt, bürgerlicher Fleischfelcher zu 8wöchentlichem Stockhaus-Arreste in Eisen verurtheilt, weil ‒ nun weil er in einem öffentlichen Gasthause k. k. Offiziere geschmäht (!!) und über gerichtliche Entscheidungen sich unanständige (!) Aeußerungen erlaubt hat. Ein anderer Bürger Wiens <hi rendition="#g">Ringberger,</hi> 42 Jahre alt, hat das 25. Armee-Bülletin zerrissen und „den übrigen Gästen“ zum allgemeinen (!!) Aergerniß hingeworfen. Drum ebenfalls zum <hi rendition="#g">Stockhaus-Arrest in Eisen</hi> verurtheilt.</p> <p>Endlich ist die große Donaubrücke wieder hergestellt und von heute an werden, nach einer Kundmachung der Nordbahn-Direktion, sämmtliche Züge wieder dem Fahrplan gemäß expedirt werden.</p> </div> <div xml:id="ar258_014" type="jArticle"> <head>Prag, 23, März.</head> <p>Die Slovanska Lipa veröffentlicht in ihrem heutigen Blatte folgenden Aufruf an ihre Filialvereine: Das neu erschienene Associationsgesetz steht der Freiheit so schroff entgegen, wie es von dem gegenwärtigen, die Freiheit unterdrückenden Ministerium zu erwarten war, und erlaubt uns nicht, in Verbindung mit dem Filialvereinen zu stehen. Im Namen unserer guten Sache rathen wir euch an, von nun an als „ein selbstständiger Leseverein“ oder unter einem andern Namen beisammen zu verbleiben und nach Kräften für Freiheit und Volksaufklärung Sorge zu tragen. Wendet noch fernerhin euer Hauptaugenmerk auf Prag, um mit vereinten Kräften wie früher zum Volkswohle beitragen zu können; und da uns das harte Gesetz einen engen Verband nicht gestattet, so verbleiben wir wenigstens vereint in unserer Meinung und unserm Wirken. ‒ Laut einer Notiz der Narodni Nowiny sind im letzten Monate sieben polnische Emigranten aus der Festung Josephstadt entflohen.</p> </div> <div xml:id="ar258_015" type="jArticle"> <head><bibl><author>15</author></bibl> Altona, 25. März.</head> <p>Gestern feierte der hiesige Vaterlandsverein den Tag der Erhebung Schleswig-Holsteins. Der erste Redner war der Präsident des Vereins Hr. Bracklof. Er erzählte die schlechten Streiche der frühern provisorischen Regierung, so wie die nichtswürdige Feigheit der Landesversammlung ‒ und den an den Freischaaren begangenen Verrath. Hierauf wurden die beiden ersten Verse des Freiligrath'schen Liedes „Vor der Fahrt“ gesungen, unter Musikbegleitung. Nach verschiedenen andern Rednern brachte schließlich der Präsident der Republik ein Hoch, in welches die 2000 Anwesenden mit Begeisterung einstimmten. Man erzählte uns, daß dieser Bürger Bracklof ein Nebenbuhler von Olshausen sei, und daß beide nach der Präsidentschaft der zu errichtenden Nordalbingischen Republik strebten; meine Nachbarn fügten hinzu: „Wir können weder diesen Bracklof noch Olshausen brauchen, wir müssen noch ganz andere Männer an unserer Spitze haben, wenn aus unserer Revolution je etwas werden soll.</p> <p>Dieser Tag ist an vielen Ort Schleswig-Holsteins festlich begangen, aber hoffentlich wird nicht an jedem Ort ein Kandidat der Präsidenten-Würde der Nordalbingischen Republik aufgetaucht sein.</p> </div> <div xml:id="ar258_016" type="jArticle"> <head><bibl><author>!!!</author></bibl> Frankfurt, 26. März.</head> <p>Nationalversammlung. Morgensitzung. In der Abendsitzung von Sonnabend (den 24.) wurden nach dem Postschluß noch die §§. 49 bis 53 nach der Majorität des Verfassungsausschusses angenommen. Sie lauten,</p> <p>Art. X. §. 49. „Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen welche von Reichswegen eingeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reichs zu bestreiten.“</p> <p>§. 50. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern anzuweisen.</p> <p>§ 51. Die Reichsgewalt hat das Recht, in soweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.</p> <p>§ 52. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Anleihen zu machen, oder sonstige Schulden zu kontrahiren.</p> <p>Art. XI. § 53. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.</p> <p>In der heutigen Morgensitzung (in welcher Simson präsidirte) wurden neue Flottenbeiträge angezeigt, worauf gleich die Tagesordnung begonnen wurde. Von einem Ministerium keine Rede! ‒ Dagegen spricht man von einer Oktroyirung auf Morgen.</p> <p>Artikel XII.</p> <p>§ 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen:</p> <p>1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder angegriffen wird;</p> <p>2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;</p> <p>3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. (Nach der 2. Lesung angenommen.)</p> <p>§ 56. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3, Anwendung von bewaffneter Macht.</p> <p>Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. (angen.)</p> <p>§ 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. (angen.)</p> <p>§ 58. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Reformen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen. (angen.)</p> <p>§ 59. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. (angen.)</p> <p>§ 60. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das Assoziationswesen zu erlassen. (angen.)</p> <p>§ 61. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen. (angen.)</p> <p>§ 62. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. (angen.)</p> <p>Artikel XIII.</p> <p>§ 63. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist. (angen.)</p> <p>§ 64. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschland's gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen. (angen.)</p> <p>§ 65. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volk zu begründen. (angen.)</p> <p>§ 66. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen. (angen.)</p> <p>§ 67. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist. (angen.)</p> <p>Artikel XIV.</p> <p>§ 68. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.</p> <p>Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. (angen.)</p> <p>Ueber einen Zusatz von Mohring: „Die Richter bei dem Reichsgericht werden nach Vorschlag der einzelnen Staaten ernannt“, wird namentlich abgestimmt und derselbe mit 281 Stimmen gegen 228 verworfen. (Das beste Zeichen, wie die Coalition immer schwächer und lockerer wird.)</p> <p>Ein Zusatz von Heinrich Simon: „Reichsbeamte dürfen nicht im Dienste eines Einzelstaates stehen“. wird ebenfalls zur großen Verwunderung der Minorität verworfen.</p> <p>Der Abschnitt von der Reichsgewalt ist beendet. ‒ Jetzt käme der Abschnitt vom Reichsoberhaupt. Dieser soll nach Eisenstuck's angenommenem Antrag zurückgestellt werden. Käme der Abschnitt vom Reichsrath.</p> <p><hi rendition="#g">Schoder</hi> beantragt, die 2. Lesung des Reichsraths erst nach dem Abschnitt vam Reichsoberhaupt vorzunehmen. ‒ Die Linke, Schüler, Simon von Trier, Wigard sprechen entschieden dagegen. Schoders Antrag wird trotz allen Argumentationen von der rechten Mehrheit angenommen. Folgt also zuvörderst.</p> <p>Abschnitt V. Der Reichstag.</p> <p>Artikel I § 92. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. Angenommen.</p> <p>Artikel II. § 93. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten. Angenommen.</p> <p>Ueber die Abstimmung von 94 entstand eine kurze Debatte, in der Hrn. Welker wegen Beleidigung der Oestreicher das Wort entzogen wurde.</p> <p>§ 94. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:</p> <table> <row> <cell>Preußen</cell> <cell>40</cell> <cell>Mitglieder.</cell> </row> <row> <cell>Oesterreich</cell> <cell>38</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Bayern</cell> <cell>18</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Sachsen</cell> <cell>10</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Hannover</cell> <cell>10</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Würtemberg</cell> <cell>10</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Baden</cell> <cell>9</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Kurhessen</cell> <cell>6</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Großherzogthum Hessen</cell> <cell>6</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Holstein (Schleswig, f. Reich. § 1)</cell> <cell>6</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Mecklenburg-Schwerin</cell> <cell>4</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Luxemburg-Limburg</cell> <cell>3</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Nassau</cell> <cell>3</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Braunschweig</cell> <cell>2</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Oldenburg</cell> <cell>2</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Sachsen-Weimar</cell> <cell>2</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Sachsen-Coburg-Gotha</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Sachsen-Meiningen-Hildburghausen</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Sachsen-Altenburg</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Mecklenburg-Strelitz</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Anhalt-Dessau</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Anhalt-Bernburg</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Anhalt-Köthen</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Schwarzburg-Sondershausen</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Schwarzburg-Rudolstadt</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Hohenzollern-Hechingen</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Lichtenstein</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Hohenzollern-Sigmaringen</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Waldeck</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Reuß ältere Linie</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Reuß jüngere Linie</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Schaumburg-Lippe</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Lippe-Detmold</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Hessen-Homburg</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Lauenburg</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Lübeck</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Frankfurt</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Bremen</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell>Hamburg</cell> <cell>1</cell> <cell>〃</cell> </row> <row> <cell/> <cell/> <cell>192</cell> <cell>〃</cell> </row> </table> <p>Angenommen.</p> <p>Zu § 94 hatte Möhring mit den Oestreichern ein Amendement gestellt, wonach Oestreich gleich Preußen 40 und Baiern 18 Stimmen im Staatenhaus gegeben werden. Dies wurde mit 289 gegen 232 Stimmen verworfen. Der § wurde nach dem Entwurfe angenommen. Riesser hatte für Hamburg 2 Stimmen im Staatenhaus beantragt. Wird verworfen. Ein Zusatz zu 94, vom Verfassungsausschuß selbst gestellt: „So lange Deutsch-Oestreich am Bundesstaate nicht Theil nimmt, erhalten nachfolgende Staaten folgende Stimmenanzahl im Staatenhaus: Bayern 20. Sachsen 12, Hannover 12, Würtemberg 12, Baden 10, Churfürstenthum Hessen 7, Großherzogthum Hessen 8, Nassau 4, Hamburg 2,“ wurde mit 290 Stimmen gegen 231 in namentlicher Abstimmung angenommen.</p> <p>Schoder, Raveaux, Schulz aus Weilburg, Max Simon, Heinrich Simon, Uhland, Vischer aus Tübingen, Golz, Gravenhorst, Hildebrand und viele ähnliche Linken stimmten dafür. Die Linke wird immer schwächer und unsicherer. Zuletzt werden sie auch noch für den Erbkaiser stimmen: Herr Laube fehlte bei allen Abstimmungen, die sich auf östreichische Angelegenheiten beziehen. Dieser Herr ist bekanntlich in Böhmen gewählt.</p> <p>Zu § 95 sind viele Amendements, u. A. eins von Heinrich Simon u. Andern: „Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten erwählt. Wo 2 Kammern bestehen, wählt jede Kammer 2 Abgeordnete.“ Ueber den ersten Satz dieses Antrags wurde namentlich abgestimmt und derselbe mit 325 Stimmen gegen 188 verworfen. Dagegen stimmten außer der gewöhnlichen Majorität: Reh.</p> <p>In der Nachmittagsitzung waren die Bänke fast ganz leer. Ein ferneres Amendement der Linken, gestellt von Golz, zu § 95 wurde in namentlicher Abstimmung mit 316 Stimmen gegen 188 verworfen. Ein Amendement von den Oestreichern. Möhring, Pretis u. s. w. wird dagegen mit gegen 247 Stimmen angenommen. Es lautet: „Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierungen und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen zu ernennen. Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesem Staate zukommenden Mitglieder des Staatenhauses unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.“</p> <p>Dazu kommt der letzte Theil des § 95: „Wo 2 Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht stattfindet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.“</p> <p>§ 96 In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.</p> <p>Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. Angenommen.</p> <p>§ 97. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses. Angenommen.</p> <p>§ 98. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer<lb/> 1) Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,<lb/> 2) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,<lb/> 3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet. Angenommen.</p> <p>§ 99. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.</p> <p>Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar.</p> <p>Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. Angenommen.</p> <p>Artikel III. § 100. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. Angenommen.</p> <p>§ 101. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt.</p> <p>Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. Angenommen.</p> <p>Artikel IV. § 102. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Angenommen.</p> <p>§ 103. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. Angenommen.</p> <p>§ 104. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Angenommen.</p> <p>Artikel V. § 105. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.</p> <p>Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. Angenommen.</p> <p>§ 106. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause zu. Angenommen.</p> <p>§ 107. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. Angenommen.</p> <p>§ 108. (Vom Veto).</p> <p>Das schmalste Suspensiv-Veto von H. Simon, Wigard etc. des Inhalts: <ref type="link_fsg">[Fortsetzung]</ref> </p> </div> </div> <div type="jFeuilleton" n="1"> <div xml:id="ar258_017" type="jArticle"> <p><ref type="link_fsg">[Fortsetzung]</ref> einst sein alter Gönner, der John Daniel O'Connell erreichte, als das Volk über sein Treiben die Augen öffnete, und als er von der Majorität seiner Partei verlassen und verachtet zusammensank und den Fluch seiner hungergefolterten Landsleute mit hinab nahm in ein ruhmloses Grab.</p> <p>Klar ist es endlich, daß O'Connor zwar nicht wie der alte Dan, das Volk für baares Geld verrieth, daß er aber deswegen die ganze Bewegung der englischen Arbeiter durch seinen allmächtigen Einfluß stets in eine Farçe verwandelte, weil er vor dem Aeußersten zurückschreckte, weil er nicht jenen offenen Kampf wagte, ohne den keine Bewegung der Welt zu einem Resultate zu bringen ist.</p> <p>Verdächtig war es, daß O'Connor hinüber nach Irland reiste, als im Jahre 1839 der Aufstand in Wales begann; verdächtig war es, daß er im Jahre 1842 nicht losschlug, als die Chartisten ganz Manchester besetzt und ganz Lancashire in ihrer Hand hatten, ‒ aber zu einem bloßen Polterer sank der große Agitator hinab, als endlich der Frühling von 1848 die revolutionäre Bewegung von halb Europa brachte, und als der „wilde Feargus“ die Wuth der Arbeiter zu nichts Anderem benutzte, als zu jenem unglückseligen Meeting des 10. April, auf Kennington-Common, wo er die schlagfertige Masse beschwor, keinen Tropfen Blut zu vergießen, und wo er in seiner Zeitung, im „Northern Star“, erklärte, <hi rendition="#g">daß er nie wieder eine Nacht ruhig in seinem Bette schlafen würde, wenn ein einziger Arbeiter durch die von ihm angefachte Bewegung um's Leben komme.</hi> </p> <p>Mit diesen Worten schrieb Herr O'Connor seine eigene Grabschrift, und Sir Robert Peel hatte Recht, daß er sich bald darauf entrüstet von seinem Sitze erhob, um auf die widerlichsten Schmeicheleien O'Connor's nichts weiter zu erwidern, als daß er gewisse quäkende Frösche kenne, die zu feige seien, um große Verbrecher zu werden. Und Recht hatte Richard Cobden, daß er die Artigkeiten des sonst so gefürchteten Chartisten höhnisch zurückwies, als O'Connor sich dazu herabwürdigte, sogar diesem Repräsentanten der Mittelklasse den Hof zu machen.</p> <p>Aus war es mit der Achtung der Feinde und mit dem Vertrauen der Freunde, und wenn die Feinde sich damit begnügen, den gesunkenen Mann mit dem gerechtesten Hohn zu überschütten, so werden die früheren Freunde nicht dabei stehen bleiben, sondern einst den Fuß auf seinen Nacken setzen, um, über ihn hinweg, desto sicherer dem Siege entgegen zu schreiten. ‒</p> <p>Die Göttin der Langenweile machte eine Pause. Gähnend schloß sie endlich mit den Worten: „O, dieser O'Connor ist mir verfallen! Er hörte auf revolutionär zu sein und er wurde langweilig ‒ ‒ da haben Sie das ganze Geständniß!“</p> <p>Der Spleen nießte entsetzlich, und auf unser Aller Bitten war er so freundlich, sein langes Schweigen zu brechen und die interessanten Mittheilungen der Langenweile fortzusetzen.</p> <p> <ref type="link">(Fortsetzung folgt.)</ref> </p> </div> <div xml:id="ar258_017a" type="jArticle"> <p>Wenn sich künftig ein „guter Bürger“ in strenger Befolgung des neuen Gewerbegesetzes eine Tabakspfeife kaufen will, so hat er folgendes „abgekürzte“ Verfahren zu beobachten: Er geht zum <hi rendition="#g">Horndrechsler</hi> und kauft sich eine Spitze und einen Knopf, dann zum <hi rendition="#g">Holzdrechsler,</hi> um ein Rohr zu holen. Dann kauft er in der <hi rendition="#g">Porzelanfabrik</hi> einen Kopf, beim <hi rendition="#g">Zinngießer</hi> einen Abguß (den er bei einem Lackirer nöthigenfalls grün färben läßt), beim <hi rendition="#g">Posamentier</hi> einen Schlauch und eine Schnur und endlich beim <hi rendition="#g">Drahtzieher</hi> einen Pfeifenräumer. ‒ Dies Verfahren ist bei der <hi rendition="#g">konsequenten</hi> Befolgung der Manteuffel- v. d. Heydt'schen Oktroyirung allein „gesetzlich.“</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1451/0003]
[Deutschland] [Fortsetzung] Benzler, welcher aber in der That nicht der Redakteur ist, sondern nach Art der „Enthüllungen“ einen Postschreiber als solchen angiebt, wenn das „Intelligenzblatt wegen seiner platten Schimpfereien von einer dadurch betroffenen Person in Klageanspruch genommen werden will.
Uebrigens hat es der General-Postmeister dem „Intelligenz-Komptoir“ untersagt, fernerhin politische Artikel, als dem Zwecke der „Intelligenzblätter“ nicht entsprechend, aufzunehmen.
302 Berlin, 26. März. Auffällig ist die Form, unter welcher die Minister die Abgeordneten „zum Thec“ einladen. Im vorigen Jahre wurden die Einladungskarten den Abgeordneten in ihre Wohnungen gesandt, und es hieß darin: „Der Minister N. N. gibt sich die Ehre, den Herrn Abgeordneten N. N., so und so geboren, zu den Abendgesellschaften ergebenst einzuladen etc.“ ‒ In diesem Jahre finden die Abgeordneten die Einladungskarten in der Kammer auf ihren Sitzen vor, und in den ersten vom 1. März hieß es: „Der Minister des Innern, von Manteuffel, wird den 7. d. Mts., 8 1/2 Uhr Abends, die Herren Abgeordneten bei sich empfangen, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen.“ ‒ Heute lautet die Einladung: „Der Staatsminister von Manteuffel erlaubt sich diejenigen Herren Abgeordneten, welche ihn mit ihrem Besuche beehren wollen, auf Mittwoch den 28. März, um 8 1/2 Uhr, zum Thee ergebenst einzuladen.“ ‒ Bis jetzt haben nur die Abgeordneten von der Rechten, die Ministeriellen, diese aber sehr zahlreich, die Herren Minister zum Thee beehrt.
15 Erfurt, 25. März. Die Junker, Beamte und Pfaffen haben sich zu einer Petition an das Staatsministerium vereinigt, welche die Fortdauer unseres Belagerungszustandes verlangt, und, wie damals in Köln und Posen, haben sich wirklich über dreihundert Reaktionäre gefunden, welche schamlos genug waren, einen so perfiden Akt durch ihre Unterschrift zu vollziehen. Dagegen ist so eben in kurzer Zeit ein Protest gegen den unverantwortlichen und ungerechtfertigten Belagerungszustand zu Stande gekommen und mit den Unterschriften von zweitausend Bürgern an das Ministerium abgegangen.
Elbing, 19. März. Ein Protest der hiesigen Innungen gegen das oktroyirte Gewerbegesetz ist den Ministern übersandt worden. Außerdem haben die Marienburger Gewerbetreibenden den Ministern erklärt, wenn letztere überhaupt davon durchdrungen wären, „daß es Wahrheit sein müsse, was in einer Thronrede, die ein König vorzulesen habe, stehe,“ daß sie dann falsch berichtet gewesen seien, als sie dem Könige die Behauptung in den Mund legten, daß das Vertrauen allmählig wiederkehre, und daß Handel und Gewerbe sich zu erholen anfangen. Die Marienburger Gewerbetreibenden müßten vielmehr das Gegentheil behaupten; denn gerade „in letzter Zeit“ seien „die Gewerbe gänzlich ins Stocken gerathen,“ was sie, ihrer Ansicht nach, nur „den unkonstitutionellen Handlungen des Ministeriums“ zur Last legen könnten.
* Wien, 23. März. Karthäusermönche können kein unverbrüchlicheres Stillschweigen beobachten, als die offiziellen Standrechtsorgane seit den letzten acht Tagen in Betreff des „siegreichen k. k. Heeres in Ungarn.“ Auch nicht ein Sterbenswörtchen entschlüpft den Lippen des Hrn. Welden und seiner Spießgesellen und ihre Feder, die uns durch 29 Bülletins hindurch mit den vielversprechendsten Lorbeeren der neutamerlan'schen Armee so viel Kurzweil verschaffte, macht polizeiwidrig lange Feiertage. Das hat in den „Buben“ ‒ wie sie bei Welden und in der Hofsprache heißen ‒ so viel Freude erregt, daß sie von den Gesichtern, trotz aller Anstrengung des Zurückdrängens, doch leicht herabzulesen ist. Inzwischen setzen Hr. Welden und Komp. die Verurtheilungen in gewohnter Weise fort. Fehlt es an zu bestrafenden „Oktober-Rebellen“, so schafft die Polizei Rath und Vorrath an „Verbrechern“ herbei. So wurde erst gestern Th. Kempf, 36 Jahre alt, bürgerlicher Fleischfelcher zu 8wöchentlichem Stockhaus-Arreste in Eisen verurtheilt, weil ‒ nun weil er in einem öffentlichen Gasthause k. k. Offiziere geschmäht (!!) und über gerichtliche Entscheidungen sich unanständige (!) Aeußerungen erlaubt hat. Ein anderer Bürger Wiens Ringberger, 42 Jahre alt, hat das 25. Armee-Bülletin zerrissen und „den übrigen Gästen“ zum allgemeinen (!!) Aergerniß hingeworfen. Drum ebenfalls zum Stockhaus-Arrest in Eisen verurtheilt.
Endlich ist die große Donaubrücke wieder hergestellt und von heute an werden, nach einer Kundmachung der Nordbahn-Direktion, sämmtliche Züge wieder dem Fahrplan gemäß expedirt werden.
Prag, 23, März. Die Slovanska Lipa veröffentlicht in ihrem heutigen Blatte folgenden Aufruf an ihre Filialvereine: Das neu erschienene Associationsgesetz steht der Freiheit so schroff entgegen, wie es von dem gegenwärtigen, die Freiheit unterdrückenden Ministerium zu erwarten war, und erlaubt uns nicht, in Verbindung mit dem Filialvereinen zu stehen. Im Namen unserer guten Sache rathen wir euch an, von nun an als „ein selbstständiger Leseverein“ oder unter einem andern Namen beisammen zu verbleiben und nach Kräften für Freiheit und Volksaufklärung Sorge zu tragen. Wendet noch fernerhin euer Hauptaugenmerk auf Prag, um mit vereinten Kräften wie früher zum Volkswohle beitragen zu können; und da uns das harte Gesetz einen engen Verband nicht gestattet, so verbleiben wir wenigstens vereint in unserer Meinung und unserm Wirken. ‒ Laut einer Notiz der Narodni Nowiny sind im letzten Monate sieben polnische Emigranten aus der Festung Josephstadt entflohen.
15 Altona, 25. März. Gestern feierte der hiesige Vaterlandsverein den Tag der Erhebung Schleswig-Holsteins. Der erste Redner war der Präsident des Vereins Hr. Bracklof. Er erzählte die schlechten Streiche der frühern provisorischen Regierung, so wie die nichtswürdige Feigheit der Landesversammlung ‒ und den an den Freischaaren begangenen Verrath. Hierauf wurden die beiden ersten Verse des Freiligrath'schen Liedes „Vor der Fahrt“ gesungen, unter Musikbegleitung. Nach verschiedenen andern Rednern brachte schließlich der Präsident der Republik ein Hoch, in welches die 2000 Anwesenden mit Begeisterung einstimmten. Man erzählte uns, daß dieser Bürger Bracklof ein Nebenbuhler von Olshausen sei, und daß beide nach der Präsidentschaft der zu errichtenden Nordalbingischen Republik strebten; meine Nachbarn fügten hinzu: „Wir können weder diesen Bracklof noch Olshausen brauchen, wir müssen noch ganz andere Männer an unserer Spitze haben, wenn aus unserer Revolution je etwas werden soll.
Dieser Tag ist an vielen Ort Schleswig-Holsteins festlich begangen, aber hoffentlich wird nicht an jedem Ort ein Kandidat der Präsidenten-Würde der Nordalbingischen Republik aufgetaucht sein.
!!! Frankfurt, 26. März. Nationalversammlung. Morgensitzung. In der Abendsitzung von Sonnabend (den 24.) wurden nach dem Postschluß noch die §§. 49 bis 53 nach der Majorität des Verfassungsausschusses angenommen. Sie lauten,
Art. X. §. 49. „Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen welche von Reichswegen eingeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reichs zu bestreiten.“
§. 50. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern anzuweisen.
§ 51. Die Reichsgewalt hat das Recht, in soweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.
§ 52. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Anleihen zu machen, oder sonstige Schulden zu kontrahiren.
Art. XI. § 53. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.
In der heutigen Morgensitzung (in welcher Simson präsidirte) wurden neue Flottenbeiträge angezeigt, worauf gleich die Tagesordnung begonnen wurde. Von einem Ministerium keine Rede! ‒ Dagegen spricht man von einer Oktroyirung auf Morgen.
Artikel XII.
§ 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen:
1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder angegriffen wird;
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. (Nach der 2. Lesung angenommen.)
§ 56. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3, Anwendung von bewaffneter Macht.
Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. (angen.)
§ 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. (angen.)
§ 58. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Reformen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen. (angen.)
§ 59. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. (angen.)
§ 60. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das Assoziationswesen zu erlassen. (angen.)
§ 61. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen. (angen.)
§ 62. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. (angen.)
Artikel XIII.
§ 63. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist. (angen.)
§ 64. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschland's gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen. (angen.)
§ 65. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volk zu begründen. (angen.)
§ 66. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen. (angen.)
§ 67. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist. (angen.)
Artikel XIV.
§ 68. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.
Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. (angen.)
Ueber einen Zusatz von Mohring: „Die Richter bei dem Reichsgericht werden nach Vorschlag der einzelnen Staaten ernannt“, wird namentlich abgestimmt und derselbe mit 281 Stimmen gegen 228 verworfen. (Das beste Zeichen, wie die Coalition immer schwächer und lockerer wird.)
Ein Zusatz von Heinrich Simon: „Reichsbeamte dürfen nicht im Dienste eines Einzelstaates stehen“. wird ebenfalls zur großen Verwunderung der Minorität verworfen.
Der Abschnitt von der Reichsgewalt ist beendet. ‒ Jetzt käme der Abschnitt vom Reichsoberhaupt. Dieser soll nach Eisenstuck's angenommenem Antrag zurückgestellt werden. Käme der Abschnitt vom Reichsrath.
Schoder beantragt, die 2. Lesung des Reichsraths erst nach dem Abschnitt vam Reichsoberhaupt vorzunehmen. ‒ Die Linke, Schüler, Simon von Trier, Wigard sprechen entschieden dagegen. Schoders Antrag wird trotz allen Argumentationen von der rechten Mehrheit angenommen. Folgt also zuvörderst.
Abschnitt V. Der Reichstag.
Artikel I § 92. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. Angenommen.
Artikel II. § 93. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten. Angenommen.
Ueber die Abstimmung von 94 entstand eine kurze Debatte, in der Hrn. Welker wegen Beleidigung der Oestreicher das Wort entzogen wurde.
§ 94. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:
Preußen 40 Mitglieder.
Oesterreich 38 〃
Bayern 18 〃
Sachsen 10 〃
Hannover 10 〃
Würtemberg 10 〃
Baden 9 〃
Kurhessen 6 〃
Großherzogthum Hessen 6 〃
Holstein (Schleswig, f. Reich. § 1) 6 〃
Mecklenburg-Schwerin 4 〃
Luxemburg-Limburg 3 〃
Nassau 3 〃
Braunschweig 2 〃
Oldenburg 2 〃
Sachsen-Weimar 2 〃
Sachsen-Coburg-Gotha 1 〃
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen 1 〃
Sachsen-Altenburg 1 〃
Mecklenburg-Strelitz 1 〃
Anhalt-Dessau 1 〃
Anhalt-Bernburg 1 〃
Anhalt-Köthen 1 〃
Schwarzburg-Sondershausen 1 〃
Schwarzburg-Rudolstadt 1 〃
Hohenzollern-Hechingen 1 〃
Lichtenstein 1 〃
Hohenzollern-Sigmaringen 1 〃
Waldeck 1 〃
Reuß ältere Linie 1 〃
Reuß jüngere Linie 1 〃
Schaumburg-Lippe 1 〃
Lippe-Detmold 1 〃
Hessen-Homburg 1 〃
Lauenburg 1 〃
Lübeck 1 〃
Frankfurt 1 〃
Bremen 1 〃
Hamburg 1 〃
192 〃
Angenommen.
Zu § 94 hatte Möhring mit den Oestreichern ein Amendement gestellt, wonach Oestreich gleich Preußen 40 und Baiern 18 Stimmen im Staatenhaus gegeben werden. Dies wurde mit 289 gegen 232 Stimmen verworfen. Der § wurde nach dem Entwurfe angenommen. Riesser hatte für Hamburg 2 Stimmen im Staatenhaus beantragt. Wird verworfen. Ein Zusatz zu 94, vom Verfassungsausschuß selbst gestellt: „So lange Deutsch-Oestreich am Bundesstaate nicht Theil nimmt, erhalten nachfolgende Staaten folgende Stimmenanzahl im Staatenhaus: Bayern 20. Sachsen 12, Hannover 12, Würtemberg 12, Baden 10, Churfürstenthum Hessen 7, Großherzogthum Hessen 8, Nassau 4, Hamburg 2,“ wurde mit 290 Stimmen gegen 231 in namentlicher Abstimmung angenommen.
Schoder, Raveaux, Schulz aus Weilburg, Max Simon, Heinrich Simon, Uhland, Vischer aus Tübingen, Golz, Gravenhorst, Hildebrand und viele ähnliche Linken stimmten dafür. Die Linke wird immer schwächer und unsicherer. Zuletzt werden sie auch noch für den Erbkaiser stimmen: Herr Laube fehlte bei allen Abstimmungen, die sich auf östreichische Angelegenheiten beziehen. Dieser Herr ist bekanntlich in Böhmen gewählt.
Zu § 95 sind viele Amendements, u. A. eins von Heinrich Simon u. Andern: „Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten erwählt. Wo 2 Kammern bestehen, wählt jede Kammer 2 Abgeordnete.“ Ueber den ersten Satz dieses Antrags wurde namentlich abgestimmt und derselbe mit 325 Stimmen gegen 188 verworfen. Dagegen stimmten außer der gewöhnlichen Majorität: Reh.
In der Nachmittagsitzung waren die Bänke fast ganz leer. Ein ferneres Amendement der Linken, gestellt von Golz, zu § 95 wurde in namentlicher Abstimmung mit 316 Stimmen gegen 188 verworfen. Ein Amendement von den Oestreichern. Möhring, Pretis u. s. w. wird dagegen mit gegen 247 Stimmen angenommen. Es lautet: „Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierungen und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen zu ernennen. Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesem Staate zukommenden Mitglieder des Staatenhauses unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.“
Dazu kommt der letzte Theil des § 95: „Wo 2 Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht stattfindet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.“
§ 96 In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.
Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. Angenommen.
§ 97. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses. Angenommen.
§ 98. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer
1) Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,
3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet. Angenommen.
§ 99. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar.
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. Angenommen.
Artikel III. § 100. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. Angenommen.
§ 101. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. Angenommen.
Artikel IV. § 102. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Angenommen.
§ 103. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. Angenommen.
§ 104. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Angenommen.
Artikel V. § 105. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. Angenommen.
§ 106. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause zu. Angenommen.
§ 107. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. Angenommen.
§ 108. (Vom Veto).
Das schmalste Suspensiv-Veto von H. Simon, Wigard etc. des Inhalts: [Fortsetzung]
[Fortsetzung] einst sein alter Gönner, der John Daniel O'Connell erreichte, als das Volk über sein Treiben die Augen öffnete, und als er von der Majorität seiner Partei verlassen und verachtet zusammensank und den Fluch seiner hungergefolterten Landsleute mit hinab nahm in ein ruhmloses Grab.
Klar ist es endlich, daß O'Connor zwar nicht wie der alte Dan, das Volk für baares Geld verrieth, daß er aber deswegen die ganze Bewegung der englischen Arbeiter durch seinen allmächtigen Einfluß stets in eine Farçe verwandelte, weil er vor dem Aeußersten zurückschreckte, weil er nicht jenen offenen Kampf wagte, ohne den keine Bewegung der Welt zu einem Resultate zu bringen ist.
Verdächtig war es, daß O'Connor hinüber nach Irland reiste, als im Jahre 1839 der Aufstand in Wales begann; verdächtig war es, daß er im Jahre 1842 nicht losschlug, als die Chartisten ganz Manchester besetzt und ganz Lancashire in ihrer Hand hatten, ‒ aber zu einem bloßen Polterer sank der große Agitator hinab, als endlich der Frühling von 1848 die revolutionäre Bewegung von halb Europa brachte, und als der „wilde Feargus“ die Wuth der Arbeiter zu nichts Anderem benutzte, als zu jenem unglückseligen Meeting des 10. April, auf Kennington-Common, wo er die schlagfertige Masse beschwor, keinen Tropfen Blut zu vergießen, und wo er in seiner Zeitung, im „Northern Star“, erklärte, daß er nie wieder eine Nacht ruhig in seinem Bette schlafen würde, wenn ein einziger Arbeiter durch die von ihm angefachte Bewegung um's Leben komme.
Mit diesen Worten schrieb Herr O'Connor seine eigene Grabschrift, und Sir Robert Peel hatte Recht, daß er sich bald darauf entrüstet von seinem Sitze erhob, um auf die widerlichsten Schmeicheleien O'Connor's nichts weiter zu erwidern, als daß er gewisse quäkende Frösche kenne, die zu feige seien, um große Verbrecher zu werden. Und Recht hatte Richard Cobden, daß er die Artigkeiten des sonst so gefürchteten Chartisten höhnisch zurückwies, als O'Connor sich dazu herabwürdigte, sogar diesem Repräsentanten der Mittelklasse den Hof zu machen.
Aus war es mit der Achtung der Feinde und mit dem Vertrauen der Freunde, und wenn die Feinde sich damit begnügen, den gesunkenen Mann mit dem gerechtesten Hohn zu überschütten, so werden die früheren Freunde nicht dabei stehen bleiben, sondern einst den Fuß auf seinen Nacken setzen, um, über ihn hinweg, desto sicherer dem Siege entgegen zu schreiten. ‒
Die Göttin der Langenweile machte eine Pause. Gähnend schloß sie endlich mit den Worten: „O, dieser O'Connor ist mir verfallen! Er hörte auf revolutionär zu sein und er wurde langweilig ‒ ‒ da haben Sie das ganze Geständniß!“
Der Spleen nießte entsetzlich, und auf unser Aller Bitten war er so freundlich, sein langes Schweigen zu brechen und die interessanten Mittheilungen der Langenweile fortzusetzen.
(Fortsetzung folgt.)
Wenn sich künftig ein „guter Bürger“ in strenger Befolgung des neuen Gewerbegesetzes eine Tabakspfeife kaufen will, so hat er folgendes „abgekürzte“ Verfahren zu beobachten: Er geht zum Horndrechsler und kauft sich eine Spitze und einen Knopf, dann zum Holzdrechsler, um ein Rohr zu holen. Dann kauft er in der Porzelanfabrik einen Kopf, beim Zinngießer einen Abguß (den er bei einem Lackirer nöthigenfalls grün färben läßt), beim Posamentier einen Schlauch und eine Schnur und endlich beim Drahtzieher einen Pfeifenräumer. ‒ Dies Verfahren ist bei der konsequenten Befolgung der Manteuffel- v. d. Heydt'schen Oktroyirung allein „gesetzlich.“
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(2017-03-20T13:08:10Z)
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Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML
(2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat
(2017-03-20T13:08:10Z)
Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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