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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 267. Köln, 8. April 1849. Zweite Ausgabe.

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den damaligen Präsidenten desselben Th. Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden, ehe den etc. Rosellen deshalb ein Vorwurf treffen kann.

Ueber den Verbleib der Collectengelder hat indeß nichts ermittelt werden können, da Friedr. Knoch, mit welchem gemeinschaftlich etc. Rosellen die Collecte abgehalten hat, verstorben ist, und sonstige mit dieser Angelegenheit vertraute Zeugen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Der Verfall der zum Theil wieder aufgebauten Kapelle kann aber dem etc. Rosellen nicht, sondern höchstens dem gesammten Kirchenvorstande zur Last gelegt werden. Uebrigens scheinen auch keine Mittel zur Weiterführung des Baues oder Erhaltung des schon vollendeten Theils vorhanden gewesen zu sein.

Als hauptsächlichste Beschwerde war die des Joh. Süß und Steph. Schlangen zu erachten, daß sich der etc. Rosellen im Jahre 1846 eine Abschreibung eines Thalers seines Klassensteuersatzes eigenmächtig erlaubt habe, indem die Vertheilungs-Kommission ihn auch bei Feststellung der Rolle auf 5 Thlr. habe stehen lassen, er sich aber dennoch später mit 4 Thlr. angesetzt gefunden habe. Die Einsicht der betreffenden Heberolle hat ergeben, daß in rubro Steuerbetrag bei dem Resellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeister-Sekretairs Schmitz eingetragen ist. Allein solcher Rasuren finden sich sehr viele und müssen im Allgemeinen dadurch erklärt werden, daß sich bei Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contingent zu setzen. Beschwerdeführer, zugleich Mitglieder der Vertheilungs-Kommission, behaupten aber, daß zu diesem Zwecke bei dem etc. Rosellen keine Veränderung, wenigstens nicht vor Feststellung der Rolle und also auch nicht in Uebereinstimmung und mit Wissen der Kommission vorgenommen worden sei.

Indessen hat sich bei der am Ende der Seite, so wie in der Recapitulation eingetragenen Summa der Beträge weder eine Rasur noch sonstige Umänderung der Zahl gefunden. Beschwerdeführer behaupten nun allerdings, daß diese Eintragung der Summe nicht erst nach erfolgter Feststellung der Rolle von dem Bürgermeister oder dessen Sekretair vorgenommen werde. Mag diese doch nur der Kommission zur Last fallende Unregelmäßigkeit auch damals vorgekommen sein, so muß doch jedenfalls angenommen werden, daß bis zur Feststellung hin irgend eine Summirung vorgenommen und entweder das Resultat mit Bleistift in die Rolle eingetragen oder in einem besondern Concept aufgezeichnet worden ist, da ja sonst die Kommission gar nicht hätte prüfen können, ob das erforderliche Kontingent auch aufgebracht worden sei. Für die Abschreibung sind unter dieser Voraussetzung nur zwei Fälle denkbar. Entweder hätte der etc. Rosellen bei der Summirung mit Rücksicht auf die später von ihm vorzunehmende Abschreibung der Summe gleich falsch angegeben haben müssen, welche Unrichtigkeit von der Kommission bei der Revision übersehen worden wäre, oder der etc. Rosellen müßte nach erfolgter Feststellung den sich selbst abgeschriebenen Thaler einem andern Kontribuenten zugeschrieben haben. In Bezug auf eine solche Zuschreibung ist aber nichts nachgewiesen. Beide Annahmen belasten indeß den etc. Rosellen mit dem Vorwurfe eines Falsums. Um aber bei dem etc. Rosellen ein solches Verbrechen voraus zu setzen, fehlt es durchaus an unterstützenden ähnlichen Thatsachen und kann ohne ausreichenden Beweis nicht angenommen werden, daß ein von allen Seiten beobachteter öffentlicher Beamte wegen eines Thalers sich einen derartigen Betrug zu Schulden kommen lassen sollte, der bei der öffentlichen Auflage der Rolle sofort entdeckt werden und den Beamten den Gerichten überliefern könnte, sobald nur die geringste Wahrscheinlichkeit für das Vergehen sprach Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Kommission erlangt hat.

Die Herabsetzung des damaligen Sekretärs Schmitz ebenfalls im Jahre 1846, von 2 Thalern auf 1 Thaler im Klassensteueransatz, kann ebenfalls nicht dem etc. Rosellen zur Last gelegt werden, sofern nicht bestimmtere Thatsachen angeführt werden, aus welchen eine Mitschuld des Bürgermeisters an diesem angeblichen Faktum hergeleitet werden kann.

Außer diesen Beschwerden sind noch viele andere unerheblichere vorgebracht worden, welche sich indeß bei genauerer Untersuchung zum Theil als gänzlich unbegründet herausgestellt, zum andern Theil nur das Resultat ergeben haben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten hat zu Schulden kommen lassen, und Rath und Hülfeleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt. überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt hat. Allein dies sind nicht Vergehen, welche ein weiteres Verfahren gegen etc. Rosellen hätten begründen können.

Auch in Betreff der Bürgermeisterei Monheim, die der etc. Rosellen, wie oben erwähnt, ebenfalls seit dem Jahre 1821 verwaltete, sind Beschwerden früher nicht vorgebracht worden, bis am 4. April v. J. eine Deputation Namens der Bürgermeisterei Monheim vor dem Regierungskommissar, Regierungsrath Linz, und dem Kreis-Landrathe zu Langenfeld, die Erklärung abgab, daß der Bürgermeister Rosellen das Vertrauen der Verwalteten verloren habe. und dessen brutales Wesen die baldige Entlassung desselben wünschenswerth mache. Die in Folge dessen am 15. desselben Monats zusammenberufene Bürgermeisterei-Versammlung wiederholte vorstehende Erklärung, und wies den ihr gemachten Vorschlag, der Pensionirung des Bürgermeisters, von sich.

Da sich eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei gegen den etc. Rosellen kund gab, so wurde auch hier von der Königl. Regierung unter dem 19. April eine spezielle Untersuchung aller gegen den Rosellen bestehenden Beschwerden beschlossen, und derselbe aufgefordert, um jede aus seiner Stellung herzuleitende einschüchternde Einwirkung zu beseitigen, sich einstweilen der Ausübung aller amtlichen Funktionen zu enthalten. Am 19. Juli nahm darauf der Untersuchungskommissar, der Landgerichtsassessor Bauer, und am 4. August der inzwischen damit beauftragte Regierungs-Referendar Bourreye, an Ort und Stelle die Beschwerden vieler Eingesessenen entgegen. Von Letzterem wurden darauf am 24. und 25. desselben Mts auf dem Bürgermeisteramt zu Langenfeld die Beschwerden unter Zuziehung des Bürgermeisters Rosellen, und unter Einsicht der betreffenden Aktenstücke, und Vernehmung der Entlastungszeugen, genau untersucht.

Die Beschwerden des Joh. Wilh. Engels anlangend, daß der etc. Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, so ist von dem etc. Rosellen der Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt, und weder von dem Beschwerdeführer, noch sonst irgendwie dargethan worden. Was die Beschwerde des Heinrich Stüttgen betrifft, daß er für die dem etc. Rosellen gelieferten Steinkohlen keine Bezahlung habe nehmen dürfen, weil er sonst Schwierigkeiten von dem Bürgermeister bei Abnahme der von ihm übernommenen Wegebauten, zu befürchten gehabt hätte, auch daß er bis jetzt keine Bezahlung erhalten habe, so hat der etc. Stüttgen gleichzeitig zugegeben, daß Rosellen die Rechnung gefordert habe. Somit kann der Vorwurf einer Bestechung des Rosellen als erwiesen nicht angesehen werden.

Die weiter von etc. Stüttgen behauptete Uebernahme des Baues des Leinenpfades zu Monheim, ohne vorgängige öffentliche Vergantung, hat sich durch das in den Bürgermeistereiakten befindliche Vergantungsprotokoll vom 2. Juni 1846 insoweit wiederlegt, als dies stattgehabte Vergantung darthut. Wenn aber dem in diesem Protokoll genannten Ansteigerer der Bau nicht übertragen worden ist, sondern dem heutigen Beschwerdeführer, so ist dies mit diesseitiger Genehmigung deshalb geschehen, weil etc. Stüttgen weniger forderte.

Aehnlich verhält es sich mit dem Bau der Schule zu Hitdorf, welcher nach Aussage des Mathias Förster ebenfalls ohne vorgängige öffentliche Vergantung dem Sigmund Pabstmann übertragen sein soll. Durch Zeugenaussage steht die öffentliche Vergantung des Baues in ursprünglichem Projekt fest. Wenn aber nach Aenderung dieses letztern der Bau nicht dem ursprünglichen Ansteigerer, sondern dem etc. Pabstmann ohne nochmalige öffentliche Aussetzung übertragen worden ist, so hat dies Ausweis der Akten die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erhalten.

Mit Rücksicht auf die Aussage des Jakob Köch, daß die Nachtwächter Engels und Ott für 70 bergische Thaler gedungen gewesen wären, und auch nur soviel erhalten hätten, im Etat aber mit 70 preuß. Thalern aufgeführt ständen, so hat die Einsicht der Etats und deren Belag ergeben, daß die genannten Nachtwächter bis zum Jahre 1837, ohne daß ein schriftlicher Kontrakt bestanden, im Etat mit 64 Thaler, vom Jahre 1837 ab, wo ein solcher Kontrakt angefertigt worden ist, aber mit 54 Thaler aufgeführt sind. Mithin ist die Aussage des etc. Köch unrichtig.

Als ebenso unbegründet haben sich in der Untersuchung die übrigen Beschwerden herausgestellt, und nur das Resultat geliefert, daß der Bürgermeister Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen hat.

Dies Benehmen ist allerdings in hohem Grade zu tadeln, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf.

Allein so lange das schroffe Benehmen eines Beamten nicht Rechtsverletzungen herbeiführt, kann er nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.

Es war daher überall, wie geschehen, zu beschließen.

Düsseldorf, am 2. Januar 1849.

Für gleichlautende Abschrift der Bürgermeister (gez.) Rosellen, Beschluß.

Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

(gez.) von Mirbach.

I. §. II. A. Nr. 15,093.

Recursschrift und Protest gegen das Resolut der königl. Regierung zu Düsseldorf 1. § II. A. Nro. 15,093, betreffend die Untersuchung gegen den Burgermeister Rosellen.

Auf die gegen den Bürgermeister der Sammtgemeinde Monheim, Herrn Rosellen, laut gewordenen und der der konigl. Regierung zu Düsseldorf angebrachten Beschwerden ist der Beschluß der königl. Regierung dahin ausgefallen, daß kein Grund vorliege, gegen den etc. Rosellen ein weiteres Disziplinarverfahren, eventuell die unfreiwillige Entlassung aus dem Amte zu veranlassen und derselbe somit seine Amtsthätigkeit wieder zu beginnen habe.

Dieser Beschluß hat den Erwartungen der Gemeinde keinesweges entsprochen, weshalb die unterzeichneten Gemeindeverordneten und Stellvertreter der Gemeinde Monheim, nachdem ihnen am 5. d. M. Kenntniß von dem Inhalte dieses Beschlusses geworden ist, hiermit gegen die gefällte Entscheidung protestiren und Recurs an den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz ergreifen.

Die Motive des Resolutes der königl. Regierung bedürfen nur einer kurzen Beleuchtung, um zu zeigen, wie selbst aus den eigenen thatsächlichen Annahmen der königl. Regierung sich die gewichtigsten Gründe ergeben, um dem sehnlichen Wunsche der Gemeinde Monheim, sich ihres jetzigen Bürgermeisters endlich einmal enthoben zu seyen, nachzugeben.

Ohne uns auf eine weitläufige Ausführung darüber einzulassen, welche Ansprüche ein Gemeindeverband, sei er auch noch so klein, an den Träger der Exekutivgewalt, an das Haupt seiner Verwaltung und den Repräsentanten der Gemeinde in seinen Beziehungen zu weiteren Kreisen und höheren Behörden zu stellen berechtigt ist, ist so viel von selbst klar, daß ein in jeder Hinsicht unersetzlicher Nachtheil daraus erwächst, wenn der Bürgermeister zu den Verwalteten eine Stellung eingenommen hat, die als eine äußerst schroffe bezeichnet werden muß.

Daß dem im untergebenen Falle so sei, kann selbst die königl. Regierung nicht in Abrede stellen. Sie spricht nicht nur davon, daß schon im April v. J. eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei Richrath gegen den etc. Rosellen sich kund gegeben habe und man auf die Entlassung durchaus bestanden habe, sondern erklärt auch ganz offen, es habe sich aus vielen unerheblichen Beschwerden nur das Resultat ergeben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten habe zu Schulden kommen lassen und Rath und Hülfleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt, überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt.

In Bezug auf die Bürgermeisterei Monheim wird ebenso zugegeben, daß der etc. Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen habe.

Der Bescheid knüpft hier an die Bemerkung, daß dieses Benehmen allerdings im hohen Grade zu tadeln sei, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedürfe, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwerbe, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedürfe.

Das Vertrauen läßt sich nicht erzwingen, oder heraufbeschwören, sondern es muß verdient werden. Wo es binnen 27 Jahren nicht erworben ist, da verliert sich auch für die Zukunft jede Aussicht auf dasselbe.

Wenn nun die königl. Regierung selbst zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Amtsthätigkeit eines Bürgermeisters die Nothwendigkeit des Vertrauens Seitens der verwalteten Gemeinden verlangt, sodann auch anerkennt, daß der Bürgermeister Rosellen dies Vertrauen seiner Gemeinde nicht besitze, so sollte man daraus schließen, daß sich der Bürgermeister Rosellen füglich nicht weiter in seinem Amte aufrecht erhalten werde.

Oder hat die Gemeinde Monheim etwa keinen Anspruch auf eine ersprießliche und erfolgreiche Verwaltung?

Die königliche Regierung sagt dagegen in ihrem Resulute: es könne das schroffe Benehmen eines Beamten, so lange es nicht Rechtsverletzungen herbeiführe, nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.

Wir hegen indessen wohl keinen ungerechten Zweifel darüber, daß durch eine Mißbilligung oder Ermahnung das verscherzte Zutrauen zu einem Beamten wieder hergestellt werden könne.

Der Mangel an Vertrauen zu dem Bürgermeister Rosellen hat sich aber sogar in großes Mißtrauen verwandelt, welches durch die stattgehabte Untersuchung nicht beseitigt ist, sondern sogar feste Haltpunkte gewonnen hat, die durch den Regierungsbescheid offiziell geworden sind.

Wenn wir uns auch bei unserer Unkenntniß mit den Protokollen der Regierungskommissarien nicht anmaßen wollen, ein Urtheil über die Art und Weise der Untersuchung im Speziellen abzugeben, so viel ist uns jedoch aus den Anführungen des Resoluts schon klar geworden, daß manche Beschwerden mit wenig Gründlichkeit untersucht und wahrscheinlich auf die einseitigen Angaben des etc. Rosellen hin entschieden worden sind.

Um dies nicht blos als hingeworfene Behauptung gelten zu lassen, sondern mit den gehörigen Beweisen zu belegen, gehen wir auf einzelne Beschwerdepunkte näher ein.

Gleich die erste Beschwerde, die auf den Depositionen des Wilhelm Hindrichs, Adolph Frisch und Friedrich Huffschmidt fußt, hat sich in faktischer Beziehung als völlig wahr herausgestellt.

Darüber kommt jedoch der Bescheid leicht hinweg, indem er die Schuld des in den Jahren 1839 aus den disponiblen Fonds von Monheim Seitens der Bürgermeistei Richrath entnommenen Darlehns von 510 Thlr. auf die Schultern des Gemeinderaths schiebt und uns damit tröstet, daß der dadurch angehäufte Zinsenbetrag im Jahre 1848 doch nur 142 Thlr. 24 Sgr. ausgemacht habe!

Mit einem solchen Troste ist aber die Beschwerde nicht abgethan. Eben so wenig kann sich der Bürgermeister hinter den Gemeinderath damaliger Zeit verstecken. Es war die Sache des Bürgermeisters, dem Gemeinderathe, wenn er nicht selbst auf die Beinahme der Zinsen verfiel, darüber in geeigneter Weise Vorschläge zu machen, und die Aufmerksamkeit desselben darauf zu richten. Dies ist aber während der geraumen Zeit von 8 Jahren niemals geschehen, ein Maßstab für die Sorge des etc. Rosellen, unser Interesse überall wahrzunehmen.

Aehnlich geht es mit der Beurtheilung über die Klage wegen Ablösung des Pfarrzehnten. Obgleich drei Zeugen aufgetreten, die die bestimmte Aussage machen, daß der etc. Rosellen ein gütliches Abkommen der Zehntpflichtigen mit der Pfarre zu hintertreiben gewußt und bei Abschätzung der Zehntgrundstücke die von den Experten vorgeschlagene Taxe zu niedrig gefunden habe, kann die königl. Regierung sich doch nicht in eine weitere Untersuchung dieses Punktes einlassen, weil keine Specialia angegeben werden könnten und es Sache der Deputation der Zehntpflichtigen gewesen wäre, diesen Machinationen damals entgegenzutreten.

Ob die Regierung sich die Mühe gegeben hat, die angezeigte Spur etwas genauer zu verfolgen, ob sie untersucht hat, ob nicht damals, wie dies doch zu vermuthen war, dem angeblichen Treiben des etc. Rosellen wirklich entgegen getreten worden, darüber giebt uns der Bescheid keine Aufklärung, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Betrachtung, daß es keinenfalls Pflicht des Bürgermeisters gewesen sei, für das Interesse der Zehntpflichtigen aufzutreten, da er als Mitglied des Kirchenvorstandes und Deputirter der Zehntberechtigten Pfarre zunächst das Interesse dieser zu wahren hatte.

Gegen eine solche Auffassung der Stellung eines Bürgermeisters müssen wir uns feierlichst verwahren; im Gegentheil können wir vor Allem verlangen, daß er zuerst und in jeder Lage das Interesse der Bürgermeistereimitglieder vertrete. Wo dieses mit dem der Zehntbesitzerin collidirte, mußte er zu Gunsten der von ihm verwalteten Verpflichteten zurücktreten und nicht die von den Sachverständigen beliebte Taxe anfechten. Unsere Ansicht über die Mitgliedschaft des Bürgermeisters am Kirchenvorstande geht dahin, daß dieselbe den Hauptzweck hat, das Interesse gerade seiner Verwalteten in allen diesen berührenden Angelegenheiten des Vorstandes auf das Pünktlichste wahrzunehmen.

Wegen der dem etc. Rosellen ferner zur Last gelegten Verschleppung des Erlöses aus dem Verkaufe der alten Kapelle wird eine genauere Untersuchung für überflüssig gehalten, weil das Resultat der von dem Kirchenvorstande gegen den damaligen Präsidenten desselben Theodor Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden müsse.

Warum ist wegen der Existenz einer solchen Klage keine Nachforschung geschehen? -- Den Unterzeichneten ist auch nicht das Mindeste davon bekannt, daß irgend welche Ansprüche gegen den etc. Rey in dieser Beziehung geschehen oder bei Gericht deren Verfolgung anhängig gemacht ist.

Wir müssen daher annehmen, daß die Klage eine leere Erfindung des Bürgermeisters ist und auf dessen einseitige Angabe hin als bestehend angenommen worden.

Rücksichtlich der Colektengelder für den Wiederaufbau der Capelle bezieht sich das Resolut auf den Mangel an Zeugen, die mit dieser Angelegenheit vertraut seien, wie wohl es eingeräumt hat, daß Rosellen mit dem ver*) storbenen Friedrich Knoch die Collekte abgehalten habe.

Wo sind denn nun die gesammelten Gelder? --

Es wird von dem Bürgermeister behauptet, Knoch habe dieselben zurückgehalten. Wenn dem aber wirklich so ist, so gesteht jedenfalls der etc. Rosellen eine große Versäumniß ein, da es doch seine Pflicht gewesen wäre die Herausgabe von jenem zu fördern. Was Rosellen in dieser Beziehung gethan hat, ist und bleibt für uns ein Räthsel, da der Bescheid gar keine Aufklärung darüber enthält. Mit diesem Beschwerdepunkte hängt der folgende innig zusammen, wegen des Verfalles der zum Theile wieder aufgebauten Kapelle.

Die Regierung sagt sehr einfach, es schienen keine Mittel zur Weiterführung resp. Erhaltung vorhanden gewesen zu sein, und es musse dem gesammten Kirchenvorstande der Vorfall zur Last gelegt werden.

Welchen Zweck hatte denn die Kollekte?

Welchen Einfluß vermochte denn der etc. Rosellen bei seiner anerkannten Barschheit auf den Vorstand ausüben?

Ueber die Anzeige des Wilhelm Engels, daß Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, beruhigt sich das Resolut dabei, daß Rosellen den Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt hat. Hier kommt man sofort zu der Frage, ob die Regierung denn keine Mittel in Händen gehabt und keine Veranlassung zu nehmen verpflichtet war, den determinirten Vorwurf des etc. Engels genauer zu verfolgen oder einleuchtender, als es geschehen, zu beseitigen. Das räthselhafte Dunkel, welches über den obigen Beschwerdepunkten gelegen, ist sonach in keiner Weise von der untersuchenden Behörde gelichtet worden. Endlich können wir nicht umhin, auf den mehraufgedruckten, gravirenden Umstand wegen der eigenmächtigen Klassensteuerherabsetzung zurückzukommen. Johann Fuchs und Stephan Schlangen, zwei ehrenwerthe Mitglieder der Steuervertheilungs-Commission, bezeugen mit der größten Bestimmtheit, daß die Commission den etc. Rosellen bei Feststellung der Rolle pro 1846 auf 5 Thlr. habe stehen lassen.

Wie kommt es nun, daß er später mit 4 Thlr. angesetz gefunden?

Der instrumentirende Kommissar der Regierung hat sich selbst davon überzeugt, daß in der betreffenden Heberolle bei dem Rosellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeisterei-Sekretairs Schmitz eingetragen sei.

Wenn sich auch solcher Rasuren sehr viele fanden, und im Agemeinen dadurch erklärt werden müssen, daß sich bei der Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeiträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contignent zu setzen, so können derartige Rasuren und Veränderungen doch nur bei Feststellung der Rolle und nur mit Bewilligung der Commission vorgenommen werden. -- Wie soll dies nun ausgeräumt werden?

Der Bescheid sagt wörtlich:

"Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Commission erlangt hat.

Von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Commission dann noch reden zu wollen, wenn 2 Mitglieder derselben das gerade Gegentheil behaupten, indem sie sagen, die Commission habe den etc. Rosellen auf 5 Thlr. stehen laßen, scheint uns doch mindestens höchst gewagt zu sein.

Wenn der Kommissar gegen die bestimmten Aeußerungen der vernommenen Commissionsmitglieder noch irgend einen Zweifel erheben konnte, so hatte er nothwendiger Weise auch die übrigen Mitglieder zu vernehmen. So lange diese nicht das Gegentheil deponirt haben, welches schwerlich geschehen wird, erkennen wir die von Fuchs und Schlangen bekundete Thatsache der Nichtherabsetzung als vollkommen richtig an, und beharren bei unserer wohlbgründeten Ansicht, daß die Veränderung des 5 in 4 erst nach Feststellung der Rolle geschehen sein muß. Eine nähere Erklärung des Bürgermeisters selbst über die Entstehung der Veränderung haben wir in dem Beschlusse der Regierung vergeblich gesucht.

Mag er nun die Abschreibung selbst vorgenommen, mag der damalige Sekretair Schmitz sie, sei es auf Antreibung des Bürgermeisters, oder aus eigenem Antriebe bewirkt haben, in jedem Fall erhielt der etc. Rosellen bei Empfangnahme des Steuerzettels und Entrichtung der Steuer Kenntniß von der geschehenen Veränderung, die er nicht ungerügt lassen durfte.

Viel auffallender und verdächtiger wird aber die ganze Sache, wenn man erwägt, daß in demselben Jahre 1846 eine Herabsetzung im Klassensteuersatze des damaligen Sekretairs Schmitz von 2 auf 1 Thls. vorgekommen sein soll, worüber der Beschluß ebenfalls nicht die mindeste Aufklärung gibt.

Wenn wir uns mit diesen wenigen Anführungen begnügen, um darzuthun, daß das gegen den etc. Rosellen in der Sammtgemeinde Monheim bestehende Mißtrauen nicht gehoben ist, so leben wir der festen Hoffnung, daß das Oberpräsidium der preußischen Rheinprovinz auf den Grund der Unvollständigkeit der ergangenen Regierungsbescheide die Untersuchung der noch nicht gehobenen Beschwerden wieder aufnehme, und uns von einem Vertreter befreie, der während langjähriger Amtsthätigkeit nicht im Stande gewesen ist, sich das Vertrauen der von ihm Verwalteten zu erwerben und der durch anerkanntes barsches Benehmen den Bewohnern Schrecken u. Furcht einjage.

Mit Verehrung Euer Hochwohlgeboren ergebenste:

(gez.) Heinr. Leven. Sigmund Pabstmann. Winand Bl[unleserliches Material]nk Peters. F. G. Gladbach. P. Pfeiffer. Peter Richrath. Hufr. Peter Gladbach. Heuser. Peter Eich. Hans Görgens. Jac. Linden. Heinr. Wirtz. Jac. Schmitt. Weyler. Heinr. Stütgen. St. Caspers. J W. Gethmann. Chr. Neu. F. Rüphan. Wilhelm [unleserliches Material]brff. Hucklenbroich. Muhs. Joh. Gladbach. Schmitz. Herberg. Bürgel. Peter Schiefer. Vollbach.

Berlin, 5. April.

Ein, in der Neuen Rheinischen Zeitung vom 28. v. Mts abgedrucktes, mir zufällig jetzt hier zu Gesicht gekommenes Schreiben eines Herrn von Mirbach, enthält eine Stelle, welcher ich theils wegen meiner selbst, theils aber, um eine ungegründete Beschuldigung von der Regierung zu Münster abzuwehren, mit folgender Berichtigung entgegentreten muß. Meine ganze Theilnahme an dem s. g. westfälischen Congresse in Münster bestand darin, daß ich demselben zufolge eines, mir ohne mein Vorwissen, ertheilten Auftrags der Gemeindebehörden meiner Geburtsstadt Recklinghausen beiwohnte, und denselben nach meiner Zurückkunft über den Hergang einen, im reinen Erzählungston gehaltenen, weder von einer Beurtheilung, noch von einem Vorschlage begleiteten Bericht erstattete. Weil in der genannten Versammlung durch Stimmenmehrheit be chlossen war, der, von der constituirenden Nationalversammlung in Berlin ausgesprochenen Steuerverweigerung Folge zu geben: so glaubte ich es der Reinerhaltung meiner dienstlichen Stellung, als noch beibehaltener, wenngleich unter Anerkennung der Regierung durch einen Andern vertretener Steuer-Einnehmer, schuldig zu sein, der genannten Behörde unverzüglich meine Beiwohnung des Congresses amtlich anzuzeigen, dabei aber ausdrücklich zu erklären, daß ich einem von der Mehrheit einer von mir beigewohnten Versammlung gefaßten Beschlusse zuwider bis dahin, daß der Beschluß der National.Versammlung aufgehoben worden, weder selbst Steuern zahlen, noch auch (was ich jedoch auf das sorgfälltigste unter den Amtsgeheimnissen verborgen gehalten habe) von Andern, mit mir Gleichberechtigten, Steuern erheben dürfte, jedoch meine eigne Steuern des Jahres 1848 schon wirklich vollständig abgetragen hatte. Dieser von mir selbst ausgegangenen Anzeige folgte, unter gleichzeitiger Verfügung meiner Suspension, unmittelbar nach Aufgebung einer, zuerst beantragten, gerichtlichen Untersuchung, die Einleitung eines Disciplinar-Verfahrens auf Entfernung aus dem Dienste. -- Weil in einer desfalls an mich erlassenen Verfügung auf eine, ihr zugekommene Anzeige Bezug genommen wurde, daß ich nicht nur bei dem Beschlusse der Mehrheit zugegen, sondern auch dabei mit thätig gewesen: so fand ich zum Schutze der vollen Wahrheit meiner Selbstanklage mich veranlaßt, die Gesammtheit der Versammlung, von welcher damals eine große Anzahl sich in Haft befand, als Zeugen vorzuschlagen, daß von mir die Steuer-Verweigerung nicht vertheidigt, sondern durch zweimaliges Anreden bekämpft sei; über meine Nichttheilnahme an dem Beschlusse selbst, der durch Handaufhebung zu Stande kam, benannte ich zugleich die zwei, mir zunächst Sitzenden als Zeugen... Ob die Zeugenvernehmung statt gehabt hat, ist mir nicht bekannt; aber meine Suspension noch nicht aufgehoben. -- Obiges wird genügen, um die betreffenden Behörden der, durch das Mirbach'sche Schreiben, wie es scheint, beabsichtigten Verdächtigung, "die Schuldigsten übersehen, die minder Schuldigen aber ergriffen zu haben," zu erwehren, die mir nachgerühmte Entschiedenheit in dieser betrübten und betrübenden Angelegenheit in das rechte Licht zu setzen, und meine f. g. Steuerverweigerung darzustellen als das, was sie unleugbar nur ist, nämlich als eine, mir aus Achtung eines in meiner Anwesenheit, obwohl ohne meine Zustimmung gefaßten Mehrheitsbeschlusses hervorgegangene Erklärung, nicht schon verfallenen, bereits wirklich abgetragenen, sondern die künftig erst bevorstehenden Steuern zu verweigern; eine Erklärung, die wegen der inzwischen erfolgten Auflösung der constituirenden Nationalversammlung und Verleihung der Verfassung niemals zur Wirklichkeit werden konnte, noch geworden ist.

Bracht.

In jedem erreichbaren Original ist diese Zeile vom 6. Wort an unleserlich. Sie wurde für den Nachdruch ergänzt.

den damaligen Präsidenten desselben Th. Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden, ehe den etc. Rosellen deshalb ein Vorwurf treffen kann.

Ueber den Verbleib der Collectengelder hat indeß nichts ermittelt werden können, da Friedr. Knoch, mit welchem gemeinschaftlich etc. Rosellen die Collecte abgehalten hat, verstorben ist, und sonstige mit dieser Angelegenheit vertraute Zeugen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Der Verfall der zum Theil wieder aufgebauten Kapelle kann aber dem etc. Rosellen nicht, sondern höchstens dem gesammten Kirchenvorstande zur Last gelegt werden. Uebrigens scheinen auch keine Mittel zur Weiterführung des Baues oder Erhaltung des schon vollendeten Theils vorhanden gewesen zu sein.

Als hauptsächlichste Beschwerde war die des Joh. Süß und Steph. Schlangen zu erachten, daß sich der etc. Rosellen im Jahre 1846 eine Abschreibung eines Thalers seines Klassensteuersatzes eigenmächtig erlaubt habe, indem die Vertheilungs-Kommission ihn auch bei Feststellung der Rolle auf 5 Thlr. habe stehen lassen, er sich aber dennoch später mit 4 Thlr. angesetzt gefunden habe. Die Einsicht der betreffenden Heberolle hat ergeben, daß in rubro Steuerbetrag bei dem Resellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeister-Sekretairs Schmitz eingetragen ist. Allein solcher Rasuren finden sich sehr viele und müssen im Allgemeinen dadurch erklärt werden, daß sich bei Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contingent zu setzen. Beschwerdeführer, zugleich Mitglieder der Vertheilungs-Kommission, behaupten aber, daß zu diesem Zwecke bei dem etc. Rosellen keine Veränderung, wenigstens nicht vor Feststellung der Rolle und also auch nicht in Uebereinstimmung und mit Wissen der Kommission vorgenommen worden sei.

Indessen hat sich bei der am Ende der Seite, so wie in der Recapitulation eingetragenen Summa der Beträge weder eine Rasur noch sonstige Umänderung der Zahl gefunden. Beschwerdeführer behaupten nun allerdings, daß diese Eintragung der Summe nicht erst nach erfolgter Feststellung der Rolle von dem Bürgermeister oder dessen Sekretair vorgenommen werde. Mag diese doch nur der Kommission zur Last fallende Unregelmäßigkeit auch damals vorgekommen sein, so muß doch jedenfalls angenommen werden, daß bis zur Feststellung hin irgend eine Summirung vorgenommen und entweder das Resultat mit Bleistift in die Rolle eingetragen oder in einem besondern Concept aufgezeichnet worden ist, da ja sonst die Kommission gar nicht hätte prüfen können, ob das erforderliche Kontingent auch aufgebracht worden sei. Für die Abschreibung sind unter dieser Voraussetzung nur zwei Fälle denkbar. Entweder hätte der etc. Rosellen bei der Summirung mit Rücksicht auf die später von ihm vorzunehmende Abschreibung der Summe gleich falsch angegeben haben müssen, welche Unrichtigkeit von der Kommission bei der Revision übersehen worden wäre, oder der etc. Rosellen müßte nach erfolgter Feststellung den sich selbst abgeschriebenen Thaler einem andern Kontribuenten zugeschrieben haben. In Bezug auf eine solche Zuschreibung ist aber nichts nachgewiesen. Beide Annahmen belasten indeß den etc. Rosellen mit dem Vorwurfe eines Falsums. Um aber bei dem etc. Rosellen ein solches Verbrechen voraus zu setzen, fehlt es durchaus an unterstützenden ähnlichen Thatsachen und kann ohne ausreichenden Beweis nicht angenommen werden, daß ein von allen Seiten beobachteter öffentlicher Beamte wegen eines Thalers sich einen derartigen Betrug zu Schulden kommen lassen sollte, der bei der öffentlichen Auflage der Rolle sofort entdeckt werden und den Beamten den Gerichten überliefern könnte, sobald nur die geringste Wahrscheinlichkeit für das Vergehen sprach Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Kommission erlangt hat.

Die Herabsetzung des damaligen Sekretärs Schmitz ebenfalls im Jahre 1846, von 2 Thalern auf 1 Thaler im Klassensteueransatz, kann ebenfalls nicht dem etc. Rosellen zur Last gelegt werden, sofern nicht bestimmtere Thatsachen angeführt werden, aus welchen eine Mitschuld des Bürgermeisters an diesem angeblichen Faktum hergeleitet werden kann.

Außer diesen Beschwerden sind noch viele andere unerheblichere vorgebracht worden, welche sich indeß bei genauerer Untersuchung zum Theil als gänzlich unbegründet herausgestellt, zum andern Theil nur das Resultat ergeben haben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten hat zu Schulden kommen lassen, und Rath und Hülfeleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt. überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt hat. Allein dies sind nicht Vergehen, welche ein weiteres Verfahren gegen etc. Rosellen hätten begründen können.

Auch in Betreff der Bürgermeisterei Monheim, die der etc. Rosellen, wie oben erwähnt, ebenfalls seit dem Jahre 1821 verwaltete, sind Beschwerden früher nicht vorgebracht worden, bis am 4. April v. J. eine Deputation Namens der Bürgermeisterei Monheim vor dem Regierungskommissar, Regierungsrath Linz, und dem Kreis-Landrathe zu Langenfeld, die Erklärung abgab, daß der Bürgermeister Rosellen das Vertrauen der Verwalteten verloren habe. und dessen brutales Wesen die baldige Entlassung desselben wünschenswerth mache. Die in Folge dessen am 15. desselben Monats zusammenberufene Bürgermeisterei-Versammlung wiederholte vorstehende Erklärung, und wies den ihr gemachten Vorschlag, der Pensionirung des Bürgermeisters, von sich.

Da sich eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei gegen den etc. Rosellen kund gab, so wurde auch hier von der Königl. Regierung unter dem 19. April eine spezielle Untersuchung aller gegen den Rosellen bestehenden Beschwerden beschlossen, und derselbe aufgefordert, um jede aus seiner Stellung herzuleitende einschüchternde Einwirkung zu beseitigen, sich einstweilen der Ausübung aller amtlichen Funktionen zu enthalten. Am 19. Juli nahm darauf der Untersuchungskommissar, der Landgerichtsassessor Bauer, und am 4. August der inzwischen damit beauftragte Regierungs-Referendar Bourreye, an Ort und Stelle die Beschwerden vieler Eingesessenen entgegen. Von Letzterem wurden darauf am 24. und 25. desselben Mts auf dem Bürgermeisteramt zu Langenfeld die Beschwerden unter Zuziehung des Bürgermeisters Rosellen, und unter Einsicht der betreffenden Aktenstücke, und Vernehmung der Entlastungszeugen, genau untersucht.

Die Beschwerden des Joh. Wilh. Engels anlangend, daß der etc. Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, so ist von dem etc. Rosellen der Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt, und weder von dem Beschwerdeführer, noch sonst irgendwie dargethan worden. Was die Beschwerde des Heinrich Stüttgen betrifft, daß er für die dem etc. Rosellen gelieferten Steinkohlen keine Bezahlung habe nehmen dürfen, weil er sonst Schwierigkeiten von dem Bürgermeister bei Abnahme der von ihm übernommenen Wegebauten, zu befürchten gehabt hätte, auch daß er bis jetzt keine Bezahlung erhalten habe, so hat der etc. Stüttgen gleichzeitig zugegeben, daß Rosellen die Rechnung gefordert habe. Somit kann der Vorwurf einer Bestechung des Rosellen als erwiesen nicht angesehen werden.

Die weiter von etc. Stüttgen behauptete Uebernahme des Baues des Leinenpfades zu Monheim, ohne vorgängige öffentliche Vergantung, hat sich durch das in den Bürgermeistereiakten befindliche Vergantungsprotokoll vom 2. Juni 1846 insoweit wiederlegt, als dies stattgehabte Vergantung darthut. Wenn aber dem in diesem Protokoll genannten Ansteigerer der Bau nicht übertragen worden ist, sondern dem heutigen Beschwerdeführer, so ist dies mit diesseitiger Genehmigung deshalb geschehen, weil etc. Stüttgen weniger forderte.

Aehnlich verhält es sich mit dem Bau der Schule zu Hitdorf, welcher nach Aussage des Mathias Förster ebenfalls ohne vorgängige öffentliche Vergantung dem Sigmund Pabstmann übertragen sein soll. Durch Zeugenaussage steht die öffentliche Vergantung des Baues in ursprünglichem Projekt fest. Wenn aber nach Aenderung dieses letztern der Bau nicht dem ursprünglichen Ansteigerer, sondern dem etc. Pabstmann ohne nochmalige öffentliche Aussetzung übertragen worden ist, so hat dies Ausweis der Akten die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erhalten.

Mit Rücksicht auf die Aussage des Jakob Köch, daß die Nachtwächter Engels und Ott für 70 bergische Thaler gedungen gewesen wären, und auch nur soviel erhalten hätten, im Etat aber mit 70 preuß. Thalern aufgeführt ständen, so hat die Einsicht der Etats und deren Belag ergeben, daß die genannten Nachtwächter bis zum Jahre 1837, ohne daß ein schriftlicher Kontrakt bestanden, im Etat mit 64 Thaler, vom Jahre 1837 ab, wo ein solcher Kontrakt angefertigt worden ist, aber mit 54 Thaler aufgeführt sind. Mithin ist die Aussage des etc. Köch unrichtig.

Als ebenso unbegründet haben sich in der Untersuchung die übrigen Beschwerden herausgestellt, und nur das Resultat geliefert, daß der Bürgermeister Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen hat.

Dies Benehmen ist allerdings in hohem Grade zu tadeln, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf.

Allein so lange das schroffe Benehmen eines Beamten nicht Rechtsverletzungen herbeiführt, kann er nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.

Es war daher überall, wie geschehen, zu beschließen.

Düsseldorf, am 2. Januar 1849.

Für gleichlautende Abschrift der Bürgermeister (gez.) Rosellen, Beschluß.

Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

(gez.) von Mirbach.

I. §. II. A. Nr. 15,093.

Recursschrift und Protest gegen das Resolut der königl. Regierung zu Düsseldorf 1. § II. A. Nro. 15,093, betreffend die Untersuchung gegen den Burgermeister Rosellen.

Auf die gegen den Bürgermeister der Sammtgemeinde Monheim, Herrn Rosellen, laut gewordenen und der der konigl. Regierung zu Düsseldorf angebrachten Beschwerden ist der Beschluß der königl. Regierung dahin ausgefallen, daß kein Grund vorliege, gegen den etc. Rosellen ein weiteres Disziplinarverfahren, eventuell die unfreiwillige Entlassung aus dem Amte zu veranlassen und derselbe somit seine Amtsthätigkeit wieder zu beginnen habe.

Dieser Beschluß hat den Erwartungen der Gemeinde keinesweges entsprochen, weshalb die unterzeichneten Gemeindeverordneten und Stellvertreter der Gemeinde Monheim, nachdem ihnen am 5. d. M. Kenntniß von dem Inhalte dieses Beschlusses geworden ist, hiermit gegen die gefällte Entscheidung protestiren und Recurs an den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz ergreifen.

Die Motive des Resolutes der königl. Regierung bedürfen nur einer kurzen Beleuchtung, um zu zeigen, wie selbst aus den eigenen thatsächlichen Annahmen der königl. Regierung sich die gewichtigsten Gründe ergeben, um dem sehnlichen Wunsche der Gemeinde Monheim, sich ihres jetzigen Bürgermeisters endlich einmal enthoben zu seyen, nachzugeben.

Ohne uns auf eine weitläufige Ausführung darüber einzulassen, welche Ansprüche ein Gemeindeverband, sei er auch noch so klein, an den Träger der Exekutivgewalt, an das Haupt seiner Verwaltung und den Repräsentanten der Gemeinde in seinen Beziehungen zu weiteren Kreisen und höheren Behörden zu stellen berechtigt ist, ist so viel von selbst klar, daß ein in jeder Hinsicht unersetzlicher Nachtheil daraus erwächst, wenn der Bürgermeister zu den Verwalteten eine Stellung eingenommen hat, die als eine äußerst schroffe bezeichnet werden muß.

Daß dem im untergebenen Falle so sei, kann selbst die königl. Regierung nicht in Abrede stellen. Sie spricht nicht nur davon, daß schon im April v. J. eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei Richrath gegen den etc. Rosellen sich kund gegeben habe und man auf die Entlassung durchaus bestanden habe, sondern erklärt auch ganz offen, es habe sich aus vielen unerheblichen Beschwerden nur das Resultat ergeben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten habe zu Schulden kommen lassen und Rath und Hülfleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt, überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt.

In Bezug auf die Bürgermeisterei Monheim wird ebenso zugegeben, daß der etc. Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen habe.

Der Bescheid knüpft hier an die Bemerkung, daß dieses Benehmen allerdings im hohen Grade zu tadeln sei, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedürfe, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwerbe, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedürfe.

Das Vertrauen läßt sich nicht erzwingen, oder heraufbeschwören, sondern es muß verdient werden. Wo es binnen 27 Jahren nicht erworben ist, da verliert sich auch für die Zukunft jede Aussicht auf dasselbe.

Wenn nun die königl. Regierung selbst zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Amtsthätigkeit eines Bürgermeisters die Nothwendigkeit des Vertrauens Seitens der verwalteten Gemeinden verlangt, sodann auch anerkennt, daß der Bürgermeister Rosellen dies Vertrauen seiner Gemeinde nicht besitze, so sollte man daraus schließen, daß sich der Bürgermeister Rosellen füglich nicht weiter in seinem Amte aufrecht erhalten werde.

Oder hat die Gemeinde Monheim etwa keinen Anspruch auf eine ersprießliche und erfolgreiche Verwaltung?

Die königliche Regierung sagt dagegen in ihrem Resulute: es könne das schroffe Benehmen eines Beamten, so lange es nicht Rechtsverletzungen herbeiführe, nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.

Wir hegen indessen wohl keinen ungerechten Zweifel darüber, daß durch eine Mißbilligung oder Ermahnung das verscherzte Zutrauen zu einem Beamten wieder hergestellt werden könne.

Der Mangel an Vertrauen zu dem Bürgermeister Rosellen hat sich aber sogar in großes Mißtrauen verwandelt, welches durch die stattgehabte Untersuchung nicht beseitigt ist, sondern sogar feste Haltpunkte gewonnen hat, die durch den Regierungsbescheid offiziell geworden sind.

Wenn wir uns auch bei unserer Unkenntniß mit den Protokollen der Regierungskommissarien nicht anmaßen wollen, ein Urtheil über die Art und Weise der Untersuchung im Speziellen abzugeben, so viel ist uns jedoch aus den Anführungen des Resoluts schon klar geworden, daß manche Beschwerden mit wenig Gründlichkeit untersucht und wahrscheinlich auf die einseitigen Angaben des etc. Rosellen hin entschieden worden sind.

Um dies nicht blos als hingeworfene Behauptung gelten zu lassen, sondern mit den gehörigen Beweisen zu belegen, gehen wir auf einzelne Beschwerdepunkte näher ein.

Gleich die erste Beschwerde, die auf den Depositionen des Wilhelm Hindrichs, Adolph Frisch und Friedrich Huffschmidt fußt, hat sich in faktischer Beziehung als völlig wahr herausgestellt.

Darüber kommt jedoch der Bescheid leicht hinweg, indem er die Schuld des in den Jahren 1839 aus den disponiblen Fonds von Monheim Seitens der Bürgermeistei Richrath entnommenen Darlehns von 510 Thlr. auf die Schultern des Gemeinderaths schiebt und uns damit tröstet, daß der dadurch angehäufte Zinsenbetrag im Jahre 1848 doch nur 142 Thlr. 24 Sgr. ausgemacht habe!

Mit einem solchen Troste ist aber die Beschwerde nicht abgethan. Eben so wenig kann sich der Bürgermeister hinter den Gemeinderath damaliger Zeit verstecken. Es war die Sache des Bürgermeisters, dem Gemeinderathe, wenn er nicht selbst auf die Beinahme der Zinsen verfiel, darüber in geeigneter Weise Vorschläge zu machen, und die Aufmerksamkeit desselben darauf zu richten. Dies ist aber während der geraumen Zeit von 8 Jahren niemals geschehen, ein Maßstab für die Sorge des etc. Rosellen, unser Interesse überall wahrzunehmen.

Aehnlich geht es mit der Beurtheilung über die Klage wegen Ablösung des Pfarrzehnten. Obgleich drei Zeugen aufgetreten, die die bestimmte Aussage machen, daß der etc. Rosellen ein gütliches Abkommen der Zehntpflichtigen mit der Pfarre zu hintertreiben gewußt und bei Abschätzung der Zehntgrundstücke die von den Experten vorgeschlagene Taxe zu niedrig gefunden habe, kann die königl. Regierung sich doch nicht in eine weitere Untersuchung dieses Punktes einlassen, weil keine Specialia angegeben werden könnten und es Sache der Deputation der Zehntpflichtigen gewesen wäre, diesen Machinationen damals entgegenzutreten.

Ob die Regierung sich die Mühe gegeben hat, die angezeigte Spur etwas genauer zu verfolgen, ob sie untersucht hat, ob nicht damals, wie dies doch zu vermuthen war, dem angeblichen Treiben des etc. Rosellen wirklich entgegen getreten worden, darüber giebt uns der Bescheid keine Aufklärung, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Betrachtung, daß es keinenfalls Pflicht des Bürgermeisters gewesen sei, für das Interesse der Zehntpflichtigen aufzutreten, da er als Mitglied des Kirchenvorstandes und Deputirter der Zehntberechtigten Pfarre zunächst das Interesse dieser zu wahren hatte.

Gegen eine solche Auffassung der Stellung eines Bürgermeisters müssen wir uns feierlichst verwahren; im Gegentheil können wir vor Allem verlangen, daß er zuerst und in jeder Lage das Interesse der Bürgermeistereimitglieder vertrete. Wo dieses mit dem der Zehntbesitzerin collidirte, mußte er zu Gunsten der von ihm verwalteten Verpflichteten zurücktreten und nicht die von den Sachverständigen beliebte Taxe anfechten. Unsere Ansicht über die Mitgliedschaft des Bürgermeisters am Kirchenvorstande geht dahin, daß dieselbe den Hauptzweck hat, das Interesse gerade seiner Verwalteten in allen diesen berührenden Angelegenheiten des Vorstandes auf das Pünktlichste wahrzunehmen.

Wegen der dem etc. Rosellen ferner zur Last gelegten Verschleppung des Erlöses aus dem Verkaufe der alten Kapelle wird eine genauere Untersuchung für überflüssig gehalten, weil das Resultat der von dem Kirchenvorstande gegen den damaligen Präsidenten desselben Theodor Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden müsse.

Warum ist wegen der Existenz einer solchen Klage keine Nachforschung geschehen? — Den Unterzeichneten ist auch nicht das Mindeste davon bekannt, daß irgend welche Ansprüche gegen den etc. Rey in dieser Beziehung geschehen oder bei Gericht deren Verfolgung anhängig gemacht ist.

Wir müssen daher annehmen, daß die Klage eine leere Erfindung des Bürgermeisters ist und auf dessen einseitige Angabe hin als bestehend angenommen worden.

Rücksichtlich der Colektengelder für den Wiederaufbau der Capelle bezieht sich das Resolut auf den Mangel an Zeugen, die mit dieser Angelegenheit vertraut seien, wie wohl es eingeräumt hat, daß Rosellen mit dem ver*) storbenen Friedrich Knoch die Collekte abgehalten habe.

Wo sind denn nun die gesammelten Gelder? —

Es wird von dem Bürgermeister behauptet, Knoch habe dieselben zurückgehalten. Wenn dem aber wirklich so ist, so gesteht jedenfalls der etc. Rosellen eine große Versäumniß ein, da es doch seine Pflicht gewesen wäre die Herausgabe von jenem zu fördern. Was Rosellen in dieser Beziehung gethan hat, ist und bleibt für uns ein Räthsel, da der Bescheid gar keine Aufklärung darüber enthält. Mit diesem Beschwerdepunkte hängt der folgende innig zusammen, wegen des Verfalles der zum Theile wieder aufgebauten Kapelle.

Die Regierung sagt sehr einfach, es schienen keine Mittel zur Weiterführung resp. Erhaltung vorhanden gewesen zu sein, und es musse dem gesammten Kirchenvorstande der Vorfall zur Last gelegt werden.

Welchen Zweck hatte denn die Kollekte?

Welchen Einfluß vermochte denn der etc. Rosellen bei seiner anerkannten Barschheit auf den Vorstand ausüben?

Ueber die Anzeige des Wilhelm Engels, daß Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, beruhigt sich das Resolut dabei, daß Rosellen den Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt hat. Hier kommt man sofort zu der Frage, ob die Regierung denn keine Mittel in Händen gehabt und keine Veranlassung zu nehmen verpflichtet war, den determinirten Vorwurf des etc. Engels genauer zu verfolgen oder einleuchtender, als es geschehen, zu beseitigen. Das räthselhafte Dunkel, welches über den obigen Beschwerdepunkten gelegen, ist sonach in keiner Weise von der untersuchenden Behörde gelichtet worden. Endlich können wir nicht umhin, auf den mehraufgedruckten, gravirenden Umstand wegen der eigenmächtigen Klassensteuerherabsetzung zurückzukommen. Johann Fuchs und Stephan Schlangen, zwei ehrenwerthe Mitglieder der Steuervertheilungs-Commission, bezeugen mit der größten Bestimmtheit, daß die Commission den etc. Rosellen bei Feststellung der Rolle pro 1846 auf 5 Thlr. habe stehen lassen.

Wie kommt es nun, daß er später mit 4 Thlr. angesetz gefunden?

Der instrumentirende Kommissar der Regierung hat sich selbst davon überzeugt, daß in der betreffenden Heberolle bei dem Rosellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeisterei-Sekretairs Schmitz eingetragen sei.

Wenn sich auch solcher Rasuren sehr viele fanden, und im Agemeinen dadurch erklärt werden müssen, daß sich bei der Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeiträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contignent zu setzen, so können derartige Rasuren und Veränderungen doch nur bei Feststellung der Rolle und nur mit Bewilligung der Commission vorgenommen werden. — Wie soll dies nun ausgeräumt werden?

Der Bescheid sagt wörtlich:

„Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Commission erlangt hat.

Von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Commission dann noch reden zu wollen, wenn 2 Mitglieder derselben das gerade Gegentheil behaupten, indem sie sagen, die Commission habe den etc. Rosellen auf 5 Thlr. stehen laßen, scheint uns doch mindestens höchst gewagt zu sein.

Wenn der Kommissar gegen die bestimmten Aeußerungen der vernommenen Commissionsmitglieder noch irgend einen Zweifel erheben konnte, so hatte er nothwendiger Weise auch die übrigen Mitglieder zu vernehmen. So lange diese nicht das Gegentheil deponirt haben, welches schwerlich geschehen wird, erkennen wir die von Fuchs und Schlangen bekundete Thatsache der Nichtherabsetzung als vollkommen richtig an, und beharren bei unserer wohlbgründeten Ansicht, daß die Veränderung des 5 in 4 erst nach Feststellung der Rolle geschehen sein muß. Eine nähere Erklärung des Bürgermeisters selbst über die Entstehung der Veränderung haben wir in dem Beschlusse der Regierung vergeblich gesucht.

Mag er nun die Abschreibung selbst vorgenommen, mag der damalige Sekretair Schmitz sie, sei es auf Antreibung des Bürgermeisters, oder aus eigenem Antriebe bewirkt haben, in jedem Fall erhielt der etc. Rosellen bei Empfangnahme des Steuerzettels und Entrichtung der Steuer Kenntniß von der geschehenen Veränderung, die er nicht ungerügt lassen durfte.

Viel auffallender und verdächtiger wird aber die ganze Sache, wenn man erwägt, daß in demselben Jahre 1846 eine Herabsetzung im Klassensteuersatze des damaligen Sekretairs Schmitz von 2 auf 1 Thls. vorgekommen sein soll, worüber der Beschluß ebenfalls nicht die mindeste Aufklärung gibt.

Wenn wir uns mit diesen wenigen Anführungen begnügen, um darzuthun, daß das gegen den etc. Rosellen in der Sammtgemeinde Monheim bestehende Mißtrauen nicht gehoben ist, so leben wir der festen Hoffnung, daß das Oberpräsidium der preußischen Rheinprovinz auf den Grund der Unvollständigkeit der ergangenen Regierungsbescheide die Untersuchung der noch nicht gehobenen Beschwerden wieder aufnehme, und uns von einem Vertreter befreie, der während langjähriger Amtsthätigkeit nicht im Stande gewesen ist, sich das Vertrauen der von ihm Verwalteten zu erwerben und der durch anerkanntes barsches Benehmen den Bewohnern Schrecken u. Furcht einjage.

Mit Verehrung Euer Hochwohlgeboren ergebenste:

(gez.) Heinr. Leven. Sigmund Pabstmann. Winand Bl[unleserliches Material]nk Peters. F. G. Gladbach. P. Pfeiffer. Peter Richrath. Hufr. Peter Gladbach. Heuser. Peter Eich. Hans Görgens. Jac. Linden. Heinr. Wirtz. Jac. Schmitt. Weyler. Heinr. Stütgen. St. Caspers. J W. Gethmann. Chr. Neu. F. Rüphan. Wilhelm [unleserliches Material]brff. Hucklenbroich. Muhs. Joh. Gladbach. Schmitz. Herberg. Bürgel. Peter Schiefer. Vollbach.

Berlin, 5. April.

Ein, in der Neuen Rheinischen Zeitung vom 28. v. Mts abgedrucktes, mir zufällig jetzt hier zu Gesicht gekommenes Schreiben eines Herrn von Mirbach, enthält eine Stelle, welcher ich theils wegen meiner selbst, theils aber, um eine ungegründete Beschuldigung von der Regierung zu Münster abzuwehren, mit folgender Berichtigung entgegentreten muß. Meine ganze Theilnahme an dem s. g. westfälischen Congresse in Münster bestand darin, daß ich demselben zufolge eines, mir ohne mein Vorwissen, ertheilten Auftrags der Gemeindebehörden meiner Geburtsstadt Recklinghausen beiwohnte, und denselben nach meiner Zurückkunft über den Hergang einen, im reinen Erzählungston gehaltenen, weder von einer Beurtheilung, noch von einem Vorschlage begleiteten Bericht erstattete. Weil in der genannten Versammlung durch Stimmenmehrheit be chlossen war, der, von der constituirenden Nationalversammlung in Berlin ausgesprochenen Steuerverweigerung Folge zu geben: so glaubte ich es der Reinerhaltung meiner dienstlichen Stellung, als noch beibehaltener, wenngleich unter Anerkennung der Regierung durch einen Andern vertretener Steuer-Einnehmer, schuldig zu sein, der genannten Behörde unverzüglich meine Beiwohnung des Congresses amtlich anzuzeigen, dabei aber ausdrücklich zu erklären, daß ich einem von der Mehrheit einer von mir beigewohnten Versammlung gefaßten Beschlusse zuwider bis dahin, daß der Beschluß der National.Versammlung aufgehoben worden, weder selbst Steuern zahlen, noch auch (was ich jedoch auf das sorgfälltigste unter den Amtsgeheimnissen verborgen gehalten habe) von Andern, mit mir Gleichberechtigten, Steuern erheben dürfte, jedoch meine eigne Steuern des Jahres 1848 schon wirklich vollständig abgetragen hatte. Dieser von mir selbst ausgegangenen Anzeige folgte, unter gleichzeitiger Verfügung meiner Suspension, unmittelbar nach Aufgebung einer, zuerst beantragten, gerichtlichen Untersuchung, die Einleitung eines Disciplinar-Verfahrens auf Entfernung aus dem Dienste. — Weil in einer desfalls an mich erlassenen Verfügung auf eine, ihr zugekommene Anzeige Bezug genommen wurde, daß ich nicht nur bei dem Beschlusse der Mehrheit zugegen, sondern auch dabei mit thätig gewesen: so fand ich zum Schutze der vollen Wahrheit meiner Selbstanklage mich veranlaßt, die Gesammtheit der Versammlung, von welcher damals eine große Anzahl sich in Haft befand, als Zeugen vorzuschlagen, daß von mir die Steuer-Verweigerung nicht vertheidigt, sondern durch zweimaliges Anreden bekämpft sei; über meine Nichttheilnahme an dem Beschlusse selbst, der durch Handaufhebung zu Stande kam, benannte ich zugleich die zwei, mir zunächst Sitzenden als Zeugen… Ob die Zeugenvernehmung statt gehabt hat, ist mir nicht bekannt; aber meine Suspension noch nicht aufgehoben. — Obiges wird genügen, um die betreffenden Behörden der, durch das Mirbach'sche Schreiben, wie es scheint, beabsichtigten Verdächtigung, „die Schuldigsten übersehen, die minder Schuldigen aber ergriffen zu haben,“ zu erwehren, die mir nachgerühmte Entschiedenheit in dieser betrübten und betrübenden Angelegenheit in das rechte Licht zu setzen, und meine f. g. Steuerverweigerung darzustellen als das, was sie unleugbar nur ist, nämlich als eine, mir aus Achtung eines in meiner Anwesenheit, obwohl ohne meine Zustimmung gefaßten Mehrheitsbeschlusses hervorgegangene Erklärung, nicht schon verfallenen, bereits wirklich abgetragenen, sondern die künftig erst bevorstehenden Steuern zu verweigern; eine Erklärung, die wegen der inzwischen erfolgten Auflösung der constituirenden Nationalversammlung und Verleihung der Verfassung niemals zur Wirklichkeit werden konnte, noch geworden ist.

Bracht.

In jedem erreichbaren Original ist diese Zeile vom 6. Wort an unleserlich. Sie wurde für den Nachdruch ergänzt.
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den damaligen Präsidenten desselben Th. Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden, ehe den etc. Rosellen deshalb ein Vorwurf treffen kann.</p>
          <p>Ueber den Verbleib der Collectengelder hat indeß nichts ermittelt werden können, da Friedr. Knoch, mit welchem gemeinschaftlich etc. Rosellen die Collecte abgehalten hat, verstorben ist, und sonstige mit dieser Angelegenheit vertraute Zeugen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Der Verfall der zum Theil wieder aufgebauten Kapelle kann aber dem etc. Rosellen nicht, sondern höchstens dem gesammten Kirchenvorstande zur Last gelegt werden. Uebrigens scheinen auch keine Mittel zur Weiterführung des Baues oder Erhaltung des schon vollendeten Theils vorhanden gewesen zu sein.</p>
          <p>Als hauptsächlichste Beschwerde war die des Joh. Süß und Steph. Schlangen zu erachten, daß sich der etc. Rosellen im Jahre 1846 eine Abschreibung eines Thalers seines Klassensteuersatzes eigenmächtig erlaubt habe, indem die Vertheilungs-Kommission ihn auch bei Feststellung der Rolle auf 5 Thlr. habe stehen lassen, er sich aber dennoch später mit 4 Thlr. angesetzt gefunden habe. Die Einsicht der betreffenden Heberolle hat ergeben, daß in rubro Steuerbetrag bei dem Resellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeister-Sekretairs Schmitz eingetragen ist. Allein solcher Rasuren finden sich sehr viele und müssen im Allgemeinen dadurch erklärt werden, daß sich bei Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contingent zu setzen. Beschwerdeführer, zugleich Mitglieder der Vertheilungs-Kommission, behaupten aber, daß zu diesem Zwecke bei dem etc. Rosellen keine Veränderung, wenigstens nicht vor Feststellung der Rolle und also auch nicht in Uebereinstimmung und mit Wissen der Kommission vorgenommen worden sei.</p>
          <p>Indessen hat sich bei der am Ende der Seite, so wie in der Recapitulation eingetragenen Summa der Beträge weder eine Rasur noch sonstige Umänderung der Zahl gefunden. Beschwerdeführer behaupten nun allerdings, daß diese Eintragung der Summe nicht erst nach erfolgter Feststellung der Rolle von dem Bürgermeister oder dessen Sekretair vorgenommen werde. Mag diese doch nur der Kommission zur Last fallende Unregelmäßigkeit auch damals vorgekommen sein, so muß doch jedenfalls angenommen werden, daß bis zur Feststellung hin irgend eine Summirung vorgenommen und entweder das Resultat mit Bleistift in die Rolle eingetragen oder in einem besondern Concept aufgezeichnet worden ist, da ja sonst die Kommission gar nicht hätte prüfen können, ob das erforderliche Kontingent auch aufgebracht worden sei. Für die Abschreibung sind unter dieser Voraussetzung nur zwei Fälle denkbar. Entweder hätte der etc. Rosellen bei der Summirung mit Rücksicht auf die später von ihm vorzunehmende Abschreibung der Summe gleich falsch angegeben haben müssen, welche Unrichtigkeit von der Kommission bei der Revision übersehen worden wäre, oder der etc. Rosellen müßte nach erfolgter Feststellung den sich selbst abgeschriebenen Thaler einem andern Kontribuenten zugeschrieben haben. In Bezug auf eine solche Zuschreibung ist aber nichts nachgewiesen. Beide Annahmen belasten indeß den etc. Rosellen mit dem Vorwurfe eines Falsums. Um aber bei dem etc. Rosellen ein solches Verbrechen <hi rendition="#g">voraus</hi> zu setzen, fehlt es durchaus an unterstützenden ähnlichen Thatsachen und kann ohne ausreichenden Beweis nicht angenommen werden, daß ein von allen Seiten beobachteter öffentlicher Beamte wegen eines Thalers sich einen derartigen Betrug zu Schulden kommen lassen sollte, der bei der öffentlichen Auflage der Rolle sofort entdeckt werden und den Beamten den Gerichten überliefern könnte, sobald nur die geringste Wahrscheinlichkeit für das Vergehen sprach Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Kommission erlangt hat.</p>
          <p>Die Herabsetzung des damaligen Sekretärs Schmitz ebenfalls im Jahre 1846, von 2 Thalern auf 1 Thaler im Klassensteueransatz, kann ebenfalls nicht dem etc. Rosellen zur Last gelegt werden, sofern nicht bestimmtere Thatsachen angeführt werden, aus welchen eine Mitschuld des Bürgermeisters an diesem angeblichen Faktum hergeleitet werden kann.</p>
          <p>Außer diesen Beschwerden sind noch viele andere unerheblichere vorgebracht worden, welche sich indeß bei genauerer Untersuchung zum Theil als gänzlich unbegründet herausgestellt, zum andern Theil nur das Resultat ergeben haben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten hat zu Schulden kommen lassen, und Rath und Hülfeleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt. überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt hat. Allein dies sind nicht Vergehen, welche ein weiteres Verfahren gegen etc. Rosellen hätten begründen können.</p>
          <p>Auch in Betreff der Bürgermeisterei Monheim, die der etc. Rosellen, wie oben erwähnt, ebenfalls seit dem Jahre 1821 verwaltete, sind Beschwerden früher nicht vorgebracht worden, bis am 4. April v. J. eine Deputation Namens der Bürgermeisterei Monheim vor dem Regierungskommissar, Regierungsrath Linz, und dem Kreis-Landrathe zu Langenfeld, die Erklärung abgab, daß der Bürgermeister Rosellen das Vertrauen der Verwalteten verloren habe. und dessen brutales Wesen die baldige Entlassung desselben wünschenswerth mache. Die in Folge dessen am 15. desselben Monats zusammenberufene Bürgermeisterei-Versammlung wiederholte vorstehende Erklärung, und wies den ihr gemachten Vorschlag, der Pensionirung des Bürgermeisters, von sich.</p>
          <p>Da sich eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei gegen den etc. Rosellen kund gab, so wurde auch hier von der Königl. Regierung unter dem 19. April eine spezielle Untersuchung aller gegen den Rosellen bestehenden Beschwerden beschlossen, und derselbe aufgefordert, um jede aus seiner Stellung herzuleitende einschüchternde Einwirkung zu beseitigen, sich einstweilen der Ausübung aller amtlichen Funktionen zu enthalten. Am 19. Juli nahm darauf der Untersuchungskommissar, der Landgerichtsassessor Bauer, und am 4. August der inzwischen damit beauftragte Regierungs-Referendar Bourreye, an Ort und Stelle die Beschwerden vieler Eingesessenen entgegen. Von Letzterem wurden darauf am 24. und 25. desselben Mts auf dem Bürgermeisteramt zu Langenfeld die Beschwerden unter Zuziehung des Bürgermeisters Rosellen, und unter Einsicht der betreffenden Aktenstücke, und Vernehmung der Entlastungszeugen, genau untersucht.</p>
          <p>Die Beschwerden des Joh. Wilh. Engels anlangend, daß der etc. Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, so ist von dem etc. Rosellen der Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt, und weder von dem Beschwerdeführer, noch sonst irgendwie dargethan worden. Was die Beschwerde des Heinrich Stüttgen betrifft, daß er für die dem etc. Rosellen gelieferten Steinkohlen keine Bezahlung habe nehmen dürfen, weil er sonst Schwierigkeiten von dem Bürgermeister bei Abnahme der von ihm übernommenen Wegebauten, zu befürchten gehabt hätte, auch daß er bis jetzt keine Bezahlung erhalten habe, so hat der etc. Stüttgen gleichzeitig zugegeben, daß Rosellen die Rechnung gefordert habe. Somit kann der Vorwurf einer Bestechung des Rosellen als erwiesen nicht angesehen werden.</p>
          <p>Die weiter von etc. Stüttgen behauptete Uebernahme des Baues des Leinenpfades zu Monheim, ohne vorgängige öffentliche Vergantung, hat sich durch das in den Bürgermeistereiakten befindliche Vergantungsprotokoll vom 2. Juni 1846 insoweit wiederlegt, als dies stattgehabte Vergantung darthut. Wenn aber dem in diesem Protokoll genannten Ansteigerer der Bau nicht übertragen worden ist, sondern dem heutigen Beschwerdeführer, so ist dies mit diesseitiger Genehmigung deshalb geschehen, weil etc. Stüttgen weniger forderte.</p>
          <p>Aehnlich verhält es sich mit dem Bau der Schule zu Hitdorf, welcher nach Aussage des Mathias Förster ebenfalls ohne vorgängige öffentliche Vergantung dem Sigmund Pabstmann übertragen sein soll. Durch Zeugenaussage steht die öffentliche Vergantung des Baues in ursprünglichem Projekt fest. Wenn aber nach Aenderung dieses letztern der Bau nicht dem ursprünglichen Ansteigerer, sondern dem etc. Pabstmann ohne nochmalige öffentliche Aussetzung übertragen worden ist, so hat dies Ausweis der Akten die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erhalten.</p>
          <p>Mit Rücksicht auf die Aussage des Jakob Köch, daß die Nachtwächter Engels und Ott für 70 bergische Thaler gedungen gewesen wären, und auch nur soviel erhalten hätten, im Etat aber mit 70 preuß. Thalern aufgeführt ständen, so hat die Einsicht der Etats und deren Belag ergeben, daß die genannten Nachtwächter bis zum Jahre 1837, ohne daß ein schriftlicher Kontrakt bestanden, im Etat mit 64 Thaler, vom Jahre 1837 ab, wo ein solcher Kontrakt angefertigt worden ist, aber mit 54 Thaler aufgeführt sind. Mithin ist die Aussage des etc. Köch unrichtig.</p>
          <p>Als ebenso unbegründet haben sich in der Untersuchung die übrigen Beschwerden herausgestellt, und nur das Resultat geliefert, daß der Bürgermeister Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen hat.</p>
          <p>Dies Benehmen ist allerdings in hohem Grade zu tadeln, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf.</p>
          <p>Allein so lange das schroffe Benehmen eines Beamten nicht Rechtsverletzungen herbeiführt, kann er nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.</p>
          <p>Es war daher überall, wie geschehen, zu beschließen.</p>
          <p>Düsseldorf, am 2. Januar 1849.</p>
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          <p>Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.</p>
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          <p>Recursschrift und Protest gegen das Resolut der königl. Regierung zu Düsseldorf 1. § II. A. Nro. 15,093, betreffend die Untersuchung gegen den Burgermeister Rosellen.</p>
          <p>Auf die gegen den Bürgermeister der Sammtgemeinde Monheim, Herrn Rosellen, laut gewordenen und der der konigl. Regierung zu Düsseldorf angebrachten Beschwerden ist der Beschluß der königl. Regierung dahin ausgefallen, daß kein Grund vorliege, gegen den etc. Rosellen ein weiteres Disziplinarverfahren, eventuell die unfreiwillige Entlassung aus dem Amte zu veranlassen und derselbe somit seine Amtsthätigkeit wieder zu beginnen habe.</p>
          <p>Dieser Beschluß hat den Erwartungen der Gemeinde keinesweges entsprochen, weshalb die unterzeichneten Gemeindeverordneten und Stellvertreter der Gemeinde Monheim, nachdem ihnen am 5. d. M. Kenntniß von dem Inhalte dieses Beschlusses geworden ist, hiermit gegen die gefällte Entscheidung protestiren und Recurs an den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz ergreifen.</p>
          <p>Die Motive des Resolutes der königl. Regierung bedürfen nur einer kurzen Beleuchtung, um zu zeigen, wie selbst aus den eigenen thatsächlichen Annahmen der königl. Regierung sich die gewichtigsten Gründe ergeben, um dem sehnlichen Wunsche der Gemeinde Monheim, sich ihres jetzigen Bürgermeisters endlich einmal enthoben zu seyen, nachzugeben.</p>
          <p>Ohne uns auf eine weitläufige Ausführung darüber einzulassen, welche Ansprüche ein Gemeindeverband, sei er auch noch so klein, an den Träger der Exekutivgewalt, an das Haupt seiner Verwaltung und den Repräsentanten der Gemeinde in seinen Beziehungen zu weiteren Kreisen und höheren Behörden zu stellen berechtigt ist, ist so viel von selbst klar, daß ein in jeder Hinsicht unersetzlicher Nachtheil daraus erwächst, wenn der Bürgermeister zu den Verwalteten eine Stellung eingenommen hat, die als eine äußerst schroffe bezeichnet werden muß.</p>
          <p>Daß dem im untergebenen Falle so sei, kann selbst die königl. Regierung nicht in Abrede stellen. Sie spricht nicht nur davon, daß schon im April v. J. eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei Richrath gegen den etc. Rosellen sich kund gegeben habe und man auf die Entlassung durchaus bestanden habe, sondern erklärt auch ganz offen, es habe sich aus vielen unerheblichen Beschwerden nur das Resultat ergeben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten habe zu Schulden kommen lassen und Rath und Hülfleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt, überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt.</p>
          <p>In Bezug auf die Bürgermeisterei Monheim wird ebenso zugegeben, daß der etc. Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen habe.</p>
          <p>Der Bescheid knüpft hier an die Bemerkung, daß dieses Benehmen allerdings im hohen Grade zu tadeln sei, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedürfe, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwerbe, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedürfe.</p>
          <p>Das Vertrauen läßt sich nicht erzwingen, oder heraufbeschwören, sondern es muß verdient werden. Wo es binnen 27 Jahren nicht erworben ist, da verliert sich auch für die Zukunft jede Aussicht auf dasselbe.</p>
          <p>Wenn nun die königl. Regierung selbst zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Amtsthätigkeit eines Bürgermeisters die Nothwendigkeit des Vertrauens Seitens der verwalteten Gemeinden verlangt, sodann auch anerkennt, daß der Bürgermeister Rosellen dies Vertrauen seiner Gemeinde nicht besitze, so sollte man daraus schließen, daß sich der Bürgermeister Rosellen füglich nicht weiter in seinem Amte aufrecht erhalten werde.</p>
          <p>Oder hat die Gemeinde Monheim etwa keinen Anspruch auf eine ersprießliche und erfolgreiche Verwaltung?</p>
          <p>Die königliche Regierung sagt dagegen in ihrem Resulute: es könne das schroffe Benehmen eines Beamten, so lange es nicht Rechtsverletzungen herbeiführe, nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.</p>
          <p>Wir hegen indessen wohl keinen ungerechten Zweifel darüber, daß durch eine Mißbilligung oder Ermahnung das verscherzte Zutrauen zu einem Beamten wieder hergestellt werden könne.</p>
          <p>Der Mangel an Vertrauen zu dem Bürgermeister Rosellen hat sich aber sogar in großes Mißtrauen verwandelt, welches durch die stattgehabte Untersuchung nicht beseitigt ist, sondern sogar feste Haltpunkte gewonnen hat, die durch den Regierungsbescheid offiziell geworden sind.</p>
          <p>Wenn wir uns auch bei unserer Unkenntniß mit den Protokollen der Regierungskommissarien nicht anmaßen wollen, ein Urtheil über die Art und Weise der Untersuchung im Speziellen abzugeben, so viel ist uns jedoch aus den Anführungen des Resoluts schon klar geworden, daß manche Beschwerden mit wenig Gründlichkeit untersucht und wahrscheinlich auf die einseitigen Angaben des etc. Rosellen hin entschieden worden sind.</p>
          <p>Um dies nicht blos als hingeworfene Behauptung gelten zu lassen, sondern mit den gehörigen Beweisen zu belegen, gehen wir auf einzelne Beschwerdepunkte näher ein.</p>
          <p>Gleich die erste Beschwerde, die auf den Depositionen des Wilhelm Hindrichs, Adolph Frisch und Friedrich Huffschmidt fußt, hat sich in faktischer Beziehung als völlig wahr herausgestellt.</p>
          <p>Darüber kommt jedoch der Bescheid leicht hinweg, indem er die Schuld des in den Jahren 1839 aus den disponiblen Fonds von Monheim Seitens der Bürgermeistei Richrath entnommenen Darlehns von 510 Thlr. auf die Schultern des Gemeinderaths schiebt und uns damit tröstet, daß der dadurch angehäufte Zinsenbetrag im Jahre 1848 doch nur 142 Thlr. 24 Sgr. ausgemacht habe!</p>
          <p>Mit einem solchen Troste ist aber die Beschwerde nicht abgethan. Eben so wenig kann sich der Bürgermeister hinter den Gemeinderath damaliger Zeit verstecken. Es war die Sache des Bürgermeisters, dem Gemeinderathe, wenn er nicht selbst auf die Beinahme der Zinsen verfiel, darüber in geeigneter Weise Vorschläge zu machen, und die Aufmerksamkeit desselben darauf zu richten. Dies ist aber während der geraumen Zeit von 8 Jahren niemals geschehen, ein Maßstab für die Sorge des etc. Rosellen, unser Interesse überall wahrzunehmen.</p>
          <p>Aehnlich geht es mit der Beurtheilung über die Klage wegen Ablösung des Pfarrzehnten. Obgleich drei Zeugen aufgetreten, die die bestimmte Aussage machen, daß der etc. Rosellen ein gütliches Abkommen der Zehntpflichtigen mit der Pfarre zu hintertreiben gewußt und bei Abschätzung der Zehntgrundstücke die von den Experten vorgeschlagene Taxe zu niedrig gefunden habe, kann die königl. Regierung sich doch nicht in eine weitere Untersuchung dieses Punktes einlassen, weil keine Specialia angegeben werden könnten und es Sache der Deputation der Zehntpflichtigen gewesen wäre, diesen Machinationen damals entgegenzutreten.</p>
          <p>Ob die Regierung sich die Mühe gegeben hat, die angezeigte Spur etwas genauer zu verfolgen, ob sie untersucht hat, ob nicht damals, wie dies doch zu vermuthen war, dem angeblichen Treiben des etc. Rosellen wirklich entgegen getreten worden, darüber giebt uns der Bescheid keine Aufklärung, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Betrachtung, daß es keinenfalls Pflicht des Bürgermeisters gewesen sei, für das Interesse der Zehntpflichtigen aufzutreten, da er als Mitglied des Kirchenvorstandes und Deputirter der Zehntberechtigten Pfarre zunächst das Interesse dieser zu wahren hatte.</p>
          <p>Gegen eine solche Auffassung der Stellung eines Bürgermeisters müssen wir uns feierlichst verwahren; im Gegentheil können wir vor Allem verlangen, daß er zuerst und in jeder Lage das Interesse der Bürgermeistereimitglieder vertrete. Wo dieses mit dem der Zehntbesitzerin collidirte, mußte er zu Gunsten der von ihm verwalteten Verpflichteten zurücktreten und nicht die von den Sachverständigen beliebte Taxe anfechten. Unsere Ansicht über die Mitgliedschaft des Bürgermeisters am Kirchenvorstande geht dahin, daß dieselbe den Hauptzweck hat, das Interesse gerade seiner Verwalteten in allen diesen berührenden Angelegenheiten des Vorstandes auf das Pünktlichste wahrzunehmen.</p>
          <p>Wegen der dem etc. Rosellen ferner zur Last gelegten Verschleppung des Erlöses aus dem Verkaufe der alten Kapelle wird eine genauere Untersuchung für überflüssig gehalten, weil das Resultat der von dem Kirchenvorstande gegen den damaligen Präsidenten desselben Theodor Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden müsse.</p>
          <p>Warum ist wegen der Existenz einer solchen Klage keine Nachforschung geschehen? &#x2014; Den Unterzeichneten ist auch nicht das Mindeste davon bekannt, daß irgend welche Ansprüche gegen den etc. Rey in dieser Beziehung geschehen oder bei Gericht deren Verfolgung anhängig gemacht ist.</p>
          <p>Wir müssen daher annehmen, daß die Klage eine leere Erfindung des Bürgermeisters ist und auf dessen einseitige Angabe hin als bestehend angenommen worden.</p>
          <p>Rücksichtlich der Colektengelder für den Wiederaufbau der Capelle bezieht sich das Resolut auf den Mangel an Zeugen, die mit dieser Angelegenheit vertraut seien, wie wohl es eingeräumt hat, daß Rosellen mit dem ver*)<note place="foot">In jedem erreichbaren Original ist diese Zeile vom 6. Wort an unleserlich. Sie wurde für den Nachdruch ergänzt.</note> storbenen Friedrich Knoch die Collekte abgehalten habe.</p>
          <p>Wo sind denn nun die gesammelten Gelder? &#x2014;</p>
          <p>Es wird von dem Bürgermeister behauptet, Knoch habe dieselben zurückgehalten. Wenn dem aber wirklich so ist, so gesteht jedenfalls der etc. Rosellen eine große Versäumniß ein, da es doch seine Pflicht gewesen wäre die Herausgabe von jenem zu fördern. Was Rosellen in dieser Beziehung gethan hat, ist und bleibt für uns ein Räthsel, da der Bescheid gar keine Aufklärung darüber enthält. Mit diesem Beschwerdepunkte hängt der folgende innig zusammen, wegen des Verfalles der zum Theile wieder aufgebauten Kapelle.</p>
          <p>Die Regierung sagt sehr einfach, es schienen keine Mittel zur Weiterführung resp. Erhaltung vorhanden gewesen zu sein, und es musse dem gesammten Kirchenvorstande der Vorfall zur Last gelegt werden.</p>
          <p>Welchen Zweck hatte denn die Kollekte?</p>
          <p>Welchen Einfluß vermochte denn der etc. Rosellen bei seiner anerkannten Barschheit auf den Vorstand ausüben?</p>
          <p>Ueber die Anzeige des Wilhelm Engels, daß Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, beruhigt sich das Resolut dabei, daß Rosellen den Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt hat. Hier kommt man sofort zu der Frage, ob die Regierung denn keine Mittel in Händen gehabt und keine Veranlassung zu nehmen verpflichtet war, den determinirten Vorwurf des etc. Engels genauer zu verfolgen oder einleuchtender, als es geschehen, zu beseitigen. Das räthselhafte Dunkel, welches über den obigen Beschwerdepunkten gelegen, ist sonach in keiner Weise von der untersuchenden Behörde gelichtet worden. Endlich können wir nicht umhin, auf den mehraufgedruckten, gravirenden Umstand wegen der eigenmächtigen Klassensteuerherabsetzung zurückzukommen. Johann Fuchs und Stephan Schlangen, zwei ehrenwerthe Mitglieder der Steuervertheilungs-Commission, bezeugen mit der größten Bestimmtheit, daß die Commission den etc. Rosellen bei Feststellung der Rolle pro 1846 auf 5 Thlr. habe stehen lassen.</p>
          <p>Wie kommt es nun, daß er später mit 4 Thlr. angesetz gefunden?</p>
          <p>Der instrumentirende Kommissar der Regierung hat sich selbst davon überzeugt, daß in der betreffenden Heberolle bei dem Rosellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeisterei-Sekretairs Schmitz eingetragen sei.</p>
          <p>Wenn sich auch solcher Rasuren sehr viele fanden, und im Agemeinen dadurch erklärt werden müssen, daß sich bei der Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeiträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contignent zu setzen, so können derartige Rasuren und Veränderungen doch nur bei Feststellung der Rolle und nur mit Bewilligung der Commission vorgenommen werden. &#x2014; Wie soll dies nun ausgeräumt werden?</p>
          <p>Der Bescheid sagt wörtlich:</p>
          <p>&#x201E;Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Commission erlangt hat.</p>
          <p>Von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Commission dann noch reden zu wollen, wenn 2 Mitglieder derselben das gerade Gegentheil behaupten, indem sie sagen, die Commission habe den etc. Rosellen auf 5 Thlr. stehen laßen, scheint uns doch mindestens höchst gewagt zu sein.</p>
          <p>Wenn der Kommissar gegen die bestimmten Aeußerungen der vernommenen Commissionsmitglieder noch irgend einen Zweifel erheben konnte, so hatte er nothwendiger Weise auch die übrigen Mitglieder zu vernehmen. So lange diese nicht das Gegentheil deponirt haben, welches schwerlich geschehen wird, erkennen wir die von Fuchs und Schlangen bekundete Thatsache der Nichtherabsetzung als vollkommen richtig an, und beharren bei unserer wohlbgründeten Ansicht, daß die Veränderung des 5 in 4 erst nach Feststellung der Rolle geschehen sein muß. Eine nähere Erklärung des Bürgermeisters selbst über die Entstehung der Veränderung haben wir in dem Beschlusse der Regierung vergeblich gesucht.</p>
          <p>Mag er nun die Abschreibung selbst vorgenommen, mag der damalige Sekretair Schmitz sie, sei es auf Antreibung des Bürgermeisters, oder aus eigenem Antriebe bewirkt haben, in jedem Fall erhielt der etc. Rosellen bei Empfangnahme des Steuerzettels und Entrichtung der Steuer Kenntniß von der geschehenen Veränderung, die er nicht ungerügt lassen durfte.</p>
          <p>Viel auffallender und verdächtiger wird aber die ganze Sache, wenn man erwägt, daß in demselben Jahre 1846 eine Herabsetzung im Klassensteuersatze des damaligen Sekretairs Schmitz von 2 auf 1 Thls. vorgekommen sein soll, worüber der Beschluß ebenfalls nicht die mindeste Aufklärung gibt.</p>
          <p>Wenn wir uns mit diesen wenigen Anführungen begnügen, um darzuthun, daß das gegen den etc. Rosellen in der Sammtgemeinde Monheim bestehende Mißtrauen nicht gehoben ist, so leben wir der festen Hoffnung, daß das Oberpräsidium der preußischen Rheinprovinz auf den Grund der Unvollständigkeit der ergangenen Regierungsbescheide die Untersuchung der noch nicht gehobenen Beschwerden wieder aufnehme, und uns von einem Vertreter befreie, der während langjähriger Amtsthätigkeit nicht im Stande gewesen ist, sich das Vertrauen der von ihm Verwalteten zu erwerben und der durch anerkanntes barsches Benehmen den Bewohnern Schrecken u. Furcht einjage.</p>
          <p>Mit Verehrung Euer Hochwohlgeboren ergebenste:</p>
          <p>(gez.) Heinr. Leven. Sigmund Pabstmann. Winand Bl<gap reason="illegible"/>nk Peters. F. G. Gladbach. P. Pfeiffer. Peter Richrath. Hufr. Peter Gladbach. Heuser. Peter Eich. Hans Görgens. Jac. Linden. Heinr. Wirtz. Jac. Schmitt. Weyler. Heinr. Stütgen. St. Caspers. J W. Gethmann. Chr. Neu. F. Rüphan. Wilhelm <gap reason="illegible"/>brff. Hucklenbroich. Muhs. Joh. Gladbach. Schmitz. Herberg. Bürgel. Peter Schiefer. Vollbach.</p>
        </div>
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          <head>Berlin, 5. April.</head>
          <p>Ein, in der Neuen Rheinischen Zeitung vom 28. v. Mts abgedrucktes, mir zufällig jetzt hier zu Gesicht gekommenes Schreiben eines Herrn von Mirbach, enthält eine Stelle, welcher ich theils wegen meiner selbst, theils aber, um eine ungegründete Beschuldigung von der Regierung zu Münster abzuwehren, mit folgender Berichtigung entgegentreten muß. Meine ganze Theilnahme an dem s. g. westfälischen Congresse in Münster bestand darin, daß ich demselben zufolge eines, mir ohne mein Vorwissen, ertheilten Auftrags der Gemeindebehörden meiner Geburtsstadt Recklinghausen beiwohnte, und denselben nach meiner Zurückkunft über den Hergang einen, im reinen Erzählungston gehaltenen, weder von einer Beurtheilung, noch von einem Vorschlage begleiteten Bericht erstattete. Weil in der genannten Versammlung durch Stimmenmehrheit be chlossen war, der, von der constituirenden Nationalversammlung in Berlin ausgesprochenen Steuerverweigerung Folge zu geben: so glaubte ich es der Reinerhaltung meiner dienstlichen Stellung, als noch beibehaltener, wenngleich unter Anerkennung der Regierung durch einen Andern vertretener Steuer-Einnehmer, schuldig zu sein, der genannten Behörde unverzüglich meine Beiwohnung des Congresses amtlich anzuzeigen, dabei aber ausdrücklich zu erklären, daß ich einem <hi rendition="#g">von der Mehrheit</hi> einer von mir <hi rendition="#g">beigewohnten</hi> Versammlung gefaßten Beschlusse zuwider bis dahin, daß der Beschluß der National.Versammlung aufgehoben worden, weder selbst Steuern zahlen, noch auch (was ich jedoch auf das sorgfälltigste unter den Amtsgeheimnissen verborgen gehalten habe) von Andern, mit mir Gleichberechtigten, Steuern erheben dürfte, jedoch meine eigne Steuern des Jahres 1848 schon wirklich vollständig abgetragen hatte. Dieser von mir selbst ausgegangenen Anzeige folgte, unter gleichzeitiger Verfügung meiner Suspension, unmittelbar nach Aufgebung einer, zuerst beantragten, gerichtlichen Untersuchung, die Einleitung eines Disciplinar-Verfahrens auf Entfernung aus dem Dienste. &#x2014; Weil in einer desfalls an mich erlassenen Verfügung auf eine, ihr zugekommene Anzeige Bezug genommen wurde, daß ich nicht nur bei dem Beschlusse der Mehrheit zugegen, sondern auch dabei mit thätig gewesen: so fand ich zum Schutze der vollen Wahrheit meiner Selbstanklage mich veranlaßt, die Gesammtheit der Versammlung, von welcher damals eine große Anzahl sich in Haft befand, als Zeugen vorzuschlagen, daß von mir die Steuer-Verweigerung nicht vertheidigt, sondern durch zweimaliges Anreden bekämpft sei; über meine Nichttheilnahme an dem Beschlusse selbst, der durch Handaufhebung zu Stande kam, benannte ich zugleich die zwei, mir zunächst Sitzenden als Zeugen&#x2026; Ob die Zeugenvernehmung statt gehabt hat, ist mir nicht bekannt; aber meine Suspension noch nicht aufgehoben. &#x2014; Obiges wird genügen, um die betreffenden Behörden der, durch das Mirbach'sche Schreiben, wie es scheint, beabsichtigten Verdächtigung, &#x201E;die Schuldigsten übersehen, die minder Schuldigen aber ergriffen zu haben,&#x201C; zu erwehren, die mir nachgerühmte Entschiedenheit in dieser betrübten und betrübenden Angelegenheit in das rechte Licht zu setzen, und meine f. g. Steuerverweigerung darzustellen als das, was sie unleugbar nur ist, nämlich als eine, mir aus Achtung eines in meiner Anwesenheit, obwohl ohne meine Zustimmung gefaßten Mehrheitsbeschlusses hervorgegangene Erklärung, nicht schon verfallenen, <hi rendition="#g">bereits wirklich abgetragenen,</hi> sondern die <hi rendition="#g">künftig erst bevorstehenden</hi> Steuern zu verweigern; eine Erklärung, die wegen der inzwischen erfolgten Auflösung der constituirenden Nationalversammlung und Verleihung der Verfassung niemals zur Wirklichkeit werden konnte, noch geworden ist.</p>
          <p>Bracht.</p>
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</TEI>
[1511/0003] den damaligen Präsidenten desselben Th. Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden, ehe den etc. Rosellen deshalb ein Vorwurf treffen kann. Ueber den Verbleib der Collectengelder hat indeß nichts ermittelt werden können, da Friedr. Knoch, mit welchem gemeinschaftlich etc. Rosellen die Collecte abgehalten hat, verstorben ist, und sonstige mit dieser Angelegenheit vertraute Zeugen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Der Verfall der zum Theil wieder aufgebauten Kapelle kann aber dem etc. Rosellen nicht, sondern höchstens dem gesammten Kirchenvorstande zur Last gelegt werden. Uebrigens scheinen auch keine Mittel zur Weiterführung des Baues oder Erhaltung des schon vollendeten Theils vorhanden gewesen zu sein. Als hauptsächlichste Beschwerde war die des Joh. Süß und Steph. Schlangen zu erachten, daß sich der etc. Rosellen im Jahre 1846 eine Abschreibung eines Thalers seines Klassensteuersatzes eigenmächtig erlaubt habe, indem die Vertheilungs-Kommission ihn auch bei Feststellung der Rolle auf 5 Thlr. habe stehen lassen, er sich aber dennoch später mit 4 Thlr. angesetzt gefunden habe. Die Einsicht der betreffenden Heberolle hat ergeben, daß in rubro Steuerbetrag bei dem Resellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeister-Sekretairs Schmitz eingetragen ist. Allein solcher Rasuren finden sich sehr viele und müssen im Allgemeinen dadurch erklärt werden, daß sich bei Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contingent zu setzen. Beschwerdeführer, zugleich Mitglieder der Vertheilungs-Kommission, behaupten aber, daß zu diesem Zwecke bei dem etc. Rosellen keine Veränderung, wenigstens nicht vor Feststellung der Rolle und also auch nicht in Uebereinstimmung und mit Wissen der Kommission vorgenommen worden sei. Indessen hat sich bei der am Ende der Seite, so wie in der Recapitulation eingetragenen Summa der Beträge weder eine Rasur noch sonstige Umänderung der Zahl gefunden. Beschwerdeführer behaupten nun allerdings, daß diese Eintragung der Summe nicht erst nach erfolgter Feststellung der Rolle von dem Bürgermeister oder dessen Sekretair vorgenommen werde. Mag diese doch nur der Kommission zur Last fallende Unregelmäßigkeit auch damals vorgekommen sein, so muß doch jedenfalls angenommen werden, daß bis zur Feststellung hin irgend eine Summirung vorgenommen und entweder das Resultat mit Bleistift in die Rolle eingetragen oder in einem besondern Concept aufgezeichnet worden ist, da ja sonst die Kommission gar nicht hätte prüfen können, ob das erforderliche Kontingent auch aufgebracht worden sei. Für die Abschreibung sind unter dieser Voraussetzung nur zwei Fälle denkbar. Entweder hätte der etc. Rosellen bei der Summirung mit Rücksicht auf die später von ihm vorzunehmende Abschreibung der Summe gleich falsch angegeben haben müssen, welche Unrichtigkeit von der Kommission bei der Revision übersehen worden wäre, oder der etc. Rosellen müßte nach erfolgter Feststellung den sich selbst abgeschriebenen Thaler einem andern Kontribuenten zugeschrieben haben. In Bezug auf eine solche Zuschreibung ist aber nichts nachgewiesen. Beide Annahmen belasten indeß den etc. Rosellen mit dem Vorwurfe eines Falsums. Um aber bei dem etc. Rosellen ein solches Verbrechen voraus zu setzen, fehlt es durchaus an unterstützenden ähnlichen Thatsachen und kann ohne ausreichenden Beweis nicht angenommen werden, daß ein von allen Seiten beobachteter öffentlicher Beamte wegen eines Thalers sich einen derartigen Betrug zu Schulden kommen lassen sollte, der bei der öffentlichen Auflage der Rolle sofort entdeckt werden und den Beamten den Gerichten überliefern könnte, sobald nur die geringste Wahrscheinlichkeit für das Vergehen sprach Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Kommission erlangt hat. Die Herabsetzung des damaligen Sekretärs Schmitz ebenfalls im Jahre 1846, von 2 Thalern auf 1 Thaler im Klassensteueransatz, kann ebenfalls nicht dem etc. Rosellen zur Last gelegt werden, sofern nicht bestimmtere Thatsachen angeführt werden, aus welchen eine Mitschuld des Bürgermeisters an diesem angeblichen Faktum hergeleitet werden kann. Außer diesen Beschwerden sind noch viele andere unerheblichere vorgebracht worden, welche sich indeß bei genauerer Untersuchung zum Theil als gänzlich unbegründet herausgestellt, zum andern Theil nur das Resultat ergeben haben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten hat zu Schulden kommen lassen, und Rath und Hülfeleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt. überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt hat. Allein dies sind nicht Vergehen, welche ein weiteres Verfahren gegen etc. Rosellen hätten begründen können. Auch in Betreff der Bürgermeisterei Monheim, die der etc. Rosellen, wie oben erwähnt, ebenfalls seit dem Jahre 1821 verwaltete, sind Beschwerden früher nicht vorgebracht worden, bis am 4. April v. J. eine Deputation Namens der Bürgermeisterei Monheim vor dem Regierungskommissar, Regierungsrath Linz, und dem Kreis-Landrathe zu Langenfeld, die Erklärung abgab, daß der Bürgermeister Rosellen das Vertrauen der Verwalteten verloren habe. und dessen brutales Wesen die baldige Entlassung desselben wünschenswerth mache. Die in Folge dessen am 15. desselben Monats zusammenberufene Bürgermeisterei-Versammlung wiederholte vorstehende Erklärung, und wies den ihr gemachten Vorschlag, der Pensionirung des Bürgermeisters, von sich. Da sich eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei gegen den etc. Rosellen kund gab, so wurde auch hier von der Königl. Regierung unter dem 19. April eine spezielle Untersuchung aller gegen den Rosellen bestehenden Beschwerden beschlossen, und derselbe aufgefordert, um jede aus seiner Stellung herzuleitende einschüchternde Einwirkung zu beseitigen, sich einstweilen der Ausübung aller amtlichen Funktionen zu enthalten. Am 19. Juli nahm darauf der Untersuchungskommissar, der Landgerichtsassessor Bauer, und am 4. August der inzwischen damit beauftragte Regierungs-Referendar Bourreye, an Ort und Stelle die Beschwerden vieler Eingesessenen entgegen. Von Letzterem wurden darauf am 24. und 25. desselben Mts auf dem Bürgermeisteramt zu Langenfeld die Beschwerden unter Zuziehung des Bürgermeisters Rosellen, und unter Einsicht der betreffenden Aktenstücke, und Vernehmung der Entlastungszeugen, genau untersucht. Die Beschwerden des Joh. Wilh. Engels anlangend, daß der etc. Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, so ist von dem etc. Rosellen der Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt, und weder von dem Beschwerdeführer, noch sonst irgendwie dargethan worden. Was die Beschwerde des Heinrich Stüttgen betrifft, daß er für die dem etc. Rosellen gelieferten Steinkohlen keine Bezahlung habe nehmen dürfen, weil er sonst Schwierigkeiten von dem Bürgermeister bei Abnahme der von ihm übernommenen Wegebauten, zu befürchten gehabt hätte, auch daß er bis jetzt keine Bezahlung erhalten habe, so hat der etc. Stüttgen gleichzeitig zugegeben, daß Rosellen die Rechnung gefordert habe. Somit kann der Vorwurf einer Bestechung des Rosellen als erwiesen nicht angesehen werden. Die weiter von etc. Stüttgen behauptete Uebernahme des Baues des Leinenpfades zu Monheim, ohne vorgängige öffentliche Vergantung, hat sich durch das in den Bürgermeistereiakten befindliche Vergantungsprotokoll vom 2. Juni 1846 insoweit wiederlegt, als dies stattgehabte Vergantung darthut. Wenn aber dem in diesem Protokoll genannten Ansteigerer der Bau nicht übertragen worden ist, sondern dem heutigen Beschwerdeführer, so ist dies mit diesseitiger Genehmigung deshalb geschehen, weil etc. Stüttgen weniger forderte. Aehnlich verhält es sich mit dem Bau der Schule zu Hitdorf, welcher nach Aussage des Mathias Förster ebenfalls ohne vorgängige öffentliche Vergantung dem Sigmund Pabstmann übertragen sein soll. Durch Zeugenaussage steht die öffentliche Vergantung des Baues in ursprünglichem Projekt fest. Wenn aber nach Aenderung dieses letztern der Bau nicht dem ursprünglichen Ansteigerer, sondern dem etc. Pabstmann ohne nochmalige öffentliche Aussetzung übertragen worden ist, so hat dies Ausweis der Akten die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erhalten. Mit Rücksicht auf die Aussage des Jakob Köch, daß die Nachtwächter Engels und Ott für 70 bergische Thaler gedungen gewesen wären, und auch nur soviel erhalten hätten, im Etat aber mit 70 preuß. Thalern aufgeführt ständen, so hat die Einsicht der Etats und deren Belag ergeben, daß die genannten Nachtwächter bis zum Jahre 1837, ohne daß ein schriftlicher Kontrakt bestanden, im Etat mit 64 Thaler, vom Jahre 1837 ab, wo ein solcher Kontrakt angefertigt worden ist, aber mit 54 Thaler aufgeführt sind. Mithin ist die Aussage des etc. Köch unrichtig. Als ebenso unbegründet haben sich in der Untersuchung die übrigen Beschwerden herausgestellt, und nur das Resultat geliefert, daß der Bürgermeister Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen hat. Dies Benehmen ist allerdings in hohem Grade zu tadeln, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf. Allein so lange das schroffe Benehmen eines Beamten nicht Rechtsverletzungen herbeiführt, kann er nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden. Es war daher überall, wie geschehen, zu beschließen. Düsseldorf, am 2. Januar 1849. Für gleichlautende Abschrift der Bürgermeister (gez.) Rosellen, Beschluß. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. (gez.) von Mirbach. I. §. II. A. Nr. 15,093. Recursschrift und Protest gegen das Resolut der königl. Regierung zu Düsseldorf 1. § II. A. Nro. 15,093, betreffend die Untersuchung gegen den Burgermeister Rosellen. Auf die gegen den Bürgermeister der Sammtgemeinde Monheim, Herrn Rosellen, laut gewordenen und der der konigl. Regierung zu Düsseldorf angebrachten Beschwerden ist der Beschluß der königl. Regierung dahin ausgefallen, daß kein Grund vorliege, gegen den etc. Rosellen ein weiteres Disziplinarverfahren, eventuell die unfreiwillige Entlassung aus dem Amte zu veranlassen und derselbe somit seine Amtsthätigkeit wieder zu beginnen habe. Dieser Beschluß hat den Erwartungen der Gemeinde keinesweges entsprochen, weshalb die unterzeichneten Gemeindeverordneten und Stellvertreter der Gemeinde Monheim, nachdem ihnen am 5. d. M. Kenntniß von dem Inhalte dieses Beschlusses geworden ist, hiermit gegen die gefällte Entscheidung protestiren und Recurs an den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz ergreifen. Die Motive des Resolutes der königl. Regierung bedürfen nur einer kurzen Beleuchtung, um zu zeigen, wie selbst aus den eigenen thatsächlichen Annahmen der königl. Regierung sich die gewichtigsten Gründe ergeben, um dem sehnlichen Wunsche der Gemeinde Monheim, sich ihres jetzigen Bürgermeisters endlich einmal enthoben zu seyen, nachzugeben. Ohne uns auf eine weitläufige Ausführung darüber einzulassen, welche Ansprüche ein Gemeindeverband, sei er auch noch so klein, an den Träger der Exekutivgewalt, an das Haupt seiner Verwaltung und den Repräsentanten der Gemeinde in seinen Beziehungen zu weiteren Kreisen und höheren Behörden zu stellen berechtigt ist, ist so viel von selbst klar, daß ein in jeder Hinsicht unersetzlicher Nachtheil daraus erwächst, wenn der Bürgermeister zu den Verwalteten eine Stellung eingenommen hat, die als eine äußerst schroffe bezeichnet werden muß. Daß dem im untergebenen Falle so sei, kann selbst die königl. Regierung nicht in Abrede stellen. Sie spricht nicht nur davon, daß schon im April v. J. eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei Richrath gegen den etc. Rosellen sich kund gegeben habe und man auf die Entlassung durchaus bestanden habe, sondern erklärt auch ganz offen, es habe sich aus vielen unerheblichen Beschwerden nur das Resultat ergeben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten habe zu Schulden kommen lassen und Rath und Hülfleistung, wenn es seine Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt, überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt. In Bezug auf die Bürgermeisterei Monheim wird ebenso zugegeben, daß der etc. Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen habe. Der Bescheid knüpft hier an die Bemerkung, daß dieses Benehmen allerdings im hohen Grade zu tadeln sei, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedürfe, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwerbe, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedürfe. Das Vertrauen läßt sich nicht erzwingen, oder heraufbeschwören, sondern es muß verdient werden. Wo es binnen 27 Jahren nicht erworben ist, da verliert sich auch für die Zukunft jede Aussicht auf dasselbe. Wenn nun die königl. Regierung selbst zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Amtsthätigkeit eines Bürgermeisters die Nothwendigkeit des Vertrauens Seitens der verwalteten Gemeinden verlangt, sodann auch anerkennt, daß der Bürgermeister Rosellen dies Vertrauen seiner Gemeinde nicht besitze, so sollte man daraus schließen, daß sich der Bürgermeister Rosellen füglich nicht weiter in seinem Amte aufrecht erhalten werde. Oder hat die Gemeinde Monheim etwa keinen Anspruch auf eine ersprießliche und erfolgreiche Verwaltung? Die königliche Regierung sagt dagegen in ihrem Resulute: es könne das schroffe Benehmen eines Beamten, so lange es nicht Rechtsverletzungen herbeiführe, nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden. Wir hegen indessen wohl keinen ungerechten Zweifel darüber, daß durch eine Mißbilligung oder Ermahnung das verscherzte Zutrauen zu einem Beamten wieder hergestellt werden könne. Der Mangel an Vertrauen zu dem Bürgermeister Rosellen hat sich aber sogar in großes Mißtrauen verwandelt, welches durch die stattgehabte Untersuchung nicht beseitigt ist, sondern sogar feste Haltpunkte gewonnen hat, die durch den Regierungsbescheid offiziell geworden sind. Wenn wir uns auch bei unserer Unkenntniß mit den Protokollen der Regierungskommissarien nicht anmaßen wollen, ein Urtheil über die Art und Weise der Untersuchung im Speziellen abzugeben, so viel ist uns jedoch aus den Anführungen des Resoluts schon klar geworden, daß manche Beschwerden mit wenig Gründlichkeit untersucht und wahrscheinlich auf die einseitigen Angaben des etc. Rosellen hin entschieden worden sind. Um dies nicht blos als hingeworfene Behauptung gelten zu lassen, sondern mit den gehörigen Beweisen zu belegen, gehen wir auf einzelne Beschwerdepunkte näher ein. Gleich die erste Beschwerde, die auf den Depositionen des Wilhelm Hindrichs, Adolph Frisch und Friedrich Huffschmidt fußt, hat sich in faktischer Beziehung als völlig wahr herausgestellt. Darüber kommt jedoch der Bescheid leicht hinweg, indem er die Schuld des in den Jahren 1839 aus den disponiblen Fonds von Monheim Seitens der Bürgermeistei Richrath entnommenen Darlehns von 510 Thlr. auf die Schultern des Gemeinderaths schiebt und uns damit tröstet, daß der dadurch angehäufte Zinsenbetrag im Jahre 1848 doch nur 142 Thlr. 24 Sgr. ausgemacht habe! Mit einem solchen Troste ist aber die Beschwerde nicht abgethan. Eben so wenig kann sich der Bürgermeister hinter den Gemeinderath damaliger Zeit verstecken. Es war die Sache des Bürgermeisters, dem Gemeinderathe, wenn er nicht selbst auf die Beinahme der Zinsen verfiel, darüber in geeigneter Weise Vorschläge zu machen, und die Aufmerksamkeit desselben darauf zu richten. Dies ist aber während der geraumen Zeit von 8 Jahren niemals geschehen, ein Maßstab für die Sorge des etc. Rosellen, unser Interesse überall wahrzunehmen. Aehnlich geht es mit der Beurtheilung über die Klage wegen Ablösung des Pfarrzehnten. Obgleich drei Zeugen aufgetreten, die die bestimmte Aussage machen, daß der etc. Rosellen ein gütliches Abkommen der Zehntpflichtigen mit der Pfarre zu hintertreiben gewußt und bei Abschätzung der Zehntgrundstücke die von den Experten vorgeschlagene Taxe zu niedrig gefunden habe, kann die königl. Regierung sich doch nicht in eine weitere Untersuchung dieses Punktes einlassen, weil keine Specialia angegeben werden könnten und es Sache der Deputation der Zehntpflichtigen gewesen wäre, diesen Machinationen damals entgegenzutreten. Ob die Regierung sich die Mühe gegeben hat, die angezeigte Spur etwas genauer zu verfolgen, ob sie untersucht hat, ob nicht damals, wie dies doch zu vermuthen war, dem angeblichen Treiben des etc. Rosellen wirklich entgegen getreten worden, darüber giebt uns der Bescheid keine Aufklärung, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Betrachtung, daß es keinenfalls Pflicht des Bürgermeisters gewesen sei, für das Interesse der Zehntpflichtigen aufzutreten, da er als Mitglied des Kirchenvorstandes und Deputirter der Zehntberechtigten Pfarre zunächst das Interesse dieser zu wahren hatte. Gegen eine solche Auffassung der Stellung eines Bürgermeisters müssen wir uns feierlichst verwahren; im Gegentheil können wir vor Allem verlangen, daß er zuerst und in jeder Lage das Interesse der Bürgermeistereimitglieder vertrete. Wo dieses mit dem der Zehntbesitzerin collidirte, mußte er zu Gunsten der von ihm verwalteten Verpflichteten zurücktreten und nicht die von den Sachverständigen beliebte Taxe anfechten. Unsere Ansicht über die Mitgliedschaft des Bürgermeisters am Kirchenvorstande geht dahin, daß dieselbe den Hauptzweck hat, das Interesse gerade seiner Verwalteten in allen diesen berührenden Angelegenheiten des Vorstandes auf das Pünktlichste wahrzunehmen. Wegen der dem etc. Rosellen ferner zur Last gelegten Verschleppung des Erlöses aus dem Verkaufe der alten Kapelle wird eine genauere Untersuchung für überflüssig gehalten, weil das Resultat der von dem Kirchenvorstande gegen den damaligen Präsidenten desselben Theodor Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden müsse. Warum ist wegen der Existenz einer solchen Klage keine Nachforschung geschehen? — Den Unterzeichneten ist auch nicht das Mindeste davon bekannt, daß irgend welche Ansprüche gegen den etc. Rey in dieser Beziehung geschehen oder bei Gericht deren Verfolgung anhängig gemacht ist. Wir müssen daher annehmen, daß die Klage eine leere Erfindung des Bürgermeisters ist und auf dessen einseitige Angabe hin als bestehend angenommen worden. Rücksichtlich der Colektengelder für den Wiederaufbau der Capelle bezieht sich das Resolut auf den Mangel an Zeugen, die mit dieser Angelegenheit vertraut seien, wie wohl es eingeräumt hat, daß Rosellen mit dem ver*) storbenen Friedrich Knoch die Collekte abgehalten habe. Wo sind denn nun die gesammelten Gelder? — Es wird von dem Bürgermeister behauptet, Knoch habe dieselben zurückgehalten. Wenn dem aber wirklich so ist, so gesteht jedenfalls der etc. Rosellen eine große Versäumniß ein, da es doch seine Pflicht gewesen wäre die Herausgabe von jenem zu fördern. Was Rosellen in dieser Beziehung gethan hat, ist und bleibt für uns ein Räthsel, da der Bescheid gar keine Aufklärung darüber enthält. Mit diesem Beschwerdepunkte hängt der folgende innig zusammen, wegen des Verfalles der zum Theile wieder aufgebauten Kapelle. Die Regierung sagt sehr einfach, es schienen keine Mittel zur Weiterführung resp. Erhaltung vorhanden gewesen zu sein, und es musse dem gesammten Kirchenvorstande der Vorfall zur Last gelegt werden. Welchen Zweck hatte denn die Kollekte? Welchen Einfluß vermochte denn der etc. Rosellen bei seiner anerkannten Barschheit auf den Vorstand ausüben? Ueber die Anzeige des Wilhelm Engels, daß Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe, beruhigt sich das Resolut dabei, daß Rosellen den Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt hat. Hier kommt man sofort zu der Frage, ob die Regierung denn keine Mittel in Händen gehabt und keine Veranlassung zu nehmen verpflichtet war, den determinirten Vorwurf des etc. Engels genauer zu verfolgen oder einleuchtender, als es geschehen, zu beseitigen. Das räthselhafte Dunkel, welches über den obigen Beschwerdepunkten gelegen, ist sonach in keiner Weise von der untersuchenden Behörde gelichtet worden. Endlich können wir nicht umhin, auf den mehraufgedruckten, gravirenden Umstand wegen der eigenmächtigen Klassensteuerherabsetzung zurückzukommen. Johann Fuchs und Stephan Schlangen, zwei ehrenwerthe Mitglieder der Steuervertheilungs-Commission, bezeugen mit der größten Bestimmtheit, daß die Commission den etc. Rosellen bei Feststellung der Rolle pro 1846 auf 5 Thlr. habe stehen lassen. Wie kommt es nun, daß er später mit 4 Thlr. angesetz gefunden? Der instrumentirende Kommissar der Regierung hat sich selbst davon überzeugt, daß in der betreffenden Heberolle bei dem Rosellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeisterei-Sekretairs Schmitz eingetragen sei. Wenn sich auch solcher Rasuren sehr viele fanden, und im Agemeinen dadurch erklärt werden müssen, daß sich bei der Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeiträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contignent zu setzen, so können derartige Rasuren und Veränderungen doch nur bei Feststellung der Rolle und nur mit Bewilligung der Commission vorgenommen werden. — Wie soll dies nun ausgeräumt werden? Der Bescheid sagt wörtlich: „Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Commission erlangt hat. Von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Commission dann noch reden zu wollen, wenn 2 Mitglieder derselben das gerade Gegentheil behaupten, indem sie sagen, die Commission habe den etc. Rosellen auf 5 Thlr. stehen laßen, scheint uns doch mindestens höchst gewagt zu sein. Wenn der Kommissar gegen die bestimmten Aeußerungen der vernommenen Commissionsmitglieder noch irgend einen Zweifel erheben konnte, so hatte er nothwendiger Weise auch die übrigen Mitglieder zu vernehmen. So lange diese nicht das Gegentheil deponirt haben, welches schwerlich geschehen wird, erkennen wir die von Fuchs und Schlangen bekundete Thatsache der Nichtherabsetzung als vollkommen richtig an, und beharren bei unserer wohlbgründeten Ansicht, daß die Veränderung des 5 in 4 erst nach Feststellung der Rolle geschehen sein muß. Eine nähere Erklärung des Bürgermeisters selbst über die Entstehung der Veränderung haben wir in dem Beschlusse der Regierung vergeblich gesucht. Mag er nun die Abschreibung selbst vorgenommen, mag der damalige Sekretair Schmitz sie, sei es auf Antreibung des Bürgermeisters, oder aus eigenem Antriebe bewirkt haben, in jedem Fall erhielt der etc. Rosellen bei Empfangnahme des Steuerzettels und Entrichtung der Steuer Kenntniß von der geschehenen Veränderung, die er nicht ungerügt lassen durfte. Viel auffallender und verdächtiger wird aber die ganze Sache, wenn man erwägt, daß in demselben Jahre 1846 eine Herabsetzung im Klassensteuersatze des damaligen Sekretairs Schmitz von 2 auf 1 Thls. vorgekommen sein soll, worüber der Beschluß ebenfalls nicht die mindeste Aufklärung gibt. Wenn wir uns mit diesen wenigen Anführungen begnügen, um darzuthun, daß das gegen den etc. Rosellen in der Sammtgemeinde Monheim bestehende Mißtrauen nicht gehoben ist, so leben wir der festen Hoffnung, daß das Oberpräsidium der preußischen Rheinprovinz auf den Grund der Unvollständigkeit der ergangenen Regierungsbescheide die Untersuchung der noch nicht gehobenen Beschwerden wieder aufnehme, und uns von einem Vertreter befreie, der während langjähriger Amtsthätigkeit nicht im Stande gewesen ist, sich das Vertrauen der von ihm Verwalteten zu erwerben und der durch anerkanntes barsches Benehmen den Bewohnern Schrecken u. Furcht einjage. Mit Verehrung Euer Hochwohlgeboren ergebenste: (gez.) Heinr. Leven. Sigmund Pabstmann. Winand Bl_ nk Peters. F. G. Gladbach. P. Pfeiffer. Peter Richrath. Hufr. Peter Gladbach. Heuser. Peter Eich. Hans Görgens. Jac. Linden. Heinr. Wirtz. Jac. Schmitt. Weyler. Heinr. Stütgen. St. Caspers. J W. Gethmann. Chr. Neu. F. Rüphan. Wilhelm _ brff. Hucklenbroich. Muhs. Joh. Gladbach. Schmitz. Herberg. Bürgel. Peter Schiefer. Vollbach. Berlin, 5. April. Ein, in der Neuen Rheinischen Zeitung vom 28. v. Mts abgedrucktes, mir zufällig jetzt hier zu Gesicht gekommenes Schreiben eines Herrn von Mirbach, enthält eine Stelle, welcher ich theils wegen meiner selbst, theils aber, um eine ungegründete Beschuldigung von der Regierung zu Münster abzuwehren, mit folgender Berichtigung entgegentreten muß. Meine ganze Theilnahme an dem s. g. westfälischen Congresse in Münster bestand darin, daß ich demselben zufolge eines, mir ohne mein Vorwissen, ertheilten Auftrags der Gemeindebehörden meiner Geburtsstadt Recklinghausen beiwohnte, und denselben nach meiner Zurückkunft über den Hergang einen, im reinen Erzählungston gehaltenen, weder von einer Beurtheilung, noch von einem Vorschlage begleiteten Bericht erstattete. Weil in der genannten Versammlung durch Stimmenmehrheit be chlossen war, der, von der constituirenden Nationalversammlung in Berlin ausgesprochenen Steuerverweigerung Folge zu geben: so glaubte ich es der Reinerhaltung meiner dienstlichen Stellung, als noch beibehaltener, wenngleich unter Anerkennung der Regierung durch einen Andern vertretener Steuer-Einnehmer, schuldig zu sein, der genannten Behörde unverzüglich meine Beiwohnung des Congresses amtlich anzuzeigen, dabei aber ausdrücklich zu erklären, daß ich einem von der Mehrheit einer von mir beigewohnten Versammlung gefaßten Beschlusse zuwider bis dahin, daß der Beschluß der National.Versammlung aufgehoben worden, weder selbst Steuern zahlen, noch auch (was ich jedoch auf das sorgfälltigste unter den Amtsgeheimnissen verborgen gehalten habe) von Andern, mit mir Gleichberechtigten, Steuern erheben dürfte, jedoch meine eigne Steuern des Jahres 1848 schon wirklich vollständig abgetragen hatte. Dieser von mir selbst ausgegangenen Anzeige folgte, unter gleichzeitiger Verfügung meiner Suspension, unmittelbar nach Aufgebung einer, zuerst beantragten, gerichtlichen Untersuchung, die Einleitung eines Disciplinar-Verfahrens auf Entfernung aus dem Dienste. — Weil in einer desfalls an mich erlassenen Verfügung auf eine, ihr zugekommene Anzeige Bezug genommen wurde, daß ich nicht nur bei dem Beschlusse der Mehrheit zugegen, sondern auch dabei mit thätig gewesen: so fand ich zum Schutze der vollen Wahrheit meiner Selbstanklage mich veranlaßt, die Gesammtheit der Versammlung, von welcher damals eine große Anzahl sich in Haft befand, als Zeugen vorzuschlagen, daß von mir die Steuer-Verweigerung nicht vertheidigt, sondern durch zweimaliges Anreden bekämpft sei; über meine Nichttheilnahme an dem Beschlusse selbst, der durch Handaufhebung zu Stande kam, benannte ich zugleich die zwei, mir zunächst Sitzenden als Zeugen… Ob die Zeugenvernehmung statt gehabt hat, ist mir nicht bekannt; aber meine Suspension noch nicht aufgehoben. — Obiges wird genügen, um die betreffenden Behörden der, durch das Mirbach'sche Schreiben, wie es scheint, beabsichtigten Verdächtigung, „die Schuldigsten übersehen, die minder Schuldigen aber ergriffen zu haben,“ zu erwehren, die mir nachgerühmte Entschiedenheit in dieser betrübten und betrübenden Angelegenheit in das rechte Licht zu setzen, und meine f. g. Steuerverweigerung darzustellen als das, was sie unleugbar nur ist, nämlich als eine, mir aus Achtung eines in meiner Anwesenheit, obwohl ohne meine Zustimmung gefaßten Mehrheitsbeschlusses hervorgegangene Erklärung, nicht schon verfallenen, bereits wirklich abgetragenen, sondern die künftig erst bevorstehenden Steuern zu verweigern; eine Erklärung, die wegen der inzwischen erfolgten Auflösung der constituirenden Nationalversammlung und Verleihung der Verfassung niemals zur Wirklichkeit werden konnte, noch geworden ist. Bracht. In jedem erreichbaren Original ist diese Zeile vom 6. Wort an unleserlich. Sie wurde für den Nachdruch ergänzt.

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Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 267. Köln, 8. April 1849. Zweite Ausgabe, S. 1511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz267ii_1849/3>, abgerufen am 23.11.2024.