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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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die Gemeyne billichkeit / wem diß auch nicht gefellet / der halte es mit seinem Heuchelern / werffen eins ins ander / nach alle seinem gefallen / Sage mir aber wo bleibet sein Gewissen / daß er gewiß schliessen kan / es sey ein Göttlicher Beruff.

Auff die Frage / Ob ein N. einen Christlichen Beruff habe oder nicht / Richtige kurtze Antwort D. Joachimi Mörlini.

DIEse Frage wird listiglich kaum die helfft fürgeschlagen / vnd der wichtige theyl dieses handels heimlich verschwiegen vnnd hintersteckt. Dann es ist nicht der handel jetzt in diesem Fall / Ob auch ordentliche Oberkeit macht habe / fromme Predicanten zuberuffen. Sondern das ist die Sache vnnd Frage. Ob man auch möchte ohne Recht einen Beruffenen / Frommen / getrewen Prediger vnnd Seelsorger vnd Vatter / mit lauter Gewalt außstossen / vnd einen andern an seine städte eindringen.

Hierauff ist die Antwort. Wie einen Ehrlichen Göttlichen Titel vnd Beruff der jenige hat / der in gestolene / geraubte Güter wird eingesetzt / davon wider recht noch billichkeit / allein mit lauter Gewalt / ein Arm Vnschüldiger Mann ist außgedrungen. Eben also einen Titel vnd Beruff hatt N. auch / Ehe dann zu recht geführet wirdt / daß Magister N. entweder nicht habe einen ordentlichen Beruff gehabt / oder sich desselbigen wircklichen entsetzt.

Also schreibet der heilige Martyrer Cyprianus lib. 2. Epist. Wann einer einmal Bischoff worden / vnd durch der andern Mitdiener / vnd deß Volcks gezeugnuß zu seinem Ampt bestätiget / sollen die widerwertigen wissen / daß man gar keinerley weise einen andern dahin setzen kan.

Also lib. 4. Epistola 2. Welcher jetzt / nach dem Cornelius zu seinem Ampt ist bestätiget / will Bischoff werden / der muß ausser der Christlichen Kirchen ein Bischoff werden / vnd kan nicht von der Kirchen darzu vordnet sein / dieweil ers nicht mit der Einigkeit der Kirchen helt / Er sey nun wer er wölle / ob er sich gleich rühmet / vnd viel von sich helt / so ist er doch eine vnheilige Person / frembd vnd ausser der Kirchen. Dann dieweil kein ander nach dem ersten sein kan / welcher nach dem ersten (der es allein sein soll) gemacht wird / derselbige ist nicht der ander / sondern gar nichts / etc. Vide plura quaest. 1. In primis & 3. q. Accusatus. Item 1. q. fascii est.

Ich aber Joachimus Mörlin / biete allen Theologen / sie sind auch wo sie

die Gemeyne billichkeit / wem diß auch nicht gefellet / der halte es mit seinem Heuchelern / werffen eins ins ander / nach alle seinem gefallen / Sage mir aber wo bleibet sein Gewissen / daß er gewiß schliessen kan / es sey ein Göttlicher Beruff.

Auff die Frage / Ob ein N. einen Christlichen Beruff habe oder nicht / Richtige kurtze Antwort D. Joachimi Mörlini.

DIEse Frage wird listiglich kaum die helfft fürgeschlagen / vnd der wichtige theyl dieses handels heimlich verschwiegen vnnd hintersteckt. Dann es ist nicht der handel jetzt in diesem Fall / Ob auch ordentliche Oberkeit macht habe / fromme Predicanten zuberuffen. Sondern das ist die Sache vnnd Frage. Ob man auch möchte ohne Recht einen Beruffenen / Frommen / getrewen Prediger vnnd Seelsorger vnd Vatter / mit lauter Gewalt außstossen / vnd einen andern an seine städte eindringen.

Hierauff ist die Antwort. Wie einen Ehrlichen Göttlichen Titel vnd Beruff der jenige hat / der in gestolene / geraubte Güter wird eingesetzt / davon wider recht noch billichkeit / allein mit lauter Gewalt / ein Arm Vnschüldiger Mann ist außgedrungen. Eben also einen Titel vnd Beruff hatt N. auch / Ehe dann zu recht geführet wirdt / daß Magister N. entweder nicht habe einen ordentlichen Beruff gehabt / oder sich desselbigen wircklichen entsetzt.

Also schreibet der heilige Martyrer Cyprianus lib. 2. Epist. Wann einer einmal Bischoff worden / vnd durch der andern Mitdiener / vnd deß Volcks gezeugnuß zu seinem Ampt bestätiget / sollen die widerwertigen wissen / daß man gar keinerley weise einen andern dahin setzen kan.

Also lib. 4. Epistola 2. Welcher jetzt / nach dem Cornelius zu seinem Ampt ist bestätiget / will Bischoff werden / der muß ausser der Christlichen Kirchen ein Bischoff werden / vnd kan nicht von der Kirchen darzu vordnet sein / dieweil ers nicht mit der Einigkeit der Kirchen helt / Er sey nun wer er wölle / ob er sich gleich rühmet / vnd viel von sich helt / so ist er doch eine vnheilige Person / frembd vnd ausser der Kirchen. Dann dieweil kein ander nach dem ersten sein kan / welcher nach dem ersten (der es allein sein soll) gemacht wird / derselbige ist nicht der ander / sondern gar nichts / etc. Vide plura quaest. 1. In primis & 3. q. Accusatus. Item 1. q. fascii est.

Ich aber Joachimus Mörlin / biete allen Theologen / sie sind auch wo sie

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        <p>Also lib. 4. Epistola 2. Welcher jetzt / nach dem Cornelius zu seinem Ampt ist                      bestätiget / will Bischoff werden / der muß ausser der Christlichen Kirchen ein                      Bischoff werden / vnd kan nicht von der Kirchen darzu vordnet sein / dieweil ers                      nicht mit der Einigkeit der Kirchen helt / Er sey nun wer er wölle / ob er sich                      gleich rühmet / vnd viel von sich helt / so ist er doch eine vnheilige Person /                      frembd vnd ausser der Kirchen. Dann dieweil kein ander nach dem ersten sein kan                      / welcher nach dem ersten (der es allein sein soll) gemacht wird / derselbige                      ist nicht der ander / sondern gar nichts / etc. Vide plura quaest. 1. In primis                      &amp; 3. q. Accusatus. Item 1. q. fascii est.</p>
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[29/0029] die Gemeyne billichkeit / wem diß auch nicht gefellet / der halte es mit seinem Heuchelern / werffen eins ins ander / nach alle seinem gefallen / Sage mir aber wo bleibet sein Gewissen / daß er gewiß schliessen kan / es sey ein Göttlicher Beruff. Auff die Frage / Ob ein N. einen Christlichen Beruff habe oder nicht / Richtige kurtze Antwort D. Joachimi Mörlini. DIEse Frage wird listiglich kaum die helfft fürgeschlagen / vnd der wichtige theyl dieses handels heimlich verschwiegen vnnd hintersteckt. Dann es ist nicht der handel jetzt in diesem Fall / Ob auch ordentliche Oberkeit macht habe / fromme Predicanten zuberuffen. Sondern das ist die Sache vnnd Frage. Ob man auch möchte ohne Recht einen Beruffenen / Frommen / getrewen Prediger vnnd Seelsorger vnd Vatter / mit lauter Gewalt außstossen / vnd einen andern an seine städte eindringen. Hierauff ist die Antwort. Wie einen Ehrlichen Göttlichen Titel vnd Beruff der jenige hat / der in gestolene / geraubte Güter wird eingesetzt / davon wider recht noch billichkeit / allein mit lauter Gewalt / ein Arm Vnschüldiger Mann ist außgedrungen. Eben also einen Titel vnd Beruff hatt N. auch / Ehe dann zu recht geführet wirdt / daß Magister N. entweder nicht habe einen ordentlichen Beruff gehabt / oder sich desselbigen wircklichen entsetzt. Also schreibet der heilige Martyrer Cyprianus lib. 2. Epist. Wann einer einmal Bischoff worden / vnd durch der andern Mitdiener / vnd deß Volcks gezeugnuß zu seinem Ampt bestätiget / sollen die widerwertigen wissen / daß man gar keinerley weise einen andern dahin setzen kan. Also lib. 4. Epistola 2. Welcher jetzt / nach dem Cornelius zu seinem Ampt ist bestätiget / will Bischoff werden / der muß ausser der Christlichen Kirchen ein Bischoff werden / vnd kan nicht von der Kirchen darzu vordnet sein / dieweil ers nicht mit der Einigkeit der Kirchen helt / Er sey nun wer er wölle / ob er sich gleich rühmet / vnd viel von sich helt / so ist er doch eine vnheilige Person / frembd vnd ausser der Kirchen. Dann dieweil kein ander nach dem ersten sein kan / welcher nach dem ersten (der es allein sein soll) gemacht wird / derselbige ist nicht der ander / sondern gar nichts / etc. Vide plura quaest. 1. In primis & 3. q. Accusatus. Item 1. q. fascii est. Ich aber Joachimus Mörlin / biete allen Theologen / sie sind auch wo sie

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/29>, abgerufen am 29.04.2024.