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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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Rath vnd der Gemeyne angenomner Pfarrherr vnd Seelsorger seidt / also / daß jhr an jenem tage Rechenschafft müsset geben für dieselbige euch befohlene Kirche / vnnd schuldig seyd / so lange jhr lebt / sie mit reyner Lehr zuversorgen / wachen / vnd ewer Leben in allerley noth vnd gefahr / so sürfallen mögen / als Pestilentz vnd andere Kranckheiten / wie sie nun heyssen / zu wagen vnnd lassen / vnd forn an der Spitzen zustehen / wider die Pforten der Hellen / vnnd alles was einem frommen trewen Pastor vnd Seelsorger / Ampts halben gebürt zuthun / leiden vnd außstehen / welches fürwar alles schwere / grosse / Ja Göttliche Werck sind / wie jhr dann bißher / Gott lob / fleissig vnd trewlich gethan habt.

Weil aber jetzt ewer Rath vom bösen Geyst getrieben / den Prediger zu S. N. verstösset / für keinem Richter verklagt noch vberweiset eigner Vnthat / sondern solchs auß eigener Gewalt vnd Freffel / als Rasende Leute / vnd rechte Kirchenreuber (nicht leiblicher Güter / sondern des Ampts vnnd Ehre deß Heiligen Geystes) fürnemen / vnd in einerley sache / zugleich Part vnd Richter sind / will sichs in keinem weg leiden / daß jhr dazu solt stilschweigen / oder drein bewilligen / Auff daß jhr euch dieses frembden Kirchenraubs nit theylhafftig macht / noch schuldig werdet / der vnbillichen vnd schmelichen gewalt / an dem verstossen Bruder begangen / were er aber streflich gewest / jhn vom Ampt abzusetzen / solt solches mit recht / auch mit ewern wissen vnnd rath / als des Pfarrhers / fürgenommen sein.

Noch erger aber ists / daß sie einen andern an des verstossenen statt auffstellen / ohn ewer erlaub / ja wider ewren willen / vnnd also auß gleicher eigener gewalt vnd vnrecht / nun auch an euch geübt / denselben eindringen. Hie lieber Herr vnd Freundt / seyt gewarnet vmb Christus willen / daß jhr euch wol fürsehet (dann es fürwar nicht ein schlechte geringe Sache ist) daß jhr euch mit den Kirchenräubern nicht verschuldet / vnd ein theyl des Fluchs nit auch vber euch gehe.

Fragt jhr nun / was euch hierin zuthun sey? Ich zwar weyß nicht viel zurahten / doch sehe ich für gut an / ermane euch auch trewlich / daß jhr bey der Sache thut / wie ich jm thun wolte. Erstlich solt jhr den vnberuffnen vnd eingedrungnen Prediger / für euch in gegenwart dandern ewer Gehülffen / fordern / vnd jm gütlich / doch mit einem ernst fürhalten des Raths Freffel vnnd Thurst / vnnd weiter jhm anzeygen / daß er durch euch (dem die Kirche befohlen) nicht beruffen sey / derhalb als ein Dieb vnd Mörder komme / vnd gleichwol in derselben ewrer Kirchen Lehre vnnd regiere / für welche jhr müsset Re-

Rath vnd der Gemeyne angenomner Pfarrherr vnd Seelsorger seidt / also / daß jhr an jenem tage Rechenschafft müsset geben für dieselbige euch befohlene Kirche / vnnd schuldig seyd / so lange jhr lebt / sie mit reyner Lehr zuversorgen / wachen / vnd ewer Leben in allerley noth vnd gefahr / so sürfallen mögen / als Pestilentz vnd andere Kranckheiten / wie sie nun heyssen / zu wagen vnnd lassen / vnd forn an der Spitzen zustehen / wider die Pforten der Hellen / vnnd alles was einem frommen trewen Pastor vnd Seelsorger / Ampts halben gebürt zuthun / leiden vnd außstehen / welches fürwar alles schwere / grosse / Ja Göttliche Werck sind / wie jhr dann bißher / Gott lob / fleissig vnd trewlich gethan habt.

Weil aber jetzt ewer Rath vom bösen Geyst getrieben / den Prediger zu S. N. verstösset / für keinem Richter verklagt noch vberweiset eigner Vnthat / sondern solchs auß eigener Gewalt vñ Freffel / als Rasende Leute / vnd rechte Kirchenreuber (nicht leiblicher Güter / sondern des Ampts vnnd Ehre deß Heiligen Geystes) fürnemen / vnd in einerley sache / zugleich Part vnd Richter sind / will sichs in keinem weg leiden / daß jhr dazu solt stilschweigen / oder drein bewilligen / Auff daß jhr euch dieses frembden Kirchenraubs nit theylhafftig macht / noch schuldig werdet / der vnbillichen vnd schmelichen gewalt / an dem verstossen Bruder begangen / were er aber streflich gewest / jhn vom Ampt abzusetzen / solt solches mit recht / auch mit ewern wissen vnnd rath / als des Pfarrhers / fürgenommen sein.

Noch erger aber ists / daß sie einen andern an des verstossenen statt auffstellen / ohn ewer erlaub / ja wider ewren willen / vnnd also auß gleicher eigener gewalt vnd vnrecht / nun auch an euch geübt / denselben eindringen. Hie lieber Herr vnd Freundt / seyt gewarnet vmb Christus willen / daß jhr euch wol fürsehet (dann es fürwar nicht ein schlechte geringe Sache ist) daß jhr euch mit den Kirchenräubern nicht verschuldet / vnd ein theyl des Fluchs nit auch vber euch gehe.

Fragt jhr nun / was euch hierin zuthun sey? Ich zwar weyß nicht viel zurahten / doch sehe ich für gut an / ermane euch auch trewlich / daß jhr bey der Sache thut / wie ich jm thun wolte. Erstlich solt jhr den vnberuffnen vnd eingedrungnen Prediger / für euch in gegenwart ďandern ewer Gehülffen / fordern / vnd jm gütlich / doch mit einem ernst fürhalten des Raths Freffel vnnd Thurst / vnnd weiter jhm anzeygen / daß er durch euch (dem die Kirche befohlen) nicht beruffen sey / derhalb als ein Dieb vnd Mörder komme / vnd gleichwol in derselben ewrer Kirchen Lehre vnnd regiere / für welche jhr müsset Re-

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[6/0006] Rath vnd der Gemeyne angenomner Pfarrherr vnd Seelsorger seidt / also / daß jhr an jenem tage Rechenschafft müsset geben für dieselbige euch befohlene Kirche / vnnd schuldig seyd / so lange jhr lebt / sie mit reyner Lehr zuversorgen / wachen / vnd ewer Leben in allerley noth vnd gefahr / so sürfallen mögen / als Pestilentz vnd andere Kranckheiten / wie sie nun heyssen / zu wagen vnnd lassen / vnd forn an der Spitzen zustehen / wider die Pforten der Hellen / vnnd alles was einem frommen trewen Pastor vnd Seelsorger / Ampts halben gebürt zuthun / leiden vnd außstehen / welches fürwar alles schwere / grosse / Ja Göttliche Werck sind / wie jhr dann bißher / Gott lob / fleissig vnd trewlich gethan habt. Weil aber jetzt ewer Rath vom bösen Geyst getrieben / den Prediger zu S. N. verstösset / für keinem Richter verklagt noch vberweiset eigner Vnthat / sondern solchs auß eigener Gewalt vñ Freffel / als Rasende Leute / vnd rechte Kirchenreuber (nicht leiblicher Güter / sondern des Ampts vnnd Ehre deß Heiligen Geystes) fürnemen / vnd in einerley sache / zugleich Part vnd Richter sind / will sichs in keinem weg leiden / daß jhr dazu solt stilschweigen / oder drein bewilligen / Auff daß jhr euch dieses frembden Kirchenraubs nit theylhafftig macht / noch schuldig werdet / der vnbillichen vnd schmelichen gewalt / an dem verstossen Bruder begangen / were er aber streflich gewest / jhn vom Ampt abzusetzen / solt solches mit recht / auch mit ewern wissen vnnd rath / als des Pfarrhers / fürgenommen sein. Noch erger aber ists / daß sie einen andern an des verstossenen statt auffstellen / ohn ewer erlaub / ja wider ewren willen / vnnd also auß gleicher eigener gewalt vnd vnrecht / nun auch an euch geübt / denselben eindringen. Hie lieber Herr vnd Freundt / seyt gewarnet vmb Christus willen / daß jhr euch wol fürsehet (dann es fürwar nicht ein schlechte geringe Sache ist) daß jhr euch mit den Kirchenräubern nicht verschuldet / vnd ein theyl des Fluchs nit auch vber euch gehe. Fragt jhr nun / was euch hierin zuthun sey? Ich zwar weyß nicht viel zurahten / doch sehe ich für gut an / ermane euch auch trewlich / daß jhr bey der Sache thut / wie ich jm thun wolte. Erstlich solt jhr den vnberuffnen vnd eingedrungnen Prediger / für euch in gegenwart ďandern ewer Gehülffen / fordern / vnd jm gütlich / doch mit einem ernst fürhalten des Raths Freffel vnnd Thurst / vnnd weiter jhm anzeygen / daß er durch euch (dem die Kirche befohlen) nicht beruffen sey / derhalb als ein Dieb vnd Mörder komme / vnd gleichwol in derselben ewrer Kirchen Lehre vnnd regiere / für welche jhr müsset Re-

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/6>, abgerufen am 29.04.2024.