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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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Gericht vberwunden / vnd ohn mein zuthun / dich solt fürnemlich darzu thun / vnd vber das / einen andern in mein Ampt / ohn meinen willen eingesetzt / damit mir mein Pfarrampt genommen. Nun weil ich aber Pfarrherr bin / vnd sein mus / wil ich nicht davon fliehen noch sie vbergeben / biß ich mit Recht davon gesetzt werde / kan auch in deß nicht davon fliehen / oder sie vbergeben / sondern das wil ich thun / wie Christus lehret / wann der Mantel genommen wirt / soll ich den Rock dazu lassen fahren / vnd sollen allen Raub vnd Gewalt leiden / Also will ich jetzt auch thun / vnd beding hiemit / daß diese Pfarr mein sey / vnd mir befohlen ist / das Predigampt zuversorgen vnnd zubestellen / will solch Ampt auch nicht lassen noch vbergeben / Aber weil es mir mit gewalt genommen vnd abgedrungen wirdt / will ichs leiden / vnd mir lassen geraubt vnd genommen sein / vnd also ein zeitlang weichen von hinnen / biß mirs Gott wider einreumet / will in deß zusehen / wer so dürstig sein will / der sich in meine genomene vnd geraubte Pfarr setzen darff / vnnd mit was gewissen er mein Ampt besitzen möge.

Wann jhr sie auff diese weise gesegnet habt / so weicht eine zeitlang / entweder hieher zu vns / oder anders wohin. Dann die argen Leute wöllen darzu noch rühmen / vnd lestern vns für dem Landtsfürsten / als wolten wir in jhr Weltliche Oberkeit greiffen / schelten vns damit Auffrhürer / vnd auffs aller höchst / so jemandt zuschelten ist / da sie doch wissen / daß sie daran vnrecht thun / vnd liegen. Sie sindt Sacrilegi, nicht wie die / so man auffs Rath stösset / vmb gestolen Kirchen Gut / welches wir leiden könnten / sie auch derhalb wol vngestrafft lassen. Sondern solche Sacrilegi sind sie / die dem H. Geyst sein Ampt vnd Ehre rauben / vnnd sich selbst zum Heiligen Geyst machen / weil sie jhres gefallens Prediger ab vnd einsetzen / selbst Pfarrherr wöllen sein / vnd das Predigampt bestellen / so lernen sie das Evangelium.

Ich hab euch trewlich meinen raht mitgetheylet / GOtt gebe ein starcken Muth solchem nach zukommen / so würde es / ob GOtt will / ohn Frucht nit abgehen. Dann ich hierin nichts mit vnfug oder gewalt fürneme / sondern rahte alles in der güte mit Demut (doch auch mit rechtem Ernst) vnd auß noth des Gewissens / anzufahen / vnnd zuthun / Datum 17. Aprilis / Anno 1531.

Gericht vberwunden / vñ ohn mein zuthun / ďich solt fürnemlich darzu thun / vnd vber das / einen andern in mein Ampt / ohn meinẽ willen eingesetzt / damit mir mein Pfarrampt genommen. Nun weil ich aber Pfarrherr bin / vnd sein mus / wil ich nicht davon fliehen noch sie vbergeben / biß ich mit Recht davon gesetzt werde / kan auch in deß nicht davon fliehen / oder sie vbergeben / sondern das wil ich thun / wie Christus lehret / wann der Mantel genommen wirt / soll ich den Rock dazu lassen fahren / vnd sollen allen Raub vnd Gewalt leiden / Also will ich jetzt auch thun / vnd beding hiemit / daß diese Pfarr mein sey / vnd mir befohlen ist / das Predigampt zuversorgen vnnd zubestellen / will solch Ampt auch nicht lassen noch vbergeben / Aber weil es mir mit gewalt genommen vnd abgedrungen wirdt / will ichs leiden / vnd mir lassen geraubt vnd genommen sein / vnd also ein zeitlang weichen von hinnen / biß mirs Gott wider einreumet / will in deß zusehen / wer so dürstig sein will / der sich in meine genomene vnd geraubte Pfarr setzen darff / vnnd mit was gewissen er mein Ampt besitzen möge.

Wann jhr sie auff diese weise gesegnet habt / so weicht eine zeitlang / entweder hieher zu vns / oder anders wohin. Dann die argen Leute wöllen darzu noch rühmen / vnd lestern vns für dem Landtsfürsten / als wolten wir in jhr Weltliche Oberkeit greiffen / schelten vns damit Auffrhürer / vnd auffs aller höchst / so jemandt zuschelten ist / da sie doch wissen / daß sie daran vnrecht thun / vnd liegen. Sie sindt Sacrilegi, nicht wie die / so man auffs Rath stösset / vmb gestolen Kirchen Gut / welches wir leiden könnten / sie auch derhalb wol vngestrafft lassen. Sondern solche Sacrilegi sind sie / die dem H. Geyst sein Ampt vnd Ehre rauben / vnnd sich selbst zum Heiligen Geyst machen / weil sie jhres gefallens Prediger ab vnd einsetzen / selbst Pfarrherr wöllen sein / vnd das Predigampt bestellen / so lernen sie das Evangelium.

Ich hab euch trewlich meinen raht mitgetheylet / GOtt gebe ein starcken Muth solchem nach zukommen / so würde es / ob GOtt will / ohn Frucht nit abgehen. Dann ich hierin nichts mit vnfug oder gewalt fürneme / sondern rahte alles in der güte mit Demut (doch auch mit rechtem Ernst) vnd auß noth des Gewissens / anzufahen / vnnd zuthun / Datum 17. Aprilis / Anno 1531.

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[8/0008] Gericht vberwunden / vñ ohn mein zuthun / ďich solt fürnemlich darzu thun / vnd vber das / einen andern in mein Ampt / ohn meinẽ willen eingesetzt / damit mir mein Pfarrampt genommen. Nun weil ich aber Pfarrherr bin / vnd sein mus / wil ich nicht davon fliehen noch sie vbergeben / biß ich mit Recht davon gesetzt werde / kan auch in deß nicht davon fliehen / oder sie vbergeben / sondern das wil ich thun / wie Christus lehret / wann der Mantel genommen wirt / soll ich den Rock dazu lassen fahren / vnd sollen allen Raub vnd Gewalt leiden / Also will ich jetzt auch thun / vnd beding hiemit / daß diese Pfarr mein sey / vnd mir befohlen ist / das Predigampt zuversorgen vnnd zubestellen / will solch Ampt auch nicht lassen noch vbergeben / Aber weil es mir mit gewalt genommen vnd abgedrungen wirdt / will ichs leiden / vnd mir lassen geraubt vnd genommen sein / vnd also ein zeitlang weichen von hinnen / biß mirs Gott wider einreumet / will in deß zusehen / wer so dürstig sein will / der sich in meine genomene vnd geraubte Pfarr setzen darff / vnnd mit was gewissen er mein Ampt besitzen möge. Wann jhr sie auff diese weise gesegnet habt / so weicht eine zeitlang / entweder hieher zu vns / oder anders wohin. Dann die argen Leute wöllen darzu noch rühmen / vnd lestern vns für dem Landtsfürsten / als wolten wir in jhr Weltliche Oberkeit greiffen / schelten vns damit Auffrhürer / vnd auffs aller höchst / so jemandt zuschelten ist / da sie doch wissen / daß sie daran vnrecht thun / vnd liegen. Sie sindt Sacrilegi, nicht wie die / so man auffs Rath stösset / vmb gestolen Kirchen Gut / welches wir leiden könnten / sie auch derhalb wol vngestrafft lassen. Sondern solche Sacrilegi sind sie / die dem H. Geyst sein Ampt vnd Ehre rauben / vnnd sich selbst zum Heiligen Geyst machen / weil sie jhres gefallens Prediger ab vnd einsetzen / selbst Pfarrherr wöllen sein / vnd das Predigampt bestellen / so lernen sie das Evangelium. Ich hab euch trewlich meinen raht mitgetheylet / GOtt gebe ein starcken Muth solchem nach zukommen / so würde es / ob GOtt will / ohn Frucht nit abgehen. Dann ich hierin nichts mit vnfug oder gewalt fürneme / sondern rahte alles in der güte mit Demut (doch auch mit rechtem Ernst) vnd auß noth des Gewissens / anzufahen / vnnd zuthun / Datum 17. Aprilis / Anno 1531.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/8>, abgerufen am 21.11.2024.