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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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folget werden / womit doch vnsere Räthe vnd Hoffdinere / auch dero Witwen vnd Kindere / die sich vber kurtz oder lang darnach / wann sie gleich vorher den Bürger Aydt geleistet gehabt / von hinnen zubegeben / bedacht sein müchten / nicht gemeinet sein sollen.

Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein.

XIIII. Von Testamenten vnd Gaben.

WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen.

Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele.

Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung /

folget werden / womit doch vnsere Räthe vnd Hoffdinere / auch dero Witwen vnd Kindere / die sich vber kurtz oder lang darnach / wañ sie gleich vorher den Bürger Aydt geleistet gehabt / von hinnen zubegeben / bedacht sein müchten / nicht gemeinet sein sollen.

Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein.

XIIII. Von Testamenten vnd Gaben.

WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen.

Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele.

Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung /

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[0028] folget werden / womit doch vnsere Räthe vnd Hoffdinere / auch dero Witwen vnd Kindere / die sich vber kurtz oder lang darnach / wañ sie gleich vorher den Bürger Aydt geleistet gehabt / von hinnen zubegeben / bedacht sein müchten / nicht gemeinet sein sollen. Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein. XIIII. Von Testamenten vnd Gaben. WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen. Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele. Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/28>, abgerufen am 24.11.2024.