Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser Heinrichstadt gentzlich vorfesten.

Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen / Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von einem jahr ins ander verstehen würde.

Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein.

Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis) mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.

leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser Heinrichstadt gentzlich vorfesten.

Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen / Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von einem jahr ins ander verstehen würde.

Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein.

Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis) mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0037"/>
leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm                      Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste                      oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey                      vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein                      fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende                      verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß                      Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht                      wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser                      Heinrichstadt gentzlich vorfesten.</p>
        <p>Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche                      jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen /                      Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber                      solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen                      gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von                      einem jahr ins ander verstehen würde.</p>
        <p>Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe                      Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm                      Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige                      / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein                      außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein.</p>
        <p>Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere                      Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so                      solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet                      worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis)                      mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens                      ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer                      Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0037] leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser Heinrichstadt gentzlich vorfesten. Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen / Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von einem jahr ins ander verstehen würde. Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein. Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis) mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/37
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/37>, abgerufen am 09.11.2024.