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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser Heinrichstadt gentzlich vorfesten.

Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen / Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von einem jahr ins ander verstehen würde.

Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein.

Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis) mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.

leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser Heinrichstadt gentzlich vorfesten.

Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen / Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von einem jahr ins ander verstehen würde.

Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein.

Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis) mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.

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[0037] leistung / so er vns als dem Landts fürsten / wie auch vnserm Schuldheissen vnd dem Rath gethan / Bürger worden oder er sey in vnserm Dienste oder sonderbahren Schutz / oder habe von vns oder vnser Regierung / das er bey vns oder derselben vnuerrichtete sache zutreiben / glaubwürdigen schein fürzulegen / Würde aber jemandts darüber betretten vnd auff vornhergehende verwarschewung sich nicht abgeben wolte / den mögen vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in eine straffe nemen / vnd wenn er darüber noch nicht wil weichen / mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Großvoigts aus vnser Heinrichstadt gentzlich vorfesten. Wer alhier geboren / der geneust des Bürger Rechts mit / ob er gleich etliche jahr dem studiren, Kriegen / Handwercken / oder frembden Diensten nachgezogen / Jedoch dergestalt / das er sich anderswo Heußlich nicht gesetzt / Wann aber solches geschehen / sol derselbige nach jahr vnd tag die Bürgerschafft von newen gewinnen / es were dann sache das er sein Bürger Recht mit einem vorschoß von einem jahr ins ander verstehen würde. Wer eines Bürgers Tochter oder Witwen Eheligt / sol mer nicht als die halbe Bürgerschafft zukauffen / Gleichwol aber / wie andere / vns / wie auch vnserm Schuldtheissen vnd dem Raht gewönliche Aydespflichte zuleisten / Vnd der jennige / welche eine Witwen / die albereit Zwey Menner gehabt / Eheligt / vnd ein außlender ist / die volle Bürgerschafft zu keuffen schuldig sein. Es sol auch allen vnd jeden vnsern Dienern das Brawen zum feilen kauff vnd andere Bürgerliche Narung zu treiben frey: vnd beuor stehen / Jedoch dieselbigen / so solches thun / vnd deswegen bis an jtzo von vns insonderheit nicht begnadet worden / gleich andern Bürgern alle Bürgerliche onera (personalibus exceptis) mittragen helffen: Sonsten aber in verweigerung desselben sich des Brawens ferner nicht / als zu jhres Hauses notturfft gebrauchen / Auch anderer Bürgerlichen Narung vor sich oder durch andere gentzlich enthalten.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/37>, abgerufen am 05.05.2024.