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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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nen nutze nicht zu entgegen sein) vmb hülffe angeruffen / sich derselben verweigern wirdet / der sol es mit Dreyen Heinrichstetischen Marcken verbüssen.

Würde sich jemandt einen Aufflauff oder Meuterey in der Stadt anzurichten vnterstehen / so sol ein Bürger / so darumb ersuchet wirdet / oder es sonsten erfähret / bey obgesetzter straffe solchen Lermen bey zeiten stillen helffen / Der anstiffter aber solcher Meuterey (wofern es nicht so grob vnd gefehrlich / das es an Leib vnd Leben / oder auch mit Landts verweisung zu straffen / welches wir vns vnd vnsern Nachkommen vorbehalten) ein halb Jahr die Stat reumen / vnd wann das verlauffen / ehe nicht wieder hineingelassen werden / er habe dann vnsern Schuldtheissen Bürgermeister vnd Rath Drey Heinrichstetische Marck erlegt / vnd sich derogleichen künfftiglich zu enthalten angelobt.

Wann wir oder vnsere Nachkommen die Regierende Herzogen zu Braunschweig jemandt / so kein Bürger auch vnser Diener nicht ist / aus bewegenden vrsachen vergleiten werden / der sol solchen sonderbaren schutz vnd gleit vnserm Schuldtheiß / Bürgermeistern vnd Rath insinuiren, sich gleidlich / schiedlich vnd friedlich / Wie dann auch in Religions sachen vnd sonsten im Leben Christlich vnd vnergerlich verhalten / Gleichwol aber / wenn derselbige seine eigene Haushaltung vnd nicht vnser Heuser inne hat / der beywohnung halben dem Rath jehrliches nach gelegenheit Zwey / Drey / Vier oder Fünff Thaler geben.

Wenn ein Bürger mit vorwissen vnsers Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Raths (die dann so leichtlich nicht / sonder nach erwegung aller vmbstende aus erheblichen bestendigen vrsachen allein auff geleistete Burgliche caution erfolgen sol) einen Heußling oder einen zur miete in sein bewonendes Haus nimbt / der mag des Hauszins halber so viel Pfandt behalten / das er dauon bezahlet werden kan / Jedoch die Pfaude dem Heußling

nen nutze nicht zu entgegen sein) vmb hülffe angeruffen / sich derselben verweigern wirdet / der sol es mit Dreyen Heinrichstetischen Marcken verbüssen.

Würde sich jemandt einen Aufflauff oder Meuterey in der Stadt anzurichten vnterstehen / so sol ein Bürger / so darumb ersuchet wirdet / oder es sonsten erfähret / bey obgesetzter straffe solchen Lermen bey zeiten stillen helffen / Der anstiffter aber solcher Meuterey (wofern es nicht so grob vnd gefehrlich / das es an Leib vnd Leben / oder auch mit Landts verweisung zu straffen / welches wir vns vnd vnsern Nachkommen vorbehalten) ein halb Jahr die Stat reumen / vnd wann das verlauffen / ehe nicht wieder hineingelassen werden / er habe dann vnsern Schuldtheissen Bürgermeister vnd Rath Drey Heinrichstetische Marck erlegt / vnd sich derogleichen künfftiglich zu enthalten angelobt.

Wann wir oder vnsere Nachkommen die Regierende Herzogen zu Braunschweig jemandt / so kein Bürger auch vnser Diener nicht ist / aus bewegenden vrsachen vergleiten werden / der sol solchen sonderbaren schutz vnd gleit vnserm Schuldtheiß / Bürgermeistern vnd Rath insinuiren, sich gleidlich / schiedlich vnd friedlich / Wie dann auch in Religions sachen vnd sonsten im Leben Christlich vnd vnergerlich verhalten / Gleichwol aber / wenn derselbige seine eigene Haushaltung vnd nicht vnser Heuser inne hat / der beywohnung halben dem Rath jehrliches nach gelegenheit Zwey / Drey / Vier oder Fünff Thaler geben.

Wenn ein Bürger mit vorwissen vnsers Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Raths (die dann so leichtlich nicht / sonder nach erwegung aller vmbstende aus erheblichen bestendigen vrsachen allein auff geleistete Burgliche caution erfolgen sol) einen Heußling oder einen zur miete in sein bewonendes Haus nimbt / der mag des Hauszins halber so viel Pfandt behalten / das er dauon bezahlet werden kan / Jedoch die Pfaude dem Heußling

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[0039] nen nutze nicht zu entgegen sein) vmb hülffe angeruffen / sich derselben verweigern wirdet / der sol es mit Dreyen Heinrichstetischen Marcken verbüssen. Würde sich jemandt einen Aufflauff oder Meuterey in der Stadt anzurichten vnterstehen / so sol ein Bürger / so darumb ersuchet wirdet / oder es sonsten erfähret / bey obgesetzter straffe solchen Lermen bey zeiten stillen helffen / Der anstiffter aber solcher Meuterey (wofern es nicht so grob vnd gefehrlich / das es an Leib vnd Leben / oder auch mit Landts verweisung zu straffen / welches wir vns vnd vnsern Nachkommen vorbehalten) ein halb Jahr die Stat reumen / vnd wann das verlauffen / ehe nicht wieder hineingelassen werden / er habe dann vnsern Schuldtheissen Bürgermeister vnd Rath Drey Heinrichstetische Marck erlegt / vnd sich derogleichen künfftiglich zu enthalten angelobt. Wann wir oder vnsere Nachkommen die Regierende Herzogen zu Braunschweig jemandt / so kein Bürger auch vnser Diener nicht ist / aus bewegenden vrsachen vergleiten werden / der sol solchen sonderbaren schutz vnd gleit vnserm Schuldtheiß / Bürgermeistern vnd Rath insinuiren, sich gleidlich / schiedlich vnd friedlich / Wie dann auch in Religions sachen vnd sonsten im Leben Christlich vnd vnergerlich verhalten / Gleichwol aber / wenn derselbige seine eigene Haushaltung vnd nicht vnser Heuser inne hat / der beywohnung halben dem Rath jehrliches nach gelegenheit Zwey / Drey / Vier oder Fünff Thaler geben. Wenn ein Bürger mit vorwissen vnsers Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Raths (die dann so leichtlich nicht / sonder nach erwegung aller vmbstende aus erheblichen bestendigen vrsachen allein auff geleistete Burgliche caution erfolgen sol) einen Heußling oder einen zur miete in sein bewonendes Haus nimbt / der mag des Hauszins halber so viel Pfandt behalten / das er dauon bezahlet werden kan / Jedoch die Pfaude dem Heußling

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/39>, abgerufen am 21.11.2024.