Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.

Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.

Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.

Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.

Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.

Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /

Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.

Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.

Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.

Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.

Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.

Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0047"/>
Maltz kombt / einen Goltgülden                      entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder                      Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete                      vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme /                      damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.</p>
        <p>Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier                      Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.</p>
        <p>Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von                      nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben /                      das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do                      jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die                      faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen /                      vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.</p>
        <p>Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem                      andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil                      Heinrichstedtischen Marck.</p>
        <p>Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders                      jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.</p>
        <p>Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.</p>
        <p>Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen /                      darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen                      Marck.</p>
        <p>So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern                      abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen                      die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey                      vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0047] Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen. Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz. Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen. Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen. Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen. Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/47
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/47>, abgerufen am 05.05.2024.