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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.

Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.

Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.

Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.

Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.

Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /

Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.

Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.

Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.

Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.

Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.

Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.

So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /

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[0047] Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen. Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz. Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen. Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen. Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen. Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/47>, abgerufen am 21.11.2024.