[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol. XXII. Von Fleischhawern. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen. 1. Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt. massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol. XXII. Von Fleischhawern. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen. 1. Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0049"/> massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXII.</hi> Von Fleischhawern.</head><lb/> <p>VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.</p> </div> <div> <head>1.</head><lb/> <p>Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0049]
massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.
XXII. Von Fleischhawern.
VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.
1.
Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |