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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.

XXII. Von Fleischhawern.

VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.

1.

Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.

massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.

XXII. Von Fleischhawern.

VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.

1.

Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.

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[0049] massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol. XXII. Von Fleischhawern. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen. 1. Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/49>, abgerufen am 09.11.2024.