[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen. XXXIII. Von den Hoken. ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehen / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden. vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen. XXXIII. Von den Hoken. ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0063"/> vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXXIII.</hi> Von den Hoken.</head><lb/> <p>ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0063]
vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen.
XXXIII. Von den Hoken.
ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |