Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen / nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung.

Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen auffsetzen vnd abethun.

Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit.

XXXV. Vom Wagemeister.

DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning.

Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines Viertheil Gulden.

DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen / nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung.

Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen auffsetzen vnd abethun.

Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit.

XXXV. Vom Wagemeister.

DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning.

Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines Viertheil Gulden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0065"/>
        <p>DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete                      Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen /                      nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung.</p>
        <p>Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff                      den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung                      vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr                      eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit                      zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen                      auffsetzen vnd abethun.</p>
        <p>Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich                      feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXXV.</hi> Vom Wagemeister.</head><lb/>
        <p>DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben                      insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die                      Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd                      Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning.</p>
        <p>Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines                      Viertheil Gulden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0065] DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen / nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung. Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen auffsetzen vnd abethun. Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit. XXXV. Vom Wagemeister. DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning. Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines Viertheil Gulden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/65
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/65>, abgerufen am 21.11.2024.