[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiue quam passiue allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden. XXXVI. Von Betlern. ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichen / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen. XXXVII. Von Feur vnd Feurstedten. ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiuè quam passiuè allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden. XXXVI. Von Betlern. ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichẽ / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen. XXXVII. Von Feur vnd Feurstedten. ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0067"/> <p>So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiuè quam passiuè allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXXVI.</hi> Von Betlern.</head><lb/> <p>ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichẽ / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXXVII.</hi> Von Feur vnd Feurstedten.</head><lb/> <p>ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause </p> </div> </body> </text> </TEI> [0067]
So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiuè quam passiuè allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden.
XXXVI. Von Betlern.
ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichẽ / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen.
XXXVII. Von Feur vnd Feurstedten.
ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause
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