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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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nicht Vater vnd Sohn oder Tochterman / oder zweene Brüder / oder die zwo Schwestern haben zugleich darunter sein / Itzo anfenglich verordenen / vnd dieselben das Siegel / so vnser geliebter Herr Vater Weilandt Hertzog Julius / etc. Hochlöblicher Christmilter gedechnus / jhnen aus gnaden mitgetheilet vnd publicirt, Jedoch vnter diesem Titel:

Fürstlicher Braunschweigischer Schuldtheiß / auch Burgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt / gebrauchen lassen / vnd sie dasselbe neben dem Schuldtheissen in verwahrung halten. Vnd sol von diesen beyden Bürgermeistern / der eine vff Trium Regum anzufangen ein Jahr / der ander aber das ander Jahr Worthaltender Bürgermeister sein / vnd also abwechselungsweise neben vnd mit vnserm Schuldtheissen zu Rathe sitzen / der abgetretener gleichwol nichts weniger im Rath auch pleiben.

Würde auch aus den Bürgermeistern oder Rathsverwandten einer oder mehr versterben / hinwegk ziehen / aus redtlichen vrsachen abdancken / oder mit vnserm oder von vns vnd vnsern Nachkommen den Regierenden Hertzogen zu Braunschweig / aus erheblichen beweislichen vnd dem Rath zur nachrichtung angemeldeten vrsachen / nach beschehener verhöer vnd also cum caufae cognitione entsetzet / Sol den vbrigen frey vnd beuohr stehen / vns vnd vnsern Nachkommen an eines jedenstat / jedes Jahrs vmb Trium Regum eine andere vns leidtliche Personen / wie dan auch aus jhrem mittel Bürgermeister vorzuschlagen / die wir vnd vnsere Nachkommen / dan auch / wo fern wir vnd sie nichts erheblichs (auff welchen fal sie andere nominiten mügen) dawieder einzuwenden haben / dergestalt bestettigen wollen vnd sollen / das sie sich gleichwol nicht allein gemeiner Bürgerschafft / sondern auch vnd zuuorderst vornemblich vns vnd vnsern Erben / beuorab aber je-

nicht Vater vnd Sohn oder Tochterman / oder zweene Brüder / oder die zwo Schwestern haben zugleich darunter sein / Itzo anfenglich verordenen / vnd dieselben das Siegel / so vnser geliebter Herr Vater Weilandt Hertzog Julius / etc. Hochlöblicher Christmilter gedechnus / jhnen aus gnaden mitgetheilet vnd publicirt, Jedoch vnter diesem Titel:

Fürstlicher Braunschweigischer Schuldtheiß / auch Burgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt / gebrauchen lassen / vnd sie dasselbe neben dem Schuldtheissen in verwahrung halten. Vnd sol von diesen beyden Bürgermeistern / der eine vff Trium Regum anzufangen ein Jahr / der ander aber das ander Jahr Worthaltender Bürgermeister sein / vnd also abwechselungsweise neben vnd mit vnserm Schuldtheissen zu Rathe sitzen / der abgetretener gleichwol nichts weniger im Rath auch pleiben.

Würde auch aus den Bürgermeistern oder Rathsverwandten einer oder mehr versterben / hinwegk ziehen / aus redtlichen vrsachen abdancken / oder mit vnserm oder von vns vnd vnsern Nachkommen den Regierenden Hertzogen zu Braunschweig / aus erheblichen beweislichen vnd dem Rath zur nachrichtung angemeldeten vrsachen / nach beschehener verhöer vnd also cum caufae cognitione entsetzet / Sol den vbrigen frey vnd beuohr stehen / vns vnd vnsern Nachkommen an eines jedenstat / jedes Jahrs vmb Trium Regum eine andere vns leidtliche Personen / wie dan auch aus jhrem mittel Bürgermeister vorzuschlagen / die wir vnd vnsere Nachkommen / dan auch / wo fern wir vnd sie nichts erheblichs (auff welchen fal sie andere nominiten mügen) dawieder einzuwenden haben / dergestalt bestettigen wollen vnd sollen / das sie sich gleichwol nicht allein gemeiner Bürgerschafft / sondern auch vnd zuuorderst vornemblich vns vnd vnsern Erben / beuorab aber je-

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[0007] nicht Vater vnd Sohn oder Tochterman / oder zweene Brüder / oder die zwo Schwestern haben zugleich darunter sein / Itzo anfenglich verordenen / vnd dieselben das Siegel / so vnser geliebter Herr Vater Weilandt Hertzog Julius / etc. Hochlöblicher Christmilter gedechnus / jhnen aus gnaden mitgetheilet vnd publicirt, Jedoch vnter diesem Titel: Fürstlicher Braunschweigischer Schuldtheiß / auch Burgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt / gebrauchen lassen / vnd sie dasselbe neben dem Schuldtheissen in verwahrung halten. Vnd sol von diesen beyden Bürgermeistern / der eine vff Trium Regum anzufangen ein Jahr / der ander aber das ander Jahr Worthaltender Bürgermeister sein / vnd also abwechselungsweise neben vnd mit vnserm Schuldtheissen zu Rathe sitzen / der abgetretener gleichwol nichts weniger im Rath auch pleiben. Würde auch aus den Bürgermeistern oder Rathsverwandten einer oder mehr versterben / hinwegk ziehen / aus redtlichen vrsachen abdancken / oder mit vnserm oder von vns vnd vnsern Nachkommen den Regierenden Hertzogen zu Braunschweig / aus erheblichen beweislichen vnd dem Rath zur nachrichtung angemeldeten vrsachen / nach beschehener verhöer vnd also cum caufae cognitione entsetzet / Sol den vbrigen frey vnd beuohr stehen / vns vnd vnsern Nachkommen an eines jedenstat / jedes Jahrs vmb Trium Regum eine andere vns leidtliche Personen / wie dan auch aus jhrem mittel Bürgermeister vorzuschlagen / die wir vnd vnsere Nachkommen / dan auch / wo fern wir vnd sie nichts erheblichs (auff welchen fal sie andere nominiten mügen) dawieder einzuwenden haben / dergestalt bestettigen wollen vnd sollen / das sie sich gleichwol nicht allein gemeiner Bürgerschafft / sondern auch vnd zuuorderst vornemblich vns vnd vnsern Erben / beuorab aber je-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/7>, abgerufen am 21.11.2024.