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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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sich bringen / vns nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respective gewertig sein wollen / Sondern wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit / vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben. Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt.

Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen.
1.

Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist.

2.

Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey.

3.

Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche oder offentliche Feindschafft habe.

4.

Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe / müge mit freyem Gemüth wider kommen.

5.

Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet Zeugnis kriegen vnd bekommen.

So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol er zu rücke gewiesen werden.

sich bringen / vns nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respectivè gewertig sein wollen / Sondern wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit / vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben. Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt.

Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen.
1.

Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist.

2.

Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey.

3.

Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche oder offentliche Feindschafft habe.

4.

Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe / müge mit freyem Gemüth wider kommen.

5.

Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet Zeugnis kriegen vnd bekommen.

So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol er zu rücke gewiesen werden.

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[0082] sich bringen / vns nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respectivè gewertig sein wollen / Sondern wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit / vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben. Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt. Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen. 1. Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist. 2. Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey. 3. Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche oder offentliche Feindschafft habe. 4. Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe / müge mit freyem Gemüth wider kommen. 5. Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet Zeugnis kriegen vnd bekommen. So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol er zu rücke gewiesen werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/82>, abgerufen am 21.11.2024.