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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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oder do die güete nicht zuerheben / oder die sache altiorem indaginem requirirte, Als dann in prima instantia, vermüge Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Groß Herrn Vaters / Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig / etc. Publicirten vnd von vns hernacher mit beliebten vntergerichts Ordnung / gerichtlich verfahren / auch vrtheilen / vnd wann dauon an vns / vnsere Rathstube oder Hoffgericht nicht appelliret. vnd daselbst inhibitio an sie ausgebracht / gleichergestalt exequiren, Darzu in zugelassenen fellen auff sonderbahre erlaubnus vnsers Schuldtheissens (der sich nach befindung der sachen beschaffenheit bereit erzeigen / oder von vns oder vnser Regierung ernstlichen einsehens gewertig sein sol) Arrestiren / Kummern vnd hemmen / Ihre mitbürgere also einlegen / auch ebenermassen nach befindung mit Gefengnüsstraffen / vnd mit bewilligung vnsers Großvoegts oder seines abwesens der Beambten alhie verfesten / vnd gleichergestalt nach beschehener Aussöhne wieder einnehmen / Keinen aber vns vnd vnsern Nachkommen nicht leidlich vnter der Bürgerschafft dulden / vielweiniger solche Leute von newen zu Bürgern auff: vnd annemen / sich auch hiebey vnd sonsten vnsern Kirchen: Vest: Policey: vnd andern nützlichen Ordnungen / so wir albereit haben / oder nach billigen dingen wir oder vnsere Nachkommen hernegst machen werden / gemeeß verhalten / vber das in andern groben delictis, wie auch in Peinlichen fellen nichts weniger als vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie in der Heinrichstadt / nach wie vor / frey pleibet (Jedoch vnsere Kirche in der Heinrichstadt / Cantzley / Philipsberg / Schulen / Pfar vnd Caplaney / das Alte Heinrichstadt Thor / die Schlenter: vnd Roß / wie auch noch andere erbawende Mühlen / Maltzhaus / Richtehaus / die Vestungs Thoren / Wälle vnd andere woluerwarliche örter / Desgleichen vnsere eigenthümbliche Heuser / so wir albereits daselbst haben / oder noch künfftiglich zubawen / vnd von vnsern Dienern oder andern

oder do die güete nicht zuerheben / oder die sache altiorem indaginem requirirte, Als dann in prima instantia, vermüge Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Groß Herrn Vaters / Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig / etc. Publicirten vnd von vns hernacher mit beliebten vntergerichts Ordnung / gerichtlich verfahren / auch vrtheilen / vnd wann dauon an vns / vnsere Rathstube oder Hoffgericht nicht appelliret. vnd daselbst inhibitio an sie ausgebracht / gleichergestalt exequiren, Darzu in zugelassenen fellen auff sonderbahre erlaubnus vnsers Schuldtheissens (der sich nach befindung der sachen beschaffenheit bereit erzeigen / oder von vns oder vnser Regierung ernstlichen einsehens gewertig sein sol) Arrestiren / Kummern vnd hemmen / Ihre mitbürgere also einlegen / auch ebenermassen nach befindung mit Gefengnüsstraffen / vnd mit bewilligung vnsers Großvoegts oder seines abwesens der Beambten alhie verfesten / vnd gleichergestalt nach beschehener Aussöhne wieder einnehmen / Keinen aber vns vnd vnsern Nachkommen nicht leidlich vnter der Bürgerschafft dulden / vielweiniger solche Leute von newen zu Bürgern auff: vnd annemen / sich auch hiebey vnd sonsten vnsern Kirchen: Vest: Policey: vnd andern nützlichen Ordnungen / so wir albereit haben / oder nach billigen dingen wir oder vnsere Nachkom̃en hernegst machen werden / gemeeß verhalten / vber das in andern groben delictis, wie auch in Peinlichen fellen nichts weniger als vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie in der Heinrichstadt / nach wie vor / frey pleibet (Jedoch vnsere Kirche in der Heinrichstadt / Cantzley / Philipsberg / Schulen / Pfar vnd Caplaney / das Alte Heinrichstadt Thor / die Schlenter: vnd Roß / wie auch noch andere erbawende Mühlen / Maltzhaus / Richtehaus / die Vestungs Thoren / Wälle vnd andere woluerwarliche örter / Desgleichen vnsere eigenthümbliche Heuser / so wir albereits daselbst haben / oder noch künfftiglich zubawen / vnd von vnsern Dienern oder andern

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[0009] oder do die güete nicht zuerheben / oder die sache altiorem indaginem requirirte, Als dann in prima instantia, vermüge Weilandt vnsers gnedigen vnd vielgeliebten Groß Herrn Vaters / Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig / etc. Publicirten vnd von vns hernacher mit beliebten vntergerichts Ordnung / gerichtlich verfahren / auch vrtheilen / vnd wann dauon an vns / vnsere Rathstube oder Hoffgericht nicht appelliret. vnd daselbst inhibitio an sie ausgebracht / gleichergestalt exequiren, Darzu in zugelassenen fellen auff sonderbahre erlaubnus vnsers Schuldtheissens (der sich nach befindung der sachen beschaffenheit bereit erzeigen / oder von vns oder vnser Regierung ernstlichen einsehens gewertig sein sol) Arrestiren / Kummern vnd hemmen / Ihre mitbürgere also einlegen / auch ebenermassen nach befindung mit Gefengnüsstraffen / vnd mit bewilligung vnsers Großvoegts oder seines abwesens der Beambten alhie verfesten / vnd gleichergestalt nach beschehener Aussöhne wieder einnehmen / Keinen aber vns vnd vnsern Nachkommen nicht leidlich vnter der Bürgerschafft dulden / vielweiniger solche Leute von newen zu Bürgern auff: vnd annemen / sich auch hiebey vnd sonsten vnsern Kirchen: Vest: Policey: vnd andern nützlichen Ordnungen / so wir albereit haben / oder nach billigen dingen wir oder vnsere Nachkom̃en hernegst machen werden / gemeeß verhalten / vber das in andern groben delictis, wie auch in Peinlichen fellen nichts weniger als vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie in der Heinrichstadt / nach wie vor / frey pleibet (Jedoch vnsere Kirche in der Heinrichstadt / Cantzley / Philipsberg / Schulen / Pfar vnd Caplaney / das Alte Heinrichstadt Thor / die Schlenter: vnd Roß / wie auch noch andere erbawende Mühlen / Maltzhaus / Richtehaus / die Vestungs Thoren / Wälle vnd andere woluerwarliche örter / Desgleichen vnsere eigenthümbliche Heuser / so wir albereits daselbst haben / oder noch künfftiglich zubawen / vnd von vnsern Dienern oder andern

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/9>, abgerufen am 05.05.2024.