[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0319" n="307"/> sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die </p> </div> </body> </text> </TEI> [307/0319]
sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die
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