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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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2) Wahl des Turnwarts.

Die Wahl geschieht in derselben Weise, mit dem
Unterschied, daß nur ein Name auf den Zettel ge-
schrieben wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet eben-
falls Rottirung.

§. 11.
Ergänzungswahlen.

Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten
der Gesellschaft sein Amt aufgeben muß, so schreitet
die Gesellschaft (oder die betreffende Abtheilung) un-
verzüglich zu einer Ergänzungswahl. Die Verpflich-
tung des Neugewählten dauert aber nur bis zum Ab-
lauf des Halbjahrs.

§. 12.
Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes gestatten
oder bedingen.
1. Austritt oder Ausstoßung aus der Gesellschaft.
2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Versehung
des Amtes verhindert.
3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge-
schäfte.
4. Längere Zeit dauernde Reisen.
Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange-
führten Gründe vorhanden ist, kann die Annahme
eines Amtes abgelehnt werden.
Anmerk. 2. Es können mehre Aemter in einer Person ver-
einigt sein, z. B. Turnwart und Vorstandsmitglied
etc. etc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5,
1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und
Anmann müssen getrennt bleiben.


2) Wahl des Turnwarts.

Die Wahl geſchieht in derſelben Weiſe, mit dem
Unterſchied, daß nur ein Name auf den Zettel ge-
ſchrieben wird. Bei Stimmengleichheit entſcheidet eben-
falls Rottirung.

§. 11.
Ergaͤnzungswahlen.

Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten
der Geſellſchaft ſein Amt aufgeben muß, ſo ſchreitet
die Geſellſchaft (oder die betreffende Abtheilung) un-
verzüglich zu einer Ergänzungswahl. Die Verpflich-
tung des Neugewählten dauert aber nur bis zum Ab-
lauf des Halbjahrs.

§. 12.
Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes geſtatten
oder bedingen.
1. Austritt oder Ausſtoßung aus der Geſellſchaft.
2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Verſehung
des Amtes verhindert.
3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge-
ſchäfte.
4. Längere Zeit dauernde Reiſen.
Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange-
fuͤhrten Gruͤnde vorhanden iſt, kann die Annahme
eines Amtes abgelehnt werden.
Anmerk. 2. Es koͤnnen mehre Aemter in einer Perſon ver-
einigt ſein, z. B. Turnwart und Vorſtandsmitglied
ꝛc. ꝛc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5,
1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und
Anmann muͤſſen getrennt bleiben.


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[27/0031] 2) Wahl des Turnwarts. Die Wahl geſchieht in derſelben Weiſe, mit dem Unterſchied, daß nur ein Name auf den Zettel ge- ſchrieben wird. Bei Stimmengleichheit entſcheidet eben- falls Rottirung. §. 11. Ergaͤnzungswahlen. Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten der Geſellſchaft ſein Amt aufgeben muß, ſo ſchreitet die Geſellſchaft (oder die betreffende Abtheilung) un- verzüglich zu einer Ergänzungswahl. Die Verpflich- tung des Neugewählten dauert aber nur bis zum Ab- lauf des Halbjahrs. §. 12. Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes geſtatten oder bedingen. 1. Austritt oder Ausſtoßung aus der Geſellſchaft. 2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Verſehung des Amtes verhindert. 3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge- ſchäfte. 4. Längere Zeit dauernde Reiſen. Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange- fuͤhrten Gruͤnde vorhanden iſt, kann die Annahme eines Amtes abgelehnt werden. Anmerk. 2. Es koͤnnen mehre Aemter in einer Perſon ver- einigt ſein, z. B. Turnwart und Vorſtandsmitglied ꝛc. ꝛc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5, 1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und Anmann muͤſſen getrennt bleiben.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/31>, abgerufen am 21.11.2024.