Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.2) Wahl des Turnwarts. Die Wahl geschieht in derselben Weise, mit dem §. 11. Ergänzungswahlen. Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten §. 12. Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes gestatten oder bedingen. 1. Austritt oder Ausstoßung aus der Gesellschaft. 2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Versehung des Amtes verhindert. 3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge- schäfte. 4. Längere Zeit dauernde Reisen. Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange- führten Gründe vorhanden ist, kann die Annahme eines Amtes abgelehnt werden. Anmerk. 2. Es können mehre Aemter in einer Person ver- einigt sein, z. B. Turnwart und Vorstandsmitglied etc. etc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5, 1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und Anmann müssen getrennt bleiben. 2) Wahl des Turnwarts. Die Wahl geſchieht in derſelben Weiſe, mit dem §. 11. Ergaͤnzungswahlen. Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten §. 12. Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes geſtatten oder bedingen. 1. Austritt oder Ausſtoßung aus der Geſellſchaft. 2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Verſehung des Amtes verhindert. 3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge- ſchäfte. 4. Längere Zeit dauernde Reiſen. Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange- fuͤhrten Gruͤnde vorhanden iſt, kann die Annahme eines Amtes abgelehnt werden. Anmerk. 2. Es koͤnnen mehre Aemter in einer Perſon ver- einigt ſein, z. B. Turnwart und Vorſtandsmitglied ꝛc. ꝛc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5, 1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und Anmann muͤſſen getrennt bleiben. <TEI> <text> <body> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0031" n="27"/> <div n="5"> <head>2) <hi rendition="#g">Wahl des Turnwarts.</hi></head><lb/> <p>Die Wahl geſchieht in derſelben Weiſe, mit dem<lb/> Unterſchied, daß nur <hi rendition="#g">ein</hi> Name auf den Zettel ge-<lb/> ſchrieben wird. Bei Stimmengleichheit entſcheidet eben-<lb/> falls <hi rendition="#g">Rottirung.</hi></p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 11.<lb/> Ergaͤnzungswahlen.</head><lb/> <p>Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten<lb/> der Geſellſchaft ſein Amt aufgeben muß, ſo ſchreitet<lb/> die Geſellſchaft (oder die betreffende Abtheilung) un-<lb/> verzüglich zu einer Ergänzungswahl. Die Verpflich-<lb/> tung des Neugewählten dauert aber nur bis zum Ab-<lb/> lauf des Halbjahrs.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 12.<lb/> Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes geſtatten<lb/> oder bedingen.</head><lb/> <list> <item>1. Austritt oder Ausſtoßung aus der Geſellſchaft.</item><lb/> <item>2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Verſehung<lb/> des Amtes verhindert.</item><lb/> <item>3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge-<lb/> ſchäfte.</item><lb/> <item>4. Längere Zeit dauernde Reiſen.</item><lb/> <item>Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange-<lb/> fuͤhrten Gruͤnde vorhanden iſt, kann die Annahme<lb/> eines Amtes abgelehnt werden.</item><lb/> <item>Anmerk. 2. Es koͤnnen mehre Aemter in einer Perſon ver-<lb/> einigt ſein, z. B. Turnwart und Vorſtandsmitglied<lb/> ꝛc. ꝛc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5,<lb/> 1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und<lb/> Anmann muͤſſen getrennt bleiben.</item> </list> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [27/0031]
2) Wahl des Turnwarts.
Die Wahl geſchieht in derſelben Weiſe, mit dem
Unterſchied, daß nur ein Name auf den Zettel ge-
ſchrieben wird. Bei Stimmengleichheit entſcheidet eben-
falls Rottirung.
§. 11.
Ergaͤnzungswahlen.
Tritt der Fall ein, daß einer der Beamteten
der Geſellſchaft ſein Amt aufgeben muß, ſo ſchreitet
die Geſellſchaft (oder die betreffende Abtheilung) un-
verzüglich zu einer Ergänzungswahl. Die Verpflich-
tung des Neugewählten dauert aber nur bis zum Ab-
lauf des Halbjahrs.
§. 12.
Gründe, welche die Niederlegung eines Amtes geſtatten
oder bedingen.
1. Austritt oder Ausſtoßung aus der Geſellſchaft.
2. Dauernde Kränklichkeit, welche die Verſehung
des Amtes verhindert.
3. Andauernde Verhinderung durch nöthige Ge-
ſchäfte.
4. Längere Zeit dauernde Reiſen.
Anmerk. 1. Nur wenn einer der unter 2, 3 und 4 ange-
fuͤhrten Gruͤnde vorhanden iſt, kann die Annahme
eines Amtes abgelehnt werden.
Anmerk. 2. Es koͤnnen mehre Aemter in einer Perſon ver-
einigt ſein, z. B. Turnwart und Vorſtandsmitglied
ꝛc. ꝛc. Nur Sprecher und Verwalter, wegen §. 5,
1. 2., Turnwart und Vorturner oder Vorturner und
Anmann muͤſſen getrennt bleiben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |