Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.unvorhergesehenen Ausgaben nicht mehr als 100 fl. Wenn keine Gelegenheit sich zeigt, die überflüssi- §. 16. Benutzung der Turngeräthschaften und Bücher. 1. Außer den Turntagen ist es nur geübten Tur- 2. Bücher aus der Sammlung der Gesellschaft wer- §. 17. Beschädigungen. Für Beschädigungen an den Geräthschaften, wenn Wer einen Fremden mitbringt, ist für den Scha- *
unvorhergeſehenen Ausgaben nicht mehr als 100 fl. Wenn keine Gelegenheit ſich zeigt, die überflüſſi- §. 16. Benutzung der Turngeraͤthſchaften und Buͤcher. 1. Außer den Turntagen iſt es nur geübten Tur- 2. Bücher aus der Sammlung der Geſellſchaft wer- §. 17. Beſchaͤdigungen. Für Beſchädigungen an den Geräthſchaften, wenn Wer einen Fremden mitbringt, iſt für den Scha- *
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unvorhergeſehenen Ausgaben nicht mehr als 100 fl.
in der Kaſſe ſein. Alles übrige ſoll zu nützlichen Er-
weiterungen der Turnanſtalt verwendet werden. (Auch
kann es mit Uebereinſtimmung der Geſellſchaft zu einem
allgemeinen volksthümlichen Unternehmen als Beitrag
verwendet werden.)
Wenn keine Gelegenheit ſich zeigt, die überflüſſi-
gen Gelder zu den angegebenen Zwecken zu verwenden;
ſo werden die Beiträge herabgeſetzt, können aber zu
ihrem früheren Satze wieder erhöht werden, ſobald zur
nützlichen und wünſchenswerthen Erweiterung der An-
ſtalt Geld erfordert wird. Doch ſollen Erhöhungen
möglichſt vermieden werden.
§. 16.
Benutzung der Turngeraͤthſchaften und Buͤcher.
1. Außer den Turntagen iſt es nur geübten Tur-
nern, und andern nur unter Aufſicht geübter Turner
erlaubt, die Turngeräthſchaften zu benutzen.
2. Bücher aus der Sammlung der Geſellſchaft wer-
den jedem Mitglied auf Verlangen auf 14 Tage ver-
abfolgt; der Leihende hat dann für Beſchädigung oder
Verluſt derſelben einzuſtehen; auch darf er ſie ohne
Erlaubniß des Verwalters keinem Dritten leihen.
§. 17.
Beſchaͤdigungen.
Für Beſchädigungen an den Geräthſchaften, wenn
ſie nicht nachweislich durch beſonderes Verſchulden eines
Einzelnen entſtanden ſind, ſteht die Kaſſe ein. Für zer-
ſchlagene Fechtelklingen hat der, welcher ſie zerſchlägt,
ein Drittel des Werthes zu erſetzen.
Wer einen Fremden mitbringt, iſt für den Scha-
den, den derſelbe verurſacht, verantwortlich.
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