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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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eines bestmöglichst erreicht werde. Als Mittel dazu bie-
ten sich ihm dar die Annahme armer Turnschüler zu dem
Turnunterricht auf Kosten des Vereins, die Veranstaltung
von allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten Orten,
von Turnfesten mit Preisvertheilungen an die tüchtigsten
Turner und von öffentlichen Schauturnen.

Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche
Vereine in allen Theilen der Provinz sich bilden.

§. 6.

Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den
Jahres-Versammlungen (§. 2.), auch steht ihm das
Recht zu, außerordentliche Versammlungen zu veranlassen,
zu welchen die Einladung ebenfalls durch die Königsberger
Zeitung ergeht.

Dem Turnrath steht das Recht zu, ungeeigneten
Jndividuen die Aufnahme in den Verein zu versagen,
auch bereits aufgenommene Mitglieder, die durch ihr
Betragen sich der Gesellschaft unwürdig zeigen sollten,
von dem Vereine auszuschließen.

Zu jedem Beschlusse des Turnrathes ist die An-
wesenheit von mindestens acht Mitgliedern erforderlich,
unter welchen absolute Stimmenmehrheit entscheidet, und
im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Ord-
ners den Ausschlag gibt. Handelt es sich um die Aus-
stoßung eines Mitgliedes aus dem Vereine, so müssen
wenigstens sieben Stimmen sich für diese Maßregel
erklären.

Jn der allgemeinen Jahres-Versammlung legt der
Turnrath Rechnung über seine Verwaltung ab, und er-
stattet Bericht über die Wirksamkeit des Vereines, dessen
Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt.

§. 7.

Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und
die Pflicht, dem öffentlichen Turnunterricht möglichst

eines beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bie-
ten ſich ihm dar die Annahme armer Turnſchüler zu dem
Turnunterricht auf Koſten des Vereins, die Veranſtaltung
von allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten Orten,
von Turnfeſten mit Preisvertheilungen an die tüchtigſten
Turner und von öffentlichen Schauturnen.

Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche
Vereine in allen Theilen der Provinz ſich bilden.

§. 6.

Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den
Jahres-Verſammlungen (§. 2.), auch ſteht ihm das
Recht zu, außerordentliche Verſammlungen zu veranlaſſen,
zu welchen die Einladung ebenfalls durch die Königsberger
Zeitung ergeht.

Dem Turnrath ſteht das Recht zu, ungeeigneten
Jndividuen die Aufnahme in den Verein zu verſagen,
auch bereits aufgenommene Mitglieder, die durch ihr
Betragen ſich der Geſellſchaft unwürdig zeigen ſollten,
von dem Vereine auszuſchließen.

Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes iſt die An-
weſenheit von mindeſtens acht Mitgliedern erforderlich,
unter welchen abſolute Stimmenmehrheit entſcheidet, und
im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Ord-
ners den Ausſchlag gibt. Handelt es ſich um die Aus-
ſtoßung eines Mitgliedes aus dem Vereine, ſo müſſen
wenigſtens ſieben Stimmen ſich für dieſe Maßregel
erklären.

Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der
Turnrath Rechnung über ſeine Verwaltung ab, und er-
ſtattet Bericht über die Wirkſamkeit des Vereines, deſſen
Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt.

§. 7.

Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und
die Pflicht, dem öffentlichen Turnunterricht möglichſt

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[125/0129] eines beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bie- ten ſich ihm dar die Annahme armer Turnſchüler zu dem Turnunterricht auf Koſten des Vereins, die Veranſtaltung von allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten Orten, von Turnfeſten mit Preisvertheilungen an die tüchtigſten Turner und von öffentlichen Schauturnen. Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche Vereine in allen Theilen der Provinz ſich bilden. §. 6. Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den Jahres-Verſammlungen (§. 2.), auch ſteht ihm das Recht zu, außerordentliche Verſammlungen zu veranlaſſen, zu welchen die Einladung ebenfalls durch die Königsberger Zeitung ergeht. Dem Turnrath ſteht das Recht zu, ungeeigneten Jndividuen die Aufnahme in den Verein zu verſagen, auch bereits aufgenommene Mitglieder, die durch ihr Betragen ſich der Geſellſchaft unwürdig zeigen ſollten, von dem Vereine auszuſchließen. Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes iſt die An- weſenheit von mindeſtens acht Mitgliedern erforderlich, unter welchen abſolute Stimmenmehrheit entſcheidet, und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Ord- ners den Ausſchlag gibt. Handelt es ſich um die Aus- ſtoßung eines Mitgliedes aus dem Vereine, ſo müſſen wenigſtens ſieben Stimmen ſich für dieſe Maßregel erklären. Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der Turnrath Rechnung über ſeine Verwaltung ab, und er- ſtattet Bericht über die Wirkſamkeit des Vereines, deſſen Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt. §. 7. Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und die Pflicht, dem öffentlichen Turnunterricht möglichſt

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/129>, abgerufen am 22.11.2024.