Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XXXVI, 19. Woche, Erfurt (Thüringen), 4. Mai 1744.

Bild:
<< vorherige Seite

England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und
Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und
Spanier Mare clausum, benebst dem bekandten Titul: De Justitia & Jure;
welche Passage der gelehrte Herr Professor nach seiner wohlbekandten Geschick-
lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom-
men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich
komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes
Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch
entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger
das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-
nen. Jm Disputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas
seine Argumenta in contrarium beyzubringen.

Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-
sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Professorin ist, wer-
den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum
Vellejanum
, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren
anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen
Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener
Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich
bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri,
alteri ne feceris
, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren
Zuhörern erklären.

Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de
Praescriptis verbis & in factum actionibus
seine Vorlesungen, nebst allen da-
hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Disputationes in arena
Disputatoria
dahin einrichten.

Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und
zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica
und salus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte
Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Universitaets wegen bemühen, die-
ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art
einzuleiten.

Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Justinianum har-
monicum
lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,
Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz
zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-
keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls disputando hierüber
exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer-
ciorum
, mit allen dem was Juristischer massen dahin einschlagen kan.

Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue-
sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu-
tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione spei,
theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quae res pignori vel hypothecae da-
tae obligari non possint, inform
iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem

England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und
Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und
Spanier Mare clauſum, benebst dem bekandten Titul: De Juſtitia & Jure;
welche Paſſage der gelehrte Herr Profeſſor nach seiner wohlbekandten Geschick-
lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom-
men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich
komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes
Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch
entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger
das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-
nen. Jm Diſputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas
seine Argumenta in contrarium beyzubringen.

Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-
sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Profeſſorin ist, wer-
den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum
Vellejanum
, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren
anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen
Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener
Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich
bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri,
alteri ne feceris
, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren
Zuhörern erklären.

Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de
Præſcriptis verbis & in factum actionibus
seine Vorlesungen, nebst allen da-
hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Diſputationes in arena
Diſputatoria
dahin einrichten.

Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und
zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica
und ſalus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte
Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Univerſitæts wegen bemühen, die-
ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art
einzuleiten.

Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Juſtinianum har-
monicum
lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,
Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz
zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-
keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls diſputando hierüber
exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer-
ciorum
, mit allen dem was Juriſtischer massen dahin einschlagen kan.

Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue-
sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu-
tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione ſpei,
theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da-
tæ obligari non poſſint, inform
iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jArticle">
        <pb facs="#f0002" n="282"/>
        <p>England wird gleichfalls lauter <hi rendition="#aq">publica</hi> lesen; als: 1 ) Vor die Englische und<lb/>
Holländische Landsleute <hi rendition="#aq">Mare liberum</hi>. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und<lb/>
Spanier <hi rendition="#aq">Mare clau&#x017F;um</hi>, benebst dem bekandten Titul: <hi rendition="#aq">De Ju&#x017F;titia &amp; Jure</hi>;<lb/>
welche <hi rendition="#aq">Pa&#x017F;&#x017F;age</hi> der gelehrte Herr <hi rendition="#aq">Profe&#x017F;&#x017F;or</hi> nach seiner wohlbekandten Geschick-<lb/>
lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) <hi rendition="#aq">Ex Jure feudali</hi> hat er sich vorgenom-<lb/>
men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches <hi rendition="#aq">Feudum</hi> sey, folglich<lb/>
komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges <hi rendition="#aq">competi</hi>rendes<lb/><hi rendition="#aq">Jus</hi>, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch<lb/>
entschlossen, <hi rendition="#aq">in gratiam</hi> des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger<lb/>
das <hi rendition="#aq">Jus Criminale</hi> zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-<lb/>
nen. Jm <hi rendition="#aq">Di&#x017F;putatorio</hi> ist er allemahl fertig wider die <hi rendition="#aq">Exceptione Gallicas</hi><lb/>
seine <hi rendition="#aq">Argumenta in contrarium</hi> beyzubringen. </p><lb/>
        <p>Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-<lb/>
sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten <hi rendition="#aq">Profe&#x017F;&#x017F;orin</hi> ist, wer-<lb/>
den ihre <hi rendition="#aq">Lectiones publicas</hi> über das abgeschmackte höchst schädliche <hi rendition="#aq">SCtum<lb/>
Vellejanum</hi>, nebst dem <hi rendition="#aq">Lege Salica</hi>, mit politischen <hi rendition="#aq">Axiomatibus</hi> und Lehren<lb/>
anstellen, und die demselben anklebende <hi rendition="#aq">Antiqui</hi>täten und wiederrechtlichen<lb/>
Folgen zu Tage legen. Sie <hi rendition="#aq">continu</hi>iren ferner das bereits von verschiedener<lb/>
Zeit her angefangene <hi rendition="#aq">Collegium Juris gentium</hi>, und werden sich vornemlich<lb/>
bey denen <hi rendition="#aq">Principiis: Vigilantibus dantur Jura</hi>, und <hi rendition="#aq">quod tibi non vis fieri,<lb/>
alteri ne feceris</hi>, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren<lb/>
Zuhörern erklären. </p><lb/>
        <p>Preussen wird <hi rendition="#aq">ex theoria &amp; praxi Pandectarum</hi> über den <hi rendition="#aq">Tit. V. Libr. XIX. de<lb/>
Præ&#x017F;criptis verbis &amp; in factum actionibus</hi> seine Vorlesungen, nebst allen da-<lb/>
hin gehörigen <hi rendition="#aq">Exceptionibus</hi> halten, und nachhero seine <hi rendition="#aq">Di&#x017F;putationes in arena<lb/>
Di&#x017F;putatoria</hi> dahin einrichten.
  </p><lb/>
        <p>Beyde Sicilien wird aus dem <hi rendition="#aq">Jure publico</hi> eine besondere Lehre vortragen und<lb/>
zeigen, daß ein <hi rendition="#aq">Pactum confraternitatis</hi> weit mehr gelte als <hi rendition="#aq">utilitas publica</hi><lb/>
und <hi rendition="#aq">&#x017F;alus propria</hi>. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht <hi rendition="#aq">recipi</hi>rte<lb/>
Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich <hi rendition="#aq">Univer&#x017F;itæts</hi> wegen bemühen, die-<lb/>
ses <hi rendition="#aq">Collegium</hi> entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art<lb/>
einzuleiten. </p><lb/>
        <p>Die vereinigten Niederlande. Wollen <hi rendition="#aq">publice</hi> über Gieseberts <hi rendition="#aq">Ju&#x017F;tinianum har-<lb/>
monicum </hi> lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,<lb/>
Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren <hi rendition="#aq">Concordanz</hi><lb/>
zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-<lb/>
keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls <hi rendition="#aq">di&#x017F;putando</hi> hierüber<lb/><hi rendition="#aq">exerciren</hi>. Ausser diesen <hi rendition="#aq">continu</hi>iren sie wie allemahl das <hi rendition="#aq">Jus Commer-<lb/>
ciorum </hi>, mit allen dem was <hi rendition="#aq">Juri&#x017F;t</hi>ischer massen dahin einschlagen kan. </p><lb/>
        <p>Genua, wird öffentlich das <hi rendition="#aq">Campial</hi>-
  Recht lehren, und solches nach der allerneue-<lb/>
sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen <hi rendition="#aq">Exempeln</hi> erläu-<lb/>
tern, aus dem <hi rendition="#aq">Jure Civili</hi> aber wird es theils seine Zuhörer <hi rendition="#aq">de emtione &#x017F;pei,</hi><lb/>
theils über den <hi rendition="#aq">Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da-<lb/>
tæ obligari non po&#x017F;&#x017F;int, inform</hi> iren. Allenfalls auch hierüber <hi rendition="#aq">contra Regem<lb/></hi></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[282/0002] England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und Spanier Mare clauſum, benebst dem bekandten Titul: De Juſtitia & Jure; welche Paſſage der gelehrte Herr Profeſſor nach seiner wohlbekandten Geschick- lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom- men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie- nen. Jm Diſputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas seine Argumenta in contrarium beyzubringen. Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach- sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Profeſſorin ist, wer- den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum Vellejanum, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri, alteri ne feceris, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren Zuhörern erklären. Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de Præſcriptis verbis & in factum actionibus seine Vorlesungen, nebst allen da- hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Diſputationes in arena Diſputatoria dahin einrichten. Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica und ſalus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Univerſitæts wegen bemühen, die- ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art einzuleiten. Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Juſtinianum har- monicum lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen, Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich- keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls diſputando hierüber exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer- ciorum , mit allen dem was Juriſtischer massen dahin einschlagen kan. Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue- sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu- tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione ſpei, theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da- tæ obligari non poſſint, inform iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription
Mikrofilmarchiv der deutschsprachigen Presse e.V., Dortmund: Bereitstellung der den Bilddigitalisaten zugrunde liegenden Microfilmaufnahmen
Peter Fankhauser: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA-Basisformat.
Susanne Haaf: Artikelstrukturierung nach DTA-Basisformat.

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

Die Transkription erfolgte nach den unter http://www.deutschestextarchiv.de/doku/basisformat formulierten Richtlinien.

Verfahren der Texterfassung: manuell (doppelt erfasst).

  • Bogensignaturen: nicht übernommen.
  • Druckfehler: ignoriert.
  • fremdsprachliches Material: nur Fremdskripte gekennzeichnet.
  • Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage.
  • Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage.
  • i/j in Fraktur: wie Vorlage.
  • I/J in Fraktur: wie Vorlage.
  • Kolumnentitel: nicht übernommen.
  • Kustoden: nicht übernommen.
  • langes s (?): in Frakturschrift als s transkribiert, in Antiquaschrift beibehalten.
  • Normalisierungen: keine.
  • rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert.
  • Seitenumbrüche markiert: ja.
  • Silbentrennung: wie Vorlage.
  • u/v bzw. U/V: wie Vorlage.
  • Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert.
  • Vollständigkeit: vollständig erfasst.
  • Zeichensetzung: DTABf-getreu.
  • Zeilenumbrüche markiert: ja.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_weltgeschichte0236_1744
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_weltgeschichte0236_1744/2
Zitationshilfe: Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XXXVI, 19. Woche, Erfurt (Thüringen), 4. Mai 1744, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_weltgeschichte0236_1744/2>, abgerufen am 03.12.2024.