Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XXXVI, 19. Woche, Erfurt (Thüringen), 4. Mai 1744.England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach- Preussen wird
ex theoria & praxi Pandectarum
über den
Tit. V. Libr. XIX. de Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Justinianum har- Genua, wird öffentlich das
Campial-
Recht lehren, und solches nach der allerneue- England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach- Preussen wird
ex theoria & praxi Pandectarum
über den
Tit. V. Libr. XIX. de Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Juſtinianum har- Genua, wird öffentlich das
Campial-
Recht lehren, und solches nach der allerneue- <TEI> <text> <body> <div type="jArticle"> <pb facs="#f0002" n="282"/> <p>England wird gleichfalls lauter <hi rendition="#aq">publica</hi> lesen; als: 1 ) Vor die Englische und<lb/> Holländische Landsleute <hi rendition="#aq">Mare liberum</hi>. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und<lb/> Spanier <hi rendition="#aq">Mare clauſum</hi>, benebst dem bekandten Titul: <hi rendition="#aq">De Juſtitia & Jure</hi>;<lb/> welche <hi rendition="#aq">Paſſage</hi> der gelehrte Herr <hi rendition="#aq">Profeſſor</hi> nach seiner wohlbekandten Geschick-<lb/> lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) <hi rendition="#aq">Ex Jure feudali</hi> hat er sich vorgenom-<lb/> men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches <hi rendition="#aq">Feudum</hi> sey, folglich<lb/> komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges <hi rendition="#aq">competi</hi>rendes<lb/><hi rendition="#aq">Jus</hi>, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch<lb/> entschlossen, <hi rendition="#aq">in gratiam</hi> des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger<lb/> das <hi rendition="#aq">Jus Criminale</hi> zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-<lb/> nen. Jm <hi rendition="#aq">Diſputatorio</hi> ist er allemahl fertig wider die <hi rendition="#aq">Exceptione Gallicas</hi><lb/> seine <hi rendition="#aq">Argumenta in contrarium</hi> beyzubringen. </p><lb/> <p>Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-<lb/> sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten <hi rendition="#aq">Profeſſorin</hi> ist, wer-<lb/> den ihre <hi rendition="#aq">Lectiones publicas</hi> über das abgeschmackte höchst schädliche <hi rendition="#aq">SCtum<lb/> Vellejanum</hi>, nebst dem <hi rendition="#aq">Lege Salica</hi>, mit politischen <hi rendition="#aq">Axiomatibus</hi> und Lehren<lb/> anstellen, und die demselben anklebende <hi rendition="#aq">Antiqui</hi>täten und wiederrechtlichen<lb/> Folgen zu Tage legen. Sie <hi rendition="#aq">continu</hi>iren ferner das bereits von verschiedener<lb/> Zeit her angefangene <hi rendition="#aq">Collegium Juris gentium</hi>, und werden sich vornemlich<lb/> bey denen <hi rendition="#aq">Principiis: Vigilantibus dantur Jura</hi>, und <hi rendition="#aq">quod tibi non vis fieri,<lb/> alteri ne feceris</hi>, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren<lb/> Zuhörern erklären. </p><lb/> <p>Preussen wird <hi rendition="#aq">ex theoria & praxi Pandectarum</hi> über den <hi rendition="#aq">Tit. V. Libr. XIX. de<lb/> Præſcriptis verbis & in factum actionibus</hi> seine Vorlesungen, nebst allen da-<lb/> hin gehörigen <hi rendition="#aq">Exceptionibus</hi> halten, und nachhero seine <hi rendition="#aq">Diſputationes in arena<lb/> Diſputatoria</hi> dahin einrichten. </p><lb/> <p>Beyde Sicilien wird aus dem <hi rendition="#aq">Jure publico</hi> eine besondere Lehre vortragen und<lb/> zeigen, daß ein <hi rendition="#aq">Pactum confraternitatis</hi> weit mehr gelte als <hi rendition="#aq">utilitas publica</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">ſalus propria</hi>. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht <hi rendition="#aq">recipi</hi>rte<lb/> Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich <hi rendition="#aq">Univerſitæts</hi> wegen bemühen, die-<lb/> ses <hi rendition="#aq">Collegium</hi> entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art<lb/> einzuleiten. </p><lb/> <p>Die vereinigten Niederlande. Wollen <hi rendition="#aq">publice</hi> über Gieseberts <hi rendition="#aq">Juſtinianum har-<lb/> monicum </hi> lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,<lb/> Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren <hi rendition="#aq">Concordanz</hi><lb/> zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-<lb/> keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls <hi rendition="#aq">diſputando</hi> hierüber<lb/><hi rendition="#aq">exerciren</hi>. Ausser diesen <hi rendition="#aq">continu</hi>iren sie wie allemahl das <hi rendition="#aq">Jus Commer-<lb/> ciorum </hi>, mit allen dem was <hi rendition="#aq">Juriſt</hi>ischer massen dahin einschlagen kan. </p><lb/> <p>Genua, wird öffentlich das <hi rendition="#aq">Campial</hi>- Recht lehren, und solches nach der allerneue-<lb/> sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen <hi rendition="#aq">Exempeln</hi> erläu-<lb/> tern, aus dem <hi rendition="#aq">Jure Civili</hi> aber wird es theils seine Zuhörer <hi rendition="#aq">de emtione ſpei,</hi><lb/> theils über den <hi rendition="#aq">Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da-<lb/> tæ obligari non poſſint, inform</hi> iren. Allenfalls auch hierüber <hi rendition="#aq">contra Regem<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [282/0002]
England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und
Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und
Spanier Mare clauſum, benebst dem bekandten Titul: De Juſtitia & Jure;
welche Paſſage der gelehrte Herr Profeſſor nach seiner wohlbekandten Geschick-
lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom-
men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich
komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes
Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch
entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger
das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-
nen. Jm Diſputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas
seine Argumenta in contrarium beyzubringen.
Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-
sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Profeſſorin ist, wer-
den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum
Vellejanum, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren
anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen
Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener
Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich
bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri,
alteri ne feceris, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren
Zuhörern erklären.
Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de
Præſcriptis verbis & in factum actionibus seine Vorlesungen, nebst allen da-
hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Diſputationes in arena
Diſputatoria dahin einrichten.
Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und
zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica
und ſalus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte
Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Univerſitæts wegen bemühen, die-
ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art
einzuleiten.
Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Juſtinianum har-
monicum lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,
Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz
zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-
keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls diſputando hierüber
exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer-
ciorum , mit allen dem was Juriſtischer massen dahin einschlagen kan.
Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue-
sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu-
tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione ſpei,
theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da-
tæ obligari non poſſint, inform iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI
Transkription
Mikrofilmarchiv der deutschsprachigen Presse e.V., Dortmund: Bereitstellung der den Bilddigitalisaten zugrunde liegenden Microfilmaufnahmen
Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA-Basisformat.
Susanne Haaf:
Artikelstrukturierung nach DTA-Basisformat.
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription: Die Transkription erfolgte nach den unter http://www.deutschestextarchiv.de/doku/basisformat formulierten Richtlinien. Verfahren der Texterfassung: manuell (doppelt erfasst).
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |