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Wiener Zeitung. Nr. 255. [Wien], 25. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] tung in der ersten Sitzung der Bundesversammlung am
2. September unterstellten Friedensvertrage, vom 2. Juli
( Seite 22. des Protokolls ) , so muß er bedauern, daß über-
haupt von einem Frieden zwischen dem Bunde und einem
Bundesfürsten die Rede ist, denn zwischen diesen sollte ein
Krieg nie Statt finden. Auch ist in der That keine förmliche
Kriegserklärung, über welche sich in Art. 50 u. ff. der
Schluß=Acte Vorschriften finden, geschehen, und wie die
beklagenswerthen jahrelangen Feindseligkeiten in grel-
lem Widerspruche mit dem Bundesverhältnisse stehen,
so wäre es demselben vielleicht entsprechender gewesen,
für die Beendigung dieses widrigen Zustandes eine
andere Form als die des Friedens=Tractates zu
wählen. Allerdings trägt der Vertrag Spuren der Ver-
hältnisse, die leider innerhalb des Deutschen Bundes Statt
finden. Wenn nicht im Art. 5 von Festsetzung der Grän-
zen die Rede wäre, würde kaum eine Andeutung des
bestehenden Bundesverhältnisses darin enthalten sein,
denn die Stipulationen des Art. 4 könnten eben so gut
zu Gunsten eines nicht zum Bunde gehörigen Landes ge-
troffen worden sein. Der von der Krone Preußen im Auf-
trage des Bundes und in legaler Vollmacht desselben ab-
geschlossene Friedensvertrag liegt jedoch in dieser Form
vor, und hohe Bundesversammlung wird nicht füglich
anders können, als auf dem einmal eingeschlagenen Wege
fortzuschreiten; sie wird zu ratificiren haben, so fern der
Vertrag der Vollmacht und der Jnstruction entspricht, auf
Grund davon er geschlossen ist, und wenn sonst keine drin-
geuden Bedenken gegen denselben Statt finden. -- Hinsicht-
lich der Competenz hierzu erinnert der Ausschuß an die
betreffenden Vorschriften der Bundes=Acte und Schluß-
Acte, namentlich an Art. 11 der Bundes=Acte, Art. 12,
40--49 der Schluß=Acte; in ihnen ist vorgeschrieben, daß
eine förmliche Kriegserklärung nur in voller Versamm-
lung mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel be-
schlossen werden, daß nach einmal erklärtem Bundeskrieg
kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit
dem Feinde, noch einen Waffenstillstand oder Frieden ein-
gehen dürfe, und daß die Annahme und Bestätigung eines
Friedensvertrages nur in dem Pleno zu geschehen habe.
Soweit der gegenwärtige Vortrag daher die Ratifica-
tionsfrage betrifft ist er unzweifelhaft Plenarsache. Der
vorliegende Vertrag vom 2. Juli ist ein Friedensver-
trag in dem engsten Sinne des Wortes, man hat bei
Abschließung desselben keinen andern Zweck verfolgt, als
die Feindseligkeiten und das Blutvergießen aufhören zu
lassen; die Streitigkeiten, welche zum blutigen Austrag
führten, sind sämmtlich unerledigt geblieben. Die könig-
lich Preußische Regierung hat den Status quo ante durch
denselben wiederherstellen wollen, so daß die Differenzen
auf die Weise auszugleichen seien, wie sie nach dem be-
stehenden Bundesverhältnisse beseitigt werden müssen,
also keinenfalls ferner durch Waffengewalt. Daß die
Streitfragen unerledigt blieben, kann nicht erwünscht sein,
aber wenn es nicht gelungen ist, sie zu lösen und einen
befriedigenden Zustand der Dinge in den Herzogthümern
herzustellen, so muß man mit den Verhältnissen rech-
ten, nicht daraus der im Namen des Bundes han-
delnden Regierung einen Vorwurf machen wollen,
welcher in Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit
denen sie zu kämpfen hatte, und auf die großen Opfer
und Nachtheile, welche ihr aus diesem Kampfe erwuch-
sen, ein ungerechter sein würde. Aber sehr zu bedauern
ist es, daß auch der Zweck, einem blutigen Kriege ein
Ziel zu setzen, nach den inmittelst eingetretenen Thatsachen
als verfehlt erscheint. Der Ausschuß ist weit entfernt,
der königl. Preußischen Regierung einen Vorwurf daraus
zu machen, daß es ihr nicht gelungen ist, nach dem
Wunsche der Bundes=Commission solche Vorkehrungen zu
treffen, daß die factische Waffenruhe erhalten worden wäre;
aber geläugnet kann nicht werden, daß das Protokoll vom
2. Juli ( Seite 23 des Protokolls ) , in welchem das Zu-
rückziehen der Preußischen so wie der neutralen Trup-
pen festgesetzt worden, nicht geeignet war, diese Wir-
kung zu äußern. Gewiß wäre es eine ganz irrige
Auffassung desselben und des dadurch herbeigeführten
Verhältnisses, wenn man annähme, daß der ganze Zweck
des Friedens kein anderer sei, als daß die Fortsetzung
des Krieges den Herzogthümern allein überlassen bleibe.
Die Bundesversammlung würde einer solchen Auffas-
sung nicht beistimmen können, sie wird diesem Vertrage
nur den Zweck beizumessen haben, daß durch denselben
die Beilegung der bestehenden Streitfragen von dem
Felde des Kampfes und der Schlachten, auf das der
ruhigen Erörterung und friedlichen Verständigung überge-
tragen werde. -- Hierzu kann nun der vorliegende Ver-
trag, den man in Verbindung mit der von dem
königlich Dänischen, herzoglich Holstein=Lauenburgischen
Gesandten in der ersten Sitzung abgegebenen Erklä-
rung zu beurtheilen hat, ohne Zweifel als Grundlage
dienen. Er stellt in seinen drei ersten Artikeln den Sta-
tus quo ante
-- freilich nur wie er bei Beginn der Feind-
seligkeiten war -- wieder her; es wird aber Aufgabe
[Spaltenumbruch] des Bundes sein, dafür zu sorgen, daß die nach den
Bestimmungen des Art. 4 angerufene Jntervention des
Bundes dahin gerichtet werde, diesen wenig erfreulichen
Status quo ante in einen für die Jnteressen und Rechte
Deutschlands und namentlich des Herzogthums Holstein
befriedigenden Zustand bleibend verwandelt werde. Hin-
sichtlich dieses Art. 4 muß der Ausschuß erwähnen, daß
eine Jnterpretation desselben in einem Schreiben des
königl. Großbritanischen Gesandten am Berliner Hofe
in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der vermitteln-
den Macht vorliegt. Derselbe eröffnet dem königlich
Preußischen Herrn Minister der auswärtigen Angele-
genheiten unterm 4. Juli, daß der königl. Dänische
Bevollmächtigte Baron Pechlin die Versicherung ertheilt
habe:

"Die Worte " pourra reclamer " seien nur in dem
Sinne anstatt des Wortes " reclamera " gebraucht, daß
Seine Majestät der König von Dänemark durch diesel-
ben autorisirt sein solle, auch ohne die Dazwischenkunft
des Bundes durch versöhnliche Mittel friedliche Verhält-
nisse zu Holstein herbeizuführen, und daß, wenn dies
zu keinem Ziel führe, die Verpflichtung anerkannt werde,
die Dazwischenkunft des Bundes anzurufen, ehe zu mi-
litärischen Maßregeln, um die landesherrliche Autorität
herzustellen, geschritten würde. Nur in dem Falle, daß
die Dazwischenkunft des Bundes nicht gewährt würde oder
erfolglos bliebe, würde Se. Majestät berechtigt sein, mit
seiner bewaffneten Macht einzuschreiten."

Ganz im Einklange mit der so verstandenen Stipula-
tion ist von Sr. Majestät dem König=Herzog vorgeschrit-
ten worden, wie dies aus der in der ersten Sitzung ab-
gegebenen Erklärung erhellt. Die Jntervention des Bun-
des ist angerufen worden; daß sie erfolgen müsse, dafür
sprechen mehrere ausdrückliche Bestimmungen der Bun-
desgesetze, namentlich die Art. 25 und 26 der Schluß=Acte.
Sie wird das Mittel sein, die Rechte des Bundes so-
wohl, als des Herzogthums Holstein zu wahren und die
in dem Bundesbeschluß vom 17. September 1846
vorbehaltene Competenz der Bundesversammlung zur
Geltung zu bringen. Jndessen ist nicht zu läugnen,
daß der Artikel 4, da die Worte: pourra "reclamer "
einmal gewählt wurden, einer mit dem Bundesrechte nicht
ganz im Einklang stehenden Auslegung fähig ist, denn fast
könnte man annehmen, es sei in die Willkür Sr. Maje-
stät des Königs von Dänemark gestellt, den Bund als
existent zu betrachten oder auch nicht. Es dürfte daher bei
Ratificirung des Friedens eine ausdrückliche Anerkennung
der vollen Anwendbarkeit der Bundesgesetze auf das Her-
zogthum Holstein Seiten Sr. Majestät des Königs=Her-
zogs zu wünschen und durch eine Verwahrung in der Ra-
tifications=Urkunde herbeizuführen und das Recht hierauf
jeden Falls zu sichern sein. Sie wird um so weniger einem
Anstand unterliegen, als in der Erklärung des Gesandten
schon die Versicherung enthalten ist, daß Se. Majestät
zu Erfüllung aller Jhnen als Herzog von Holstein und
Lauenburg vertragsmäßig obliegenden Bundespflichten je-
derzeit bereit sei. -- Das Gutachten des Ausschusses geht
nach alledem dahin: Hohe Bundesversammlung wolle

1 ) den Friedensvertrag vom 2. Juli ratificiren, dabei
aber eine Verwahrung der Rechte des Deutschen Bundes
einlegen, um dadurch die aus der Fassung des Art. 4
möglichen Zweifel zu beseitigen, 2 ) solche Maßregeln be-
schließen, welche zu Pacificirung des Herzogthums Hol-
stein nöthig erscheinen werden und Einleitungen dahin
treffen, daß die Verhältnisse und Einrichtungen des Bun-
desstaates Holstein in einer den Rechten des Bundes und
Holsteins entsprechenden Weise dauernd geordnet werden.

Jndessen beantragt der Ausschuß zur Zeit nur den ersten
Theil seines Gutachtens, der einem Plenarbeschluß anheim-
fällt, zur Ausführung zu bringen, während er, was den
zweiten Theil desselben betrifft, sich specielle Anträge noch
vorbehalten muß. Um sie stellen zu können, werden ein-
mal noch Vorschläge, wie sie nach Art. 4 des Friedens-
tractates in Aussicht gestellt sind, erwartet werden dür-
fen, und dann hofft der Ausschuß in Kurzem in den
Stand gesetzt zu sein, seine speciellen Anträge mit gründ-
licherer Kenntniß aller einschlagenden Verhältnisse stellen
zu können, als er es heute vermöchte. Was den, Seiten
des königl. Dänischen herzoglich Holstein=Lauenburgischen
Gesandten, gestellten Antrag auf ein an die Statthalter-
schaft zu Rendsburg zu erlassendes Jnhibitorium betrifft,
so ist der Ausschuß des Dafürhaltens, daß diese Maß-
regel, allein und vereinzelt, nicht ausreichend sein würde
die Ruhe und Ordnung herzustellen und zugleich die
Rechte des Bundes und des Bundeslandes zu sichern.
Der Ausschuß muß sich daher fernere Anträge vorbehal-
ten, hat indessen, um künftige Wiederholungen zu ver-
meiden, nicht unterlassen, in den ersten Theil gegenwär-
tigen Vortrages schon die Materialien zu Beurtheilung
der stattfindenden Streitfragen aufzunehmen.

Der Ausschuß beehrt sich für jetzt folgenden Entwurf
eines Bundes=Plenarbeschlusses vorzulegen: 1 ) Der
Deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Friedensver-
[Spaltenumbruch] trage Einsicht genommen hat, welcher Sr. Majestät dem
Könige von Preußen im Namen des Bundes, Kraft der
durch die Bundes=Central=Commission am 20. Jänner
d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr. Majestät dem
Könige von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab-
geschlossen worden ist, und welcher wörtlich also lautet:

( Folgt der bekannte Friedensvertrag. )

erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages
und ertheilt demselben die Ratification, unter Verwah-
rung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Ver-
trages etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Gel-
tung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des
Bundes. 2 ) Die Ratifications=Urkunde ist hiernach
auszufertigen und zu vollziehen und wird die kaiser-
lich Oesterrreichische Präsidial=Gesandtschaft ersucht, die
Auswechselung derselben gegen die Ratifications=Urkunde
Sr. Majestät des Königs von Dänemark zu vermitteln.
3 ) Die beglaubigte Abschrift des Friedensvertrags vom
2. Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der
Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst specielle An-
träge über den zweiten Theil seines Gutachtens vorzu-
legen.     ( Schluß folgt. )

Berlin, 22. October. Nach Anzeige des königlichen
General=Consuls in Bukarest haben sich die Grossisten in
Odessa durch einen notariellen Act gegenseitig unter Fest-
setzung von Conventionalstrafen verpflichtet, bei Reisen-
den auswärtiger Häuser in Odessa selbst keine Bestellun-
gen aufzugeben, und zugleich diesen Beschluß ihren aus-
wärtigen Kunden auf der Leipziger Messe insinuiren las-
sen, mit dem Bedeuten, daß sie jeden Verkehr mit den
Häusern abbrechen würden, welche dennoch Reisende nach
Odessa schicken sollten.

-- Jm Auftrage einer kürzlich hier Statt gehabten
Conferenz von Unionsfreunden Pommerns, Sachsens,
Schlesiens und der Mark Brandenburg hat wie die
"Const. Ztg." berichtet, das hiesige Comit e der Unions-
Vereine so eben eine Denkschrift über die im Verlage der
Decker'schen Oberhofbuchdruckerei erschienene Schrift:
"Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1850, betreffend die
Grundzüge einer Gemeinde=Ordnung für die evangeli-
schen Kirchengemeinden der östlichen Provinzen und die
Einsetzung des evangelischen Oberkirchenrathes, nebst Res-
sort=Reglement für die evangelische Kirchenverwaltung,
nebst den dazu gehörigen Actenstücken" sowohl an den Mi-
nister des Geistlichen, Hrn. v. Ladenberg, als an den
evangelischen Oberkirchenrath, Hrn. v. Uechtritz, über-
reicht. Jn der Zuschrift an den Minister wird gegen dessen
Ansicht, daß das landesherrliche Kirchenregiment nicht
der Verfassungs=Urkunde widerspreche, Protest eingelegt.

-- Mit Nächstem werden ausführliche Bestimmungen
über die Grundsätze erlassen werden, nach welchen die
Abkömmlichkeit einzelner Wehrmänner bei den Landwehr-
übungen zu beurtheilen ist. Es wird dabei festgehalten
werden, daß vorkommenden Falls die jüngeren Alters-
classen vorzugsweise zum Dienst heranzuziehen sind.

-- Von den hiesigen Gegnern der Schutzzoll=Maßre-
geln des Herrn v. d. Heydt wird jetzt eine Anerkennungs-
Adresse an die Braunschweigische Regierung für deren be-
harrlichen Widerstand gegen die Zollvereins=Tarifs=Er-
höhungen vorbereitet und demnächst in Circulation gesetzt
werden.

-- Ueber den Bau der Telegraphenlinie zwischen Ver-
viers und Brüssel, der am 1. October bereits vollendet
sein sollte, gibt die "Nat Ztg." folgende Notizen: Von
Brüssel=Mecheln bis Löwen sind alle Arbeiten vollendet,
der Telegraph ist auf dieser Strecke fertig. Von Löwen
über Tirlemont bis Landen sind die Pfähle eingesetzt und
alle Arbeiten so weit vollendet, daß nur der Drath auf
dieselben gelegt zu werden braucht, was wenig Zeit kostet.
Zwischen Landen und Lüttich sind die Arbeiten am wenig-
sten vorgeschritten, es sind dort eben nur die Erdarbeiten
vollendet und die Pfähle liegen neben den für ihre Ein-
setzung eingerichteten Gruben. Auf dieser Strecke wird man
sich besonders zu beeilen haben, denn wenn man mit der
Einrichtung nicht vollkommen fertig ist, bevor ein Frost
eintritt so wachsen bekanntlich die Schwierigkeiten. Durch
den Tod der Königin sind einige Arbeitstage verloren ge-
gangen, und während ich die Linie passirte, sah ich nir-
gends Arbeit. Von Lüttich bis Verviers fehlen alle Spu-
ren des Telegraphen. Es heißt, daß auf dieser Strecke
das System der unterirdischen Telegraphenleitung ange-
wendet werden solle. Ueber die gänzliche Vollendung und
Arbeitsfähigkeit der Linie sucht man vergeblich eine Ge-
wißheit.

-- Jn der Nähe von Bingen, zwischen dieser Stadt
und Kreuznach, in dem Winkel, den Nahe und Rhein
bilden, liegen die Ortschaften Langenlonsheim, Münster,
Laubenheim, Heddesheim und Bretzenheim, deren Be-
wohner sich durch eine patriotische Gesinnung auszeichnen.
Jn Langenlonsheim wurde am 6. August 1848 eine große
schwarzweiße Fahne öffentlich aufgerichtet und seit dieser
Zeit wacker gegen die Angriffe und Anfechtungen der Tur-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] tung in der ersten Sitzung der Bundesversammlung am
2. September unterstellten Friedensvertrage, vom 2. Juli
( Seite 22. des Protokolls ) , so muß er bedauern, daß über-
haupt von einem Frieden zwischen dem Bunde und einem
Bundesfürsten die Rede ist, denn zwischen diesen sollte ein
Krieg nie Statt finden. Auch ist in der That keine förmliche
Kriegserklärung, über welche sich in Art. 50 u. ff. der
Schluß=Acte Vorschriften finden, geschehen, und wie die
beklagenswerthen jahrelangen Feindseligkeiten in grel-
lem Widerspruche mit dem Bundesverhältnisse stehen,
so wäre es demselben vielleicht entsprechender gewesen,
für die Beendigung dieses widrigen Zustandes eine
andere Form als die des Friedens=Tractates zu
wählen. Allerdings trägt der Vertrag Spuren der Ver-
hältnisse, die leider innerhalb des Deutschen Bundes Statt
finden. Wenn nicht im Art. 5 von Festsetzung der Grän-
zen die Rede wäre, würde kaum eine Andeutung des
bestehenden Bundesverhältnisses darin enthalten sein,
denn die Stipulationen des Art. 4 könnten eben so gut
zu Gunsten eines nicht zum Bunde gehörigen Landes ge-
troffen worden sein. Der von der Krone Preußen im Auf-
trage des Bundes und in legaler Vollmacht desselben ab-
geschlossene Friedensvertrag liegt jedoch in dieser Form
vor, und hohe Bundesversammlung wird nicht füglich
anders können, als auf dem einmal eingeschlagenen Wege
fortzuschreiten; sie wird zu ratificiren haben, so fern der
Vertrag der Vollmacht und der Jnstruction entspricht, auf
Grund davon er geschlossen ist, und wenn sonst keine drin-
geuden Bedenken gegen denselben Statt finden. — Hinsicht-
lich der Competenz hierzu erinnert der Ausschuß an die
betreffenden Vorschriften der Bundes=Acte und Schluß-
Acte, namentlich an Art. 11 der Bundes=Acte, Art. 12,
40—49 der Schluß=Acte; in ihnen ist vorgeschrieben, daß
eine förmliche Kriegserklärung nur in voller Versamm-
lung mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel be-
schlossen werden, daß nach einmal erklärtem Bundeskrieg
kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit
dem Feinde, noch einen Waffenstillstand oder Frieden ein-
gehen dürfe, und daß die Annahme und Bestätigung eines
Friedensvertrages nur in dem Pleno zu geschehen habe.
Soweit der gegenwärtige Vortrag daher die Ratifica-
tionsfrage betrifft ist er unzweifelhaft Plenarsache. Der
vorliegende Vertrag vom 2. Juli ist ein Friedensver-
trag in dem engsten Sinne des Wortes, man hat bei
Abschließung desselben keinen andern Zweck verfolgt, als
die Feindseligkeiten und das Blutvergießen aufhören zu
lassen; die Streitigkeiten, welche zum blutigen Austrag
führten, sind sämmtlich unerledigt geblieben. Die könig-
lich Preußische Regierung hat den Status quo ante durch
denselben wiederherstellen wollen, so daß die Differenzen
auf die Weise auszugleichen seien, wie sie nach dem be-
stehenden Bundesverhältnisse beseitigt werden müssen,
also keinenfalls ferner durch Waffengewalt. Daß die
Streitfragen unerledigt blieben, kann nicht erwünscht sein,
aber wenn es nicht gelungen ist, sie zu lösen und einen
befriedigenden Zustand der Dinge in den Herzogthümern
herzustellen, so muß man mit den Verhältnissen rech-
ten, nicht daraus der im Namen des Bundes han-
delnden Regierung einen Vorwurf machen wollen,
welcher in Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit
denen sie zu kämpfen hatte, und auf die großen Opfer
und Nachtheile, welche ihr aus diesem Kampfe erwuch-
sen, ein ungerechter sein würde. Aber sehr zu bedauern
ist es, daß auch der Zweck, einem blutigen Kriege ein
Ziel zu setzen, nach den inmittelst eingetretenen Thatsachen
als verfehlt erscheint. Der Ausschuß ist weit entfernt,
der königl. Preußischen Regierung einen Vorwurf daraus
zu machen, daß es ihr nicht gelungen ist, nach dem
Wunsche der Bundes=Commission solche Vorkehrungen zu
treffen, daß die factische Waffenruhe erhalten worden wäre;
aber geläugnet kann nicht werden, daß das Protokoll vom
2. Juli ( Seite 23 des Protokolls ) , in welchem das Zu-
rückziehen der Preußischen so wie der neutralen Trup-
pen festgesetzt worden, nicht geeignet war, diese Wir-
kung zu äußern. Gewiß wäre es eine ganz irrige
Auffassung desselben und des dadurch herbeigeführten
Verhältnisses, wenn man annähme, daß der ganze Zweck
des Friedens kein anderer sei, als daß die Fortsetzung
des Krieges den Herzogthümern allein überlassen bleibe.
Die Bundesversammlung würde einer solchen Auffas-
sung nicht beistimmen können, sie wird diesem Vertrage
nur den Zweck beizumessen haben, daß durch denselben
die Beilegung der bestehenden Streitfragen von dem
Felde des Kampfes und der Schlachten, auf das der
ruhigen Erörterung und friedlichen Verständigung überge-
tragen werde. — Hierzu kann nun der vorliegende Ver-
trag, den man in Verbindung mit der von dem
königlich Dänischen, herzoglich Holstein=Lauenburgischen
Gesandten in der ersten Sitzung abgegebenen Erklä-
rung zu beurtheilen hat, ohne Zweifel als Grundlage
dienen. Er stellt in seinen drei ersten Artikeln den Sta-
tus quo ante
— freilich nur wie er bei Beginn der Feind-
seligkeiten war — wieder her; es wird aber Aufgabe
[Spaltenumbruch] des Bundes sein, dafür zu sorgen, daß die nach den
Bestimmungen des Art. 4 angerufene Jntervention des
Bundes dahin gerichtet werde, diesen wenig erfreulichen
Status quo ante in einen für die Jnteressen und Rechte
Deutschlands und namentlich des Herzogthums Holstein
befriedigenden Zustand bleibend verwandelt werde. Hin-
sichtlich dieses Art. 4 muß der Ausschuß erwähnen, daß
eine Jnterpretation desselben in einem Schreiben des
königl. Großbritanischen Gesandten am Berliner Hofe
in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der vermitteln-
den Macht vorliegt. Derselbe eröffnet dem königlich
Preußischen Herrn Minister der auswärtigen Angele-
genheiten unterm 4. Juli, daß der königl. Dänische
Bevollmächtigte Baron Pechlin die Versicherung ertheilt
habe:

„Die Worte „ pourra réclamer “ seien nur in dem
Sinne anstatt des Wortes „ rèclamera “ gebraucht, daß
Seine Majestät der König von Dänemark durch diesel-
ben autorisirt sein solle, auch ohne die Dazwischenkunft
des Bundes durch versöhnliche Mittel friedliche Verhält-
nisse zu Holstein herbeizuführen, und daß, wenn dies
zu keinem Ziel führe, die Verpflichtung anerkannt werde,
die Dazwischenkunft des Bundes anzurufen, ehe zu mi-
litärischen Maßregeln, um die landesherrliche Autorität
herzustellen, geschritten würde. Nur in dem Falle, daß
die Dazwischenkunft des Bundes nicht gewährt würde oder
erfolglos bliebe, würde Se. Majestät berechtigt sein, mit
seiner bewaffneten Macht einzuschreiten.“

Ganz im Einklange mit der so verstandenen Stipula-
tion ist von Sr. Majestät dem König=Herzog vorgeschrit-
ten worden, wie dies aus der in der ersten Sitzung ab-
gegebenen Erklärung erhellt. Die Jntervention des Bun-
des ist angerufen worden; daß sie erfolgen müsse, dafür
sprechen mehrere ausdrückliche Bestimmungen der Bun-
desgesetze, namentlich die Art. 25 und 26 der Schluß=Acte.
Sie wird das Mittel sein, die Rechte des Bundes so-
wohl, als des Herzogthums Holstein zu wahren und die
in dem Bundesbeschluß vom 17. September 1846
vorbehaltene Competenz der Bundesversammlung zur
Geltung zu bringen. Jndessen ist nicht zu läugnen,
daß der Artikel 4, da die Worte: pourra „réclamer
einmal gewählt wurden, einer mit dem Bundesrechte nicht
ganz im Einklang stehenden Auslegung fähig ist, denn fast
könnte man annehmen, es sei in die Willkür Sr. Maje-
stät des Königs von Dänemark gestellt, den Bund als
existent zu betrachten oder auch nicht. Es dürfte daher bei
Ratificirung des Friedens eine ausdrückliche Anerkennung
der vollen Anwendbarkeit der Bundesgesetze auf das Her-
zogthum Holstein Seiten Sr. Majestät des Königs=Her-
zogs zu wünschen und durch eine Verwahrung in der Ra-
tifications=Urkunde herbeizuführen und das Recht hierauf
jeden Falls zu sichern sein. Sie wird um so weniger einem
Anstand unterliegen, als in der Erklärung des Gesandten
schon die Versicherung enthalten ist, daß Se. Majestät
zu Erfüllung aller Jhnen als Herzog von Holstein und
Lauenburg vertragsmäßig obliegenden Bundespflichten je-
derzeit bereit sei. — Das Gutachten des Ausschusses geht
nach alledem dahin: Hohe Bundesversammlung wolle

1 ) den Friedensvertrag vom 2. Juli ratificiren, dabei
aber eine Verwahrung der Rechte des Deutschen Bundes
einlegen, um dadurch die aus der Fassung des Art. 4
möglichen Zweifel zu beseitigen, 2 ) solche Maßregeln be-
schließen, welche zu Pacificirung des Herzogthums Hol-
stein nöthig erscheinen werden und Einleitungen dahin
treffen, daß die Verhältnisse und Einrichtungen des Bun-
desstaates Holstein in einer den Rechten des Bundes und
Holsteins entsprechenden Weise dauernd geordnet werden.

Jndessen beantragt der Ausschuß zur Zeit nur den ersten
Theil seines Gutachtens, der einem Plenarbeschluß anheim-
fällt, zur Ausführung zu bringen, während er, was den
zweiten Theil desselben betrifft, sich specielle Anträge noch
vorbehalten muß. Um sie stellen zu können, werden ein-
mal noch Vorschläge, wie sie nach Art. 4 des Friedens-
tractates in Aussicht gestellt sind, erwartet werden dür-
fen, und dann hofft der Ausschuß in Kurzem in den
Stand gesetzt zu sein, seine speciellen Anträge mit gründ-
licherer Kenntniß aller einschlagenden Verhältnisse stellen
zu können, als er es heute vermöchte. Was den, Seiten
des königl. Dänischen herzoglich Holstein=Lauenburgischen
Gesandten, gestellten Antrag auf ein an die Statthalter-
schaft zu Rendsburg zu erlassendes Jnhibitorium betrifft,
so ist der Ausschuß des Dafürhaltens, daß diese Maß-
regel, allein und vereinzelt, nicht ausreichend sein würde
die Ruhe und Ordnung herzustellen und zugleich die
Rechte des Bundes und des Bundeslandes zu sichern.
Der Ausschuß muß sich daher fernere Anträge vorbehal-
ten, hat indessen, um künftige Wiederholungen zu ver-
meiden, nicht unterlassen, in den ersten Theil gegenwär-
tigen Vortrages schon die Materialien zu Beurtheilung
der stattfindenden Streitfragen aufzunehmen.

Der Ausschuß beehrt sich für jetzt folgenden Entwurf
eines Bundes=Plenarbeschlusses vorzulegen: 1 ) Der
Deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Friedensver-
[Spaltenumbruch] trage Einsicht genommen hat, welcher Sr. Majestät dem
Könige von Preußen im Namen des Bundes, Kraft der
durch die Bundes=Central=Commission am 20. Jänner
d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr. Majestät dem
Könige von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab-
geschlossen worden ist, und welcher wörtlich also lautet:

( Folgt der bekannte Friedensvertrag. )

erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages
und ertheilt demselben die Ratification, unter Verwah-
rung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Ver-
trages etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Gel-
tung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des
Bundes. 2 ) Die Ratifications=Urkunde ist hiernach
auszufertigen und zu vollziehen und wird die kaiser-
lich Oesterrreichische Präsidial=Gesandtschaft ersucht, die
Auswechselung derselben gegen die Ratifications=Urkunde
Sr. Majestät des Königs von Dänemark zu vermitteln.
3 ) Die beglaubigte Abschrift des Friedensvertrags vom
2. Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der
Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst specielle An-
träge über den zweiten Theil seines Gutachtens vorzu-
legen.     ( Schluß folgt. )

Berlin, 22. October. Nach Anzeige des königlichen
General=Consuls in Bukarest haben sich die Grossisten in
Odessa durch einen notariellen Act gegenseitig unter Fest-
setzung von Conventionalstrafen verpflichtet, bei Reisen-
den auswärtiger Häuser in Odessa selbst keine Bestellun-
gen aufzugeben, und zugleich diesen Beschluß ihren aus-
wärtigen Kunden auf der Leipziger Messe insinuiren las-
sen, mit dem Bedeuten, daß sie jeden Verkehr mit den
Häusern abbrechen würden, welche dennoch Reisende nach
Odessa schicken sollten.

— Jm Auftrage einer kürzlich hier Statt gehabten
Conferenz von Unionsfreunden Pommerns, Sachsens,
Schlesiens und der Mark Brandenburg hat wie die
„Const. Ztg.“ berichtet, das hiesige Comit é der Unions-
Vereine so eben eine Denkschrift über die im Verlage der
Decker'schen Oberhofbuchdruckerei erschienene Schrift:
„Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1850, betreffend die
Grundzüge einer Gemeinde=Ordnung für die evangeli-
schen Kirchengemeinden der östlichen Provinzen und die
Einsetzung des evangelischen Oberkirchenrathes, nebst Res-
sort=Reglement für die evangelische Kirchenverwaltung,
nebst den dazu gehörigen Actenstücken“ sowohl an den Mi-
nister des Geistlichen, Hrn. v. Ladenberg, als an den
evangelischen Oberkirchenrath, Hrn. v. Uechtritz, über-
reicht. Jn der Zuschrift an den Minister wird gegen dessen
Ansicht, daß das landesherrliche Kirchenregiment nicht
der Verfassungs=Urkunde widerspreche, Protest eingelegt.

— Mit Nächstem werden ausführliche Bestimmungen
über die Grundsätze erlassen werden, nach welchen die
Abkömmlichkeit einzelner Wehrmänner bei den Landwehr-
übungen zu beurtheilen ist. Es wird dabei festgehalten
werden, daß vorkommenden Falls die jüngeren Alters-
classen vorzugsweise zum Dienst heranzuziehen sind.

— Von den hiesigen Gegnern der Schutzzoll=Maßre-
geln des Herrn v. d. Heydt wird jetzt eine Anerkennungs-
Adresse an die Braunschweigische Regierung für deren be-
harrlichen Widerstand gegen die Zollvereins=Tarifs=Er-
höhungen vorbereitet und demnächst in Circulation gesetzt
werden.

— Ueber den Bau der Telegraphenlinie zwischen Ver-
viers und Brüssel, der am 1. October bereits vollendet
sein sollte, gibt die „Nat Ztg.“ folgende Notizen: Von
Brüssel=Mecheln bis Löwen sind alle Arbeiten vollendet,
der Telegraph ist auf dieser Strecke fertig. Von Löwen
über Tirlemont bis Landen sind die Pfähle eingesetzt und
alle Arbeiten so weit vollendet, daß nur der Drath auf
dieselben gelegt zu werden braucht, was wenig Zeit kostet.
Zwischen Landen und Lüttich sind die Arbeiten am wenig-
sten vorgeschritten, es sind dort eben nur die Erdarbeiten
vollendet und die Pfähle liegen neben den für ihre Ein-
setzung eingerichteten Gruben. Auf dieser Strecke wird man
sich besonders zu beeilen haben, denn wenn man mit der
Einrichtung nicht vollkommen fertig ist, bevor ein Frost
eintritt so wachsen bekanntlich die Schwierigkeiten. Durch
den Tod der Königin sind einige Arbeitstage verloren ge-
gangen, und während ich die Linie passirte, sah ich nir-
gends Arbeit. Von Lüttich bis Verviers fehlen alle Spu-
ren des Telegraphen. Es heißt, daß auf dieser Strecke
das System der unterirdischen Telegraphenleitung ange-
wendet werden solle. Ueber die gänzliche Vollendung und
Arbeitsfähigkeit der Linie sucht man vergeblich eine Ge-
wißheit.

— Jn der Nähe von Bingen, zwischen dieser Stadt
und Kreuznach, in dem Winkel, den Nahe und Rhein
bilden, liegen die Ortschaften Langenlonsheim, Münster,
Laubenheim, Heddesheim und Bretzenheim, deren Be-
wohner sich durch eine patriotische Gesinnung auszeichnen.
Jn Langenlonsheim wurde am 6. August 1848 eine große
schwarzweiße Fahne öffentlich aufgerichtet und seit dieser
Zeit wacker gegen die Angriffe und Anfechtungen der Tur-
[Ende Spaltensatz]

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[3224/0004] 3224 tung in der ersten Sitzung der Bundesversammlung am 2. September unterstellten Friedensvertrage, vom 2. Juli ( Seite 22. des Protokolls ) , so muß er bedauern, daß über- haupt von einem Frieden zwischen dem Bunde und einem Bundesfürsten die Rede ist, denn zwischen diesen sollte ein Krieg nie Statt finden. Auch ist in der That keine förmliche Kriegserklärung, über welche sich in Art. 50 u. ff. der Schluß=Acte Vorschriften finden, geschehen, und wie die beklagenswerthen jahrelangen Feindseligkeiten in grel- lem Widerspruche mit dem Bundesverhältnisse stehen, so wäre es demselben vielleicht entsprechender gewesen, für die Beendigung dieses widrigen Zustandes eine andere Form als die des Friedens=Tractates zu wählen. Allerdings trägt der Vertrag Spuren der Ver- hältnisse, die leider innerhalb des Deutschen Bundes Statt finden. Wenn nicht im Art. 5 von Festsetzung der Grän- zen die Rede wäre, würde kaum eine Andeutung des bestehenden Bundesverhältnisses darin enthalten sein, denn die Stipulationen des Art. 4 könnten eben so gut zu Gunsten eines nicht zum Bunde gehörigen Landes ge- troffen worden sein. Der von der Krone Preußen im Auf- trage des Bundes und in legaler Vollmacht desselben ab- geschlossene Friedensvertrag liegt jedoch in dieser Form vor, und hohe Bundesversammlung wird nicht füglich anders können, als auf dem einmal eingeschlagenen Wege fortzuschreiten; sie wird zu ratificiren haben, so fern der Vertrag der Vollmacht und der Jnstruction entspricht, auf Grund davon er geschlossen ist, und wenn sonst keine drin- geuden Bedenken gegen denselben Statt finden. — Hinsicht- lich der Competenz hierzu erinnert der Ausschuß an die betreffenden Vorschriften der Bundes=Acte und Schluß- Acte, namentlich an Art. 11 der Bundes=Acte, Art. 12, 40—49 der Schluß=Acte; in ihnen ist vorgeschrieben, daß eine förmliche Kriegserklärung nur in voller Versamm- lung mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel be- schlossen werden, daß nach einmal erklärtem Bundeskrieg kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde, noch einen Waffenstillstand oder Frieden ein- gehen dürfe, und daß die Annahme und Bestätigung eines Friedensvertrages nur in dem Pleno zu geschehen habe. Soweit der gegenwärtige Vortrag daher die Ratifica- tionsfrage betrifft ist er unzweifelhaft Plenarsache. Der vorliegende Vertrag vom 2. Juli ist ein Friedensver- trag in dem engsten Sinne des Wortes, man hat bei Abschließung desselben keinen andern Zweck verfolgt, als die Feindseligkeiten und das Blutvergießen aufhören zu lassen; die Streitigkeiten, welche zum blutigen Austrag führten, sind sämmtlich unerledigt geblieben. Die könig- lich Preußische Regierung hat den Status quo ante durch denselben wiederherstellen wollen, so daß die Differenzen auf die Weise auszugleichen seien, wie sie nach dem be- stehenden Bundesverhältnisse beseitigt werden müssen, also keinenfalls ferner durch Waffengewalt. 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Juli ( Seite 23 des Protokolls ) , in welchem das Zu- rückziehen der Preußischen so wie der neutralen Trup- pen festgesetzt worden, nicht geeignet war, diese Wir- kung zu äußern. Gewiß wäre es eine ganz irrige Auffassung desselben und des dadurch herbeigeführten Verhältnisses, wenn man annähme, daß der ganze Zweck des Friedens kein anderer sei, als daß die Fortsetzung des Krieges den Herzogthümern allein überlassen bleibe. Die Bundesversammlung würde einer solchen Auffas- sung nicht beistimmen können, sie wird diesem Vertrage nur den Zweck beizumessen haben, daß durch denselben die Beilegung der bestehenden Streitfragen von dem Felde des Kampfes und der Schlachten, auf das der ruhigen Erörterung und friedlichen Verständigung überge- tragen werde. — Hierzu kann nun der vorliegende Ver- trag, den man in Verbindung mit der von dem königlich Dänischen, herzoglich Holstein=Lauenburgischen Gesandten in der ersten Sitzung abgegebenen Erklä- rung zu beurtheilen hat, ohne Zweifel als Grundlage dienen. Er stellt in seinen drei ersten Artikeln den Sta- tus quo ante — freilich nur wie er bei Beginn der Feind- seligkeiten war — wieder her; es wird aber Aufgabe des Bundes sein, dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen des Art. 4 angerufene Jntervention des Bundes dahin gerichtet werde, diesen wenig erfreulichen Status quo ante in einen für die Jnteressen und Rechte Deutschlands und namentlich des Herzogthums Holstein befriedigenden Zustand bleibend verwandelt werde. Hin- sichtlich dieses Art. 4 muß der Ausschuß erwähnen, daß eine Jnterpretation desselben in einem Schreiben des königl. Großbritanischen Gesandten am Berliner Hofe in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der vermitteln- den Macht vorliegt. Derselbe eröffnet dem königlich Preußischen Herrn Minister der auswärtigen Angele- genheiten unterm 4. Juli, daß der königl. Dänische Bevollmächtigte Baron Pechlin die Versicherung ertheilt habe: „Die Worte „ pourra réclamer “ seien nur in dem Sinne anstatt des Wortes „ rèclamera “ gebraucht, daß Seine Majestät der König von Dänemark durch diesel- ben autorisirt sein solle, auch ohne die Dazwischenkunft des Bundes durch versöhnliche Mittel friedliche Verhält- nisse zu Holstein herbeizuführen, und daß, wenn dies zu keinem Ziel führe, die Verpflichtung anerkannt werde, die Dazwischenkunft des Bundes anzurufen, ehe zu mi- litärischen Maßregeln, um die landesherrliche Autorität herzustellen, geschritten würde. Nur in dem Falle, daß die Dazwischenkunft des Bundes nicht gewährt würde oder erfolglos bliebe, würde Se. Majestät berechtigt sein, mit seiner bewaffneten Macht einzuschreiten.“ Ganz im Einklange mit der so verstandenen Stipula- tion ist von Sr. Majestät dem König=Herzog vorgeschrit- ten worden, wie dies aus der in der ersten Sitzung ab- gegebenen Erklärung erhellt. Die Jntervention des Bun- des ist angerufen worden; daß sie erfolgen müsse, dafür sprechen mehrere ausdrückliche Bestimmungen der Bun- desgesetze, namentlich die Art. 25 und 26 der Schluß=Acte. Sie wird das Mittel sein, die Rechte des Bundes so- wohl, als des Herzogthums Holstein zu wahren und die in dem Bundesbeschluß vom 17. September 1846 vorbehaltene Competenz der Bundesversammlung zur Geltung zu bringen. Jndessen ist nicht zu läugnen, daß der Artikel 4, da die Worte: pourra „réclamer “ einmal gewählt wurden, einer mit dem Bundesrechte nicht ganz im Einklang stehenden Auslegung fähig ist, denn fast könnte man annehmen, es sei in die Willkür Sr. Maje- stät des Königs von Dänemark gestellt, den Bund als existent zu betrachten oder auch nicht. Es dürfte daher bei Ratificirung des Friedens eine ausdrückliche Anerkennung der vollen Anwendbarkeit der Bundesgesetze auf das Her- zogthum Holstein Seiten Sr. Majestät des Königs=Her- zogs zu wünschen und durch eine Verwahrung in der Ra- tifications=Urkunde herbeizuführen und das Recht hierauf jeden Falls zu sichern sein. Sie wird um so weniger einem Anstand unterliegen, als in der Erklärung des Gesandten schon die Versicherung enthalten ist, daß Se. Majestät zu Erfüllung aller Jhnen als Herzog von Holstein und Lauenburg vertragsmäßig obliegenden Bundespflichten je- derzeit bereit sei. — Das Gutachten des Ausschusses geht nach alledem dahin: Hohe Bundesversammlung wolle 1 ) den Friedensvertrag vom 2. Juli ratificiren, dabei aber eine Verwahrung der Rechte des Deutschen Bundes einlegen, um dadurch die aus der Fassung des Art. 4 möglichen Zweifel zu beseitigen, 2 ) solche Maßregeln be- schließen, welche zu Pacificirung des Herzogthums Hol- stein nöthig erscheinen werden und Einleitungen dahin treffen, daß die Verhältnisse und Einrichtungen des Bun- desstaates Holstein in einer den Rechten des Bundes und Holsteins entsprechenden Weise dauernd geordnet werden. Jndessen beantragt der Ausschuß zur Zeit nur den ersten Theil seines Gutachtens, der einem Plenarbeschluß anheim- fällt, zur Ausführung zu bringen, während er, was den zweiten Theil desselben betrifft, sich specielle Anträge noch vorbehalten muß. Um sie stellen zu können, werden ein- mal noch Vorschläge, wie sie nach Art. 4 des Friedens- tractates in Aussicht gestellt sind, erwartet werden dür- fen, und dann hofft der Ausschuß in Kurzem in den Stand gesetzt zu sein, seine speciellen Anträge mit gründ- licherer Kenntniß aller einschlagenden Verhältnisse stellen zu können, als er es heute vermöchte. Was den, Seiten des königl. Dänischen herzoglich Holstein=Lauenburgischen Gesandten, gestellten Antrag auf ein an die Statthalter- schaft zu Rendsburg zu erlassendes Jnhibitorium betrifft, so ist der Ausschuß des Dafürhaltens, daß diese Maß- regel, allein und vereinzelt, nicht ausreichend sein würde die Ruhe und Ordnung herzustellen und zugleich die Rechte des Bundes und des Bundeslandes zu sichern. Der Ausschuß muß sich daher fernere Anträge vorbehal- ten, hat indessen, um künftige Wiederholungen zu ver- meiden, nicht unterlassen, in den ersten Theil gegenwär- tigen Vortrages schon die Materialien zu Beurtheilung der stattfindenden Streitfragen aufzunehmen. Der Ausschuß beehrt sich für jetzt folgenden Entwurf eines Bundes=Plenarbeschlusses vorzulegen: 1 ) Der Deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Friedensver- trage Einsicht genommen hat, welcher Sr. Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Bundes, Kraft der durch die Bundes=Central=Commission am 20. Jänner d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr. Majestät dem Könige von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. ab- geschlossen worden ist, und welcher wörtlich also lautet: ( Folgt der bekannte Friedensvertrag. ) erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages und ertheilt demselben die Ratification, unter Verwah- rung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Ver- trages etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Gel- tung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 ) Die Ratifications=Urkunde ist hiernach auszufertigen und zu vollziehen und wird die kaiser- lich Oesterrreichische Präsidial=Gesandtschaft ersucht, die Auswechselung derselben gegen die Ratifications=Urkunde Sr. Majestät des Königs von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die beglaubigte Abschrift des Friedensvertrags vom 2. Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst specielle An- träge über den zweiten Theil seines Gutachtens vorzu- legen. ( Schluß folgt. ) Berlin, 22. October. Nach Anzeige des königlichen General=Consuls in Bukarest haben sich die Grossisten in Odessa durch einen notariellen Act gegenseitig unter Fest- setzung von Conventionalstrafen verpflichtet, bei Reisen- den auswärtiger Häuser in Odessa selbst keine Bestellun- gen aufzugeben, und zugleich diesen Beschluß ihren aus- wärtigen Kunden auf der Leipziger Messe insinuiren las- sen, mit dem Bedeuten, daß sie jeden Verkehr mit den Häusern abbrechen würden, welche dennoch Reisende nach Odessa schicken sollten. — Jm Auftrage einer kürzlich hier Statt gehabten Conferenz von Unionsfreunden Pommerns, Sachsens, Schlesiens und der Mark Brandenburg hat wie die „Const. Ztg.“ berichtet, das hiesige Comit é der Unions- Vereine so eben eine Denkschrift über die im Verlage der Decker'schen Oberhofbuchdruckerei erschienene Schrift: „Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1850, betreffend die Grundzüge einer Gemeinde=Ordnung für die evangeli- schen Kirchengemeinden der östlichen Provinzen und die Einsetzung des evangelischen Oberkirchenrathes, nebst Res- sort=Reglement für die evangelische Kirchenverwaltung, nebst den dazu gehörigen Actenstücken“ sowohl an den Mi- nister des Geistlichen, Hrn. v. Ladenberg, als an den evangelischen Oberkirchenrath, Hrn. v. Uechtritz, über- reicht. Jn der Zuschrift an den Minister wird gegen dessen Ansicht, daß das landesherrliche Kirchenregiment nicht der Verfassungs=Urkunde widerspreche, Protest eingelegt. — Mit Nächstem werden ausführliche Bestimmungen über die Grundsätze erlassen werden, nach welchen die Abkömmlichkeit einzelner Wehrmänner bei den Landwehr- übungen zu beurtheilen ist. Es wird dabei festgehalten werden, daß vorkommenden Falls die jüngeren Alters- classen vorzugsweise zum Dienst heranzuziehen sind. — Von den hiesigen Gegnern der Schutzzoll=Maßre- geln des Herrn v. d. Heydt wird jetzt eine Anerkennungs- Adresse an die Braunschweigische Regierung für deren be- harrlichen Widerstand gegen die Zollvereins=Tarifs=Er- höhungen vorbereitet und demnächst in Circulation gesetzt werden. — Ueber den Bau der Telegraphenlinie zwischen Ver- viers und Brüssel, der am 1. October bereits vollendet sein sollte, gibt die „Nat Ztg.“ folgende Notizen: Von Brüssel=Mecheln bis Löwen sind alle Arbeiten vollendet, der Telegraph ist auf dieser Strecke fertig. Von Löwen über Tirlemont bis Landen sind die Pfähle eingesetzt und alle Arbeiten so weit vollendet, daß nur der Drath auf dieselben gelegt zu werden braucht, was wenig Zeit kostet. Zwischen Landen und Lüttich sind die Arbeiten am wenig- sten vorgeschritten, es sind dort eben nur die Erdarbeiten vollendet und die Pfähle liegen neben den für ihre Ein- setzung eingerichteten Gruben. Auf dieser Strecke wird man sich besonders zu beeilen haben, denn wenn man mit der Einrichtung nicht vollkommen fertig ist, bevor ein Frost eintritt so wachsen bekanntlich die Schwierigkeiten. Durch den Tod der Königin sind einige Arbeitstage verloren ge- gangen, und während ich die Linie passirte, sah ich nir- gends Arbeit. Von Lüttich bis Verviers fehlen alle Spu- ren des Telegraphen. Es heißt, daß auf dieser Strecke das System der unterirdischen Telegraphenleitung ange- wendet werden solle. Ueber die gänzliche Vollendung und Arbeitsfähigkeit der Linie sucht man vergeblich eine Ge- wißheit. — Jn der Nähe von Bingen, zwischen dieser Stadt und Kreuznach, in dem Winkel, den Nahe und Rhein bilden, liegen die Ortschaften Langenlonsheim, Münster, Laubenheim, Heddesheim und Bretzenheim, deren Be- wohner sich durch eine patriotische Gesinnung auszeichnen. Jn Langenlonsheim wurde am 6. August 1848 eine große schwarzweiße Fahne öffentlich aufgerichtet und seit dieser Zeit wacker gegen die Angriffe und Anfechtungen der Tur-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 255. [Wien], 25. Oktober 1850, S. 3224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener255_1850/4>, abgerufen am 26.06.2024.