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Wiener Zeitung. Nr. 280. [Wien], 23. November 1850.

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[Beginn Spaltensatz] die Landesproducte Südrußlands insbesondere die Wolle
einen Hauptstapelplatz findet. Den 9ten setzte er seine
Reise über Nahitschiwan, Novotscherkark ( Hauptstadt
der Donischen Kosaken ) , Stavrapol, Georgiewsk, Teka-
terinograd, Wladikawkas, über den Kaukasus fort, langte
am 18. October Früh in Tiflis an, und hatte sonach die
Strecke von Odessa bis Tiflis in 20 Tagen zurückgelegt.

Herr Bauer wurde von dem Chef der kais. Russischen
Regierungs=Kanzlei, General Tscherbinin, auf das
Freundlichste und Zuvorkommendste empfangen; da jedoch
der General=Gouverneur Fürst Woronzof auf einer
Jnspectionsreise abwesend war, und erst in 24 bis 25
Tagen zurückerwartet wurde, so entschloß sich Hr. Bauer
diese Zeit zur Reise nach Tauris in Persien zu benützen,
zu welchem Zwecke er vom General Tscherbinin mit
einem Courier=Passe, mit Empfehlungen an den Rus-
sischen Gouverneur in Erivan, den Russischen Consul in
Tauris, endlich an den dortigen Persischen General=Gou-
verneur versehen, und ihm ein kaiserl. Russischer Officier
als Begleiter mitgegeben, so wie die Ermächtigung er-
theilt wurde, überall, wo er es für nöthig findet, Be-
deckung mitzunehmen. Das kühne Unternehmen des
Hrn. Bauer verspricht für unsere Jndustrie recht frucht-
bringend zu werden, da er nicht nur überall die genaue-
sten Daten über die Verkehrs=Verhältnisse sammelt, son-
dern auch bereits verschiedene Probeeinkäufe von Russischen
Landesproducten gemacht hat.

Oedenburg. Durch die Liquidirungs=Commission
des Oedenburger Militär=Districts sind an Urbarial=Ent-
schädigungsvorschüssen 140.870 fl.18 3 / 4 kr. bewilligt wor-
den. Hievon ist der Betrag von 115.086 fl.33 3 / 4 kr.
durch die Cameralverwaltung für Ungarn bereits flüssig
gemacht und der weitere Betrag von 11.375 fl. zur Zah-
lungsveranlassung dieser Verwaltung angezeigt worden.
Die Flüssigmachung des Restbetrages von 14.408 fl.
15 kr. konnte bisher deshalb nicht nachgesucht werden, weil
die Betheiligten die erforderliche Nachweisung der Ziffer
jener Steuern, mit denen sie im Rückstande haften, noch
nicht geliefert haben.

Hermannstadt, 15. November. Seine k. k.
Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom
28sten v. M. der Witwe des Hermannstädter Predigers
Capeisus, der im vorigen Jahre bei der eifrigen Erfül-
lung seiner Amtspflichten im hiesigen Militär=Spitale
vom Typhus ergriffen worden, und dieser Krankheit erle-
gen ist, eine Gnadengabe jährlicher Einhundert Gulden
zu bewilligen geruhet.

Agram, 20. November. Sicherem Vernehmen nach
( meldet die Agr. Ztg. ) hat das hiesige k. k. Postamt vom
Ministerium die Gestattung erlangt, die Post=Recepisse
Kroatisch und Deutsch auflegen und die Postschilder gleich-
falls mit Umschriften in beiden Sprachen versehen zu
können.

-- Die am 11ten dieses constituirte und am 18ten
abermals zusammengetretene Gesellschaft zur Errichtung
eines Monuments für die am 29. Juli 1845 gefallenen
Patrioten hat einen Ausschuß gewählt, der alle diesfäl-
ligen Angelegenheiten leiten wird.

Triest, 16. November. Ueber die letzte Sitzung der
Commission zur Berathung der Maßregeln gegen den
Schmuggel enthält der "Lloyd" unter obigem Datum
wieder einen längern Bericht. Die Commission erkannte,
daß der Erfolg der von ihr beantragten Maßregeln kein
vollständiger, ja überhaupt kaum ein erheblicher sein
dürfte, wenn die von Triest aus angeordneten Maßregeln
nicht mit jenen, welche im Lombardisch=Venetianischen
Königreiche vorzukehren sind, zu einem festen und ein-
heitlichen Systeme verflochten würden. Um die Maßregeln
zu bezeichnen, welche dort an die hier in Wirksamkeit
gesetzten angeknüpft werden sollen, war es nothwendig,
dem zu bekämpfenden Uebel, dem dortlandes betriebenen
Schmuggel näher auf den Grund zu sehen und die Um-
stände hervorzuheben, wodurch er genährt und gefördert
wird. Damit Ordnung und Klarheit in die Discussion
gebracht werde, setzte man eine gewisse Reihenfolge in
der Besprechung dieser Umstände fest und erkannte die
Förderung, welche der Schmuggel a ) in Land, b ) in Leu-
ten, c ) in der Gesetzgebung finde. Bezüglich des ersten
Punctes, mit den Venetianischen Provinzen beginnend,
waren hier als Förderungsmittel des Schmuggels zu be-
zeichnen: Die Seeküste, die Pogränze und die Lagune.
Die Beschaffenheit der flachufrigen Seeküste mit ihren
Untiefen und Sandbänken, über welche nur leichte Kähne
gleiten können, mit ihren zahlreichen Flußmündungen,
todten Häfen und in das Jnnere der Lagunen führenden
Canälen, endlich mit dem sandigen Landstreifen, welcher
sich von den Pomündungen bis ins Friaul zwischen Meer
und Lagune hinzieht und tausend Verstecke zur Bergung
heimlich eingebrachter Waaren darbietet, bilden eben so
viele Hilfsmittel, welche die Schwärzer zu ihren Zwecken
trefflich auszubeuten wissen. Hier können nur eine scharfe
Ueberwachung zur See, häufige Streifungen mit eben so
[Spaltenumbruch] leichtgebauten Fahrzeugen auf den Canälen und gehörige
Besetzung der Küstenorte mittelst Finanzwachen dem Un-
wesen allmählig steuern. Was die Herzogthümer Modena
und Parma betrifft, welche durch den Po von dem Lom-
bardisch=Venetianischen Königreiche geschieden werden, so
wird die zu erwartende Einverleibung dieser Herzogthü-
mer in den Oesterr. Zollverband, wodurch die Zollgränze
vom Po auf die Höhen der Appenninen verlegt würde,
die beste Abhilfe leisten. Bezüglich des untern Theils des
Poflusses oder der päpstlichen Gränze erübrigt kein wirk-
sameres Mittel, als die Eingehung eines Vertrages zur
gegenseitigen Hintanhaltung des Schmuggels, wie der-
selbe in den Jahren 1834--1840 mit Sardinien und den
Herzogthümern bestand. -- Das einzige erfolgreiche Mit-
tel, den Schmuggel auf das dafür so günstige Lagunen-
Terrain Venedigs zu beschränken, besteht darin, daß man
diese Lagune längs dem Saume des festen Landes mit
einer zweiten, strengbewachten Zolllinie umgibt, wozu
die Dämme der dieselben begränzenden Canäle, insbeson-
dere des Taglio nuovissimo, benützt werden können. Es
besteht zwar diese zweite Linie, welche mit der äußeren
Zolllinie den Gränzbezirk bildet, allenthalben, allein hier
muß sie nicht, wie gewöhnlich, in paralleler Richtung
mit der äußern Zolllinie hinlaufen, sondern sich nach der
Gränze des festen Landes richten und weit stärker, als
sonst bewacht werden.

Ueber das Capitel der Leute wäre Manches zu sagen; man
beschränkte sich, jede Beschuldigung Einzelner oder ganzer
Classen fern haltend, auf offenkundige Thatsachen. Zu den
Thatsachen gehört es, daß der Schmuggel unter der Bevöl-
kerung des Lomb. Venet. Königreichs mannigfache Unterstü-
tzung, nirgend Hemmung erfährt; hier ist es ein der Regie-
rung feindlich entgegentretender Sinn, dort Gewinnsucht,
dort wieder Gewerbs=Concurrenz, welcher dem Schmuggel
unter die Arme greift. Thatsache ist es ferner, daß ein ver-
hältnißmäßig ungemein großer Theil der Bevölkerung
bei dem Schmuggel direct betheiligt ist; hier ein Kauf-
mann, welcher große Lager fremder Manufacturen im
nahen Auslande hält, welche bestimmt sind, eingeschwärzt
zu werden; dort ein Anderer, der sich mit dem Vertriebe
der eingeschwärzten Waaren befaßt, wozu noch die unzäh-
lige Masse von Kleinschmugglern unter Gewerbsleuten,
Lastträgern, Fischern, Schiffern, Fuhrleuten, Wirthen,
Hehlern und andern Betheiligten kömmt. Weiter ist es
eine von gar Niemanden in Abrede gestellte Thatsache,
daß die Finanzbeamten und namentlich die Finanzwäch-
ter nicht insgesammt ihre Pflicht thun, daß sie durch ein
Uebermaß von Förmlichkeiten, durch Connivenz und Lau-
heit, wo nicht gar durch Bestechlichkeit und Theilnahme
am Unterschleife dem Schmuggel in die Hände arbeiten.
Der schlagendste Beweis liegt in dem maßlosen Umfange,
welchen der Schmuggel daselbst gewonnen hat.

Bei der Frage über die Gesetzgebung wurde die Auf-
merksamkeit auf drei Puncte gerichtet, auf die sogenannte
Lamina, auf die Betheilung der Finanzwachen bei der
Entdeckung eines Schmuggels und auf die Procedur bei
den Gefälls=Strafgerichten. Die Lamina besteht in einer
kupfernen Spange, welche mit amtlicher Bezeichnung
auf Manufacturwaaren befestigt wurde, um dadurch die
Nationalität des Erzeugnisses nachzuweisen. Sie wurde
in den Zwanziger Jahren im Lomb. Venet. Königreiche
in Anwendung gebracht, und noch heute erinnern sich die
Jndustriellen von Böhmen jener Periode als des goldenen
Zeitalters für den Absatz ihrer Producte im Oesterreichi-
schen Jtalien. Zu Ende der Zwanziger Jahre wurde sie
abgeschafft, weil man sie in Lugano nachgemacht hatte.
Jn Beziehung auf den Ergreiferlohn ward die Commis-
sion durch die Repräsentanten der Finanz=Verwaltung in
die erfreuliche Kenntniß gesetzt, daß gegenwärtig eine Re-
form im Zuge stehe, durch welche die Amtsvorsteher er-
mächtigt werden, bei vorgekommener Zustandebringung
geschmuggelter Waaren dem Ergreifer sogleich seinen ver-
dienten Lohn zu verabreichen, eine Maßnahme, deren
Wirkung viel weiter reicht, als man gewöhnlich anzuneh-
men geneigt sein möchte. -- Das Gefällen=Strafgesetz-
buch wird allgemein als ein Meisterstück logischer Conse-
quenz und gesetzgeberischer Thätigkeit angesehen; das darin
vorwaltende Humanitäts=Prinzip ist jenes der neuern
Oesterreichischen Gesetzgebung überhaupt und entspricht der
Milde der Regierung. Leider ward jedoch diese humane
Grundlage von den Schwärzern allzusehr mißbraucht; die
darin aufgestellten Formen des Rechtsschutzes für Schuld-
lose wurden von ihnen ausgebeutet, um endlose Pro-
zesse herbeizuführen, an deren Ende sie häufig aus Man-
gel von Beweisen entlassen werden. Das Ansehen des
Gesetzes litt; sein Zweck wurde nicht erreicht und der
Schwärzer, ohnehin nur in seltenen Fällen griffen,
entging der gesetzlichen Strafe. Nunmehr, wo in der
gesammten Civil= und Strafgesetzgebung ein gänzlicher
Umschwung eingetreten, wo das mündliche und öffent-
liche Verfahren Prozesse in so viel Tagen zu Ende führt,
als sonst Jahre erforderlich waren, muß ein gleich ra-
sches und schnell zum Ziele führendes Verfahren auch
[Spaltenumbruch] im Strafprozesse bei Gefällsübertretungen eingeführt
werden, und wenn dem Richter, wie im bürgerlichen
Strafprozesse, eingeräumt wird, nach seiner Ueberzeu-
gung zu urtheilen, so wird auch den Schwärzer, gleich
jedem andern Uebertreter der bürgerlichen Ordnung, die
vom Gesetze ausgesprochene Strafe schnell und sicher
treffen. Wird diese Aenderung eingeführt, dann wer-
den erst die Vorzüge des Gefällen=Strafgesetzbuches,
worauf Oesterreich stolz sein kann, in das helle Licht
treten, und Recht und Ordnung, so häufig in diesem
Zweige vermißt, werden sich auch hier Bahn brechen!



Deutschland.

Berlin. Beim hiesigen Polizei=Präsidium werden
mit dem künftigen Jahre besondere Beschäftigungs= und
Besserungsanstalten für bestrafte Verbrecher ins Leben
treten, welche mit der Organisation der neuen Polizei-
verwaltung in Verbindung stehen. Der Zweck dieser
Anstalten ist namentlich, den hiesigen Verurtheilungen
zu lebenswieriger Strafarbeit vorzubeugen. Aus dieser
Veranlassung hat denn auch der Vertheidiger Dr.
Stieber, der durch seine bisherige Thätigkeit Gelegen-
heit gehabt hat, das Verbrechen und dessen Grund in
allen Stadien kennen zu lernen, dem Ministerium
des Jnnern ausführliche Vorschläge und Pläne zur
Besserung und Beschäftigung der bestraften Verbrecher
übergeben, welche die Genehmigung des Herrn Mini-
sters erhalten haben. Der Dr. Stieber ist hierauf zum
Assessor beim hiesigen Polizei=Präsidium ernannt.

-- Es gibt hier zahlreiche Familien, von denen fast
sämmtliche Glieder, die Eltern sowohl als die Kinder,
eine verbrecherische Lebensweise führen. So stand vor
einigen Tagen bei der 3. Deputation des Criminalge-
richts ein blühendes junges Mädchen in ziemlich eleganter
Toilette unter der Anklage des Ladendiebstahls vor den
Schranken. Jhre Mutter und Geschwister gehören, wie die
Angeklagte, zu den gefährlichsten Ladendiebinnen und befin-
den sich gegenwärtig zur Verbüßung nicht unbedeutender
Strafen im Zuchthause. Die Angeklagte läugnete, ward
indeß überführt und bei ihren früheren Bestrafungen zu
vierjähriger Strafarbeit verurtheilt. Jm Zuhörerraume
befand sich ihre Schwester in der gewähltesten Toilette,
die durch das Schicksal ihrer Schwester ungemein betrof-
fen wurde.

-- Zur Vervollständigung des Notenwechsels, der in
der letzten Zeit zwischen der Preußischen Regierung und
der Statthalterschaft geführt worden ist, theilt die "Nat.
Ztg." nachstehend den Wortlaut zweier bisher noch nicht
veröffentlichten Noten mit:

1. Schreiben des Generals v. Radowitz an
die Statthalterschaft.

Der Unterzeichnete hat das gefällige Schreiben einer
hochlöblichen Statthalterschaft vom 28. d. M. zu erhal-
ten die Ehre gehabt und die aufrichtige Theilnahme,
welche die königl. Regierung für das Schicksal der Her-
zogthümer empfindet, macht es ihm zur Pflicht, dasselbe
ungesäumt zu beantworten.

Er muß zuvörderst sein Befremden wie sein Bedauern
ausdrücken, daß die Statthalterschaft des ausdrücklich ge-
stellten auf die dem Bunde schuldigen Rücksichten gegrün-
deten ernstlichen Begehrens der königl. Regierung, sich
jedes aggressiven Vorgehens zu enthalten, mit keinem
Worte Erwähnung thut. Die königl. Regierung muß
daher dies Begehren noch einmal auf das Entschiedenste
wiederholen, und dabei erklären, daß sie die Erfüllung dessel-
ben als die erste und unerläßliche Bedingung dafür an-
sieht, daß irgend ein Organ des Deutschen Bundes dem
Bundesgebiete des Herzogthums Holstein wirksamen Schutz
angedeihen lassen könne.

Was nun ferner den von der königliche Regierung
vorgeschlagenen Waffenstillstand betrifft, so muß der Un-
terzeichnete daran erinnern, daß derselbe von ihm aus-
drücklich als ein rein militärischer bezeichnet war, wie sol-
cher in diesem Augenblick nicht nur allein möglich, sondern
auch allein angemessen erscheint, da die politische Seite
dem Deutschen Bunde vorbehalten bleiben muß. Die
hochlöbl. Statthalterschaft hat aber in einer Auffassung,
welche die königl. Regierung nur bedauern kann, da sie
den Umständen nicht entspricht, einen Waffenstillstand
von wesentlich politischem Charakter an die Stelle gesetzt,
und die königl. Regierung befindet sich selbstverständlich
in der Unmöglichkeit, für einen solchen ihre Vermittlung
eintreten zu lassen, ganz abgesehen davon, ob die Bedin-
gungen der Statthalterschaft irgend eine Aussicht darbie-
ten, von Dänischer Seite angenommen zu werden. Für
einen rein militärischen Waffenstillstand ist sie dagegen
immer gern bereit, die Vermittlung zu versuchen, und der
Generalmajar v. Hahn wird zu dem Ende noch eine Er-
widerung der hochlöbl. Statthalterschaft auf dies Schrei-
ben abwarten.

Die Letztere wird sich nicht darüber täuschen daß für
die königliche Regierung die letzte Möglichkeit, sich einer
Sache, welche die ernstesten und verwickeltsten Schwie-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] die Landesproducte Südrußlands insbesondere die Wolle
einen Hauptstapelplatz findet. Den 9ten setzte er seine
Reise über Nahitschiwan, Novotscherkark ( Hauptstadt
der Donischen Kosaken ) , Stavrapol, Georgiewsk, Teka-
terinograd, Wladikawkas, über den Kaukasus fort, langte
am 18. October Früh in Tiflis an, und hatte sonach die
Strecke von Odessa bis Tiflis in 20 Tagen zurückgelegt.

Herr Bauer wurde von dem Chef der kais. Russischen
Regierungs=Kanzlei, General Tscherbinin, auf das
Freundlichste und Zuvorkommendste empfangen; da jedoch
der General=Gouverneur Fürst Woronzof auf einer
Jnspectionsreise abwesend war, und erst in 24 bis 25
Tagen zurückerwartet wurde, so entschloß sich Hr. Bauer
diese Zeit zur Reise nach Tauris in Persien zu benützen,
zu welchem Zwecke er vom General Tscherbinin mit
einem Courier=Passe, mit Empfehlungen an den Rus-
sischen Gouverneur in Erivan, den Russischen Consul in
Tauris, endlich an den dortigen Persischen General=Gou-
verneur versehen, und ihm ein kaiserl. Russischer Officier
als Begleiter mitgegeben, so wie die Ermächtigung er-
theilt wurde, überall, wo er es für nöthig findet, Be-
deckung mitzunehmen. Das kühne Unternehmen des
Hrn. Bauer verspricht für unsere Jndustrie recht frucht-
bringend zu werden, da er nicht nur überall die genaue-
sten Daten über die Verkehrs=Verhältnisse sammelt, son-
dern auch bereits verschiedene Probeeinkäufe von Russischen
Landesproducten gemacht hat.

Oedenburg. Durch die Liquidirungs=Commission
des Oedenburger Militär=Districts sind an Urbarial=Ent-
schädigungsvorschüssen 140.870 fl.18 3 / 4 kr. bewilligt wor-
den. Hievon ist der Betrag von 115.086 fl.33 3 / 4 kr.
durch die Cameralverwaltung für Ungarn bereits flüssig
gemacht und der weitere Betrag von 11.375 fl. zur Zah-
lungsveranlassung dieser Verwaltung angezeigt worden.
Die Flüssigmachung des Restbetrages von 14.408 fl.
15 kr. konnte bisher deshalb nicht nachgesucht werden, weil
die Betheiligten die erforderliche Nachweisung der Ziffer
jener Steuern, mit denen sie im Rückstande haften, noch
nicht geliefert haben.

Hermannstadt, 15. November. Seine k. k.
Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom
28sten v. M. der Witwe des Hermannstädter Predigers
Capeisus, der im vorigen Jahre bei der eifrigen Erfül-
lung seiner Amtspflichten im hiesigen Militär=Spitale
vom Typhus ergriffen worden, und dieser Krankheit erle-
gen ist, eine Gnadengabe jährlicher Einhundert Gulden
zu bewilligen geruhet.

Agram, 20. November. Sicherem Vernehmen nach
( meldet die Agr. Ztg. ) hat das hiesige k. k. Postamt vom
Ministerium die Gestattung erlangt, die Post=Recepisse
Kroatisch und Deutsch auflegen und die Postschilder gleich-
falls mit Umschriften in beiden Sprachen versehen zu
können.

— Die am 11ten dieses constituirte und am 18ten
abermals zusammengetretene Gesellschaft zur Errichtung
eines Monuments für die am 29. Juli 1845 gefallenen
Patrioten hat einen Ausschuß gewählt, der alle diesfäl-
ligen Angelegenheiten leiten wird.

Triest, 16. November. Ueber die letzte Sitzung der
Commission zur Berathung der Maßregeln gegen den
Schmuggel enthält der „Lloyd“ unter obigem Datum
wieder einen längern Bericht. Die Commission erkannte,
daß der Erfolg der von ihr beantragten Maßregeln kein
vollständiger, ja überhaupt kaum ein erheblicher sein
dürfte, wenn die von Triest aus angeordneten Maßregeln
nicht mit jenen, welche im Lombardisch=Venetianischen
Königreiche vorzukehren sind, zu einem festen und ein-
heitlichen Systeme verflochten würden. Um die Maßregeln
zu bezeichnen, welche dort an die hier in Wirksamkeit
gesetzten angeknüpft werden sollen, war es nothwendig,
dem zu bekämpfenden Uebel, dem dortlandes betriebenen
Schmuggel näher auf den Grund zu sehen und die Um-
stände hervorzuheben, wodurch er genährt und gefördert
wird. Damit Ordnung und Klarheit in die Discussion
gebracht werde, setzte man eine gewisse Reihenfolge in
der Besprechung dieser Umstände fest und erkannte die
Förderung, welche der Schmuggel a ) in Land, b ) in Leu-
ten, c ) in der Gesetzgebung finde. Bezüglich des ersten
Punctes, mit den Venetianischen Provinzen beginnend,
waren hier als Förderungsmittel des Schmuggels zu be-
zeichnen: Die Seeküste, die Pogränze und die Lagune.
Die Beschaffenheit der flachufrigen Seeküste mit ihren
Untiefen und Sandbänken, über welche nur leichte Kähne
gleiten können, mit ihren zahlreichen Flußmündungen,
todten Häfen und in das Jnnere der Lagunen führenden
Canälen, endlich mit dem sandigen Landstreifen, welcher
sich von den Pomündungen bis ins Friaul zwischen Meer
und Lagune hinzieht und tausend Verstecke zur Bergung
heimlich eingebrachter Waaren darbietet, bilden eben so
viele Hilfsmittel, welche die Schwärzer zu ihren Zwecken
trefflich auszubeuten wissen. Hier können nur eine scharfe
Ueberwachung zur See, häufige Streifungen mit eben so
[Spaltenumbruch] leichtgebauten Fahrzeugen auf den Canälen und gehörige
Besetzung der Küstenorte mittelst Finanzwachen dem Un-
wesen allmählig steuern. Was die Herzogthümer Modena
und Parma betrifft, welche durch den Po von dem Lom-
bardisch=Venetianischen Königreiche geschieden werden, so
wird die zu erwartende Einverleibung dieser Herzogthü-
mer in den Oesterr. Zollverband, wodurch die Zollgränze
vom Po auf die Höhen der Appenninen verlegt würde,
die beste Abhilfe leisten. Bezüglich des untern Theils des
Poflusses oder der päpstlichen Gränze erübrigt kein wirk-
sameres Mittel, als die Eingehung eines Vertrages zur
gegenseitigen Hintanhaltung des Schmuggels, wie der-
selbe in den Jahren 1834—1840 mit Sardinien und den
Herzogthümern bestand. — Das einzige erfolgreiche Mit-
tel, den Schmuggel auf das dafür so günstige Lagunen-
Terrain Venedigs zu beschränken, besteht darin, daß man
diese Lagune längs dem Saume des festen Landes mit
einer zweiten, strengbewachten Zolllinie umgibt, wozu
die Dämme der dieselben begränzenden Canäle, insbeson-
dere des Taglio nuovissimo, benützt werden können. Es
besteht zwar diese zweite Linie, welche mit der äußeren
Zolllinie den Gränzbezirk bildet, allenthalben, allein hier
muß sie nicht, wie gewöhnlich, in paralleler Richtung
mit der äußern Zolllinie hinlaufen, sondern sich nach der
Gränze des festen Landes richten und weit stärker, als
sonst bewacht werden.

Ueber das Capitel der Leute wäre Manches zu sagen; man
beschränkte sich, jede Beschuldigung Einzelner oder ganzer
Classen fern haltend, auf offenkundige Thatsachen. Zu den
Thatsachen gehört es, daß der Schmuggel unter der Bevöl-
kerung des Lomb. Venet. Königreichs mannigfache Unterstü-
tzung, nirgend Hemmung erfährt; hier ist es ein der Regie-
rung feindlich entgegentretender Sinn, dort Gewinnsucht,
dort wieder Gewerbs=Concurrenz, welcher dem Schmuggel
unter die Arme greift. Thatsache ist es ferner, daß ein ver-
hältnißmäßig ungemein großer Theil der Bevölkerung
bei dem Schmuggel direct betheiligt ist; hier ein Kauf-
mann, welcher große Lager fremder Manufacturen im
nahen Auslande hält, welche bestimmt sind, eingeschwärzt
zu werden; dort ein Anderer, der sich mit dem Vertriebe
der eingeschwärzten Waaren befaßt, wozu noch die unzäh-
lige Masse von Kleinschmugglern unter Gewerbsleuten,
Lastträgern, Fischern, Schiffern, Fuhrleuten, Wirthen,
Hehlern und andern Betheiligten kömmt. Weiter ist es
eine von gar Niemanden in Abrede gestellte Thatsache,
daß die Finanzbeamten und namentlich die Finanzwäch-
ter nicht insgesammt ihre Pflicht thun, daß sie durch ein
Uebermaß von Förmlichkeiten, durch Connivenz und Lau-
heit, wo nicht gar durch Bestechlichkeit und Theilnahme
am Unterschleife dem Schmuggel in die Hände arbeiten.
Der schlagendste Beweis liegt in dem maßlosen Umfange,
welchen der Schmuggel daselbst gewonnen hat.

Bei der Frage über die Gesetzgebung wurde die Auf-
merksamkeit auf drei Puncte gerichtet, auf die sogenannte
Lamina, auf die Betheilung der Finanzwachen bei der
Entdeckung eines Schmuggels und auf die Procedur bei
den Gefälls=Strafgerichten. Die Lamina besteht in einer
kupfernen Spange, welche mit amtlicher Bezeichnung
auf Manufacturwaaren befestigt wurde, um dadurch die
Nationalität des Erzeugnisses nachzuweisen. Sie wurde
in den Zwanziger Jahren im Lomb. Venet. Königreiche
in Anwendung gebracht, und noch heute erinnern sich die
Jndustriellen von Böhmen jener Periode als des goldenen
Zeitalters für den Absatz ihrer Producte im Oesterreichi-
schen Jtalien. Zu Ende der Zwanziger Jahre wurde sie
abgeschafft, weil man sie in Lugano nachgemacht hatte.
Jn Beziehung auf den Ergreiferlohn ward die Commis-
sion durch die Repräsentanten der Finanz=Verwaltung in
die erfreuliche Kenntniß gesetzt, daß gegenwärtig eine Re-
form im Zuge stehe, durch welche die Amtsvorsteher er-
mächtigt werden, bei vorgekommener Zustandebringung
geschmuggelter Waaren dem Ergreifer sogleich seinen ver-
dienten Lohn zu verabreichen, eine Maßnahme, deren
Wirkung viel weiter reicht, als man gewöhnlich anzuneh-
men geneigt sein möchte. — Das Gefällen=Strafgesetz-
buch wird allgemein als ein Meisterstück logischer Conse-
quenz und gesetzgeberischer Thätigkeit angesehen; das darin
vorwaltende Humanitäts=Prinzip ist jenes der neuern
Oesterreichischen Gesetzgebung überhaupt und entspricht der
Milde der Regierung. Leider ward jedoch diese humane
Grundlage von den Schwärzern allzusehr mißbraucht; die
darin aufgestellten Formen des Rechtsschutzes für Schuld-
lose wurden von ihnen ausgebeutet, um endlose Pro-
zesse herbeizuführen, an deren Ende sie häufig aus Man-
gel von Beweisen entlassen werden. Das Ansehen des
Gesetzes litt; sein Zweck wurde nicht erreicht und der
Schwärzer, ohnehin nur in seltenen Fällen griffen,
entging der gesetzlichen Strafe. Nunmehr, wo in der
gesammten Civil= und Strafgesetzgebung ein gänzlicher
Umschwung eingetreten, wo das mündliche und öffent-
liche Verfahren Prozesse in so viel Tagen zu Ende führt,
als sonst Jahre erforderlich waren, muß ein gleich ra-
sches und schnell zum Ziele führendes Verfahren auch
[Spaltenumbruch] im Strafprozesse bei Gefällsübertretungen eingeführt
werden, und wenn dem Richter, wie im bürgerlichen
Strafprozesse, eingeräumt wird, nach seiner Ueberzeu-
gung zu urtheilen, so wird auch den Schwärzer, gleich
jedem andern Uebertreter der bürgerlichen Ordnung, die
vom Gesetze ausgesprochene Strafe schnell und sicher
treffen. Wird diese Aenderung eingeführt, dann wer-
den erst die Vorzüge des Gefällen=Strafgesetzbuches,
worauf Oesterreich stolz sein kann, in das helle Licht
treten, und Recht und Ordnung, so häufig in diesem
Zweige vermißt, werden sich auch hier Bahn brechen!



Deutschland.

Berlin. Beim hiesigen Polizei=Präsidium werden
mit dem künftigen Jahre besondere Beschäftigungs= und
Besserungsanstalten für bestrafte Verbrecher ins Leben
treten, welche mit der Organisation der neuen Polizei-
verwaltung in Verbindung stehen. Der Zweck dieser
Anstalten ist namentlich, den hiesigen Verurtheilungen
zu lebenswieriger Strafarbeit vorzubeugen. Aus dieser
Veranlassung hat denn auch der Vertheidiger Dr.
Stieber, der durch seine bisherige Thätigkeit Gelegen-
heit gehabt hat, das Verbrechen und dessen Grund in
allen Stadien kennen zu lernen, dem Ministerium
des Jnnern ausführliche Vorschläge und Pläne zur
Besserung und Beschäftigung der bestraften Verbrecher
übergeben, welche die Genehmigung des Herrn Mini-
sters erhalten haben. Der Dr. Stieber ist hierauf zum
Assessor beim hiesigen Polizei=Präsidium ernannt.

— Es gibt hier zahlreiche Familien, von denen fast
sämmtliche Glieder, die Eltern sowohl als die Kinder,
eine verbrecherische Lebensweise führen. So stand vor
einigen Tagen bei der 3. Deputation des Criminalge-
richts ein blühendes junges Mädchen in ziemlich eleganter
Toilette unter der Anklage des Ladendiebstahls vor den
Schranken. Jhre Mutter und Geschwister gehören, wie die
Angeklagte, zu den gefährlichsten Ladendiebinnen und befin-
den sich gegenwärtig zur Verbüßung nicht unbedeutender
Strafen im Zuchthause. Die Angeklagte läugnete, ward
indeß überführt und bei ihren früheren Bestrafungen zu
vierjähriger Strafarbeit verurtheilt. Jm Zuhörerraume
befand sich ihre Schwester in der gewähltesten Toilette,
die durch das Schicksal ihrer Schwester ungemein betrof-
fen wurde.

— Zur Vervollständigung des Notenwechsels, der in
der letzten Zeit zwischen der Preußischen Regierung und
der Statthalterschaft geführt worden ist, theilt die „Nat.
Ztg.“ nachstehend den Wortlaut zweier bisher noch nicht
veröffentlichten Noten mit:

1. Schreiben des Generals v. Radowitz an
die Statthalterschaft.

Der Unterzeichnete hat das gefällige Schreiben einer
hochlöblichen Statthalterschaft vom 28. d. M. zu erhal-
ten die Ehre gehabt und die aufrichtige Theilnahme,
welche die königl. Regierung für das Schicksal der Her-
zogthümer empfindet, macht es ihm zur Pflicht, dasselbe
ungesäumt zu beantworten.

Er muß zuvörderst sein Befremden wie sein Bedauern
ausdrücken, daß die Statthalterschaft des ausdrücklich ge-
stellten auf die dem Bunde schuldigen Rücksichten gegrün-
deten ernstlichen Begehrens der königl. Regierung, sich
jedes aggressiven Vorgehens zu enthalten, mit keinem
Worte Erwähnung thut. Die königl. Regierung muß
daher dies Begehren noch einmal auf das Entschiedenste
wiederholen, und dabei erklären, daß sie die Erfüllung dessel-
ben als die erste und unerläßliche Bedingung dafür an-
sieht, daß irgend ein Organ des Deutschen Bundes dem
Bundesgebiete des Herzogthums Holstein wirksamen Schutz
angedeihen lassen könne.

Was nun ferner den von der königliche Regierung
vorgeschlagenen Waffenstillstand betrifft, so muß der Un-
terzeichnete daran erinnern, daß derselbe von ihm aus-
drücklich als ein rein militärischer bezeichnet war, wie sol-
cher in diesem Augenblick nicht nur allein möglich, sondern
auch allein angemessen erscheint, da die politische Seite
dem Deutschen Bunde vorbehalten bleiben muß. Die
hochlöbl. Statthalterschaft hat aber in einer Auffassung,
welche die königl. Regierung nur bedauern kann, da sie
den Umständen nicht entspricht, einen Waffenstillstand
von wesentlich politischem Charakter an die Stelle gesetzt,
und die königl. Regierung befindet sich selbstverständlich
in der Unmöglichkeit, für einen solchen ihre Vermittlung
eintreten zu lassen, ganz abgesehen davon, ob die Bedin-
gungen der Statthalterschaft irgend eine Aussicht darbie-
ten, von Dänischer Seite angenommen zu werden. Für
einen rein militärischen Waffenstillstand ist sie dagegen
immer gern bereit, die Vermittlung zu versuchen, und der
Generalmajar v. Hahn wird zu dem Ende noch eine Er-
widerung der hochlöbl. Statthalterschaft auf dies Schrei-
ben abwarten.

Die Letztere wird sich nicht darüber täuschen daß für
die königliche Regierung die letzte Möglichkeit, sich einer
Sache, welche die ernstesten und verwickeltsten Schwie-
[Ende Spaltensatz]

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[3544/0002] 3544 die Landesproducte Südrußlands insbesondere die Wolle einen Hauptstapelplatz findet. Den 9ten setzte er seine Reise über Nahitschiwan, Novotscherkark ( Hauptstadt der Donischen Kosaken ) , Stavrapol, Georgiewsk, Teka- terinograd, Wladikawkas, über den Kaukasus fort, langte am 18. October Früh in Tiflis an, und hatte sonach die Strecke von Odessa bis Tiflis in 20 Tagen zurückgelegt. Herr Bauer wurde von dem Chef der kais. Russischen Regierungs=Kanzlei, General Tscherbinin, auf das Freundlichste und Zuvorkommendste empfangen; da jedoch der General=Gouverneur Fürst Woronzof auf einer Jnspectionsreise abwesend war, und erst in 24 bis 25 Tagen zurückerwartet wurde, so entschloß sich Hr. Bauer diese Zeit zur Reise nach Tauris in Persien zu benützen, zu welchem Zwecke er vom General Tscherbinin mit einem Courier=Passe, mit Empfehlungen an den Rus- sischen Gouverneur in Erivan, den Russischen Consul in Tauris, endlich an den dortigen Persischen General=Gou- verneur versehen, und ihm ein kaiserl. Russischer Officier als Begleiter mitgegeben, so wie die Ermächtigung er- theilt wurde, überall, wo er es für nöthig findet, Be- deckung mitzunehmen. Das kühne Unternehmen des Hrn. Bauer verspricht für unsere Jndustrie recht frucht- bringend zu werden, da er nicht nur überall die genaue- sten Daten über die Verkehrs=Verhältnisse sammelt, son- dern auch bereits verschiedene Probeeinkäufe von Russischen Landesproducten gemacht hat. Oedenburg. Durch die Liquidirungs=Commission des Oedenburger Militär=Districts sind an Urbarial=Ent- schädigungsvorschüssen 140.870 fl.18 3 / 4 kr. bewilligt wor- den. 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Um die Maßregeln zu bezeichnen, welche dort an die hier in Wirksamkeit gesetzten angeknüpft werden sollen, war es nothwendig, dem zu bekämpfenden Uebel, dem dortlandes betriebenen Schmuggel näher auf den Grund zu sehen und die Um- stände hervorzuheben, wodurch er genährt und gefördert wird. Damit Ordnung und Klarheit in die Discussion gebracht werde, setzte man eine gewisse Reihenfolge in der Besprechung dieser Umstände fest und erkannte die Förderung, welche der Schmuggel a ) in Land, b ) in Leu- ten, c ) in der Gesetzgebung finde. Bezüglich des ersten Punctes, mit den Venetianischen Provinzen beginnend, waren hier als Förderungsmittel des Schmuggels zu be- zeichnen: Die Seeküste, die Pogränze und die Lagune. Die Beschaffenheit der flachufrigen Seeküste mit ihren Untiefen und Sandbänken, über welche nur leichte Kähne gleiten können, mit ihren zahlreichen Flußmündungen, todten Häfen und in das Jnnere der Lagunen führenden Canälen, endlich mit dem sandigen Landstreifen, welcher sich von den Pomündungen bis ins Friaul zwischen Meer und Lagune hinzieht und tausend Verstecke zur Bergung heimlich eingebrachter Waaren darbietet, bilden eben so viele Hilfsmittel, welche die Schwärzer zu ihren Zwecken trefflich auszubeuten wissen. Hier können nur eine scharfe Ueberwachung zur See, häufige Streifungen mit eben so leichtgebauten Fahrzeugen auf den Canälen und gehörige Besetzung der Küstenorte mittelst Finanzwachen dem Un- wesen allmählig steuern. Was die Herzogthümer Modena und Parma betrifft, welche durch den Po von dem Lom- bardisch=Venetianischen Königreiche geschieden werden, so wird die zu erwartende Einverleibung dieser Herzogthü- mer in den Oesterr. 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Es besteht zwar diese zweite Linie, welche mit der äußeren Zolllinie den Gränzbezirk bildet, allenthalben, allein hier muß sie nicht, wie gewöhnlich, in paralleler Richtung mit der äußern Zolllinie hinlaufen, sondern sich nach der Gränze des festen Landes richten und weit stärker, als sonst bewacht werden. Ueber das Capitel der Leute wäre Manches zu sagen; man beschränkte sich, jede Beschuldigung Einzelner oder ganzer Classen fern haltend, auf offenkundige Thatsachen. Zu den Thatsachen gehört es, daß der Schmuggel unter der Bevöl- kerung des Lomb. Venet. Königreichs mannigfache Unterstü- tzung, nirgend Hemmung erfährt; hier ist es ein der Regie- rung feindlich entgegentretender Sinn, dort Gewinnsucht, dort wieder Gewerbs=Concurrenz, welcher dem Schmuggel unter die Arme greift. Thatsache ist es ferner, daß ein ver- hältnißmäßig ungemein großer Theil der Bevölkerung bei dem Schmuggel direct betheiligt ist; hier ein Kauf- mann, welcher große Lager fremder Manufacturen im nahen Auslande hält, welche bestimmt sind, eingeschwärzt zu werden; dort ein Anderer, der sich mit dem Vertriebe der eingeschwärzten Waaren befaßt, wozu noch die unzäh- lige Masse von Kleinschmugglern unter Gewerbsleuten, Lastträgern, Fischern, Schiffern, Fuhrleuten, Wirthen, Hehlern und andern Betheiligten kömmt. Weiter ist es eine von gar Niemanden in Abrede gestellte Thatsache, daß die Finanzbeamten und namentlich die Finanzwäch- ter nicht insgesammt ihre Pflicht thun, daß sie durch ein Uebermaß von Förmlichkeiten, durch Connivenz und Lau- heit, wo nicht gar durch Bestechlichkeit und Theilnahme am Unterschleife dem Schmuggel in die Hände arbeiten. Der schlagendste Beweis liegt in dem maßlosen Umfange, welchen der Schmuggel daselbst gewonnen hat. Bei der Frage über die Gesetzgebung wurde die Auf- merksamkeit auf drei Puncte gerichtet, auf die sogenannte Lamina, auf die Betheilung der Finanzwachen bei der Entdeckung eines Schmuggels und auf die Procedur bei den Gefälls=Strafgerichten. Die Lamina besteht in einer kupfernen Spange, welche mit amtlicher Bezeichnung auf Manufacturwaaren befestigt wurde, um dadurch die Nationalität des Erzeugnisses nachzuweisen. Sie wurde in den Zwanziger Jahren im Lomb. Venet. Königreiche in Anwendung gebracht, und noch heute erinnern sich die Jndustriellen von Böhmen jener Periode als des goldenen Zeitalters für den Absatz ihrer Producte im Oesterreichi- schen Jtalien. Zu Ende der Zwanziger Jahre wurde sie abgeschafft, weil man sie in Lugano nachgemacht hatte. Jn Beziehung auf den Ergreiferlohn ward die Commis- sion durch die Repräsentanten der Finanz=Verwaltung in die erfreuliche Kenntniß gesetzt, daß gegenwärtig eine Re- form im Zuge stehe, durch welche die Amtsvorsteher er- mächtigt werden, bei vorgekommener Zustandebringung geschmuggelter Waaren dem Ergreifer sogleich seinen ver- dienten Lohn zu verabreichen, eine Maßnahme, deren Wirkung viel weiter reicht, als man gewöhnlich anzuneh- men geneigt sein möchte. — Das Gefällen=Strafgesetz- buch wird allgemein als ein Meisterstück logischer Conse- quenz und gesetzgeberischer Thätigkeit angesehen; das darin vorwaltende Humanitäts=Prinzip ist jenes der neuern Oesterreichischen Gesetzgebung überhaupt und entspricht der Milde der Regierung. Leider ward jedoch diese humane Grundlage von den Schwärzern allzusehr mißbraucht; die darin aufgestellten Formen des Rechtsschutzes für Schuld- lose wurden von ihnen ausgebeutet, um endlose Pro- zesse herbeizuführen, an deren Ende sie häufig aus Man- gel von Beweisen entlassen werden. Das Ansehen des Gesetzes litt; sein Zweck wurde nicht erreicht und der Schwärzer, ohnehin nur in seltenen Fällen griffen, entging der gesetzlichen Strafe. Nunmehr, wo in der gesammten Civil= und Strafgesetzgebung ein gänzlicher Umschwung eingetreten, wo das mündliche und öffent- liche Verfahren Prozesse in so viel Tagen zu Ende führt, als sonst Jahre erforderlich waren, muß ein gleich ra- sches und schnell zum Ziele führendes Verfahren auch im Strafprozesse bei Gefällsübertretungen eingeführt werden, und wenn dem Richter, wie im bürgerlichen Strafprozesse, eingeräumt wird, nach seiner Ueberzeu- gung zu urtheilen, so wird auch den Schwärzer, gleich jedem andern Uebertreter der bürgerlichen Ordnung, die vom Gesetze ausgesprochene Strafe schnell und sicher treffen. Wird diese Aenderung eingeführt, dann wer- den erst die Vorzüge des Gefällen=Strafgesetzbuches, worauf Oesterreich stolz sein kann, in das helle Licht treten, und Recht und Ordnung, so häufig in diesem Zweige vermißt, werden sich auch hier Bahn brechen! Deutschland. Berlin. Beim hiesigen Polizei=Präsidium werden mit dem künftigen Jahre besondere Beschäftigungs= und Besserungsanstalten für bestrafte Verbrecher ins Leben treten, welche mit der Organisation der neuen Polizei- verwaltung in Verbindung stehen. Der Zweck dieser Anstalten ist namentlich, den hiesigen Verurtheilungen zu lebenswieriger Strafarbeit vorzubeugen. Aus dieser Veranlassung hat denn auch der Vertheidiger Dr. Stieber, der durch seine bisherige Thätigkeit Gelegen- heit gehabt hat, das Verbrechen und dessen Grund in allen Stadien kennen zu lernen, dem Ministerium des Jnnern ausführliche Vorschläge und Pläne zur Besserung und Beschäftigung der bestraften Verbrecher übergeben, welche die Genehmigung des Herrn Mini- sters erhalten haben. Der Dr. Stieber ist hierauf zum Assessor beim hiesigen Polizei=Präsidium ernannt. — Es gibt hier zahlreiche Familien, von denen fast sämmtliche Glieder, die Eltern sowohl als die Kinder, eine verbrecherische Lebensweise führen. So stand vor einigen Tagen bei der 3. Deputation des Criminalge- richts ein blühendes junges Mädchen in ziemlich eleganter Toilette unter der Anklage des Ladendiebstahls vor den Schranken. Jhre Mutter und Geschwister gehören, wie die Angeklagte, zu den gefährlichsten Ladendiebinnen und befin- den sich gegenwärtig zur Verbüßung nicht unbedeutender Strafen im Zuchthause. Die Angeklagte läugnete, ward indeß überführt und bei ihren früheren Bestrafungen zu vierjähriger Strafarbeit verurtheilt. Jm Zuhörerraume befand sich ihre Schwester in der gewähltesten Toilette, die durch das Schicksal ihrer Schwester ungemein betrof- fen wurde. — Zur Vervollständigung des Notenwechsels, der in der letzten Zeit zwischen der Preußischen Regierung und der Statthalterschaft geführt worden ist, theilt die „Nat. Ztg.“ nachstehend den Wortlaut zweier bisher noch nicht veröffentlichten Noten mit: 1. Schreiben des Generals v. Radowitz an die Statthalterschaft. Der Unterzeichnete hat das gefällige Schreiben einer hochlöblichen Statthalterschaft vom 28. d. M. zu erhal- ten die Ehre gehabt und die aufrichtige Theilnahme, welche die königl. Regierung für das Schicksal der Her- zogthümer empfindet, macht es ihm zur Pflicht, dasselbe ungesäumt zu beantworten. Er muß zuvörderst sein Befremden wie sein Bedauern ausdrücken, daß die Statthalterschaft des ausdrücklich ge- stellten auf die dem Bunde schuldigen Rücksichten gegrün- deten ernstlichen Begehrens der königl. Regierung, sich jedes aggressiven Vorgehens zu enthalten, mit keinem Worte Erwähnung thut. Die königl. Regierung muß daher dies Begehren noch einmal auf das Entschiedenste wiederholen, und dabei erklären, daß sie die Erfüllung dessel- ben als die erste und unerläßliche Bedingung dafür an- sieht, daß irgend ein Organ des Deutschen Bundes dem Bundesgebiete des Herzogthums Holstein wirksamen Schutz angedeihen lassen könne. Was nun ferner den von der königliche Regierung vorgeschlagenen Waffenstillstand betrifft, so muß der Un- terzeichnete daran erinnern, daß derselbe von ihm aus- drücklich als ein rein militärischer bezeichnet war, wie sol- cher in diesem Augenblick nicht nur allein möglich, sondern auch allein angemessen erscheint, da die politische Seite dem Deutschen Bunde vorbehalten bleiben muß. Die hochlöbl. Statthalterschaft hat aber in einer Auffassung, welche die königl. Regierung nur bedauern kann, da sie den Umständen nicht entspricht, einen Waffenstillstand von wesentlich politischem Charakter an die Stelle gesetzt, und die königl. Regierung befindet sich selbstverständlich in der Unmöglichkeit, für einen solchen ihre Vermittlung eintreten zu lassen, ganz abgesehen davon, ob die Bedin- gungen der Statthalterschaft irgend eine Aussicht darbie- ten, von Dänischer Seite angenommen zu werden. Für einen rein militärischen Waffenstillstand ist sie dagegen immer gern bereit, die Vermittlung zu versuchen, und der Generalmajar v. Hahn wird zu dem Ende noch eine Er- widerung der hochlöbl. Statthalterschaft auf dies Schrei- ben abwarten. Die Letztere wird sich nicht darüber täuschen daß für die königliche Regierung die letzte Möglichkeit, sich einer Sache, welche die ernstesten und verwickeltsten Schwie-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 280. [Wien], 23. November 1850, S. 3544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener280_1850/2>, abgerufen am 01.06.2024.