Oberwinder, Heinrich: Der Fall Buschoff. Berlin, 1892.erbeten und die Kosten dafür (700 M.) getragen hat; 2) daß der Kriminal-Kommissar Wolff nicht die Anklage auf Mord, sondern auf fahrlässige Tötung konstruiert hat; 3) daß unmittelbar nach der Ermordung des Knaben Hegemann in Xanten und Umgebung Flugblätter verbreitet wurden, welche die Juden des Mordes bezichteten und dieselbe bildliche Darstellung des "rituellen Mordes" enthielten, wie die s. Z. in Tisza-Eßlar, Sturz und Korfu verbreiteten Schriften." Mit Fug und Recht muß es dem Herrn Minister des Innern schwer verdacht werden, wenn er auf die interessierte Vorstellung irgend einer Judengemeinde hauptstädtische Polizeiorgane entsendet und dieselben obenein noch aus jüdischen Gemeindesäckeln besolden läßt. Nach den mehr wie traurigen Erfahrungen in Sturz und Neu-Stettin sollte man sich dergl. zweideutigen Zugeständnissen prinzipiell nicht mehr verleiten lassen. Auf die betreffenden Kriminalorgane muß das Bewußtsein, offenbar für die Synagoge dienstlich thätig zu sein, überaus deprimierend einwirken. Was nun die Xantener Judenpetition anbelangt, so ist es geradezu unerfindlich, wie man ihr im Ministerium des Innern hat Folge geben können. Man vergegenwärtige sich nur den Thatbestand! Die öffentliche Meinung beschuldigt einstimmig den Schächter Buschoff, den Knabenmord verübt zu haben. Anstatt, wie es sich doch gehörte, den Angeschuldigten sofort in Haft zu nehmen, thut man - seinen Glaubensgenossen den Gefallen, für ihre Rechnung und auf ihr Betreiben zuerst einen Krefelder (Vorhülsdung) und dann einen Berliner Kriminalkommissar (Wolff) zur Verfügung zu stellen!! Aber die jüdischen Auftraggeber hatten die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist unwahr, wenn sie jetzt in ihrer begreiflichen Gereiztheit behaupten, Herr Wolff habe die Anklage auf fahrlässige Tötung konstruiert!! Die Obduktion hat in einer Weise ergeben, daß das Kind, als es kunstgerecht geschächtet wurde, nicht mehr lebte. Es liegt also unzweifelhaft Mord vor. Hätte Herr Wolff etwa einen Christenmenschen eingezogen, dann würde dieselbe Judenpresse, welche heute seine Beweisführung mit der ihr eigenen Frechheit als konstruierte "Mache" hinzustellen trachtet, einstimmig bravissimo erbeten und die Kosten dafür (700 M.) getragen hat; 2) daß der Kriminal-Kommissar Wolff nicht die Anklage auf Mord, sondern auf fahrlässige Tötung konstruiert hat; 3) daß unmittelbar nach der Ermordung des Knaben Hegemann in Xanten und Umgebung Flugblätter verbreitet wurden, welche die Juden des Mordes bezichteten und dieselbe bildliche Darstellung des „rituellen Mordes“ enthielten, wie die s. Z. in Tisza-Eßlar, Sturz und Korfu verbreiteten Schriften.“ Mit Fug und Recht muß es dem Herrn Minister des Innern schwer verdacht werden, wenn er auf die interessierte Vorstellung irgend einer Judengemeinde hauptstädtische Polizeiorgane entsendet und dieselben obenein noch aus jüdischen Gemeindesäckeln besolden läßt. Nach den mehr wie traurigen Erfahrungen in Sturz und Neu-Stettin sollte man sich dergl. zweideutigen Zugeständnissen prinzipiell nicht mehr verleiten lassen. Auf die betreffenden Kriminalorgane muß das Bewußtsein, offenbar für die Synagoge dienstlich thätig zu sein, überaus deprimierend einwirken. Was nun die Xantener Judenpetition anbelangt, so ist es geradezu unerfindlich, wie man ihr im Ministerium des Innern hat Folge geben können. Man vergegenwärtige sich nur den Thatbestand! Die öffentliche Meinung beschuldigt einstimmig den Schächter Buschoff, den Knabenmord verübt zu haben. Anstatt, wie es sich doch gehörte, den Angeschuldigten sofort in Haft zu nehmen, thut man – seinen Glaubensgenossen den Gefallen, für ihre Rechnung und auf ihr Betreiben zuerst einen Krefelder (Vorhülsdung) und dann einen Berliner Kriminalkommissar (Wolff) zur Verfügung zu stellen!! Aber die jüdischen Auftraggeber hatten die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist unwahr, wenn sie jetzt in ihrer begreiflichen Gereiztheit behaupten, Herr Wolff habe die Anklage auf fahrlässige Tötung konstruiert!! Die Obduktion hat in einer Weise ergeben, daß das Kind, als es kunstgerecht geschächtet wurde, nicht mehr lebte. Es liegt also unzweifelhaft Mord vor. Hätte Herr Wolff etwa einen Christenmenschen eingezogen, dann würde dieselbe Judenpresse, welche heute seine Beweisführung mit der ihr eigenen Frechheit als konstruierte „Mache“ hinzustellen trachtet, einstimmig bravissimo <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0026" n="26"/> erbeten und die Kosten dafür (700 M.) getragen hat; 2) daß der Kriminal-Kommissar Wolff nicht die Anklage auf Mord, sondern auf fahrlässige Tötung konstruiert hat; 3) daß unmittelbar nach der Ermordung des Knaben Hegemann in Xanten und Umgebung Flugblätter verbreitet wurden, welche die Juden des Mordes bezichteten und dieselbe bildliche Darstellung des „rituellen Mordes“ enthielten, wie die s. Z. in Tisza-Eßlar, Sturz und Korfu verbreiteten Schriften.“ <hi rendition="#g">Mit Fug und Recht muß es dem Herrn Minister des Innern schwer verdacht werden, wenn er auf die interessierte Vorstellung irgend einer Judengemeinde hauptstädtische Polizeiorgane entsendet und dieselben obenein noch aus jüdischen Gemeindesäckeln besolden läßt.</hi> Nach den mehr wie traurigen Erfahrungen in Sturz und Neu-Stettin sollte man sich dergl. zweideutigen Zugeständnissen prinzipiell nicht mehr verleiten lassen. Auf die betreffenden Kriminalorgane muß das Bewußtsein, offenbar für die Synagoge dienstlich thätig zu sein, überaus deprimierend einwirken. Was nun die Xantener Judenpetition anbelangt, so ist es geradezu unerfindlich, wie man ihr im Ministerium des Innern hat Folge geben können. Man vergegenwärtige sich nur den Thatbestand! Die öffentliche Meinung beschuldigt einstimmig den Schächter Buschoff, den Knabenmord verübt zu haben. Anstatt, wie es sich doch gehörte, den Angeschuldigten sofort in Haft zu nehmen, thut man – seinen Glaubensgenossen den Gefallen, für ihre Rechnung und auf ihr Betreiben zuerst einen Krefelder (Vorhülsdung) und dann einen Berliner Kriminalkommissar (Wolff) zur Verfügung zu stellen!! Aber die jüdischen Auftraggeber hatten die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist unwahr, wenn sie jetzt in ihrer begreiflichen Gereiztheit behaupten, Herr Wolff habe die Anklage auf fahrlässige Tötung konstruiert!! Die Obduktion hat in einer Weise ergeben, daß das Kind, als es kunstgerecht geschächtet wurde, nicht mehr lebte. Es liegt also unzweifelhaft Mord vor. Hätte Herr Wolff etwa einen Christenmenschen eingezogen, dann würde dieselbe Judenpresse, welche heute seine Beweisführung mit der ihr eigenen Frechheit als konstruierte „Mache“ hinzustellen trachtet, einstimmig <hi rendition="#aq">bravissimo</hi> </p> </div> </body> </text> </TEI> [26/0026]
erbeten und die Kosten dafür (700 M.) getragen hat; 2) daß der Kriminal-Kommissar Wolff nicht die Anklage auf Mord, sondern auf fahrlässige Tötung konstruiert hat; 3) daß unmittelbar nach der Ermordung des Knaben Hegemann in Xanten und Umgebung Flugblätter verbreitet wurden, welche die Juden des Mordes bezichteten und dieselbe bildliche Darstellung des „rituellen Mordes“ enthielten, wie die s. Z. in Tisza-Eßlar, Sturz und Korfu verbreiteten Schriften.“ Mit Fug und Recht muß es dem Herrn Minister des Innern schwer verdacht werden, wenn er auf die interessierte Vorstellung irgend einer Judengemeinde hauptstädtische Polizeiorgane entsendet und dieselben obenein noch aus jüdischen Gemeindesäckeln besolden läßt. Nach den mehr wie traurigen Erfahrungen in Sturz und Neu-Stettin sollte man sich dergl. zweideutigen Zugeständnissen prinzipiell nicht mehr verleiten lassen. Auf die betreffenden Kriminalorgane muß das Bewußtsein, offenbar für die Synagoge dienstlich thätig zu sein, überaus deprimierend einwirken. Was nun die Xantener Judenpetition anbelangt, so ist es geradezu unerfindlich, wie man ihr im Ministerium des Innern hat Folge geben können. Man vergegenwärtige sich nur den Thatbestand! Die öffentliche Meinung beschuldigt einstimmig den Schächter Buschoff, den Knabenmord verübt zu haben. Anstatt, wie es sich doch gehörte, den Angeschuldigten sofort in Haft zu nehmen, thut man – seinen Glaubensgenossen den Gefallen, für ihre Rechnung und auf ihr Betreiben zuerst einen Krefelder (Vorhülsdung) und dann einen Berliner Kriminalkommissar (Wolff) zur Verfügung zu stellen!! Aber die jüdischen Auftraggeber hatten die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist unwahr, wenn sie jetzt in ihrer begreiflichen Gereiztheit behaupten, Herr Wolff habe die Anklage auf fahrlässige Tötung konstruiert!! Die Obduktion hat in einer Weise ergeben, daß das Kind, als es kunstgerecht geschächtet wurde, nicht mehr lebte. Es liegt also unzweifelhaft Mord vor. Hätte Herr Wolff etwa einen Christenmenschen eingezogen, dann würde dieselbe Judenpresse, welche heute seine Beweisführung mit der ihr eigenen Frechheit als konstruierte „Mache“ hinzustellen trachtet, einstimmig bravissimo
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2013-01-16T08:25:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-01-16T08:25:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2013-01-16T08:25:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |