Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.II. Abth. IV. Cap. Von der 5) Todes-Straffe.§. XXXI. Zu denen ausserordentlichen Straffen zeh- damit/ sem Fall nicht den geringsten Glauben, darum müste er einer ausserordentlichen Straffe unterworffen seyn. Carocius in c. 12 X. de poe[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]it. & remiss. saget: daß dieses die durchgehende allgemeine Meinung wäre. Menochius cit. l. Lib. 2. cas. 414. n. 5. scheinet auch dieser Meinung zu seyn. Diejenigen müsten auch mit einer ausserordentlichen Straffe beleget werden, die da sag- ten: Titius hätte solche Sünden begangen, daß sie ihm die Hände nicht aufflegen könten. Uberhaupt aber bringen die Canonisten ein Mittel bey, daß die Beicht-Väter diese Straffe von sich abwenden können. Sie solten nur beweisen, daß ih- nen die Sache von andern sey entdecket worden. Conf. Beyer cit. l. §. 17. seq. a) Die Kirche ist
nicht blutdür- stig.C. 5. X. ne cler. vel Monach. sec. Diese aber, so sie gerne aus dem Weg geräumet wissen will, übergiebet sie gemeiniglich den welt- lichen Gerichten, sie lebendig zu verbrennen. Doch wenn es ei- ne geistliche Person ist, wird solche zuvorher aller Würden und des geistlichen characters beraubet. Denn ein Laye darff sich nicht unterfangen, wider einen Geistlichen etwas vorzunehmen. Die Kirche aber dürstet nicht alleine nicht nach Blut, sondern ein Bischoff soll auch keinen peinlichen Ankläger abgeben können. Wie wohl aber diese Philosophie zusammen hänget, hat Limborch in Hist. inquis. Lib. I. cap. 4. p. 10. gezeiget. Aber zu unserm Zweck zu kommen, so hat man unter denen Catholicken Exempel, daß geistliche Personen, darum, daß sie aus der Beichte geschwatzet, am II. Abth. IV. Cap. Von der 5) Todes-Straffe.§. XXXI. Zu denen auſſerordentlichen Straffen zeh- damit/ ſem Fall nicht den geringſten Glauben, darum muͤſte er einer auſſerordentlichen Straffe unterworffen ſeyn. Carocius in c. 12 X. de pœ[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]it. & remiſſ. ſaget: daß dieſes die durchgehende allgemeine Meinung waͤre. Menochius cit. l. Lib. 2. caſ. 414. n. 5. ſcheinet auch dieſer Meinung zu ſeyn. Diejenigen muͤſten auch mit einer auſſerordentlichen Straffe beleget werden, die da ſag- ten: Titius haͤtte ſolche Suͤnden begangen, daß ſie ihm die Haͤnde nicht aufflegen koͤnten. Uberhaupt aber bringen die Canoniſten ein Mittel bey, daß die Beicht-Vaͤter dieſe Straffe von ſich abwenden koͤnnen. Sie ſolten nur beweiſen, daß ih- nen die Sache von andern ſey entdecket worden. Conf. Beyer cit. l. §. 17. ſeq. a) Die Kirche iſt
nicht blutduͤr- ſtig.C. 5. X. ne cler. vel Monach. ſec. Dieſe aber, ſo ſie gerne aus dem Weg geraͤumet wiſſen will, uͤbergiebet ſie gemeiniglich den welt- lichen Gerichten, ſie lebendig zu verbrennen. Doch wenn es ei- ne geiſtliche Perſon iſt, wird ſolche zuvorher aller Wuͤrden und des geiſtlichen characters beraubet. Denn ein Laye darff ſich nicht unterfangen, wider einen Geiſtlichen etwas vorzunehmen. Die Kirche aber duͤrſtet nicht alleine nicht nach Blut, ſondern ein Biſchoff ſoll auch keinen peinlichen Anklaͤger abgeben koͤnnen. Wie wohl aber dieſe Philoſophie zuſam̃en haͤnget, hat Limborch in Hiſt. inquiſ. Lib. I. cap. 4. p. 10. gezeiget. Aber zu unſerm Zweck zu kommen, ſo hat man unter denen Catholicken Exempel, daß geiſtliche Perſonen, darum, daß ſie aus der Beichte geſchwatzet, am <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0361" n="342"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Cap. Von der</hi> </fw><lb/> <note place="left">5) Todes-Straffe.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. <hi rendition="#aq">XXXI.</hi></head> <p>Zu denen auſſerordentlichen Straffen zeh-<lb/> len einige in dieſen Faͤllen auch die <hi rendition="#fr">Todes-Straffe,</hi> nach<lb/> Beſchaffenheit der Umſtaͤnde. Denn wenn der Beicht-<lb/> Vater <hi rendition="#fr">boͤßlicher Weiſe</hi> eine groſſe Suͤnde/ einer vorneh-<lb/> men anſehnlichen Perſon unter die Leute bringet/ und das<lb/> Siegel der Beichte bricht/ ſo halten ſie dafuͤr/ daß er gar<lb/> wohl <hi rendition="#fr">am Leben</hi> koͤnte geſtraffet werden. Die Papiſten uͤ-<lb/> bergeben ſie alſo/ wenn ſie dieſelbe <hi rendition="#aq">degradi</hi>ret/ der weltli-<lb/> chen Obrigkeit uͤber. Denn es iſt bekannt/ daß die Kirche<lb/> nicht blutduͤrſtig iſt <note xml:id="i39" next="#i40" place="foot" n="a)"><note place="left">Die Kirche iſt<lb/> nicht blutduͤr-<lb/> ſtig.</note><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">C. 5. X. ne cler. vel Monach. ſec.</hi></hi> Dieſe aber, ſo ſie gerne aus dem<lb/> Weg geraͤumet wiſſen will, uͤbergiebet ſie gemeiniglich den welt-<lb/> lichen Gerichten, ſie lebendig zu verbrennen. Doch wenn es ei-<lb/> ne geiſtliche Perſon iſt, wird ſolche zuvorher aller Wuͤrden und<lb/> des geiſtlichen <hi rendition="#aq">characters</hi> beraubet. Denn ein Laye darff ſich<lb/> nicht unterfangen, wider einen Geiſtlichen etwas vorzunehmen.<lb/> Die Kirche aber duͤrſtet nicht alleine nicht nach Blut, ſondern<lb/> ein Biſchoff ſoll auch keinen peinlichen Anklaͤger abgeben koͤnnen.<lb/> Wie wohl aber dieſe <hi rendition="#aq">Philoſophie</hi> zuſam̃en haͤnget, hat <hi rendition="#aq">Limborch<lb/><hi rendition="#i">in Hiſt. inquiſ. Lib. I. cap. 4. p. 10.</hi></hi> gezeiget. Aber zu unſerm Zweck<lb/> zu kommen, ſo hat man unter denen Catholicken Exempel, daß<lb/> geiſtliche Perſonen, darum, daß ſie aus der Beichte geſchwatzet,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">am</fw></note>. Die Todes-Straffe beſchoͤnigen ſie<lb/> <fw place="bottom" type="catch">damit/</fw><lb/><note xml:id="i38" prev="#i37" place="foot" n="(a)">ſem Fall nicht den geringſten Glauben, darum muͤſte er einer<lb/><hi rendition="#fr">auſſerordentlichen Straffe</hi> unterworffen ſeyn. <hi rendition="#aq">Carocius <hi rendition="#i">in<lb/> c. 12 X. de pœ<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>it. & remiſſ.</hi></hi> ſaget: daß dieſes die durchgehende<lb/> allgemeine Meinung waͤre. <hi rendition="#aq">Menochius <hi rendition="#i">cit. l. Lib. 2. caſ. 414. n. 5.</hi></hi><lb/> ſcheinet auch dieſer Meinung zu ſeyn. Diejenigen muͤſten auch<lb/> mit einer auſſerordentlichen Straffe beleget werden, die da ſag-<lb/> ten: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Titius</hi></hi> <hi rendition="#fr">haͤtte ſolche Suͤnden begangen, daß ſie ihm die<lb/> Haͤnde nicht aufflegen koͤnten.</hi> Uberhaupt aber bringen die<lb/> Canoniſten ein Mittel bey, daß die Beicht-Vaͤter dieſe Straffe<lb/> von ſich abwenden koͤnnen. Sie ſolten nur beweiſen, daß ih-<lb/> nen die Sache <hi rendition="#fr">von andern ſey entdecket worden.</hi> <hi rendition="#aq">Conf. Beyer<lb/><hi rendition="#i">cit. l.</hi> §. <hi rendition="#i">17. ſeq.</hi></hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [342/0361]
II. Abth. IV. Cap. Von der
§. XXXI. Zu denen auſſerordentlichen Straffen zeh-
len einige in dieſen Faͤllen auch die Todes-Straffe, nach
Beſchaffenheit der Umſtaͤnde. Denn wenn der Beicht-
Vater boͤßlicher Weiſe eine groſſe Suͤnde/ einer vorneh-
men anſehnlichen Perſon unter die Leute bringet/ und das
Siegel der Beichte bricht/ ſo halten ſie dafuͤr/ daß er gar
wohl am Leben koͤnte geſtraffet werden. Die Papiſten uͤ-
bergeben ſie alſo/ wenn ſie dieſelbe degradiret/ der weltli-
chen Obrigkeit uͤber. Denn es iſt bekannt/ daß die Kirche
nicht blutduͤrſtig iſt a). Die Todes-Straffe beſchoͤnigen ſie
damit/
(a)
a) C. 5. X. ne cler. vel Monach. ſec. Dieſe aber, ſo ſie gerne aus dem
Weg geraͤumet wiſſen will, uͤbergiebet ſie gemeiniglich den welt-
lichen Gerichten, ſie lebendig zu verbrennen. Doch wenn es ei-
ne geiſtliche Perſon iſt, wird ſolche zuvorher aller Wuͤrden und
des geiſtlichen characters beraubet. Denn ein Laye darff ſich
nicht unterfangen, wider einen Geiſtlichen etwas vorzunehmen.
Die Kirche aber duͤrſtet nicht alleine nicht nach Blut, ſondern
ein Biſchoff ſoll auch keinen peinlichen Anklaͤger abgeben koͤnnen.
Wie wohl aber dieſe Philoſophie zuſam̃en haͤnget, hat Limborch
in Hiſt. inquiſ. Lib. I. cap. 4. p. 10. gezeiget. Aber zu unſerm Zweck
zu kommen, ſo hat man unter denen Catholicken Exempel, daß
geiſtliche Perſonen, darum, daß ſie aus der Beichte geſchwatzet,
am
(a) ſem Fall nicht den geringſten Glauben, darum muͤſte er einer
auſſerordentlichen Straffe unterworffen ſeyn. Carocius in
c. 12 X. de pœ_it. & remiſſ. ſaget: daß dieſes die durchgehende
allgemeine Meinung waͤre. Menochius cit. l. Lib. 2. caſ. 414. n. 5.
ſcheinet auch dieſer Meinung zu ſeyn. Diejenigen muͤſten auch
mit einer auſſerordentlichen Straffe beleget werden, die da ſag-
ten: Titius haͤtte ſolche Suͤnden begangen, daß ſie ihm die
Haͤnde nicht aufflegen koͤnten. Uberhaupt aber bringen die
Canoniſten ein Mittel bey, daß die Beicht-Vaͤter dieſe Straffe
von ſich abwenden koͤnnen. Sie ſolten nur beweiſen, daß ih-
nen die Sache von andern ſey entdecket worden. Conf. Beyer
cit. l. §. 17. ſeq.
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